TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/19 W168 2266730-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2024
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Entscheidungsdatum

19.03.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2266730-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023, Zl. 1280561707/210947202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023, Zl. 1280561707/210947202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragsstellung 24-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens, reiste schlepperunterstützt über die Türkei und weitere Länder unrechtmäßig in Österreich ein, wo er am 12.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 13.07.2021 erfolgte unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers für Kurdisch die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass in Syrien Krieg herrsche und er nicht zum Militär gehen wolle, deswegen sei er geflüchtet. Im Fall der Rückkehr müsse er zum Militärdienst und er würde an die Front gebracht (werden).

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er im Herkunftsstaat 7 Jahre die Grundschule besucht, jedoch weder eine Berufsausbildung erlangt habe, noch erwerbstätig gewesen sei. Er sei in Al Hasaka geboren und habe bis zu seiner Ausreise in der Umgebung, in XXXX (im Nordosten des Gouvernements Hasaka) gelebt. Seine Eltern, seine Ehefrau samt Tochter und Sohn sowie ein Bruder und eine Schwester seien noch in Syrien aufhältig. Eine Schwester lebe in der Tükrei, eine ein Frankreich, ein Bruder in Deutschland und ein weiterer in Österreich. Er habe Syrien etwa vor einem Monat (ca. Juni 2021) über die Türkei verlassen. Er habe einen syrischen Personalausweis besessen, ausgestellt vom Meldeamt in Al Hasaka. Über die Höhe der Reisekossten wisse er nicht Bescheid. Sein Vater habe die Reise organisiert.Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er im Herkunftsstaat 7 Jahre die Grundschule besucht, jedoch weder eine Berufsausbildung erlangt habe, noch erwerbstätig gewesen sei. Er sei in Al Hasaka geboren und habe bis zu seiner Ausreise in der Umgebung, in römisch 40 (im Nordosten des Gouvernements Hasaka) gelebt. Seine Eltern, seine Ehefrau samt Tochter und Sohn sowie ein Bruder und eine Schwester seien noch in Syrien aufhältig. Eine Schwester lebe in der Tükrei, eine ein Frankreich, ein Bruder in Deutschland und ein weiterer in Österreich. Er habe Syrien etwa vor einem Monat (ca. Juni 2021) über die Türkei verlassen. Er habe einen syrischen Personalausweis besessen, ausgestellt vom Meldeamt in Al Hasaka. Über die Höhe der Reisekossten wisse er nicht Bescheid. Sein Vater habe die Reise organisiert.

2. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 erhob der anwaltliche Vertreter des BF eine Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, welchen er damit begründete, dass seit seinem Antrag auf Zuerkennung von Asyl mehr als sechs Monate vergangen seien und damit die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG bereits verstrichen sei.2. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 erhob der anwaltliche Vertreter des BF eine Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, welchen er damit begründete, dass seit seinem Antrag auf Zuerkennung von Asyl mehr als sechs Monate vergangen seien und damit die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, AVG bereits verstrichen sei.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte der BF auf Kurdisch aus, dass er keine Einwände gegen den beigezogenen Dolmetscher habe und sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Eingangs legte er ein Konvolut an Unterlagen vor, ua. seinen syrischen Personalausweis im Original, Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister, Geburtsurkunden, Bescheinigung über die Registierung der Eheschließung in Kopie sowie Kopien aus dem Familienbuch, Auszug aus dem Familienregister, Unterstützungsschreiben samt Fotos, Konvolut an Teilnahmebestätigungen und Fotos von Zeitungsartikeln. Auf Nachfrage brachte er vor, noch nie einen syrischen Reisepass besessen zu haben, seine Familie habe schon Reisepässe. Er sei verheiratet und habe eine Tochter sowie einen Sohn, welche bei seinen Eltern leben und von diesen versorgt würden. In Österreich habe er bisher keine Probleme mit den Gerichten gehabt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von der staatlichen Grundversorgung. Er sei Kurde und habe bisher keinen Militärdienst geleistet, er besitze auch kein Wehrdienstbuch. In Syrien sei er Tagelöhner gewesen und habe als Arbeiter bei einer Ziegelfabrik und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei gesund und brauche keinen Arzt. In Syrien habe er in einem namentlich genannten Dorf in der Region XXXX im Gouvernment Al Hasaka gelebt. Seinen Wohnsitz habe er Anfang Juni 2021 verlassen. Für die schlepperunterstütte Reise bis nach Österreich habe er ca. 8.000.- Euro aufgewendet und dafür habe er Schulden bei einem Onkel mütterlicherseits gemacht. Seine Verwandten seien nicht so wohlhabend. Seine Eltern, Frau und Kinder, sein Bruder und seine Schwester seien noch in Syrien. Ergänzend führte der BF aus, dass vor einem Monat das Heimatdorf von der Türkei aus erneut angegriffen worden wäre. In Österreich lebe ein weiterer Bruder. Der BF habe Syrien illegal verlassen. In Syrien habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, er wohne in einem Dorf und habe daher kaum Kontakt mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig, lediglich sein Name sei auf der Liste des Militärs zu finden. Er sei in Syrien auch nie im Gefängnis gewesen und habe sich von der Politik immer ferngehalten. Zu den Fluchtgründen brachte er auf Befragen vor, er habe die Heimat wegen des Krieges verlassen. Die Lage verschlechtere sich immer mehr, in letzter Zeit habe es immer mehr Angriffe von der Türkei gegeben. Sein Heimatdorf liege an der Grenze zur Türkei. tagtäglich würden die türkischen Flugzeuge über sie (hinweg)fliegen. Man habe Angst um sein Leben. In der Nähe habe der IS eine Schläferzelle gebildet. Er habe mit seiner Ehefrau im Haus seiner Eltern gewohnt, wo es beengt gewesen sei, er habe aber in Syrien keinen eigenen Hausstand gründen können. Derzeit werde das Dorf von den Kurden kontrolliert, nicht vom syrischen Regime. Es habe keinen anderen Ausweg gegeben, um seinen Kindern eine gute Zukunft zu verschaffen. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise (ca April 2021) sei er beim Schafehüten von 5 vermummten Männern mit Schläuchen und Schlagstöcken niedergeschlagen worden. Sie hätten Arabisch gesprochen. Er wisse bis heute nicht, wer sie seien und aus welchem Grund sie ihn geschlagen hätten. Sie seien auf Motorrädern unterwegs gewesen. Von dem Vorfall habe er auch eine Narbe. Deswegen und aus familiären Gründen habe er Syrien schlussendlich verlassen. Er sei nach Österreich gekommen, weil es ein schönes und modernes Land sei. Sein Bruder habe ihm erzählt, wie es hier aussehe. Die Leute seien auch sehr nett, besonders zu ihm. Er wolle dem Staat etwas zurückgeben, weil er hier aufgenommen worden sei. Er glaube, dass er hier eine gute Zukunft hätte. Aus den in der GFK genannten Gründen sei er in Syrien persönlich nicht verfolgt worden. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, er mache sich Sorgen um die Zukunft seiner Kinder in Syrien, sie hätten dort keine Zukunft. Zu den Länderberichten gab er an, Bescheid zu wissen. Ergänzend brachte er vor, dass sein Onkel seinem Vater das Geld für den Schlepper gegeben habe. Auf die konkrete Frage, ob ihm in Syrien im Fall der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe drohen würde, brachte er vor, dass ihm keine Todesstrafe drohe, höchstwahrscheinlich würde er inhaftiert werden, weil er die Militärstelle nicht aufgesucht habe und sich kein Militärbuch habe ausstellen lassen, und dann als Militärverweigerer verfolgt werden. Egal ob vom Regime oder von den Kurden. Zur Frage, ob er eine Aufforderung erhalten habe, gab er an, dass die Beamten vom kurdischen Militär bei ihm zu Hause gewesen seien, während er abwesend gewesen sei. Er habe sich versteckt, wenn er gehört habe, dass diese Männer im Dorf waren, und habe so der Aufforderung jedesmal entgehen können. Er sei auch nie auf einer Militärstelle gewesen. Zur Frage, ob er wisse, ab welchem Alter die Kurden zum Militärdienst einziehen würden, brachte der BF vor, damit nichts zu tun zu haen, er habe keine Ahnung. Nach Gründen befragt, welche gegen seine Ausweisung sprechen, brachte er vor, dass ältere Menschen sie zwecks Unterhaltung aufsuchen würden, wodurch er seine Deutschkenntnisse verbessern könne und dass er von diesen auch motiviert werde. Diese Menschen seien sehr dankbar, dass sie ihnen behilflich seien. Er sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder Organisationen, er mache freiwillige Arbeit. Abschließend bestätigte der BF ausdrücklich, dass er nichts weiter vorbringen wolle. 3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte der BF auf Kurdisch aus, dass er keine Einwände gegen den beigezogenen Dolmetscher habe und sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Eingangs legte er ein Konvolut an Unterlagen vor, ua. seinen syrischen Personalausweis im Original, Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister, Geburtsurkunden, Bescheinigung über die Registierung der Eheschließung in Kopie sowie Kopien aus dem Familienbuch, Auszug aus dem Familienregister, Unterstützungsschreiben samt Fotos, Konvolut an Teilnahmebestätigungen und Fotos von Zeitungsartikeln. Auf Nachfrage brachte er vor, noch nie einen syrischen Reisepass besessen zu haben, seine Familie habe schon Reisepässe. Er sei verheiratet und habe eine Tochter sowie einen Sohn, welche bei seinen Eltern leben und von diesen versorgt würden. In Österreich habe er bisher keine Probleme mit den Gerichten gehabt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von der staatlichen Grundversorgung. Er sei Kurde und habe bisher keinen Militärdienst geleistet, er besitze auch kein Wehrdienstbuch. In Syrien sei er Tagelöhner gewesen und habe als Arbeiter bei einer Ziegelfabrik und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei gesund und brauche keinen Arzt. In Syrien habe er in einem namentlich genannten Dorf in der Region römisch 40 im Gouvernment Al Hasaka gelebt. Seinen Wohnsitz habe er Anfang Juni 2021 verlassen. Für die schlepperunterstütte Reise bis nach Österreich habe er ca. 8.000.- Euro aufgewendet und dafür habe er Schulden bei einem Onkel mütterlicherseits gemacht. Seine Verwandten seien nicht so wohlhabend. Seine Eltern, Frau und Kinder, sein Bruder und seine Schwester seien noch in Syrien. Ergänzend führte der BF aus, dass vor einem Monat das Heimatdorf von der Türkei aus erneut angegriffen worden wäre. In Österreich lebe ein weiterer Bruder. Der BF habe Syrien illegal verlassen. In Syrien habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, er wohne in einem Dorf und habe daher kaum Kontakt mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig, lediglich sein Name sei auf der Liste des Militärs zu finden. Er sei in Syrien auch nie im Gefängnis gewesen und habe sich von der Politik immer ferngehalten. Zu den Fluchtgründen brachte er auf Befragen vor, er habe die Heimat wegen des Krieges verlassen. Die Lage verschlechtere sich immer mehr, in letzter Zeit habe es immer mehr Angriffe von der Türkei gegeben. Sein Heimatdorf liege an der Grenze zur Türkei. tagtäglich würden die türkischen Flugzeuge über sie (hinweg)fliegen. Man habe Angst um sein Leben. In der Nähe habe der IS eine Schläferzelle gebildet. Er habe mit seiner Ehefrau im Haus seiner Eltern gewohnt, wo es beengt gewesen sei, er habe aber in Syrien keinen eigenen Hausstand gründen können. Derzeit werde das Dorf von den Kurden kontrolliert, nicht vom syrischen Regime. Es habe keinen anderen Ausweg gegeben, um seinen Kindern eine gute Zukunft zu verschaffen. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise (ca April 2021) sei er beim Schafehüten von 5 vermummten Männern mit Schläuchen und Schlagstöcken niedergeschlagen worden. Sie hätten Arabisch gesprochen. Er wisse bis heute nicht, wer sie seien und aus welchem Grund sie ihn geschlagen hätten. Sie seien auf Motorrädern unterwegs gewesen. Von dem Vorfall habe er auch eine Narbe. Deswegen und aus familiären Gründen habe er Syrien schlussendlich verlassen. Er sei nach Österreich gekommen, weil es ein schönes und modernes Land sei. Sein Bruder habe ihm erzählt, wie es hier aussehe. Die Leute seien auch sehr nett, besonders zu ihm. Er wolle dem Staat etwas zurückgeben, weil er hier aufgenommen worden sei. Er glaube, dass er hier eine gute Zukunft hätte. Aus den in der GFK genannten Gründen sei er in Syrien persönlich nicht verfolgt worden. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, er mache sich Sorgen um die Zukunft seiner Kinder in Syrien, sie hätten dort keine Zukunft. Zu den Länderberichten gab er an, Bescheid zu wissen. Ergänzend brachte er vor, dass sein Onkel seinem Vater das Geld für den Schlepper gegeben habe. Auf die konkrete Frage, ob ihm in Syrien im Fall der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe drohen würde, brachte er vor, dass ihm keine Todesstrafe drohe, höchstwahrscheinlich würde er inhaftiert werden, weil er die Militärstelle nicht aufgesucht habe und sich kein Militärbuch habe ausstellen lassen, und dann als Militärverweigerer verfolgt werden. Egal ob vom Regime oder von den Kurden. Zur Frage, ob er eine Aufforderung erhalten habe, gab er an, dass die Beamten vom kurdischen Militär bei ihm zu Hause gewesen seien, während er abwesend gewesen sei. Er habe sich versteckt, wenn er gehört habe, dass diese Männer im Dorf waren, und habe so der Aufforderung jedesmal entgehen können. Er sei auch nie auf einer Militärstelle gewesen. Zur Frage, ob er wisse, ab welchem Alter die Kurden zum Militärdienst einziehen würden, brachte der BF vor, damit nichts zu tun zu haen, er habe keine Ahnung. Nach Gründen befragt, welche gegen seine Ausweisung sprechen, brachte er vor, dass ältere Menschen sie zwecks Unterhaltung aufsuchen würden, wodurch er seine Deutschkenntnisse verbessern könne und dass er von diesen auch motiviert werde. Diese Menschen seien sehr dankbar, dass sie ihnen behilflich seien. Er sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder Organisationen, er mache freiwillige Arbeit. Abschließend bestätigte der BF ausdrücklich, dass er nichts weiter vorbringen wolle.

Der Übersetzung des vorgelegten syrischen Personalausweises ist zu entnehmen, dass der BF in XXXX (kurdisch XXXX ) geboren ist und der Ausweis am 15.03.2011 ausgestellt wurde.Der Übersetzung des vorgelegten syrischen Personalausweises ist zu entnehmen, dass der BF in römisch 40 (kurdisch römisch 40 ) geboren ist und der Ausweis am 15.03.2011 ausgestellt wurde.

4. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023, VZ. 210947202, wurde der Antrag des BF vom 12.07.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023, VZ. 210947202, wurde der Antrag des BF vom 12.07.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass eine unmittelbar konkrete persönliche Verfolgung des BF aus Gründen der GFK nicht habe festgestellt werden können, bzw. hätte er eine diesbezüglich glaubhafte Verfolgung seiner Person ausreichend glaubhaft nicht vorgebracht und eine solche sei auch sonst nicht hervorgekommen. Auch eine konkrete Verfolgung des BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Kurden habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe somit keine unmittelbar persönliche Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht oder glaubhaft gemacht und auch aus der Aktenlage hätten sich keine asylrelevanten Gründe hierfür ergeben. Abgesehen von der Angst vor Kriegshandlungen habe er seine Furcht vor einer Rekrutierung zum insbesondere syrischen Militär vorgebracht und dazu angegeben, nie bei einer Militärstelle gewesen zu sein und auch kein Militärbuch erhalten zu haben. Er habe lediglich vorgebracht, dass sein Name auf der Liste des Militärs stehe. Er sei weder vom syrischen Militär noch von den kurdischen Einheiten direkt aufgefordert worden einen Militärdienst zu leisten. Aus den Länderfeststellunge ergebe sich, dass seit Juni 2022 Jahrgänge ab 1998 oder später zum verpflichtenden „Wehrdienst“ für die „Demokratische Selbstverwaltung ür Nord- und Ostsyrien“ einberufen werden und hätte er sich davor als Familienvater allenfalls befreien lassen können. Der geschilderte Überfall durch maskierte Männer lasse nicht auf eine gezielte behördliche Verfolgung des BF schließen. Er habe Syrien mit dem Wunsch nach einer besseren Zukunft verlassen. Sein Fluchtvorbringen erweise sich als nicht glaubwüdig. Eine generelle systematische Verfolgung der Kurden in Syrien sei den Länderinformationen nicht zu entnehmen, allfällige Diskriminierung erfülle keinen Asyltatbestand. Eine Rückkehr sei ihm jedoch auf Grund der allgemeinen volatilen und instabilen Sicherheitslage in Verbindung mit der eklatant schlechten Versorgungslage derzeit nicht zumutbar, weshalb im subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen sei.

Mit dem weiterem Bescheid vom gleichen Tag unter VZ. 210947202 wurde das Verfahren zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 14.10.2022 eingestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zu VZ. 210947202 erhob der BF durch die BBU GmbH am 02.02.2023 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Wehrdienst bei der kurdischen Selbstverwaltung nicht vom syrischen Militärdienst befreie. Nach einer näher bezeichneten Entscheidung des BVwG bestehe in Syrien die Gefahr an der Mitwirkung an Kriegsverbrechen im Rahmen des Militärdienstes, wofür es nur einer hinreichenden, jedoch nicht überwiegenden Gefahr bedürfe. Der BF könne legal nur über den Flughafen Damaskus zurückkehren, wo er Gefahr laufe zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehne und wofür er zumindest mit Gefängnisstrafe bestraft würde, welche mit Folter und sofortigem Wehrdienst einhergehen könne. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Auch zur Verfolgung im Falle einer illegalen Ausreise aus Syrien habe die Behörde kein Ermittlungsverfahren geführt. Nach Berichten von Menschrechtsorganisationen aus 2021 würden die syrischen Behörden solche Personen als illoyal und als Unterstüzter der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen betrachten. Personen mit Flüchtlingsstatus seien in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass bei „den“ BF gerade auf Grund „ihrer“ Asylantragstellung eine erhöhte Gefahr an staatlicher Verfolgung gegeben sei; dies resultiere aus der drohenden Einziehung zum Militärdienst auf Grund seines wehrfähigen Alters. Der BF würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr auf Grund der Kummulation dieser Umstände ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangen und damit schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein. Zudem drohe dem BF infolge der Familienangehörigekeit zu seinem in Österreich wegen Wehrdienstentziehung asylberechtigten Bruder. Aus den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 ergebe sich, dass auch Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern bedroht und misshandelt worden seien. Auch habe das BVwG in einer näher bezeichneten Entscheidung ausgeführt, dass eine verstärkende Besonderheit des Syrienkonfliktes der Umstand sei, dass auch die syrische Regierung oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ehtnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstelle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide nach Zuerkennung von subsidiärem Schutz aus. Die Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen sowie die Beweiswürdigung seien mangelhaft gewesen. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu VZ. 210947202 erhob der BF durch die BBU GmbH am 02.02.2023 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Wehrdienst bei der kurdischen Selbstverwaltung nicht vom syrischen Militärdienst befreie. Nach einer näher bezeichneten Entscheidung des BVwG bestehe in Syrien die Gefahr an der Mitwirkung an Kriegsverbrechen im Rahmen des Militärdienstes, wofür es nur einer hinreichenden, jedoch nicht überwiegenden Gefahr bedürfe. Der BF könne legal nur über den Flughafen Damaskus zurückkehren, wo er Gefahr laufe zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehne und wofür er zumindest mit Gefängnisstrafe bestraft würde, welche mit Folter und sofortigem Wehrdienst einhergehen könne. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Auch zur Verfolgung im Falle einer illegalen Ausreise aus Syrien habe die Behörde kein Ermittlungsverfahren geführt. Nach Berichten von Menschrechtsorganisationen aus 2021 würden die syrischen Behörden solche Personen als illoyal und als Unterstüzter der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen betrachten. Personen mit Flüchtlingsstatus seien in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass bei „den“ BF gerade auf Grund „ihrer“ Asylantragstellung eine erhöhte Gefahr an staatlicher Verfolgung gegeben sei; dies resultiere aus der drohenden Einziehung zum Militärdienst auf Grund seines wehrfähigen Alters. Der BF würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr auf Grund der Kummulation dieser Umstände ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangen und damit schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein. Zudem drohe dem BF infolge der Familienangehörigekeit zu seinem in Österreich wegen Wehrdienstentziehung asylberechtigten Bruder. Aus den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 ergebe sich, dass auch Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern bedroht und misshandelt worden seien. Auch habe das BVwG in einer näher bezeichneten Entscheidung ausgeführt, dass eine verstärkende Besonderheit des Syrienkonfliktes der Umstand sei, dass auch die syrische Regierung oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ehtnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstelle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide nach Zuerkennung von subsidiärem Schutz aus. Die Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen sowie die Beweiswürdigung seien mangelhaft gewesen. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.

6. Am 18.01.2024 brachte der anwaltliche Vertreter des BF auch einen Fristsetzungsantrag gemäß § 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein, welcher damit begründet wurde, dass das BVwG über die Beschwerde des BF vom 02.02.2023 bislang nicht entschieden habe.6. Am 18.01.2024 brachte der anwaltliche Vertreter des BF auch einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein, welcher damit begründet wurde, dass das BVwG über die Beschwerde des BF vom 02.02.2023 bislang nicht entschieden habe.

7. Am 13.02.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie des BF und seines nunmehrigen Vertreters vom Verein SUARA statt. Hierin wurde dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliche Gründe für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gem. §3 AsylG darzulegen, ausführlich die Gründe anzuführen, warum dieser die angefochtene Entscheidung des BFA als nicht zutreffend ansieht. Insbesondere wurde dem BF im Zuge der Verhandlung die Gelegenheit geboten, nochmals ausreichend detailliert die unmittelbar konkreten Gründe für das Verlassen seiner Herkunftsregion in Syrien und die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes in Österrei darzulegen und diese glaubhaft zu machen. Ebenso wurde dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliche Rückkehrbefürchtungen darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

Der zur Verhandlung erschienene Vertreter des BF legte ergänzend eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 12.02.2024 zu den dem BF vom BVwG zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen vor. Hierin wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der BF zwar aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet stamme, jedoch sei es ihm nicht möglich, dieses ohne Kontakt mit den syrischen Behörden zu erreichen. Es drohe ihm daher jedenfalls asylrelevante Verfolgung. Die einzige Möglichkeit der legalen Einreise sei ein Flug nach Damaskus, wo er am Flughafen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und sodann auf Grund seiner Wehrdienstverweigerung inhaftiert bzw. zwangsrekrutiert würde. Unter Hinweis auf die -klarstellende- Judikatur des VwGH (04.07.2023, Ra 2023/18/0108) sei es dem BF nach den Länderberichten nicht möglich, legal und sicher in seine Herkunftsregion einzureisen. Erstens sei es nur Syrern, welche aus den Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammten, gestattet, von außerhalb in die Regionen Nordostsyrien einzureisen, was bedeute, dass diese Person dort registriert sein müsse. Außerdem benötigten Araber eine EXPAT-Karte, um in dieses Gebiet einreisen und bleiben zu dürfen; auch sei es Syrern von außerhalb der SDF-Gebiete mit syrischen Reisedokumenten nicht möglich, direkt aus Europa in die SDF-Gebiete einzureisen, weshalb ihnen nicht gestattet werden könne, den Semalka – Grenzübergang zu überqueren. Nach einem Artikel von ANHA vom April 2021 habe die Türkei alle Grenzübergänge mit dem Nordosten Syriens seit 2014 für den Personen- und Güterverkehr geschlossen. Es gebe keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete. Die einzige Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, sei ein Flug nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) und von dort über den Grenzübergang Semelka-Faysh Khabur. Syrer mit syrischen Reisepässen müssten zunächst ein Visum der irakischen Autonomen Region Kurdistan beantragen und erhalten, wofür sie einen längstens vor sechs Monaten abgelaufenen Reisepass vorlegen müssten. Zweitens scheide eine Einreise über die Türkei aus, da die türkischen Behörden – was eine Ausnahme darstelle – nur Inhaber eines vorübergehenden Schutzstatus, die einen Wohnsitz im Erdbebengebiet vom 06.02.2023 hätten, passieren ließen. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrisch-kurdisch besetzten Gebieten seien für den Personenverkehr geschlossen. Drittens würden alle fünf Grenzübergänge zum Libanon von der syrischen Regierung kontrolliert. Die meisten Reisenden aus dem Ausland würden über die libanesische Landesgrenze nach Syrien zurückkehren. In Jordanien kontrolliere die syrische Regierung die beiden geöffneten Grenzübergäne Nassib und Ramtha. Selbst wenn die Einreise möglich wäre, sei der abgebildeten Karte zu entnehmen, dass das syrische Regime selbst im Oppositionsgebiet wichtige Verkehrsrouten (hervorgehoben: M4) kontrolliere. Zusammengefasst sei es dem BF nicht möglich, seine Heimatregion sicher und legal zu erreichen, ohne mit den syrischen Behörden in Kontakt zu kommen. Daher drohe dem BF auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage und den geschilderten Fluchtgründen bei einer Rückkehr jedenfalls asylrelevante Verfolgung, Asyl sei ihm zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen:

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF gibt an, aus einem Dorf im Nord Osten Syriens aus der Region XXXX , etwa 20 km von der türkischen Grenze entfernt im Gouvernement Al Hasaka zu stammen. Nach einem durch den BF vorglegten syrischen Personslausweis der am 15.03.2011 in Al Hasaka ausgestellt wurde ist der BF auch im Gouvernement Al Hasaka geboren. Einen syrischen Reisepass hat der BF nie besessen.Der BF gibt an, aus einem Dorf im Nord Osten Syriens aus der Region römisch 40 , etwa 20 km von der türkischen Grenze entfernt im Gouvernement Al Hasaka zu stammen. Nach einem durch den BF vorglegten syrischen Personslausweis der am 15.03.2011 in Al Hasaka ausgestellt wurde ist der BF auch im Gouvernement Al Hasaka geboren. Einen syrischen Reisepass hat der BF nie besessen.

In Syrien hat der BF 7 Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt und war als Tagelöhner (Ziegelfabrik, Landwirtschaft) erwerbstätig. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder, welche im Heimatort im Haus der Eltern leben. Außerdem leben noch ein Bruder und eine Schwester in Syrien, ein weiterer Bruder lebt in Deutschland, eine weitere Schwester in der Türkei sowie eine in Frankreich. Ein Bruder lebt als Flüchtling in Österreich. Der BF hat Syrien etwa Anfang Juni 2021 illegal über die Türkei verlassen und gelangte anschließend über mehrere Länder schlepperunterstützt und unrechtmäßig nach Österreich.

Der BF stellte am 12.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid vom 09.01.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Herkunftsort des BF in der Provinz Al Hasaka wurde zum Zeitpunkt der Ausreise des BF, bzw. wird auch aktuell durch kurdische Milizen kontrolliert und befindet sich im Gebiet der kurdischen Autonomiebehörde (AANES).

Das syrische Regime, bzw. die syrischen Militärbehörden sind in diesen Gebieten, die unter der Kontrolle der AANES stehen, dort mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage Personen zu rekrutieren.

Der BF hat nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser an seinem Herkunftsort, der unter der Kontrolle von kurdischen Selbstverteidigungskräfte der AANES befindet, vor seiner Ausreise durch die syrischen Behörden, das syrische Militär, den IS oder durch kurdische Einheiten wie der SDF, QSD oder die PKK oder sonstiger Milizen einer ihn unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung oder einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden unmittelbaren Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen ist.

Der BF hat nicht ausgeführt, bzw. hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser vom Wehrdienst unmittelbar konkret desertiert, ist bzw. ist dieser kein gesuchter Wehrdienstverweigerer oder Deserteur. Der BF hat sich dem Wehrdienst auch nicht entzogen, eine Einberufung hat bisher, bzw. bis zur Ausreise des BF aus Syrien nicht stattgefunden, weder vom syrischen Militär noch von den kurdischen Einheiten.

Aktuell ist im Herkunftsgebiet des BF das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 im Gebiet der AANES in Kraft, welche Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet.

Dem nunmehr 27-jährigen BF droht an seinem Herkunftsort, der unter der Kontrolle von kurdischen Milizen der AANES steht, nicht die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst des syrischen Regimes und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung, den IS oder der QSD. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der syrischen Regierung, dem IS oder der QSD wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung unmittelbar konkret gesucht wurde bzw. wird.

Dem nunmehr 27 - jährigen BF droht an seinem Herkunftsort mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und zukünftig nicht eine asylrelevante Bedrohung, bzw. eine zwangsweise Rekrutierung durch eine andere Partei/durch einen anderen Akteur wie etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen, kurdische Selbstverteidigungskräfte der AANES oder die syrische Armee und läuft dieser auch nicht Gefahr, unmittelbar konkret asylrelevant verfolgt zu werden.

Der BF hat zudem insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser aus asylrelevanten Gründen die Ableistung eines Wehrdienstes ablehnt.

Der BF hat nicht glaubhaft machen können, bzw. ist dieser mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht bedroht, an seinem Herkunftsort von den kurdischen Milizen, der syrischen Regierung, dem IS oder der SNA, bzw. der QSD als Oppositioneller/(politischer) oder sonstige Akteur oder als politischer Gegner angesehen und asylrelevant verfolgt zu werden.

Der BF ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Der BF ist auch in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser in Syrien und in seinem Herkunftsgebiet einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder diesen eine solche Gefährdung hinkünftig mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit drohen würde.

Der BF kann seinen Herkunftsort sicher und legal erreichen.

Der BF hat auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar und konkret aufzeigen bzw. glaubhaft machen können, dass diesen bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion eine ihn unmittelbar persönlich konkrete asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die wesentlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat lauten (Zusammengefasst und gekürzt durch das BVwG).

Politische Lage Letzte Änderung 2023-07-10 12:22

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).

Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).

Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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