Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L521 2280220-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch
XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 14.09.2023, Zl. 540 Jv 25/23f-33, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch
römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 14.09.2023, Zl. 540 Jv 25/23f-33, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres am 30.06.2020 zu XXXX TZ XXXX beim Bezirksgericht Gmunden eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer auf Grund des Scheidungsvergleichs vom 04.03.2020 hinsichtlich der Liegenschaft XXXX , XXXX , diverse Grundbuchseintragungen. Unter anderem umfasste die Eingabe die Eintragung des Eigentumsrechtes ob den XXXX -Anteilen (B-LNR 4) sowie ob den XXXX -Anteilen (B-LNR 6) zugunsten des Beschwerdeführers.1. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres am 30.06.2020 zu römisch 40 TZ römisch 40 beim Bezirksgericht Gmunden eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer auf Grund des Scheidungsvergleichs vom 04.03.2020 hinsichtlich der Liegenschaft römisch 40 , römisch 40 , diverse Grundbuchseintragungen. Unter anderem umfasste die Eingabe die Eintragung des Eigentumsrechtes ob den römisch 40 -Anteilen (B-LNR 4) sowie ob den römisch 40 -Anteilen (B-LNR 6) zugunsten des Beschwerdeführers.
2. Mit ERV-Folgeantrag zu TZ XXXX vom 03.07.2020 wurde die Bemessungsgrundlage für die verfahrensgegenständlichen Anteile seitens des Beschwerdeführers mit EUR 28.165,50 (B-LNR 4) bzw. EUR 22.384,50 (B-LNR 6) beziffert.2. Mit ERV-Folgeantrag zu TZ römisch 40 vom 03.07.2020 wurde die Bemessungsgrundlage für die verfahrensgegenständlichen Anteile seitens des Beschwerdeführers mit EUR 28.165,50 (B-LNR 4) bzw. EUR 22.384,50 (B-LNR 6) beziffert.
3. Am 03.07.2020 wurden die beantragten Einverleibungen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen. Auf Grund einer durchgeführten Selbstberechnung entrichtete der Beschwerdeführer Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 556,00.
4. Mit E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.07.2020 wurde nach vorangehender Manuduktion durch das Bezirksgericht Gmunden ein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) gestellt.4. Mit E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.07.2020 wurde nach vorangehender Manuduktion durch das Bezirksgericht Gmunden ein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) gestellt.
5. Nach einer im Jahr 2023 durchgeführten Gebührenrevision wurde dem Beschwerdeführer im Wege einer Lastschriftanzeige vom 31.03.2023, XXXX TZ XXXX -VNR XXXX , auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 137.050,00 die Entrichtung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 952,00 aufgetragen. Die Kostenbeamtin setzte den Beschwerdeführer unter einem darüber in Kenntnis, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraussetze, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle in Anspruch zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht und brachte den begehrten Betrag auch nicht zur Einzahlung. 5. Nach einer im Jahr 2023 durchgeführten Gebührenrevision wurde dem Beschwerdeführer im Wege einer Lastschriftanzeige vom 31.03.2023, römisch 40 TZ römisch 40 -VNR römisch 40 , auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 137.050,00 die Entrichtung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 952,00 aufgetragen. Die Kostenbeamtin setzte den Beschwerdeführer unter einem darüber in Kenntnis, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, GGG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraussetze, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle in Anspruch zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht und brachte den begehrten Betrag auch nicht zur Einzahlung.
6. Mit daraufhin erlassenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 952,00 für die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. 6. Mit daraufhin erlassenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 952,00 für die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
7. Der Beschwerdeführer erhob dagegen im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 09.06.2023 fristgerecht Vorstellung und brachte zusammengefasst vor, dass für die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG in der Ersteingabe kein entsprechendes Feld in der Eingabemaske des elektronischen Rechtsverkehrs vorhanden gewesen sei. Vom Bezirksgericht Gmunden sei der Auftrag ergangen, binnen drei Wochen einen förmlichen Antrag gemäß § 26a GGG per E-Mail einzubringen. Der innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist eingebrachte Antrag sei bis heute weder zurück- noch abgewiesen worden. Darüber hinaus sei im FinanzOnline-Erfassungsblatt explizit die Anwendung des § 26a GGG beantragt worden. Schließlich wurde vom Beschwerdeführer auf die nunmehr geltende und von ihm als „moralisch richtig“ bezeichnete Rechtslage verwiesen, wonach der Anspruch auf Ermäßigung auch anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag geltend gemacht werden könne (§ 26a Abs. 2 GGG).7. Der Beschwerdeführer erhob dagegen im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 09.06.2023 fristgerecht Vorstellung und brachte zusammengefasst vor, dass für die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, GGG in der Ersteingabe kein entsprechendes Feld in der Eingabemaske des elektronischen Rechtsverkehrs vorhanden gewesen sei. Vom Bezirksgericht Gmunden sei der Auftrag ergangen, binnen drei Wochen einen förmlichen Antrag gemäß Paragraph 26 a, GGG per E-Mail einzubringen. Der innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist eingebrachte Antrag sei bis heute weder zurück- noch abgewiesen worden. Darüber hinaus sei im FinanzOnline-Erfassungsblatt explizit die Anwendung des Paragraph 26 a, GGG beantragt worden. Schließlich wurde vom Beschwerdeführer auf die nunmehr geltende und von ihm als „moralisch richtig“ bezeichnete Rechtslage verwiesen, wonach der Anspruch auf Ermäßigung auch anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag geltend gemacht werden könne (Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG).
8. Das Landesgericht Wels leitete am 28.06.2023 das Ermittlungsverfahren ein und räumte zu dessen Ergebnissen dem Beschwerdeführer zweimalig die Gelegenheit zur Äußerung ein, wovon jeweils Gebrauch gemacht wurde. In den Äußerungen wurden die bisherigen Standpunkte im Wesentlichen wiederholt. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass durch den vor mehr als drei Jahren durch faktisches Gerichtshandeln bewilligten Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage von einer Selbstbindung der Behörde auszugehen sei, welche nunmehr ohne besonderen Wiederaufnahmegrund nicht revidiert werden könne. Außerdem hätte er auf die Auskunft des Bezirksgerichtes Gmunden, wonach er den Antrag gesondert per E-Mail nachreichen könne, vertraut und würde diese unrichtige Auskunft der Kostenbeamtin einen Amtshaftungsanspruch begründen.
9. Am 14.09.2023 erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Wels den angefochtenen Bescheid, womit der Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 952,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet wurde.9. Am 14.09.2023 erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Wels den angefochtenen Bescheid, womit der Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 952,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet wurde.
Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur dann eintrete, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Als Eingabe im Sinne des § 26a GGG sei in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch anzusehen. Weder der ERV-Erstantrag, noch der ERV-Folgeantrag würden diesem Erfordernis entsprechen. Es reiche nicht aus, dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkenn- oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliegen könnte. Jedweder anderen Auslegung der Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG sei wegen der bewusst formellen Anknüpfung des GGG an äußere Tatbestände sowie mangels Analogiefähigkeit nicht zu folgen. Im Übrigen würden im Antragssystem Grundbuch - unabhängig von den einzelnen Softwareanbietern - sehr wohl Eingabefelder existieren, in welchen der Antrag auf Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a GGG eingangs der Eingabe erfasst werden könnte. Die mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 erfolgte Änderung des § 26a GGG, wonach eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage auch dann eintrete, wenn sie spätestens anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird, sei auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, nicht anzuwenden. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur dann eintrete, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Als Eingabe im Sinne des Paragraph 26 a, GGG sei in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch anzusehen. Weder der ERV-Erstantrag, noch der ERV-Folgeantrag würden diesem Erfordernis entsprechen. Es reiche nicht aus, dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkenn- oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliegen könnte. Jedweder anderen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG sei wegen der bewusst formellen Anknüpfung des GGG an äußere Tatbestände sowie mangels Analogiefähigkeit nicht zu folgen. Im Übrigen würden im Antragssystem Grundbuch - unabhängig von den einzelnen Softwareanbietern - sehr wohl Eingabefelder existieren, in welchen der Antrag auf Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG eingangs der Eingabe erfasst werden könnte. Die mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 erfolgte Änderung des Paragraph 26 a, GGG, wonach eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage auch dann eintrete, wenn sie spätestens anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird, sei auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, nicht anzuwenden.
10. Gegen den vorstehend angeführten und dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 15.09.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingenommene Standpunkt wiederholt und insbesondere hervorgehoben, dass die in der Bescheidbegründung angeführten Eingabefelder in der Eingabemaske für Grundbuchsanträge nicht existieren würden. Zum Beweis dieses Vorbringens werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Informationstechnologie begehrt. Es bestehe lediglich das Eingabefeld mit der Bezeichnung „Info für das Gericht“, das für „technische Anmerkungen“ eingerichtet sei und welches „nach ständiger Auslegung des e-GovG“ nicht für „rechtliche Ausführungen, Antragstellungen oder Begehren missbraucht“ werden dürfe. Darüber hinaus wird erneut betont, dass der Antrag gemäß § 26a GGG wie vom Bezirksgericht Gmunden gefordert gestellt und im Grundbuchsantrag bereits im (verknüpften) Teil der Selbstberechnung zur Eintragungsgebühr unter ausdrücklichen Bezug auf § 26a GGG beantragt worden wäre.Zur Begründung wird im Wesentlichen der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingenommene Standpunkt wiederholt und insbesondere hervorgehoben, dass die in der Bescheidbegründung angeführten Eingabefelder in der Eingabemaske für Grundbuchsanträge nicht existieren würden. Zum Beweis dieses Vorbringens werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Informationstechnologie begehrt. Es bestehe lediglich das Eingabefeld mit der Bezeichnung „Info für das Gericht“, das für „technische Anmerkungen“ eingerichtet sei und welches „nach ständiger Auslegung des e-GovG“ nicht für „rechtliche Ausführungen, Antragstellungen oder Begehren missbraucht“ werden dürfe. Darüber hinaus wird erneut betont, dass der Antrag gemäß Paragraph 26 a, GGG wie vom Bezirksgericht Gmunden gefordert gestellt und im Grundbuchsantrag bereits im (verknüpften) Teil der Selbstberechnung zur Eintragungsgebühr unter ausdrücklichen Bezug auf Paragraph 26 a, GGG beantragt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebrachtem Antrag vom 30.06.2020 begehrte der Beschwerdeführer auf Grund des Scheidungsvergleichs vom 04.03.2020 hinsichtlich der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , u.a. die Eintragung des Eigentumsrechtes ob den XXXX -Anteilen (B-LNR 4) sowie ob den XXXX -Anteilen (B-LNR 6). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 03.07.2020 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. 1.1. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebrachtem Antrag vom 30.06.2020 begehrte der Beschwerdeführer auf Grund des Scheidungsvergleichs vom 04.03.2020 hinsichtlich der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , u.a. die Eintragung des Eigentumsrechtes ob den römisch 40 -Anteilen (B-LNR 4) sowie ob den römisch 40 -Anteilen (B-LNR 6). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 03.07.2020 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
1.2. Der ERV-Erstantrag vom 30.06.2020 sowie der ERV-Folgeantrag vom 03.07.2020 enthielten keinen Hinweis auf die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG, obwohl die Anfügung eines solchen Hinweises in der ERV-Eingabemaske möglich gewesen wäre. 1.2. Der ERV-Erstantrag vom 30.06.2020 sowie der ERV-Folgeantrag vom 03.07.2020 enthielten keinen Hinweis auf die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG, obwohl die Anfügung eines solchen Hinweises in der ERV-Eingabemaske möglich gewesen wäre.
1.3. Auf Grund einer Selbstberechnung entrichtete der Beschwerdeführer Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 556,00 entrichtet. Der im Scheidungsvergleich bescheinigte Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile beträgt EUR 137.050,00.
1.4. Bereits Tage vor der Einbringung der ERV-Ersteingabe wurde die vom Beschwerdeführer vertretene technische Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Ermäßigung in der ERV-Ersteingabe zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Gmunden telefonisch besprochen. Im Zuge dieses Telefonats wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, den Antrag gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG gesondert per E-Mail einzubringen.1.4. Bereits Tage vor der Einbringung der ERV-Ersteingabe wurde die vom Beschwerdeführer vertretene technische Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Ermäßigung in der ERV-Ersteingabe zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Gmunden telefonisch besprochen. Im Zuge dieses Telefonats wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, den Antrag gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG gesondert per E-Mail einzubringen.
Wegen Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2020 ein Verbesserungsauftrag erteilt und der Beschwerdeführer bereits im Zuge dessen auf das Erfordernis einer Antragstellung gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG hingewiesen. Nach Einbringung des ERV-Folgeantrages vom 03.07.2020 (der erstmals die Bemessungsgrundlagen umfasste), wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bezirksgerichtes Gmunden vom 07.07.2020 nochmals dazu aufgefordert, einen Antrag gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG binnen einer Woche per E-Mail einzubringen. Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer am 09.07.2020 dem Bezirksgericht Gmunden per E-Mail einen „Antrag gemäß § 26a Abs. 1 GGG“, worin eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG beantragt wurde. Wegen Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2020 ein Verbesserungsauftrag erteilt und der Beschwerdeführer bereits im Zuge dessen auf das Erfordernis einer Antragstellung gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG hingewiesen. Nach Einbringung des ERV-Folgeantrages vom 03.07.2020 (der erstmals die Bemessungsgrundlagen umfasste), wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bezirksgerichtes Gmunden vom 07.07.2020 nochmals dazu aufgefordert, einen Antrag gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG binnen einer Woche per E-Mail einzubringen. Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer am 09.07.2020 dem Bezirksgericht Gmunden per E-Mail einen „Antrag gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG“, worin eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG beantragt wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 540 Jv 25/23f der Präsidentin des Landesgerichtes Wels. Die Authentizität der maßgeblichen Urkunden ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
2.2. Die Feststellungen zu den ERV-Anträgen, dem ursprünglichen Antrag vom 30.06.2020 und dem eingebrachten Folgeantrag vom 03.07.2020, ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anträgen. Die anschließende Einverleibung lässt sich ebenso aus dem Inhalt des Justizverwaltungsaktes einwandfrei erschließen.
2.3. Aus den ERV-Anträgen vom 30.06.2020 und vom 03.07.2020 selbst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt und dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer in seinen Äußerungen zugestanden wird.
2.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in der ERV-Eingabemaske für die Inanspruchnahme des § 26a GGG kein Eingabefeld vorhanden gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass zumindest das Eingabefeld „Info für das Gericht“ eine Möglichkeit bietet, die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG dem Gericht mitzuteilen. Dass die Eingabe in diesem Feld technisch nicht möglich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer somit selbst nicht, führt er doch hiezu selbst aus, dass das Eingabefeld dazu diene, dem Gericht „Anmerkungen“ zu kommunizieren. Der Beschwerdeführer erachtet diese Möglichkeit allerdings als unzulässig und beruft sich in seinem Rechtsmittel – ohne jedoch entsprechende Quellen oder gerichtliche Entscheidungen anzuführen – auf nicht näher erläuterte „ständige[r] Auslegung des e-GovG“, wonach rechtliche Ausführungen, Antragstellungen oder Begehren lediglich im Rahmen der dafür definierten Felder erfolgen dürften. Diese Auslegung steht jedoch der Inanspruchnahme des Eingabefeldes „Info für das Gericht“ nicht entgegen, zumal es ein eigens definiertes Eingabefeld für die Inanspruchnahme der Ermäßigung unstrittig nicht gibt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zur Überzeugung, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 GGG im ERV-Antrag möglich gewesen wäre. Ob auch weitere Eingabefelder wie die im angefochtenen Bescheid beispielhaft angeführten Eingabefelder zur Verfügung gestanden wären, ist somit nicht relevant. 2.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in der ERV-Eingabemaske für die Inanspruchnahme des Paragraph 26 a, GGG kein Eingabefeld vorhanden gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass zumindest das Eingabefeld „Info für das Gericht“ eine Möglichkeit bietet, die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG dem Gericht mitzuteilen. Dass die Eingabe in diesem Feld technisch nicht möglich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer somit selbst nicht, führt er doch hiezu selbst aus, dass das Eingabefeld dazu diene, dem Gericht „Anmerkungen“ zu kommunizieren. Der Beschwerdeführer erachtet diese Möglichkeit allerdings als unzulässig und beruft sich in seinem Rechtsmittel – ohne jedoch entsprechende Quellen oder gerichtliche Entscheidungen anzuführen – auf nicht näher erläuterte „ständige[r] Auslegung des e-GovG“, wonach rechtliche Ausführungen, Antragstellungen oder Begehren lediglich im Rahmen der dafür definierten Felder erfolgen dürften. Diese Auslegung steht jedoch der Inanspruchnahme des Eingabefeldes „Info für das Gericht“ nicht entgegen, zumal es ein eigens definiertes Eingabefeld für die Inanspruchnahme der Ermäßigung unstrittig nicht gibt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zur Überzeugung, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im ERV-Antrag möglich gewesen wäre. Ob auch weitere Eingabefelder wie die im angefochtenen Bescheid beispielhaft angeführten Eingabefelder zur Verfügung gestanden wären, ist somit nicht relevant.
Von der Beiziehung des vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Informationstechnologie konnte bei diesem Ergebnis Abstand genommen werden, da es auf die den Gegenstand des Beweisanbotes bildende Beweistatsache nicht ankommt (statt aller VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013).
Nähere Feststellungen zu den Beilagen des ERV-Erstantrages erübrigen sich aufgrund der rechtlichen Beurteilung.
2.5. Dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid sowie dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der einschreitende Rechtsanwalt eine Eintragungsgebühr im Betrag von EUR 556,00 im Wege der Selbstberechnung ermittelt hat. Außerdem geht hieraus hervor, dass der ermittelte Betrag an das Finanzamt überwiesen wurde. Der im Scheidungsvergleich bescheinigte Verkehrswert im Betrag von EUR 137.050,00 war im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren nicht strittig und konnte somit auch dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt werden.
2.6. Die Feststellungen zur telefonischen Abstimmung vor Einbringung der ERV-Ersteingabe zwischen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Gmunden konnten auf Grund der schlüssigen und im Weg der Vorlage von Urkunden bescheinigten Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dass die Aufforderung, einen Antrag gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG (nachträglich) einzubringen, auch Inhalt des Verbesserungsauftrages vom 30.06.2020 war, ergibt sich aus der Note des Bezirksgerichtes Gmunden vom 07.07.2020. Dieser Note ist auch die neuerliche Aufforderung an den Beschwerdeführer zu entnehmen, den Antrag gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG zur Berücksichtigung einer Ermäßigung binnen einer Woche nachzureichen. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 09.07.2020 ergibt sich schließlich die Übermittlung des bezughabenden Schriftsatzes an das Gericht.2.6. Die Feststellungen zur telefonischen Abstimmung vor Einbringung der ERV-Ersteingabe zwischen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Gmunden konnten auf Grund der schlüssigen und im Weg der Vorlage von Urkunden bescheinigten Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dass die Aufforderung, einen Antrag gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG (nachträglich) einzubringen, auch Inhalt des Verbesserungsauftrages vom 30.06.2020 war, ergibt sich aus der Note des Bezirksgerichtes Gmunden vom 07.07.2020. Dieser Note ist auch die neuerliche Aufforderung an den Beschwerdeführer zu entnehmen, den Antrag gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zur Berücksichtigung einer Ermäßigung binnen einer Woche nachzureichen. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 09.07.2020 ergibt sich schließlich die Übermittlung des bezughabenden Schriftsatzes an das Gericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. In der gegenständlichen Rechtssache ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechts strittig. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei, da ein begünstigter Erwerbsvorgang gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG vorliege. Die Justizverwaltungsbehörde sieht das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme der Begünstigung als nicht gegeben an.3.1. In der gegenständlichen Rechtssache ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechts strittig. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei, da ein begünstigter Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG vorliege. Die Justizverwaltungsbehörde sieht das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme der Begünstigung als nicht gegeben an.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes lauten – in der für den vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes geltenden Fassung BGBl. I Nr. 81/2019 – auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes lauten – in der für den vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, – auszugsweise wie folgt:
„Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a, (1) Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. (…)
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
§ 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) lautet:Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) lautet:
„Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 7. Die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.“Paragraph 7, Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.“
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 4 GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten – in der für den vorliegenden Fall relevanten Fassung – auszugsweise wie folgt:
„Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, istParagraph 6, (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
(…)
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.(2) Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, (1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(…)
Verjährung
§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.Paragraph 8, (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
(…)“
3.2. Die Beschwerde zeigt aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) wurde § 26a Abs. 2 GGG dahingehend novelliert, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG auch noch anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden kann. Die Zivilverfahrens-Novelle 2022 sieht allerdings ausdrücklich vor, dass § 26a Abs. 2 GGG in der novellierten Fassung erst mit 01.05.2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht. Auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden (Art. VI Z. 74 GGG).Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) wurde Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG dahingehend novelliert, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG auch noch anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden kann. Die Zivilverfahrens-Novelle 2022 sieht allerdings ausdrücklich vor, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der novellierten Fassung erst mit 01.05.2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht. Auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden (Art. römisch VI Ziffer 74, GGG).
In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 01.05.2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage somit nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (BGBl. II Nr. 511/2013 idF BGBl. II Nr. 251/2016) legt fest, dass die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.In gegenständlicher Beschwerdesache ist di