TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/24 W184 2287278-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2024
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Entscheidungsdatum

24.04.2024

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §92 Abs1a
FPG §92 Abs3
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs5
PassG §14 Abs1 Z5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W184 2287278-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. 1270582807/222271245, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. 1270582807/222271245, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 93, 94 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 93,, 94 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der beschwerdeführenden Partei wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer K1454906, gültig bis 05.05.2027, ausgestellt.

In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.06.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser wurde für schuldig befunden, am 10.09.2021 gegen ein Entgelt in Höhe von € 150 die Durchreise von zumindest fünf Fremden durch Österreich ermöglicht zu haben, indem er für die Schlepperei relevante Nachrichten weiterleitete.In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.06.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser wurde für schuldig befunden, am 10.09.2021 gegen ein Entgelt in Höhe von € 150 die Durchreise von zumindest fünf Fremden durch Österreich ermöglicht zu haben, indem er für die Schlepperei relevante Nachrichten weiterleitete.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

„Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG wird Ihnen der Konventionsreisepass Nr. K1454906 entzogen.„Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wird Ihnen der Konventionsreisepass Nr. K1454906 entzogen.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG haben Sie den Konventionsreisepass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG haben Sie den Konventionsreisepass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, die beschwerdeführende Partei sei lediglich ein einziges Mal verurteilt worden und er bedauere seinen Fehltritt zutiefst, bei welchem er zudem den Konventionsreisepass gar nicht verwendet habe. Er benötige seinen Konventionsreisepass, um seine Verwanden besuchen zu können und um einer Berufstätigkeit nachgehen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beschwerdeführenden Partei wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer K1454906, gültig bis 05.05.2027, ausgestellt.

In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.06.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser wurde für schuldig befunden, am 10.09.2021 gegen ein Entgelt in Höhe von € 150 die Durchreise von zumindest fünf Fremden durch Österreich ermöglicht zu haben, indem er für die Schlepperei relevante Nachrichten weiterleitete.In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.06.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser wurde für schuldig befunden, am 10.09.2021 gegen ein Entgelt in Höhe von € 150 die Durchreise von zumindest fünf Fremden durch Österreich ermöglicht zu haben, indem er für die Schlepperei relevante Nachrichten weiterleitete.

2. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere aus dem Strafgerichtsurteil, und ist unstrittig.

Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.       der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2.       der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3.       der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4.       der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5.       durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 92 Abs. 1a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 2 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

Nach § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz, BGBl. I Nr. 839/1992 idgF, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 839 aus 1992, idgF, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf Entziehung des Konventionsreisepasses des BF spruchgemäß auf § 94 Abs. 5 FPG. Begründend führte das BFA zusammengefasst und sinngemäß aus, dass der BF gegen die Bestimmungen gegen Schlepperei verstoßen habe. Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf Entziehung des Konventionsreisepasses des BF spruchgemäß auf Paragraph 94, Absatz 5, FPG. Begründend führte das BFA zusammengefasst und sinngemäß aus, dass der BF gegen die Bestimmungen gegen Schlepperei verstoßen habe.

Mit Erkenntnis vom 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0211, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 1 FPG ausreicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde dieses Dokument benutzen wolle, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Die Stichhältigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe ist dagegen als solche weder ein Tatbestandserfordernis der genannten Bestimmungen des FPG noch ist das Verwaltungsgericht (sondern vielmehr letztlich das Strafgericht) zu einer entsprechenden inhaltlichen Prüfung berufen. Eine Entziehung eines Konventionsreisepasses setzt somit eine Verurteilung des Fremden durch das Strafgericht nicht voraus. Mit Erkenntnis vom 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0211, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausreicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde dieses Dokument benutzen wolle, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Die Stichhältigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe ist dagegen als solche weder ein Tatbestandserfordernis der genannten Bestimmungen des FPG noch ist das Verwaltungsgericht (sondern vielmehr letztlich das Strafgericht) zu einer entsprechenden inhaltlichen Prüfung berufen. Eine Entziehung eines Konventionsreisepasses setzt somit eine Verurteilung des Fremden durch das Strafgericht nicht voraus.

Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall den Konventionsreisepass zurecht entzogen hat:

Bei Schleppereidelikten besteht ein latenter Auslandsbezug und es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte das Reisedokument dazu benutzen, um gegen die Bestimmungen des FPG gegen Schlepperei zu verstoßen.

Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 94 Abs. 5 FPG erfüllt sei, beizutreten und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 94, Absatz 5, FPG erfüllt sei, beizutreten und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Fremdenpass Gefährdung der Sicherheit Konventionsreisepass öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Reisedokument Schlepperei Verbrechen Versagungsgrund Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W184.2287278.1.00

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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