Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2294975-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass nicht eindeutig ersichtlich sei, wer Einbringer der vorliegenden Beschwerde sei und eine Unterschrift fehle. Soweit beabsichtigt gewesen sei, dass die Beschwerde nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern von einer dritten Person eingebracht werde, fehle eine Vollmacht. Für diesen Fall werde daher aufgetragen, eine entsprechende Vollmacht binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 AVG iVm § 13 Abs 3 AVG vorzulegen.Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass nicht eindeutig ersichtlich sei, wer Einbringer der vorliegenden Beschwerde sei und eine Unterschrift fehle. Soweit beabsichtigt gewesen sei, dass die Beschwerde nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern von einer dritten Person eingebracht werde, fehle eine Vollmacht. Für diesen Fall werde daher aufgetragen, eine entsprechende Vollmacht binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzulegen.
3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und am selben Tag von ihr zudem übernommen. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und am selben Tag von ihr zudem übernommen. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rechtzeitigkeit Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2294975.1.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024