TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/21 LVwG-2024/40/1349-6, LVwG-2024/40/1350-6

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Veröffentlicht am 21.08.2024
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Entscheidungsdatum

21.08.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, **** Z, Nr ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2024, *** betreffend die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO und baubehördlichen Bewilligung nach der TBO 2022,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2024, ***, wurde der BB, die Betriebsanlagengenehmigung sowie die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Parkplatzes im Bereich des bestehenden Industriebetriebes auf Gst **1 KG Z erteilt.

Dagegen wurde fristgerecht seitens eines Nachbarn Beschwerde erhoben.

Mit E-Mail vom 31.07.2024 wurde seitens der Konsenserwerberin der verfahrenseinleitende Antrag zum bau- und gewerberechtlichen Verfahren rechtswirksam zurückgezogen.

II.      Beweiswürdigung:

Die vorhin getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und sind insofern auch unstrittig.

III.     Erwägungen:

Wie festgestellt, hat die belangte Behörde über den Antrag der Konsenswerberin auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung und baubehördlichen Bewilligung abgesprochen.

Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden muss, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist gleichzeitig die Voraussetzung für die Entscheidung.

Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses zurückgezogen werden (vgl § 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses zurückgezogen werden vergleiche Paragraph 13, Absatz 7, AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich. Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Entscheidungen auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241).Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich. Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Entscheidungen auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241).

Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Verwaltungsgericht besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Verwaltungsgericht besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Im Ergebnis war daher die angefochtene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ersatzlos zu beheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen des Nachbarn näher einzugehen war.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.1349.6

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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