TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/20 L504 2290948-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2024
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Entscheidungsdatum

20.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L504 2290948-1/18E

L504 2290945-1/13E

L504 2290942-1/8E

L504 2290950-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1372495109 232049892, 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1372495109 232049892,

2. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1372495501-232049914,2. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1372495501-232049914,

3. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1372492205-232049625,3. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1372492205-232049625,

4. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1372492401-232049639,4. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1372492401-232049639,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien [kurz: bP] stellten am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann (bP1), seine Ehegattin (bP2) sowie deren gemeinsame minderjährige Kinder (bP3 und bP4).

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP1, ebenso wie auch die bP2, zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen an, dass sie Kurde sei und keine Rechte habe.

Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinten sie dies.

In der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] führte die bP1 aus, dass sie unter anderem wegen des Druckes ihrer Familie ausgereist sei. Sie hätten die bP1 aufgrund ihrer Meinung beleidigt und beschimpft.

Der Vater der bP1 sei AKP Anhänger und habe gewollt, dass die bP1 auch dieser Partei ihre Stimme gebe. Da sie sich geweigert habe, sei sie aus dem Familienbund verstoßen worden. Dies sei im letzten Jahr, vor den Wahlen, geschehen.

Die bP1 habe vor den Wahlen Werbung für die links-grüne Partei YSP gemacht und auch an Demonstrationen teilgenommen. Sie habe Beiträge betreffend die YSP Partei in den sozialen Medien geteilt, weswegen sie von den beiden Cousins telefonisch beschimpft worden sei. Diese dürften dann Anzeige gegen die bP1 erstattet haben, da kurz danach die Polizei vor der Tür der bP1 gestanden sei und sie verwarnt habe, dass sie festgenommen werde, wenn sie nochmals derartige Beiträge teile. Dies sei im Jahr 2022 vor den Wahlen passiert.

Während dem Wehrdienst sei die bP1 vom Kommandanten geschlagen worden, da sie kurdisch gesprochen habe.

Die bP2 habe einen kurdischen Vornamen und sei deswegen in ihrer Kindheit oft beleidigt und ausgegrenzt worden. Da sie nicht wollten, dass es den bP3 und bP4 genauso ergehe, hätten sie Zuflucht in Österreich gesucht.

Die bP2 selbst gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll, dass sich die politischen Ansichten der bP1 und der Druck seiner Familie auch auf die bP2 und die gemeinsamen Kinder (bP3 und bP4) ausgewirkt hätten. Da sie bei den letzten Wahlen die Stimme nicht der AKP gegeben hätten, seien sie von der Familie der bP1 ausgegrenzt bzw. beleidigt und beschimpft worden. Die bP1 habe der grünen linken Partei die Stimme gegeben und zudem Beiträge in den sozialen Medien geteilt. Sie seien auch von zwei Cousins der bP1 bedroht worden, solche Beiträge nie wieder zu teilen. Sie hätten auch die Polizei verständigt, die dann zu ihnen nachhause gekommen sei.

Die Schwiegermutter der bP2 habe sich zudem immer wieder in ihr Leben eingemischt und habe die bP2 ihre familiären Entscheidungen nicht selber treffen können.

Die minderjährigen bP3 und bP4 hätten keine eigenen Gründe.

Die Anträge der bP1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Anträge der bP1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass es den bP nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der bP1 sei bezüglich der Unterstützung der YSP ebenfalls von keiner Asylrelevanz auszugehen. Zusammenfassend werde daher davon ausgegangen, dass die bP die Türkei aus asylfremden Motiven verlassen hätten.

Die Anträge der bP1-4 wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) im Ergebnis gleichlautend entschieden. Die Anträge der bP1-4 wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) im Ergebnis gleichlautend entschieden.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dargelegt wurde unter anderem, dass es notorisch sei, dass Kurden von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert würden. Ausgehend davon hätte die Behörde erkennen müssen, dass den bP in der Türkei asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. zumindest eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK drohe. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dargelegt wurde unter anderem, dass es notorisch sei, dass Kurden von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert würden. Ausgehend davon hätte die Behörde erkennen müssen, dass den bP in der Türkei asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. zumindest eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK drohe.

Die Verwandten der bP1 seien zudem in der Türkei gut vernetzt und würden immer wissen, wo sich die bP aufhalten würden. Die bP seien der Meinung, dass die türkische Polizei sie nicht vor der Verfolgung durch die Verwandten schützen könne.

Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben und wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens nicht berücksichtigt worden. Zudem fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der bP vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte.

Am 19.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der geladenen bP1 und bP2 sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern.

In der Verhandlung wiederholte die bP im Wesentlichen eine bestehende Rückkehrgefährdung infolge der Bedrohung durch die Familie der bP1 bzw. aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit. Im Folgenden einen Auszug aus der Verhandlungsschrift zur Befragung über ihre Problemlage:

„(…)

RI beginnt mit der Befragung der beschwerdeführende Partei XXXX RI beginnt mit der Befragung der beschwerdeführende Partei römisch 40

Frau XXXX verlässt über Aufforderung des RI Verhandlungssaal und wartet auf Aufruf.Frau römisch 40 verlässt über Aufforderung des RI Verhandlungssaal und wartet auf Aufruf.

Neue Beweis- bzw. Bescheinigungsmittelvorlage für die gesamte Familie:

AMS Bescheid vom 16.04.2024 für XXXX .AMS Bescheid vom 16.04.2024 für römisch 40 .

Sie wurden bei der Polizei und beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wurden Ihre Aussagen dort richtig protokolliert?

Es hat alles gepasst.

Haben Sie bei der Polizei oder beim Bundesamt falsche Angaben gemacht?

Nein.

Verfügen Sie in der Türkei über ein Bankkonto?

Ja, mehrere an verschiedenen Banken.

Können Sie auch über Internet Online-Banking machen?

Nein, von hier habe ich keinen Zugriff.

Verfügen Sie über einen Zugang zum e-Devlet?

Nein, ich habe mein Passwort vergessen und auch die Handynummer habe ich nicht mehr. Nachgefragt gebe ich an, dass die Nummer geschlossen wurde, weil ich diese nicht aufgeladen habe.

Aktuelles soz. Umfeld im Hks.:

Haben Sie seit der Ausreise zu Ihren Eltern und Geschwistern die in der Türkei leben Kontakt?

Mit meinen Geschwistern und meiner Mutter habe ich Kontakt, aber mit meinem Vater spreche ich nicht.

Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zu den Eltern der Ehegattin?

Gut.

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Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat

Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden.

Meine drei Cousins sind in der Türkei beim Militär und sind Soldaten. Sie sind Berufssoldaten in der Türkei. Mit denen habe ich Streitereien. Ich habe Probleme mit denen, weil ich habe andere politische Einstellungen. Die haben mich bedroht. Sie haben jetzt meinen kleinen Bruder bedroht. Ich habe über Soziale Medien denen geschrieben, dass sie meinen Bruder nicht bedrohen sollen. Sie haben über soziale Medien mich auch beschimpft und beleidigt. Ich habe mir Sorgen um meine Familie gemacht, deswegen bin ich in die Türkei gekommen.

(Ende der freien Rede)

Erwarten Sie für Ihre Kinder bei einer Rückkehr irgendwelche Probleme?

Ich habe Angst, dass sie uns umbringen, ob sie den Kindern etwas antun, das weiß ich nicht.

Vorhalte / Fragen:

Warum sind Sie ausgerechnet am 01.10.2023 ausgereist, warum nicht früher oder später?

Damals hatte ich Streit mit meinem Vater gehabt und Streit auch mit meinem Cousin. Ich wollte den Streit aus dem Weg gehen und wollte, dass niemanden etwas passiert und habe dann das Land verlassen.

Gab es ein zentrales Erlebnis, dass letztlich hauptursächlich dafür war, dass sie die Türkei zu diesem Zeitpunkt verlassen haben?

Damals waren meine beiden Cousins auf Urlaub zuhause. Wir haben dann gestritten. Deswegen habe ich zu diesem Zeitpunkt das Land verlassen.

BWT: Probleme mit Familie

Wie heißen die Cousins, mit denen Sie die Probleme haben?

XXXX römisch 40

Sind das Cousins väterlicherseits oder mütterlicherseits?

Väterlicherseits.

Wo sind diese beim Militär stationiert?

Einer ist in XXXX Einer ist in römisch 40

Habe ich Sie bis jetzt richtig verstanden, dass die Probleme mit den Cousins ursächlich der war, dass Sie das Land verlassen haben?

Ja, das war der Grund, der andere Grund ist, weil ich Kurde bin.

Probleme mit dem Vater waren also nicht ursächlich der Grund für die Ausreise?

Mein Vater hat mit mir gestritten, weil ich die Partei die mein Vater unterstützt nicht gewählt habe.

In welchem Zeitraum hatten Sie während Ihres Aufenthaltes Streit mit Ihren Cousins?

Seit 2018.

Um was ging es bei diesem Streit?

Meine Cousine ist ohne Erlaubnis der Eltern mit einem anderen Mann weggelaufen. Sie wollten sie umbringen und ich habe sie dann bei mir zuhause versteckt. Weil ich sie beschützt habe, habe ich dann Streit mit meinen Cousins gehabt. Der Freund von meiner Cousine und meinem Cousin haben sich gegenseitig mit Waffen beschossen. Danach habe ich meine Cousine meinem Vater übergeben. Danach war mein Vater bei der Polizei und meine Cousine hatte diesen Mann geheiratet, mit dem sie geflüchtet ist.

In welchem Jahr war dieses Ereignis?

Im Jahr 2018.

Deshalb haben Sie noch immer Streit mit Ihren Cousins?

Ja. Sie sehen mich als Mann ohne Ehre.

Wie oft haben Sie Ihre Cousins seit 2018 ca. getroffen?

Ca. drei bis vier Mal.

Wussten ihre Cousins, wo Sie in dieser Zeit wohnten?

Ja, sie wissen es.

Erwarten Sie aktuell im Falle der Rückkehr, mit Ihrem Vater Probleme?

Ich spreche mit meinem Vater nicht. Ich habe mit meinem Vater nicht gestritten, wir sprechen nicht miteinander, weil er mich nicht als Sohn haben will.

Geht es dabei um, unterschiedliche politische Ansichten?

Ja.

Sie gaben beim Bundesamt an, dass Sie Ihr Vater aus dem Familienverband verstoßen hat (AS 69). In welchem Jahr hat er Sie verstoßen?

Das genaue Datum weiß ich nicht. Es war aber 2018, bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wann die Präsidentschaftswahlen waren.

Kam es danach wieder zu einer Versöhnung mit Ihrem Vater?

Nein.

Hatte das für Sie persönlich in der Türkei irgendwelche praktischen Auswirkungen, nachdem Sie der Vater verstoßen hatte?

Mein Vater nicht, aber meine Cousins.

Sie gaben bei der Polizei an, dass Ihr Vater Ihre beabsichtigte Reise nach Deutschland zu Ihrem Bruder mit Hilfe von Schleppern organisiert hat. Wie passt diese Unterstützung mit Ihrer Behauptung zusammen, dass Sie der Vater verstoßen hat.

Nein, mein Vater hat es nicht organisiert, das habe ich gemacht.

In der Niederschrift der Erstbefragung steht dies aber so.

Nein, das habe ich nicht gesagt, ich habe gesagt, dass ich meine Sachen verkauft habe und für die Schlepper 3500 Euro bezahlt habe.

Sie gaben vorhin an, dass für Ihre Ausreise auch ursächlich war, dass Sie Kurde sind. Was meinen Sie damit konkret?

Weil ich Kurde bin, bekomme ich Probleme und weil ich als Mensch zweiter Klasse behandelt werde. Auch während ich beim Militärdienst war, hat mich mein Kommandant deshalb auch so behandelt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 2017 bei Militär war.

Welche Probleme hatten Sie in der Türkei, weil Sie Kurde waren, abgesehen vom Vorfall beim Militär?

Wo ich gearbeitet habe, habe ich Probleme bekommen, auch in meiner Schulzeit.

In welchem Jahr war das und wo hatten Sie damals gearbeitet?

Ich habe in Istanbul im Jahr 2016 bevor ich zum Militär gegangen bin gearbeitet.

Welches Problem gab es damals konkret?

Weil ich Kurdisch gesprochen habe, haben sie mich beschimpft. Weil ich gesagt habe, ich bin Kurde und sie dann gesagt haben, es gibt keine Kurden. Es gibt keine Kurdische Sprache haben sie auch gesagt.

Sie legten im Beschwerdeverfahren Chat-Auszüge vor. Was wollen Sie damit aussagen?

In dem einen Chat sieht man die Bedrohungen von meinem Cousin gegenüber mir.

Sonst noch etwas?

Der andere ist ein Freund von mir, der ist auch beim Militär und ist Berufssoldat und er hat mich gewarnt, wenn ich zurückkehre, dass ich große Probleme bekomme. Er hat zu mir gesagt, dass ich zu viel über soziale Medien geschrieben habe und dass mein Name bekannt ist. Nachgefragt gebe ich an, dass er XXXX heißt.Der andere ist ein Freund von mir, der ist auch beim Militär und ist Berufssoldat und er hat mich gewarnt, wenn ich zurückkehre, dass ich große Probleme bekomme. Er hat zu mir gesagt, dass ich zu viel über soziale Medien geschrieben habe und dass mein Name bekannt ist. Nachgefragt gebe ich an, dass er römisch 40 heißt.

Bei wem sollte Ihr Name bekannt sein?

Mein Name ist bei der Polizei bekannt.

Ist gegen Sie ein Strafverfahren anhänglich?

Ich glaube nicht.

Zeigen Sie mir jene Chats von denen Sie glauben, dass Sie deshalb Probleme bekommen würden?

RI kennzeichnet diese Chats in der Beweismittelvorlage vom 14.06.2024 mit den Ziffern 2-5. Diese legen auch in deutscher Übersetzung vor.

Es geht um jene Nachricht, die XXXX geschrieben hat?Es geht um jene Nachricht, die römisch 40 geschrieben hat?

Ja.

Haben Sie sich in der Türkei betreffend der Probleme mit den Cousins an die Polizei gewandt?

Ja.

Wann und wo?

Am Anfang wegen meiner Cousin im Jahr 2018, wegen der Vorfälle meiner Cousine.

Sie gaben vorhin an, dass Ihr Vater sich an die Polizei gewandt hatte.

Ja, mein Vater.

Also waren doch nicht Sie die Person, die deswegen Anzeige erstattet hat, sondern Ihr Vater?

Die Anzeige habe ich gemacht, mein Vater hat nur Anzeige gemacht, dass das Mädchen weggelaufen ist.

Welche Anzeige haben Sie 2018 erstattet?

Ich habe Anzeige gemacht, dass sie mich beleidigen und versuchen mich zu schlagen, aber die Polizei hat dies nicht aufgenommen.

Wann war das?

Im Jahr 2018.

Haben Sie sich danach noch einmal an die Polizei gewandt wegen den Problemen der Couins?

Das war nur einmal, die Polizei hat dies nicht aufgenommen, deswegen bin ich dann nicht mehr hingegangen.

Verstehe ich Sie richtig, nach 2018 sind Sie nicht mehr zur Polizei gegangen?

Ja, weil beide arbeiten für den Staat, die Polizei und das Militär.

Haben Sie sich an andere Organisationen, z.B. an das Gericht, oder an die Menschenrechtsorganisation gewandt?

Weil die Polizei nichts gemacht hat, habe ich dann nichts mehr weiter vorgenommen.

Warum haben Sie bei der Einvernahme bei der Polizei nichts von Problemen mit den Cousins erzählt?

Ich wollte nach Deutschland gehen, deshalb wollte ich nicht so viel erzählen. Ich habe über meine kurdischen Probleme gesprochen. Mein Bruder, mein Cousin und mein Onkel leben dort, deswegen wollte ich nach Deutschland.

[…]

RI räumt den (anwesenden) Vertretern Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern.


BFV:

Ich habe keine Fragen, aber ich möchte anmerken, dass der BF im behördlichen Verfahren ein Video erwähnt hat. Dieses liegt mir vor, es ist jedoch ohne Ton und es ist schwer zu erkennen, um was es da geht.

BFV führt Video vor. Darin ist ersichtlich, dass jemand aus einem Haus von oben herab auf die Straße filmt. Zu sehen ist ein Pkw der mit Blaulicht vor dem Haus anhält. Eine Person, verm. ein Polizist, spricht mit einer anderen Person vor der Haustüre. Gesprächsinhalt ist auf Video nicht hörbar.

[…]

RI beginnt mit der Befragung der beschwerdeführende Partei XXXX RI beginnt mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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