TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/21 W601 2288447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2288447-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2024, Zl. 1092094300/240283756 und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2024, Zl. 1092094300/240283756 und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 18.02.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 18.02.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

2. Mit Schreiben vom 15.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2024 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft. Im Wesentlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-VO nicht vorliege und die Begründung des Bescheides zum Vorliegen von Fluchtgefahr nicht auf den konkreten Sachverhalt eingehe, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Die belangte Behörde habe zudem nicht ausgeführt, ob bzw. mit welchem Mitgliedsstaat Konsultationen geführt werden und ob die Überstellung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen kann. Zudem wäre jedenfalls ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung ausreichend gewesen und sei der BF bereit mit den Behörden zu kooperieren und einer allfälligen Unterkunftnahme Folge zu leisten. Durch die mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, beantragt. Zudem wurde Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen in Höhe von € 30,00 beantragt.

3. Am 15.03.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

4. Noch am 15.03.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorab den Mandatsbescheid, die Niederschrift der Einvernahme des BF vom 18.02.2023 sowie das Erstbefragungsprotokoll betreffend den Asylfolgeantrag sowie den Verwaltungsakt.

5. Am 18.03.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die weiteren Verwaltungsakte sowie eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die vom Bundesverwaltungsgericht am selben Tag dem Rechtsvertreter des BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Am selben Tag wurde dem Rechtsvertreter auch die Maßnahmenmeldung des Polizeianhaltezentrums (in Folge: PAZ) vom 15.03.2024 sowie das eingeholte Haftfähigkeitsgutachten vom 18.03.2024 zum Parteiengehör nachgereicht.

6. Mit Schreiben vom 19.03.2024 verzichtete der BF auf die Abgabe einer Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2015 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, dem BF zugestellt am 29.09.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.1.4. Die gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, GZ. XXXX , dem BF zu Handen seinen damaligen Rechtsvertreter zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.1.1.4. Die gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, GZ. römisch 40 , dem BF zu Handen seinen damaligen Rechtsvertreter zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

1.1.5. Der BF weist von 10.12.2015 bis 02.06.2016, von 14.06.2016 bis 23.02.2017, von 13.03.2017 bis 17.03.2017, von 03.04.2017 bis 07.04.2017, von 27.04.2017 bis 26.07.2017 sowie von 26.07.2017 bis 01.08.2019 Hauptwohnsitzmeldungen an verschiedenen Quartieren der Grundversorgung auf.

1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde gemäß § 25 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

1.1.7. Mit Schriftsatz vom 16.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.01.2020, beantragte der BF die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019, GZ. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, GZ. XXXX , wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. 1.1.7. Mit Schriftsatz vom 16.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.01.2020, beantragte der BF die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019, GZ. römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, GZ. römisch 40 , wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

1.1.8. Der BF war ab 19.03.2020 in Österreich wieder mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.

1.1.9. Mit Schreiben vom 27.03.2020 wurde der BF aufgefordert zu dem Umstand, dass er seit 01.08.2019 an der zuletzt gemeldeten Wohnadresse nicht mehr aufhältig gewesen ist und seit 19.03.2020 in Österreich wieder amtlich gemeldet ist, Stellung zu nehmen und Auskunft über seinen Verbleib seit Abmeldung aus der Grundversorgung zu geben.

1.1.10. Mit Stellungnahme vom 07.05.2020 gab der BF an, dass er sich in der Zeit von 01.08.2019 bis 19.03.2020 bei verschiedenen Freunden in der Stadt XXXX aufgehalten habe, wo er keinen Wohnsitz melden habe können. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden und er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Er habe gedacht, dass er einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung nur mit einem neuen Asylantrag stellen könne. Er habe einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Aus den genannten Gründen habe er sich nicht früher amtlich melden können. Es bestehe keine Fluchtgefahr und er wäre mit einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeistation einverstanden. 1.1.10. Mit Stellungnahme vom 07.05.2020 gab der BF an, dass er sich in der Zeit von 01.08.2019 bis 19.03.2020 bei verschiedenen Freunden in der Stadt römisch 40 aufgehalten habe, wo er keinen Wohnsitz melden habe können. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden und er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Er habe gedacht, dass er einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung nur mit einem neuen Asylantrag stellen könne. Er habe einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Aus den genannten Gründen habe er sich nicht früher amtlich melden können. Es bestehe keine Fluchtgefahr und er wäre mit einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeistation einverstanden.

1.1.11. Der BF konnte bei acht Zustellversuchen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zeitraum von 30.06.2020 bis 15.07.2020 an der seit 19.03.2020 gemeldeten Hauptwohnsitzadresse nicht angetroffen werden und gaben diverse Bewohner des Mehrparteienhauses gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass der BF bereits über einen Monat nicht mehr an der Meldeadresse aufhältig war.

1.1.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.06.2020 wurde dem BF aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig an einer näher genannten Betreuungseinrichtung binnen drei Tagen Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid konnte dem BF an seiner gemeldeten Adresse nicht zugestellt werden, zumal der BF dort trotz mehrmaliger Zustellversuche durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht anzutreffen war.

1.1.13. Am 20.08.2020 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag) in Österreich.

1.1.14. Dem BF wurde am 21.08.2020 die Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG übergeben mit der dem BF mitgeteilt wurde, dass er ab sofort in dem genannten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen. Die Anordnung gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde zudem ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung ausgehändigt.1.1.14. Dem BF wurde am 21.08.2020 die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 b, AsylG übergeben mit der dem BF mitgeteilt wurde, dass er ab sofort in dem genannten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen. Die Anordnung gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde zudem ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung ausgehändigt.

1.1.15. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 wurde der der 1. Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF gemäß § 15b Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aufgetragen von 21.08.2020 bis 26.08.2020 in einem zugewiesenen Quartier Unterkunft zu nehmen. Dem BF wurde der Bescheid am 22.09.2020 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs am 07.10.2020 in Rechtskraft.1.1.15. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 wurde der der 1. Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aufgetragen von 21.08.2020 bis 26.08.2020 in einem zugewiesenen Quartier Unterkunft zu nehmen. Dem BF wurde der Bescheid am 22.09.2020 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs am 07.10.2020 in Rechtskraft.

1.1.16. Mit Meldung vom 30.09.2020 gab die Betreuungsstelle West an, dass der BF seit der Standeskontrolle am 28.09.2020 und 29.09.2020 um 22:00 Uhr unbekannten Aufenthaltes ist und liegt daher eine unerlaubte Abwesenheit von mehr als 24 Stunden vor.

1.1.17. Der BF weist ab 29.09.2020 im Zentralen Melderegister – abgesehen von der Meldung ab 16.02.2024 im PAZ – keine Meldung mehr auf.

1.1.18. Der BF stellte am 13.11.2020 in Belgien, am 08.03.2021 in Deutschland, am 22.06.2022 in Frankreich sowie am 12.02.2024 erneut in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurden Konsultationsverfahren mit Österreich gestellt, der BF wurde jedoch nie (innerhalb offener Überstellungsfristen gemäß der Dublin III-VO) an Österreich überstellt.

1.1.19. Der BF wurde am 16.02.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Die Abfrage ergab eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie 4 EURODAC-Treffer der Kategorie 1. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA wurde der BF festgenommen und in ein PAZ gebracht.

1.1.20. Am 18.02.2024 wurde der BF zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs durch das BFA einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, ledig zu sein, keine Kinder und Sorgepflichten zu haben. Er habe sich im Jahr 2020 aus dem Quartier entfernt und sei untergetaucht, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er sei ca. 8 bis 9 Monate in Belgien, danach ca. zweieinhalb Jahre in Frankreich und zweimal weniger als ein Monat auf Durchreise in Deutschland gewesen. Befragt, ob die Asylverfahren in Belgien, Frankreich und Deutschland abgeschlossen seien und wie der jeweilige Verfahrensstand laute, gab der BF an, dass er in Belgien keine Einvernahme gehabt habe, sondern habe nur lange gewartet. In Frankreich habe er eine Einvernahme gehabt und wurde ihm gesagt, dass er nach Österreich zurückkehren müsse. In Deutschland seien ihm nur seine Fingerabdrücke abgenommen worden und habe er dort keine Einvernahme gehabt. Er sei vor ca. 7 oder 9 Tagen aus Deutschland mit dem Zug nach Österreich gekommen und wohne seitdem in einem Heim der Caritas. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei Mitglied im Verein XXXX in XXXX , einer Organisation für Homosexuelle und verkehre in Österreich mit einem Freund, der ihm noch € 100 überweisen werde. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Der BF wurde über die Meldeverpflichtung belehrt. Der BF gab befragt an, dass nichts gegen seine Rückkehr nach Deutschland, Belgien oder Frankreich spreche er sich jedoch wünsche hierbleiben zu dürfen. 1.1.20. Am 18.02.2024 wurde der BF zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs durch das BFA einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, ledig zu sein, keine Kinder und Sorgepflichten zu haben. Er habe sich im Jahr 2020 aus dem Quartier entfernt und sei untergetaucht, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er sei ca. 8 bis 9 Monate in Belgien, danach ca. zweieinhalb Jahre in Frankreich und zweimal weniger als ein Monat auf Durchreise in Deutschland gewesen. Befragt, ob die Asylverfahren in Belgien, Frankreich und Deutschland abgeschlossen seien und wie der jeweilige Verfahrensstand laute, gab der BF an, dass er in Belgien keine Einvernahme gehabt habe, sondern habe nur lange gewartet. In Frankreich habe er eine Einvernahme gehabt und wurde ihm gesagt, dass er nach Österreich zurückkehren müsse. In Deutschland seien ihm nur seine Fingerabdrücke abgenommen worden und habe er dort keine Einvernahme gehabt. Er sei vor ca. 7 oder 9 Tagen aus Deutschland mit dem Zug nach Österreich gekommen und wohne seitdem in einem Heim der Caritas. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei Mitglied im Verein römisch 40 in römisch 40 , einer Organisation für Homosexuelle und verkehre in Österreich mit einem Freund, der ihm noch € 100 überweisen werde. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Der BF wurde über die Meldeverpflichtung belehrt. Der BF gab befragt an, dass nichts gegen seine Rückkehr nach Deutschland, Belgien oder Frankreich spreche er sich jedoch wünsche hierbleiben zu dürfen.

1.1.21. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2024 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1.1.21. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

1.1.22. Am 19.02.2024 wurde vom BFA ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Belgien gestellt. 1.1.22. Am 19.02.2024 wurde vom BFA ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Belgien gestellt.

1.1.23. Am 20.02.2024 stellte der BF im Stande der Anhaltung in Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag) in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

1.1.24. Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 23.02.2024 setzte das BFA den BF davon in Kenntnis, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Belgien geführt werden. Gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.1.1.24. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 23.02.2024 setzte das BFA den BF davon in Kenntnis, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Belgien geführt werden. Gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.

1.1.25. Mit Antwort vom 26.02.2024 lehnte Belgien das Wiederaufnahmegesuch und führte darin aus, dass es am 16.02.2022 ein Wiederaufnahmegesuch Frankreichs ablehnte, weil sie kein Wiederaufnahmegesuchen von Deutschland innerhalb zwei Monate hinsichtlich der Asylantragstellung in Deutschland am 08.03.2021 erhalten haben. Aufgrund der EURODAC-Treffer für Deutschland vom 08.03.2021 und 12.02.2024 und dem Umstand, dass Belgien keine Anfrage von Deutschland erhalten hat, ist die Zuständigkeit auf Deutschland (oder Frankreich) gemäß Art. 23 Abs. 3 übergegangen. 1.1.25. Mit Antwort vom 26.02.2024 lehnte Belgien das Wiederaufnahmegesuch und führte darin aus, dass es am 16.02.2022 ein Wiederaufnahmegesuch Frankreichs ablehnte, weil sie kein Wiederaufnahmegesuchen von Deutschland innerhalb zwei Monate hinsichtlich der Asylantragstellung in Deutschland am 08.03.2021 erhalten haben. Aufgrund der EURODAC-Treffer für Deutschland vom 08.03.2021 und 12.02.2024 und dem Umstand, dass Belgien keine Anfrage von Deutschland erhalten hat, ist die Zuständigkeit auf Deutschland (oder Frankreich) gemäß Artikel 23, Absatz 3, übergegangen.

1.1.26. Das BFA stellte sodann am 27.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Deutschland. Mit Antwort vom 01.03.2024 lehnte Deutschland das Wiederaufnahmegesuchen ab und gab an sich nicht für zuständig zu erachten, zumal ein EURODAC-Treffer für Frankreich vorliege und die Frist für ein Übernahme- oder Aufnahmeersuchen noch nicht abgelaufen sei. 1.1.26. Das BFA stellte sodann am 27.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Deutschland. Mit Antwort vom 01.03.2024 lehnte Deutschland das Wiederaufnahmegesuchen ab und gab an sich nicht für zuständig zu erachten, zumal ein EURODAC-Treffer für Frankreich vorliege und die Frist für ein Übernahme- oder Aufnahmeersuchen noch nicht abgelaufen sei.

1.1.27. Das BFA stellte daraufhin am 04.03.2024 ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Frankreich. Mit Antwort vom 12.03.2024 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmegesuchen ab und gab an, dass der Antrag des BF am 11.10.2023 vom französischen Nationalen Asylgerichtshof endgültig abgelehnt wurde und am 02.02.2024 eine Rückkehrentscheidung erlies. Kurz darauf verließ der BF Frankreich und reiste nach Deutschland, wo er am 12.02.2024 einen Antrag stellte. Frankreich habe von den deutschen Behörden kein Wiederaufnahmeersuchen erhalten. 1.1.27. Das BFA stellte daraufhin am 04.03.2024 ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Frankreich. Mit Antwort vom 12.03.2024 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmegesuchen ab und gab an, dass der Antrag des BF am 11.10.2023 vom französischen Nationalen Asylgerichtshof endgültig abgelehnt wurde und am 02.02.2024 eine Rückkehrentscheidung erlies. Kurz darauf verließ der BF Frankreich und reiste nach Deutschland, wo er am 12.02.2024 einen Antrag stellte. Frankreich habe von den deutschen Behörden kein Wiederaufnahmeersuchen erhalten.

1.1.28. Das BFA erhob daraufhin am 15.03.2024 Remonstration gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO an Deutschland und ersuchte um Zustimmung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Rückübernahme des BF. Die Remonstration langte am 15.03.2024 in Deutschland ein.1.1.28. Das BFA erhob daraufhin am 15.03.2024 Remonstration gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO an Deutschland und ersuchte um Zustimmung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Rückübernahme des BF. Die Remonstration langte am 15.03.2024 in Deutschland ein.

1.1.29. Der BF erhob am 15.03.2024 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2024 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 18.02.2024.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Er tritt unter verschiedenen Aliasidentitäten in den Mitgliedsstaaten auf. Er ist volljährig und irakischer Staatsbürger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Der BF wird seit 18.02.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz.

1.3.2. Gegen den BF bestehen rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, sondern reiste in EU-Mitgliedsstaaten weiter.

1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er tauchte mehrfach unter und hielt sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen.

1.3.4. Der BF hat gegen die mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 und Bescheid des BFA vom 22.09.2020 aufgetragene Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG verstoßen.1.3.4. Der BF hat gegen die mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 und Bescheid des BFA vom 22.09.2020 aufgetragene Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG verstoßen.

1.3.5. Der BF stellte in Belgien am 13.11.2020, in Frankreich am 22.06.2022 sowie in Deutschland am 08.03.2021 und 12.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Frankreich hat am 02.02.2024 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, woraufhin der BF nach Deutschland weiterreiste. Der BF entzog sich seinen Asylverfahren in Belgien und Deutschland.

1.3.6. Der BF stellte am 20.02.2024 im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.3.7. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.3.7. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es besteht für den BF eine Unterkunftmöglichkeit bei der Caritas. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF hat Freunde in Österreich, die ihn jedoch auch bisher nicht vom Untertauchen oder der Weiterreise in einen EU-Mitgliedstaat abgehalten haben, sondern ihm einen Aufenthalt im Verborgenen vielmehr ermöglichten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung.

1.3.9. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen.

1.3.10. Aufgrund der beim BF vorliegenden Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 13.11.2020 für Belgien, vom 08.03.2021 und 12.02.2024 für Deutschland und 22.06.2022 für Frankreich]) führt das BFA hinsichtlich des BF aktuell Dublin-Konsultationen und stellte zu diesem Zweck am 19.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Belgien. Da Belgien mit Schreiben vom 26.02.2024 das Wiederaufnahmegesuchen ablehnte, stellte das BFA am 27.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Deutschland. Deutschland lehnte das Wiederaufnahmegesuchen mit Schreiben vom 01.03.2024 ab, woraufhin das BFA ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Frankreich stellte. Da auch Frankreich mit Schreiben vom 12.03.2024 eine ablehnende Antwort erteilte und angab, dass Deutschland zuständig ist, erhob das BFA am 15.03.2024 eine Remonstration gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. d Dublin III-VO an Deutschland. Eine Antwort langte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch bis zum 29.03.2024 offen. Aktuell ist von einer Zuständigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, insbesondere Deutschlands, für das Führen des Asylverfahrens des BF auszugehen. Überstellungshindernisse nach Deutschland sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist aus aktueller Sicht binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF zu rechnen.1.3.10. Aufgrund der beim BF vorliegenden Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 13.11.2020 für Belgien, vom 08.03.2021 und 12.02.2024 für Deutschland und 22.06.2022 für Frankreich]) führt das BFA hinsichtlich des BF aktuell Dublin-Konsultationen und stellte zu diesem Zweck am 19.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Belgien. Da Belgien mit Schreiben vom 26.02.2024 das Wiederaufnahmegesuchen ablehnte, stellte das BFA am 27.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Deutschland. Deutschland lehnte das Wiederaufnahmegesuchen mit Schreiben vom 01.03.2024 ab, woraufhin das BFA ein Wiederaufnahmegesuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Frankreich stellte. Da auch Frankreich mit Schreiben vom 12.03.2024 eine ablehnende Antwort erteilte und angab, dass Deutschland zuständig ist, erhob das BFA am 15.03.2024 eine Remonstration gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera d, Dublin III-VO an Deutschland. Eine Antwort langte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch bis zum 29.03.2024 offen. Aktuell ist von einer Zuständigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, insbesondere Deutschlands, für das Führen des Asylverfahrens des BF auszugehen. Überstellungshindernisse nach Deutschland sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist aus aktueller Sicht binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren des BF (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) und durch eine Abfrage des Schengener Informationssystems (in Folge: SIS-Abfrage).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren des BF (GZ. römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) und durch eine Abfrage des Schengener Informationssystems (in Folge: SIS-Abfrage).

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA betreffend den BF, aus dem Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren des BF (GZ XXXX ) sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA betreffend den BF, aus dem Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren des BF (GZ römisch 40 ) sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Der BF hat bisher keine Originaldokumente vorgelegt. Dass der BF unter verschiedenen Aliasidentitäten auftritt, ergibt sich aus den Antworten der Mitgliedsstaaten im Konsultationsverfahren sowie aus der Einsichtnahme in das Fremdenregister. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der irakischen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt – rechtskräftig abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Dass der BF seit 18.02.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2024 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Zur Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit wird ausgeführt, dass keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die nicht im PAZ zu behandeln wären und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließen, vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme am 18.02.2024 angab, Albträume und seit ca. zwei Jahren psychische Probleme zu haben. Er war diesbezüglich jedoch weder beim Arzt, konnte keine Diagnose nennen und war weder in ärztlicher Behandlung noch nahm er Medikamente und legte keine Befunde vor. Der BF kündigte am 15.03.2024 im Stande der Schubhaft einen Selbstmordversuch durch Schlucken einer Rasierklinge an. Durch beruhigendes Einreden gab der BF freiwillig die Rasierklinge her. Es konnten keine Verletzungen des BF festgestellt werden. Aus dem Befund und Gutachten vom 18.03.2024 durch Visite eines Psychiater ergibt sich, dass sich der BF von Selbstmordgedanken distanziert hat und es ihm gut geht, er beschwerdefrei sowie haftfähig ist. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer bzw. psychiatrischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft, zumal auch aus dem Befund und Gutachten vom 18.03.2024 hervorgeht, dass das Haftfähigkeitsgutachten nach Visite eines Psychiaters erging.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinen unbegründeten Asylanträgen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. So wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 vollinhaltlich abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen. Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinen unbegründeten Asylanträgen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. So wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 vollinhaltlich abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, GZ. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.3.2. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) sowie der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründen ebenfalls auf der Einsichtnahme in die oben angegebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und ist dies auch unbestritten. Dass der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weiterreiste, ergibt sich aus den EURODAC-Treffern und den Antworten der Mitgliedstaaten im geführten Konsultations-verfahren. Eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat der EU gilt nicht als Erfüllung der Ausreiseverpflichtung betreffend Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG, zumal eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (vgl. VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). 2.3.2. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) sowie der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründen ebenfalls auf der Einsichtnahme in die oben angegebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und ist dies auch unbestritten. Dass der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weiterreiste, ergibt sich aus den EURODAC-Treffern und den Antworten der Mitgliedstaaten im geführten Konsultations-verfahren. Eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat der EU gilt nicht als Erfüllung der Ausreiseverpflichtung betreffend Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG, zumal eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet vergleiche VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).

2.3.3. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF bereits in den Jahren 2016 und 2017 mehrmals unbekannten Aufenthaltes war, zumal er mehrmals – wenn auch nur für kürzere Zeiträume – über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte. Nachdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019 die Beschwerde gegen den den Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheides des BFA abgewiesen wurde, tauchte der BF ab 01.08.2019 unter und war unbekannten Aufenthaltes. Der BF meldete erst am 19.03.2020 wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich. Nachdem der zweite Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, tauchte er erneut am 29.09.2020 unter. Dass sich der BF gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 07.05.2020 und in der Einvernahme am 18.02.2024, wonach er aus Angst abgeschoben zu werden unbekannten Aufenthaltes war.

2.3.4. Dem BF gegen wurde mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 iVm dem Bescheid des BFA vom 22.09.2020 die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier gemäß § 15b AsylG bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten