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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des Dr. A, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G-Gesellschaft m. b.H., dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Dezember 1994, Zl. Ge-440856/5-1994/Sch/Th, betreffend Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Spritzbänder Nr. 5 und 6 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Dezember 1993 wurde in Ansehung der in der Lederfabrik der G-Gesellschaft m.b.H. in der Zurichtehalle in Bau 16, Obergeschoß, betriebenen Spritzlackieranlage in Anwendung der Bestimmung des § 360 Abs. 1 GewO 1973 (richtig: 1974) folgende Verfügung getroffen:
"1.
Der Trocknungskanal beim Spritzband Nr. 1 ist auf das Längenmaß laut dem Bestandsplan vom Juni 1973 zu reduzieren.
2.
Das Spritzband Nr. 4 ist in der Art umzurüsten, daß nur noch ein Airless-Betrieb möglich ist.
3.
Das Spritzband Nr. 5 ist als Einfachspritzmaschine auszuführen und die Trockenstrecke auf das im Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 dargestellte Ausmaß zu reduzieren.
4.
Das Spritzband Nr. 6 ist außer Betrieb zu setzen."
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, der G-Gesellschaft m.b.H. sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1971 die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Zubau einer Betriebshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) nach Maßgabe der bei der Verhandlung am 16. November 1970 vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne sowie der im Befund der Verhandlungsschrift unter Punkt A. enthaltenen Beschreibungen bei Einhaltung der unter Punkt C.b. angeführten Auflagen erteilt und weitere Auflagen vorgeschrieben worden. Im Zuge mehrerer seit dem Jahr 1990 durchgeführter Betriebsüberprüfungen sei festgestellt worden, daß zum einen grundsätzlich als genehmigt anzusehende Spritzmaschinen in einer abgeänderten Form betrieben würden, und zum anderen eine größere Anzahl von Spritzmaschinen, die in der Genehmigung vom 17. Februar 1971 keine Deckung fänden, in der Zurichtehalle der Lederfabrik in Verwendung stünden. Deswegen seien gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer der G-Gesellschaft m.b.H. Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 eingeleitet und hinsichtlich der Spritzmaschinen Nr. 1, 4, 5 und 6 mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des unabängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Jänner 1993, 4. Juni 1993 und 26. November 1993 abgeschlossen worden. Dennoch würden die in Rede stehenden Spritzmaschinen im ursprünglichen Umfang weiter betrieben. Es bestehe daher nicht nur der begründete Verdacht, daß die in Rede stehende Spritzlackieranlage in einer nicht dem erteilten Konsens entsprechenden Art und Weise betrieben werde, sondern es sei dieser Verdacht durch rechtskräftige Straferkenntnisse erhärtet. Es sei daher die G-Gesellschaft m. b.H. mit Verfahrensanordnung vom 18. Oktober 1993 unter Setzung einer angemessenen Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert worden. Die von der G-Gesellschaft m.b.H. in der Folge beim Spritzband Nr. 1 getroffene (im Detail dargestellte) Maßnahme könne nicht als Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anerkannt werden. Auch die bei der Spritzmaschine Nr. 5 getroffenen Maßnahmen könnten nicht den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herstellen, weil diese Maßnahmen nicht geeignet seien, die von dieser Anlage ausgehenden Emissionen auf das vom ursprünglichen Konsens umfaßte Ausmaß zu reduzieren. Bei den Spritzmaschinen Nr. 4 und 6 seien keinerlei Sanierungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen gesetzt worden. Alle Spritzbänder würden nach wie vor betrieben.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Dezember 1994 wurde der Berufung der G-Gesellschaft m. b.H. gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Maßnahme Punkt 1. Folge gegeben, im übrigen wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, in der Berufung werde im wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung beruhe auf der unrichtigen Annahme, es sei in mehreren Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt worden, daß die Spritzlackieranlage in einer gegenüber der erteilten Genehmigung konsenslos abgeänderten Form betrieben werde. Demgegenüber sei nur ein Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Spritzbänder 5 und 6 durchgeführt worden, dieses Verfahren sei jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1993 aufgehoben worden. Weiters werde in der Berufung behauptet, für den Betrieb der Spritzbänder 1 und 4 bestehe eine gültige Betriebsanlagengenehmigung. Dieses Berufungsvorbringen sei hinsichtlich der Spritzbänder 4, 5 und 6 nicht zutreffend. Lediglich hinsichtlich des Spritzbandes 1 sei das entsprechende Straferkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Jänner 1993 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1994 aus formalen Gründen behoben worden. Ein Ersatzerkenntnis liege noch nicht vor. Bezüglich des Spritzbandes Nr. 4 sei vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzerkenntnis mit Datum 18. Mai 1994 erlassen worden. Ein weiteres Verfahren sei beim Verwaltungsgerichtshof zwar anhängig, eine Entscheidung liege aber bisher noch nicht vor. Hinsichtlich der Spritzbänder Nr. 5 und 6 sei vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ein verurteilendes Ersatzerkenntnis am 8. Februar 1994 erlassen worden. Ein weiteres Verfahren sei beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig. Es lägen somit die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der verfügten Maßnahmen Punkt 2., 3. und 4. des erstbehördlichen Bescheides vor, nicht hingegen hinsichtlich der Maßnahme Punkt 1. Mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 19. April 1994 sei über das Vermögen der G-Gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet worden. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens habe die "G Leder und Extrakte KG den Gewerbebetrieb gepachtet und sei somit nunmehrige Betreiberin und im Sinne der verfügten Maßnahmen verpflichtet".
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen den erstbehördlichen Bescheid bestätigenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden Maßnahme nach § 360 GewO 1994 verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt er vor, es sei zunächst festzuhalten, daß die bestehende Betriebsanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1971 rechtskräftig genehmigt sei. Die im angefochtenen Bescheid ergangenen Verfügungen widersprächen diesem Bescheid. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1994, Zl. 94/04/0156, sei das die Spritzbänder 5 und 6 betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Februar 1992, welches von der Berufungsbehörde bestätigt worden sei, aufgehoben worden. Dies zeige, daß der Betrieb der Spritzbänder vom ursprünglichen Konsens der Gewerbebehörde getragen sei. Hätte die Erstbehörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hätte sie insbesondere den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid samt den Einreichplänen überprüft, wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß der Betrieb sämtlicher Spritzbänder vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid umfaßt sei. Insofern liege ein Verfahrensfehler vor, der zu einem unrichtigen Ergebnis geführt habe. Der angefochtene Bescheid sei auch in seiner Begründung mangelhaft. Sie beschränke sich im wesentlichen auf die Ausführung, das Berufungsvorbringen sei nicht zutreffend. Es fehle das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Beurteilung der Rechtsfrage. Insbesondere die Subsumtion unter die Bestimmung des § 360 GewO 1974 sei nicht nachvollziehbar. Es werde lediglich von der Berufungsbehörde behauptet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der verfügten Maßnahmen vorlägen. Eine Begründung, warum die G Leder und Extrakte KG als Pächterin die verfügten Maßnahmen zu erfüllen habe und nicht der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber, fehle zur Gänze.
Mit seinem Argument, die bestehende Betriebsanlage sei rechtskräftig genehmigt und die im angefochtenen Bescheid ergangenen Verfügungen widersprächen diesem Bescheid, entfernt sich der Beschwerdeführer von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, wonach die in Rede stehenden Spritzbänder in der bestehenden Form diesem Konsens nicht entsprechen.
Auch der Vorwurf, die Erstbehörde (gemeint wohl auch: die Berufungsbehörde) habe kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, geht in dieser Allgemeinheit jedenfalls fehl. Wie sich aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage ergibt, hat die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren in Form von Lokalaugenscheinen unter Beiziehung von Amtssachverständigen durchgeführt und die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens im erstbehördlichen Bescheid dargestellt. Warum der Beschwerdeführer meint, dieses Ermittlungsverfahren sei nicht "entsprechend" gewesen, ist mangels entsprechender Darlegungen in der Beschwerde für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Auch der Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei in seiner Begründung mangelhaft, geht deshalb ins Leere, weil sich die belangte Behörde zu Recht auf die Erörterung des Berufungsvorbringens beschränken durfte und damit zu erkennen gab, daß sie im übrigen die Begründung des erstbehördlichen Bescheides auch ihrem Berufungsbescheid zugrunde legt.
Mit dem Hinweis schließlich, es fehle im angefochtenen Bescheid eine Begründung, warum die belangte Behörde meine, die Pächterin der Betriebsanlage sei im Sinne der verfügten Maßnahmen verpflichtet, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht darzustellen, weil dieses Begründungselement des angefochtenen Bescheides in dessen Spruch keinen normativen Niederschlag gefunden hat.
Die Beschwerde erweist sich jedoch auf Grund nachstehender Erwägungen teilweise als berechtigt:
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen.
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Annahme der Erfüllung des Tatbestandselementes des Vorliegens eines Verdachtes einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 auf den Umstand, daß der Geschäftsführer der G-Gesellschaft m.b.H. in bezug auf die Spritzbänder 4, 5 und 6 wegen derartiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig verurteilt und das rechtswidrige Verhalten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrechterhalten worden sei.
Wenn auch nach der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geschaffenen Rechtslage für eine Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht mehr eine erfolgte Verurteilung wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung Voraussetzung ist, sondern der Verdacht einer derartigen Übertretung ausreicht, so bildet es grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit, wenn das Bestehen eines derartigen Verdachtes aus einer erfolgten Verurteilung wegen einer solchen Verwaltungsübertretung verbunden mit der Feststellung, das inkriminierte Verhalten bestehe weiter fort, abgeleitet wird.
Allerdings erweist sich im konkreten Fall die dieser Erwägung zugrundeliegende Sachverhaltsannahme der belangten Behörde hinsichtlich der Spritzbänder Nr. 5 und 6 insofern als verfehlt, als das diesbezügliche Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Februar 1994 mit hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/04/0156, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Wegen der einem derartigen Erkenntnis innewohnenden "ex tunc"-Wirkung ist der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 90/04/0228).
Ist aber solcherart das Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Februar 1994 als nicht erlassen anzusehen, so erweist sich der angefochtene Bescheid, welcher hinsichtlich der Spritzbänder Nr. 5 und 6 das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1974 allein auf dieses Berufungserkenntnis stützte, in diesem Umfang als rechtswidrig.
In Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist allerdings darauf zu verweisen, daß aus dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgeleitet werden kann, daß "der Betrieb der Spritzbänder vom ursprünglichen Konsens der Gewerbebehörde getragen ist".
Was das Spritzband Nr. 4 betrifft, wurde die gegen das Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Mai 1994 erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Mai 1995, Zl. 94/04/0233, als unbegründet abgewiesen. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung der Annahme eines Verdachtes im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1994 als frei von Rechtsirrtum.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid, soweit damit hinsichtlich der Spritzbänder Nr. 5 und 6 Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 getroffen wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040015.X00Im RIS seit
20.11.2000