Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W252 2248331-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch, RA Mag. Gernot SCHAAR, 1030 Wien, Metternichgasse 10/3, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ), gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 14.10.2021, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch, RA Mag. Gernot SCHAAR, 1030 Wien, Metternichgasse 10/3, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 ), gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 14.10.2021, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Eingabe vom 24.12.2019, verbessert mit Eingabe vom 19.03.2020, erhob die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte – mit näherer Begründung – vor, die Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
1.2. Mit Bescheid vom 14.10.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte in Spruchpunkt 1. eine Verletzung der MP im Recht auf Geheimhaltung durch die BF fest.
1.3. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 10.11.2021.
1.4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 15.11.2021, hg eingelangt am 17.11.2021, vor und beantragte die Beschwerde – unter Verweis auf die Begründung des Bescheids – abzuweisen.
1.5. Die anwaltlich vertretene BF zog ihre Bescheidbeschwerde mit Schriftsatz vom 10.07.2024 zurück.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung der anwaltlich vertretenen BF vom 10.07.2024, wonach sie ihre Beschwerde vom 10.11.2021 zurückzieht (siehe OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde bzw auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl idS VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde bzw auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche idS VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).
3.2. Der VwGH hat in Übertragung seiner Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen (vgl VwGH 21.06.2021, Ro 2021/11/0006; sowie VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; bzw zuletzt auch VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015).3.2. Der VwGH hat in Übertragung seiner Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen vergleiche VwGH 21.06.2021, Ro 2021/11/0006; sowie VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; bzw zuletzt auch VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015).
3.3. Die anwaltlich vertretene BF zog ihre Bescheidbeschwerde mit Schriftsatz vom 10.07.2024 unmissverständlich zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Ab diesem Zeitpunkt war das Verwaltungsgericht nicht mehr zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die jeweils in der Begründung zu Spruchpunkt A zitierten Entscheidungen).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die jeweils in der Begründung zu Spruchpunkt A zitierten Entscheidungen).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2248331.1.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024