TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 L515 2276286-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2276286-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Arabischen Repblik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.6.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Arabischen Repblik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.6.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.5.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.5.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, als sunnitischer Araber aus XXXX stamme. Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, sie hätte Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche. Sie hätte ihren Militärdienst noch nicht geleistet. Aus diesem Grund hätte sie Syrien verlassen. Sonst hätte sie keine weiteren Fluchtgründe. Sie hätte im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst vor Armut und dem Krieg.Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, als sunnitischer Araber aus römisch 40 stamme. Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, sie hätte Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche. Sie hätte ihren Militärdienst noch nicht geleistet. Aus diesem Grund hätte sie Syrien verlassen. Sonst hätte sie keine weiteren Fluchtgründe. Sie hätte im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst vor Armut und dem Krieg.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 2.3.2023 von einem Organwalter der bB einvernommen. Die Angaben der bP werden auszugsweise wie folgt wiedergegeben (Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 2.3.2023 von einem Organwalter der bB einvernommen. Die Angaben der bP werden auszugsweise wie folgt wiedergegeben (Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

„…

F: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert, oder hatten Sie

Probleme mit den Behörden in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Nein.Nein. Nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl,

Strafanzeige, etc.?

A: Ja.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer

Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein. Im Libanon ja.

F: Haben die Probleme im Libanon Auswirkungen auf Syrien?

A: Ja.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen

Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

Fluchtgrund:

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag

gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

A: Ich habe an einer Demo teilgenommen, ich muss in Syrien Militärdienst leisten, Ende

2011 wurde auf mich geschossen. Im Jahr 2012 haben wir an der Uni demonstriert, weil

damals die Alewiten den Vorrang hatten und sie haben die besseren Studentenheime

bekommen. Ich wurde mehrmals einberufen. Schriftstücke habe ich nicht erhalten. Mein

Aufschub wurde nicht verlängert. Ich musste einrücken. Aus diesem Grund bin ich in den

Libanon.

F: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben?

A: Ich habe alles vorgebracht.

F: Haben Sie einmal konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt?

A: Ja, im Libanon bei der syrischen Botschaft. Ich wollte mein Kind eintragen lassen, das

wurde abgelehnt, die Begründung weiß ich nicht.

F: Welche Probleme mit Privatpersonen hatten Sie?

A: Bei der Präsidentenwahl hat die Hisbillah uns gezwungen zur Botschaft zu gehen und für

den Assad zu wählen, das habe ich abgelehnt, ich wurde geschlagen.

F: Bleibende Verletzung?

A: Ich kann nicht richtig gehen jetzt. Ich habe eine Fehlstellung.

F: Sind Ihre Verletzungen behandelt worden?

A: Ich wurde medizinisch behandelt. Sie haben gesagt, dass die Nerven verletzt wurden,

ich wurde mit einem Holzstock geschlagen.

F: Welche Auswirkungen hat das auf Ihren Aufenthalt in Syrien?

A: Es hat keinen direkten, aber die Ursache war die syrische Wahl.

F: In welchem Zusammenhang wurde auf Sie geschossen?

A: Ich und meine Freunde sind mit einem Kleinwagen in die Schule nach XXXX gegangenA: Ich und meine Freunde sind mit einem Kleinwagen in die Schule nach römisch 40 gegangen

um an einer Prüfung teilzunehmen, die Soldaten dachten, wir wären von der FSA, sie

schossen auf das Auto.

F: Wie oft haben Sie an Demos teilgenommen?

A: zweimal

F: Wann und wo?

A: Einmal in XXXX und einmal in XXXX .A: Einmal in römisch 40 und einmal in römisch 40 .

F: Wieviel Teilnehmer waren da jeweils?

A: drei bis vierhundert an der Uni XXXX und in XXXX auch das selbe.A: drei bis vierhundert an der Uni römisch 40 und in römisch 40 auch das selbe.

F: Haben Sie wegen den Demos jemals Probleme mit den Behörden bekommen?

A: Mein Aufschub wurde deshalb nicht mehr verlängert.

F: Wie kommen Sie zur Schlussfolgerung, dass das zusammenhängt?

A: Ich vermute, dass die Demo mit Video aufgenommen wurde.

F: Wer hat aktuell die HErrschaft über XXXX ?F: Wer hat aktuell die HErrschaft über römisch 40 ?

A: Die Kurden.

F: Aus welchem Grund könnten Sie dort nicht leben?

A: Ich bin dort von der Regierung gesucht. Bei den Kurden gibt es auch Rekrutierung. Es

gab einen Versuch, meinen jüngeren Bruder zu rekrutieren.

F: Warum konkret lehnen Sie es ab für die reguläre syrische Armee Militärdienst zu leisten?

A: Weil es eine Diktatur ist, die zwei Millionen getötet hat und das Land zerstört hat.

F: Haben Sie je versucht sich vom Grundwehrdienst für die reguläre syrische Armee

freizukaufen?

A: Nein, weil ich diese Regierung nicht finanzieren will. Auch wenn ich mich von der

Regierung frei kaufe, werde ich von den Kurden eingezogen.

F: Wurden Sie in Syrien je persönlich bedroht, oder verfolgt?

A: Nein. Aber mein Leben war dort in Gefahr, weil ich an Demos teilgenommen habe.

F: Wurden Familienangehörige je persönlich bedroht, oder verfolgt?

A: Mein Jüngerer Bruder ist von Rekrutierung bedroht, persönlich wurde er nicht bedroht.

Er wurde einmal bei einem Checkpoint von den Kurden angehalten, mein Vater hat

gebeten, dass er frei gelassen wird und er wurde frei gelassen.

F: Haben Sie in Syrien Kontakt mit Islamisten gehabt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien?

A: Ich werde zur Todesstrafe verurteilt.

F: Wie gestaltet sich Ihr Leben in Österreich?

A: Ich lerne Deutsch auf Youtube, ich mache Sport, vor einer Woche war ich bei der Caritas

und mir wurde gesagt, dass die Syrer keinen Anspruch auf Deutschkurs haben.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen,

vollständig geschildert?

A: Ja.

…“

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

I.3.1. Die bP ing davonaus, dass die bP Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage und dem drohenden Militärdienst in Richtung im Jahr 2012 Libanon verließ. Im Jahre 2022 sei sie in die Türkei ausgreist.römisch eins.3.1. Die bP ing davonaus, dass die bP Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage und dem drohenden Militärdienst in Richtung im Jahr 2012 Libanon verließ. Im Jahre 2022 sei sie in die Türkei ausgreist.

Die bP sei nicht politisch tätig gewesen, im Jahre 2011 sei sie aufgrund einer Verwechslung beschossen worden. 2012 hätte sie an einer Demonstration teilgenommen.

Der Herkunftsort der bP befände sich unter Kontrolle der Kurdischen Autonomieverwaltung, folglich hätte sie mangels Zugriffsmöglichkeit des Regimes von diesem keine Repressalien zu befürchten. Aufgrund Ihres Alters hätte sie keine Rekrutierung durch die kurdischen Behörden zu befürchten.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

I.3.4. Die bP legte bei der bB ihr Wehrdienstbuch vor. Dieses wurde von einem Organwalter der bB zwar kopiert, aus dem ho. Gericht nicht ergründlichen Umständen blieb jedoch dessen Übersetzung.römisch eins.3.4. Die bP legte bei der bB ihr Wehrdienstbuch vor. Dieses wurde von einem Organwalter der bB zwar kopiert, aus dem ho. Gericht nicht ergründlichen Umständen blieb jedoch dessen Übersetzung.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen.

Die bP lehne generell die Ausübung von Waffengewalt ab, auf Landsleute zu schießen könne sie sich ebenso wenig darstellen, wie eine andere Funktion in der Armee auszuüben.

Auch wenn der Heimatort der bP aktuell unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung steht, kann sich dieser Umstand jederzeit wieder ändern.

Es kann von der kurdischen Selbstverwaltung in Kriegszeiten nicht erwartet werden, dass sie offiziellen Altersgrenzen bei der Rekurtierung von Soldaten einhält.

Die bP müsste mit einer Rekrutierung rechnen. Die schwerwiegnden Menschenrechts-verletzungen, die sich im Zuge der Absolvierung des Wehrdienstes oder auch des Reservervedienstes immer wieder ereignen, würden von der bB nur am Rande besprochen und gewürdigt.

I.4.2.1. Das ho. Gericht ordnete für den 26.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragekatalog zu beantworten. römisch eins.4.2.1. Das ho. Gericht ordnete für den 26.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragekatalog zu beantworten.

I.4.3.2. Mit Eingabe vom 16.2.2024 übermittelte die Vertretung der bP einen Schriftsatz, indem sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Sie führte weiters aus, dass ihre Herkunftsregion, insbesondere ihr Heimatdorf aktuell wieder vom syrischen Regime kontrolliert wird. Es folgten weiters ausführliche Auseinandersetzung mit einer allfälligen Asylrelevanz der Wehrdienstverweigerung. Ebenso setzte sich die Vertretung der bP mit der Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freikaufen zu können, aus ihrer Sicht, sowie der Möglichkeit der Einreise nach Syrien auseinander.römisch eins.4.3.2. Mit Eingabe vom 16.2.2024 übermittelte die Vertretung der bP einen Schriftsatz, indem sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Sie führte weiters aus, dass ihre Herkunftsregion, insbesondere ihr Heimatdorf aktuell wieder vom syrischen Regime kontrolliert wird. Es folgten weiters ausführliche Auseinandersetzung mit einer allfälligen Asylrelevanz der Wehrdienstverweigerung. Ebenso setzte sich die Vertretung der bP mit der Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freikaufen zu können, aus ihrer Sicht, sowie der Möglichkeit der Einreise nach Syrien auseinander.

Auf die getroffenen Ausführungen wird in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses genauer eingegangen.

I.4.3.3. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.3.3. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Bei der Polizei war die Dolmetscherin sehr unfreundlich, aber ich habe sie verstanden, ausreden hat sie mich nicht lassen und sie war mir gegenüber sehr respektlos. Beim BFA wurde es mir rückübersetzt, aber es gab gewisse Sachen, die ich erzählen wollte, die für mich wichtig waren. Der Beamte hat mich aber nicht gefragt.

RI: Warum bejahten Sie in der Einvernahme die Frage, ob Ihnen genug Zeit eingeräumt wurde, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich zu schildern, wie Sie es wollten?

P: Ja, weil der D hat am Schluss gesagt, er wollte, dass ich die letzten Fragen schnell beantworte.

RI: Mit dieser Antwort bezichtigen Sie den einvernehmenden Organwalter und den Dolmetsch massiver Pflichtverletzungen, die in das Strafrecht hineinreichen.

P: Ich wusste nicht, dass es strafbar ist. Am Schluss wollten sie, dass es schnell läuft. Anscheinend hatten sie bei den letzten Fragen keine Zeit mehr.

RI: Was hätten Sie noch sagen wollten, was man Sie nicht mehr sagen ließ?

P: Die Frage wer, woher ich komme bzw. wo ich gewohnt bzw. gelebt habe in Syrien. Ich wollte erklären, dass wo ich mich befinde, ist es ca. 10 Kilometer entfernt von XXXX ist. Zu dieser Zeit war mein Dorf unter Regierungskontrolle. Aus diesem Grund habe ich heute des USB vorgelegt, mit den Videos, um dies zu beweisen. Da sind auch Videos, die aktuell sind. P: Die Frage wer, woher ich komme bzw. wo ich gewohnt bzw. gelebt habe in Syrien. Ich wollte erklären, dass wo ich mich befinde, ist es ca. 10 Kilometer entfernt von römisch 40 ist. Zu dieser Zeit war mein Dorf unter Regierungskontrolle. Aus diesem Grund habe ich heute des USB vorgelegt, mit den Videos, um dies zu beweisen. Da sind auch Videos, die aktuell sind.

Bei Rückübersetzung: Auf dem Stick befinden sich auch Fotos

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ja, aber beim BFA wollte ich wegen der Anzahl meiner Geschwister korrigieren, was nicht korrekt bei der Polizei geschrieben wurde. Ich weiß nicht, ob dies korrigiert wurde.

RI: Wie viele Geschwister haben Sie?

P: Sechs Brüder und drei Schwestern.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Es sind die selben Gründe. Ich möchte nur da zufügen, dass mein Dorf nicht weit entfernt ist von XXXX . Das wurde damals nicht protokolliert. Es ist noch immer unter Regierungskontrolle. P: Es sind die selben Gründe. Ich möchte nur da zufügen, dass mein Dorf nicht weit entfernt ist von römisch 40 . Das wurde damals nicht protokolliert. Es ist noch immer unter Regierungskontrolle.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja. Ich bin noch immer in Gefahr, ich werde noch immer verfolgt.

RI: Würden Sie im Fall einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim österreichische Bundesheer ableisten?

P: Ja, das werde ich natürlich machen. Aber wenn es einen Bürgerkrieg wie in Syrien gäbe, würde ich mich nicht beteiligten.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Ich habe schon die Fotos vorgelegt. Den USB-Stick habe ich noch. Ich habe noch [eine] Bestätigung, dass ich beim ÖRK ehrenamtlich tätig bin.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Ein Bruder lebt in Frankreich.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Weil ich schon erwähnt habe, dass ich verfolgt werde. Ich suche die Sicherheit. Ich habe versucht im Libanon zu leben. Dort ist es auch gefährlich für mich, dort gibt es auch keine Sicherheit, darum bin ich hier in Österreich. Es ist ein sicheres Land.

RI: Warum fühlen Sie sich als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich nicht ausreichend sicher?

P: Wenn ich Asyl bekomme, dann kann ich danach in weiteren Jahren die Staatsbürgerschaft bekommen. Bei subsidiären Schutz da habe ich nicht das Recht dazu.

RI: Auch subsidiär Schutzberechtigte können die Staatsbürgerschaft erhalten.

RI: Ihr Antrag wurde seitens des BFA in Bezug auf die Gewährung von Asyl abgewiesen. Dies wurde auch begründet. Geben Sie bitte mit eigenen Worten wieder, warum Sie davon ausgehen, dass diese Entscheidung falsch ist.

P: Der erste Grund, den ich schon erwähnte, dass immer noch die Regierung in meinem Heimatdorf die Macht hat. Ich war an der Universität, da gab es sehr viele Konflikte zwischen uns und den Alewiten. Ich zwar zwei Mal mitbeteiligt bei Demonstrationen. Ich war ein politischer Aktivist. So nennt man die Beteiligten, die an Demonstrationen teilnehmen. Bei der zweiten Demonstration an der Universität wurde aufgenommen auf Video. Die kennen mein Gesicht, das ist schon eine Gefahr für mich.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien konkret erwarten?

P: Das Gefängnis würde auf mich warten. Dort werde ich natürlich gefoltert, die Einheimischen wissen, dass niemand heimkommt. Ich bin für sie ein Verräter.

RI: Warum gelten Sie als Verräter?

P: Weil ich den Wehrdienst nicht absolviert habe. Aus diesem Grund war ich auch 10 Jahre im Libanon.

RI: Wer würde Sie ins Gefängnis stecken?

P: Die syrische Regierung, weil mein Name schon bekannt ist. Wenn ich ankomme, dann steht im Computer, dass ich den Wehrdienst nicht geleistet habe. Im Libanon bin ich durch die Hisbollah bedroht. Sie haben die bedroht, die den Wehrdienst und den Reservedienst nicht absolvierten. Ich wurde einmal konkret bedroht. Das war entweder am 23. oder 24.05.2021. Ich war kein Einzelfall, es waren mehrere. Sie kommen einfach, nehmen den Personalausweis und sie zwingen uns, dass wir zur syrischen Botschaft gehen und dort unsere Stimme abgeben für die Wahl.

Nach Rückübersetzung: Die Hisbollah verfügt über die Fahndungsliste der syrischen Armee. Wenn Sie wissen, wo sich die Personen befinden, die zum Wehrdienst oder zum Reservedienst ausgeschrieben sind, geben sie dies an die syrische Armee weiter und diese werden dann von der Hisbollah der syrischen Armee übergeben. Früher war dies nicht so, jetzt ist es so. Dies ist für mich eine Gefahr.

RI: Herrschte bereits Bürgerkrieg in Syrien, als Sie in den Libanon gingen?

P: Ja. Da war die Zeit, wo die Leute auch ausreisten. Nicht nur Leute aus meinem Dorf, sondern auch andere haben geschaut, dass sie das Land verlassen.

RI: Wie ist Ihr aktueller Familienstand?

P: Ich bin verheiratet. Ich habe auch zwei Töchter. Sie befinden sich im Libanon.

RI: Wo und unter welchen Verhältnissen leben Ihre Eltern und Geschwister?

P: Vier meiner Brüder befinden sich aktuell im Libanon. Ein Bruder ist in Frankreich. Meine Eltern befinden sich noch immer in Syrien. Mein jüngerer Bruder ist im Jahr 2007 geboren. Er unterstützt meine Eltern, er geht arbeiten und sorgt für die Eltern. Zwei Schwestern leben immer noch bei den Eltern, sie sind nicht verheiratet. Eine Schwester ist verheiratet und lebt an der türkischen Grenze in einem Zeltlager.

RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen?

P: Das war ungefähr im November 2012, als ich bei der Militärabteilung war und einen Aufschub wegen des Studiums wollte. Es wurde abgelehnt. Ich hätte noch einen Monat Zeit gehabt, dann hätte ich einrücken müssen. Ich habe geschaut, dass ich wegkomme, bevor die Frist abläuft.

RI: Sind Sie während Ihres Aufenthaltes im Libanon noch mal nach Syrien zurückgekehrt?

P: Ja, mit Hilfe eines Schleppers. Ich war im Auto. Sie brachten mich vom Libanon nach Syrien und von Syrien in die Türkei. In Syrien war ich in Idlib. Wir fuhren aber nur durch Syrien durch. Ich stieg nicht einmal aus dem Auto aus.

RI: Waren Sie jemals im Besitz eines syrischen Reisepasses?

P: Nein.

RI: Welches Land war Ihr Zielland, als Sie endgültig ausgereist sind?

P: Ich wollte hier nach Österreich, das war mein Ziel von Anfang an.

RI: Warum haben Sie in Österreich Ihren Antrag gestellt?

P: Ich habe die Bewertungen auf Youtube gesehen und auf Social Media. Die meisten sagen, dass es hier ein demokratisches Land ist, dass man sich hier äußern kann, dass es ein sicheres Land ist für mich. Deswegen wollte ich hierher.

RI: Sie waren nach Ihrer Ausreise aus Syrien und der Reise nach Österreich in mehreren Ländern, in welchen Sie schon vor Verfolgung sicher waren. Haben Sie dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Weil mein Ziel Österreich war. Ich habe viel recherchiert im Internet über Österreich. Da habe ich mich danach entschlossen, dass ich Österreich möchte und hier in Sicherheit leben möchte. In Österreich kann man sich weiterbilden, man kann sich äußern, es gibt keinen Unterschied zwischen dem und dem. Hier gibt es Gesetze und das zählt. Dies ist mir wichtig.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie im Libanon?

P: Alle sechs Monate musste ich es erneuern. Es war ein normaler Aufenthalt. Wenn man das Datum verpasst, muss man mit einer Geld- oder Haftstrafe rechnen.

RI: Haben Sie die libanesische Staatsbürgerschaft beantragt?

P: Nein. Wir dürfen als Syrer nicht die libanesische Staatsbürgerschaft beantragen. Auch, wenn ich mit einer Libanesin verheiratet wäre, dann auch nicht.

RI: Hätten Sie in Syrien den Wehrdienst abgeleistet, wenn es keinen Bürgerkrieg gegeben hätte?

P: Ich weiß nicht. Es gab vor diesem Bürgerkrieg andere Fälle, von denen viele nicht wissen. Ein Pilot wurde z.B. zu den Alewiten gegeben. Sie machten immer Unterschiede. Die wichtigen und höheren Positionen wurden immer an die Alewiten vergeben. Es wurden Unterschiede gemacht. Wenn ich gut ausgebildet gewesen wäre, dann hätten sie mich während meines Wehrdienst irgendwo eingesetzt. Ein Alewite hätte jedoch mehr Vorteile als ich, z.B. Zugang zu einem Studium.

RI: Weshalb würden Sie jetzt nicht für das Assad-Regime oder für die Kurden kämpfen wollen?

P: Weil ich muss dann töten. Wenn ich nicht töte, dann werde ich getötet. Das schlimmste ist, ich muss dann vielleicht einen Cousin töten, da es ja ein Bürgerkrieg ist. Ich kämpfe ja nicht gegen ein fremdes Land, das ist mein eigenes Land.

RI: Würden Sie für eine andere Kriegspartei kämpfen?

P: Für keinen, weil alle Parteien kämpfen im eigenen Land und nicht nach außen. Sie wollten nur die Macht im eigenen Land haben. Die Opfer sind wir, das Volk.

RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche gab es Ihnen gegenüber (Musterung, Einberufungsbefehl, Abholung, Militärbuch…)?

P: Ja, einmal. Meine Eltern haben es mir mitgeteilt, dass der Ortsvorsteher bei meinen Eltern war und er hat ihnen berichtet, dass sich die Militärabteilung meldete und ich mich dorthin begeben soll. Bei uns wird immer durch den Ortsvorsteher verständigt.

RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)?RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB Sitzung 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)?

P: Ich habe diesen Betrag nicht zum Bezahlen. Auch wenn ich den Betrag hätte, hätte ich nicht bezahlt. Erstens: Wenn ich es bezahle, kaufen sie damit Waffen. Zweitens: Die sind schon so weit gekommen, dass sie auch schon den einzigen Sohn einer Familie nehmen, obwohl sie das nicht dürften. Sie halten sich nicht an die Gesetze. Auch wenn sie das Geld nehmen, habe ich keine Garantie, dass sie mich nicht trotzdem einziehen.

RI: Hält sich in Ihrer Herkunftsregion nur die syrische Armee auf oder auch kurdische Kräfte?

P: Nur die Regierungskräfte.

RI: Wann haben Sie in Syrien demonstriert?

P: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich vermute, dass war Mitte 2012.

RI: Wie lange vor Ihrer Ausreise war dies ungefähr?

P: Ca. drei Monate, danach habe ich das Land verlassen.

RI: Wie haben diese Demonstrationen immer geendet?

P: Beim ersten Mal kam das Militär. Sie kamen mit Lautsprechern und haben uns aufgefordert, dass wir es beenden sollen. Wir waren ungefähr 400 Personen, die beim ersten Mal demonstriert haben. Wir haben das auch gemacht. Manche sind geflohen, manchen hatten das Pech und wurden festgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich beim ersten Mal fliehen konnte. Viele meiner Freunde wurden geschlagen und manche wurden festgenommen. Das schlimmste war die zweite Demo bei der Universität. Da wurde sogar das Feuer auf uns eröffnet. Ich konnte zum Glück noch fliehen. Ich wurde aber auf Video aufgenommen. Der Beweis dafür, dass ich verfolgt werde, ist jener, dass sie meinen Aufschub des Militärs ablehnten. Das zweite: Als ich im Libanon war, wollte ich für meine Tochter eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Das ist kostenlos, bei mir wurde es zwei Mal abgelehnt. Ich konnte erst die Geburtsurkunde ausstellen lassen, in[]dem ich Schmiergeld bezahlte.

RI: Mit welchem Dokument haben Sie sich bei den libanesischen Behörden ausgewiesen, wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlängern ließen?

P: Mit meinem syrischen Personalausweis.

P legt laut D vor: Bestätigung des syrischen Zolls, dass P am 22.11.2012 aus Syrien ausreiste. Ebenso legt er sein Wehrdienstbuch vor, wonach der Wehrdienst bis 31.12.2012 aufgeschoben wird. Laut Antrag vom 31.12.2011.

RI: Sie gaben weites an, im Libanon hätten Sie Probleme mit der Hizbollah gehabt (RI wiederholt diesbezügliches Vorbringen der bP in zusammengefasster Form). Welche konkreten Folgen hatte dies für Sie?

P: Das war im Mai 2021. Ich habe nie meine Stimme bei der Wahl abgegeben, ich bin gegen die syrische Regierung. Deswegen wurde ich am linken Bein geschlagen und war auch im Krankenhaus. Ich kann nicht wie früher gehen, ich habe noch immer Schmerzen. Ich hinke.

RI: Sie legten mit Schreiben vom 12.9.2023 Fotos vor, auf denen Sie vor der UNO City zu sehen sind. Weshalb legten Sie diese Fotos vor?

P: Was meinen Sie damit, ich habe sie nicht verstanden.

RI wiederholt die Frage.

P: Das war die Zeit, wo viele Kinder und Menschen in Syrien Krebs bekamen. Das syrische Militär und Russland haben auf Idlib geschossen mit chemischen Waffen. Dadurch bekamen Kinder und Menschen Krebs. Es gab sogar ärztliche Berichte, dass dies durch die chemischen Waffen viele Kinder und andere Menschen auf einmal Krebs bekamen. Dann haben wir eine friedliche Demo gemacht, um dies zu stoppen. Daran habe ich teilgenommen.

RI: Wie viele Menschen haben an dieser Demonstration jeweils teilgenommen?

P: Ich weiß es nicht genau, ungefähr schätze ich zwischen 50 und 60 Personen.

RI: Wer hat die Demonstrationen organisiert und was war Ihre konkrete Tätigkeit dort?

P: Durch Facebook. Einer hat auf Facebook zu einer friedlichen Demo aufgerufen. Ich persönlich kannte ihn nicht. Wenn Leute dies teilen, irgendwann bekommt man das. Ich sah es und habe an der Demo teilgenommen. Ich habe ein Bild, wo Kinder und Menschen durch die Chemieangriffe an Krebs leiden. Ich bin einfach friedlich mitgegangen, um dies zu stoppen. Ich hatte an meiner Schulter die alte syrische Flagge, für die freie syrische Armee. Die freie syrische Armee hat sie aber auch für schlechte Sachen missbraucht. Eigentlich wäre sie ein Symbol für Frieden.

RI: Was steht auf dem Plakat, dass Sie auf dem Foto in der Hand halten?

P: Kann ich das Bild noch einmal sehen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was auf dem Plakat steht.

RI: Woher hatten Sie dieses Plakat?

P: Dort haben sie es verteilt, wo wir uns getroffen haben. Man konnte es sich dort nehmen.

Fragen der RV:

RV: Befürchten Sie aufgrund der Teilnahme an der Demo in Wien, Probleme mit dem syrischen Regime?Regierungsvorlage, Befürchten Sie aufgrund der Teilnahme an der Demo in Wien, Probleme mit dem syrischen Regime?

P: Nicht direkt. Ich habe Angst um meine Familie, die noch dort lebt. Als ich noch dort war, habe ich mich zurückgezogen als politischer Aktivist. Ich hatte nicht Angst um mein Leben, sondern um das Leben meiner Familie.

RV: Wie denken Sie, wie das syrische Regime von der Teilnahme an der Demo in Wien Kenntnis erlangte?Regierungsvorlage, Wie denken Sie, wie das syrische Regime von der Teilnahme an der Demo in Wien Kenntnis erlangte?

P: Heutzutage wird mehr auf Social Media fokussiert, als auf Fernsehen. Ich habe eine Seite auf TikTok, da kann auf Live gehen und auch etwas eingeben. Es wurden in verschiedenen Städten zu dieser Zeit Demos veranstaltet. Das syrische Regime hat überall seine Leute und es wird alles überwacht. Die syrische Regierung überwacht auch Social Media.

Nach Rückübersetzung: Ich habe zwar einen TikTok Kanal. Aber ein anderer Demonstrationsteilnehmer übertrug die Demonstration auf TikTok live. Da war ich auch zu sehen und die anderen Beteiligten auch.

RV: Hat es nach Ablauf des Aufschubes auch schon einen konkreten Termin gegeben, bei dem Sie sich bei der Rekrutierungsstelle einfinden sollten?Regierungsvorlage, Hat es nach Ablauf des Aufschubes auch schon einen konkreten Termin gegeben, bei dem Sie sich bei der Rekrutierungsstelle einfinden sollten?

P: Ja, es steht „von bis“ im Militärbuch. Wenn man nochmal einen Aufschub haben will, muss man ein bis zwei Monate vor Ablauf des Aufschubes hingehen.

RV wiederholt die Frage. Regierungsvorlage wiederholt die Frage.

P: Man bekommt keine Frist. Wenn man nach Ablauf der Aufschub-Frist nicht erscheint, dann wird man festgenommen und man wird direkt zum Militär gebracht. Man kommt auf eine Fahndungsliste.

RV: Sie haben gesagt, dass in Ihrer Heimatregion nur die syrische Armee präsent ist. Meinen Sie damit nur Ihr Heimatdorf, oder auch die umliegenden Dörfer?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, dass in Ihrer Heimatregion nur die syrische Armee präsent ist. Meinen Sie damit nur Ihr Heimatdorf, oder auch die umliegenden Dörfer?

P: Ich habe das schon erklärt. Wo ich gelebt habe, war das syrische Regime. Die anderen Dörfer in der Nachbarschaft meines Heimatdorfes werden von den Kurden kontrolliert.

RV: Hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatdorf eine Rekrutierung durch die syrische Armee zu befürchten?Regierungsvorlage, Hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatdorf eine Rekrutierung durch die syrische Armee zu befürchten?

P: Ich habe es schon erwähnt. Ich bin auf der Fahndungsliste. Mein dreistelliger Name steht auf der Fahndungsliste. Wenn ich ankomme, werden sie mich schon festnehmen.

RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.

Stellungnahme des RV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Stellungnahme des Regierungsvorlage, Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will: Ich will nur betonen, dass mein Leben in Gefahr. Mein Name ist auf der Fahndungsliste. Ich bin in Syrien und im Libanon in Gefahr.

P: Die Kurden arbeiten im Hintergrund. Wenn die syrische Armee die Fahndungsliste den Kurden gibt und die Kurden wissen, dass sich ein Wehrpflichtiger in einem Dorf befindet, welches von den Kurden kontrolliert wird, dann geben sie diese Information der syrischen Armee weiter und diese holen dann die Person ab.

…“

I.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die bP führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die bP führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.

Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, die sich zur Volksgruppe der Araber und zur sunnitischen Glaubensgruppe des Islams zählt.

Die bP ist ein junger, gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.

Die bP stammt aus der Ortschaft XXXX , welche ca. 20 – 30 km Luftlinie nördlich vom Stadtzentrum von XXXX und ca. 2 km von der Demarkationslinie zum von der kurdischen Autonomiebehörde kontrollierten Gebiet liegt und aktuell vom syrischen Regime kontrolliert wird (Koordinten: XXXX E, vgl. Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com). Die bP stammt aus der Ortschaft römisch 40 , welche ca. 20 – 30 km Luftlinie nördlich vom Stadtzentrum von römisch 40 und ca. 2 km von der Demarkationslinie zum von der kurdischen Autonomiebehörde kontrollierten Gebiet liegt und aktuell vom syrischen Regime kontrolliert wird (Koordinten: römisch 40 E, vergleiche Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com).

In der Vergangenheit wechselte die Kontrolle über das genannte Gebiet zwischen dem syrischen Regime und der Kurdischen Autonomieverwaltung.

Exkurs:

Die grafische Darstellung des Herkunftsortes der bP in Syrien auf Basis des oa. Kartenmaterials (rosa: das vom Regime kontrollierte Gebiet; gelb: das von der kurdischen Autonomieverwaltung kontrollierte Gebiet: Zugriff am Tag der Unterfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses):

Der Zeitpunkt des Verlassens der Arabischen Republik Syrien kann ebenso wenig festgestellt werden, wie die weiteren Aufenthaltsorte der bP vor ihrer Einreise nach Österreich, sowie der bisherige Lebensweg der bP in Syrien in Bezug auf ihren schulische/universitäre Ausbildung.

Mit im Spruch genannten Bescheid der bB wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt.

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.

II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Der genaue Zeitpunkt der Ausreise der bP aus Syrien konnte nicht festgestellt werden.

Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.

Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Die bP unterliegt im vom syrischen Regime kontrolliertem Gebiet der Wehrpflicht.

Einen Aufschub des Militärdienstes für die syrische Armee hat die bP nicht erwirkt und liegt keine Befreiung vom Militärdienst durch Freikauf vor.

Die bP hat die Möglichkeit sich im Rahmen der noch zu treffenden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen und ist nicht anzunehmen, dass sie trotz eines Freikaufes in absehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, über das Kalkül der bloßen Möglichkeit hinaus zum Wehrdienst eingezogen wird.

Der bP hat als subsidiär Schutzberechtigter legalen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt im vollen Umfang und bietet der österreichische Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Berufen, welche auch im Falle von geringen Deutschkenntnissen ausgeübt wrden können. Respektive hat siee Zugang zum Kapitalmarkt und ist ihr daher die Beschaffung von monetären Mitteln für einen etwaigen Freikauf vom syrischen Militär möglich und zumutbar.

Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes bzw. des Dienstes mit der Waffe per se keine generell ablehnende Haltung an.

In der Vergangenheit wurden die bP und ihre Begleiter mit Mitgliedern der FSA verwechselt und deshalb von syrischen Militär- bzw. Sicherheitskräften beschossen.

Ob die bP in Syrien an einer Demonstration bzw. an Demonstrationen teilnahm, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keinen Repressalien wegen der behaupteten Teilnahme an einer Demonstration bzw. an Demonstrationen in Syrien zu rechnen hat.

Die bP nahm in der UNO-City einer Demonstration teil, welche keine qualifizierte Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltete und innerhalb welcher die bP eine untergeordnete Rolle einnahm.

Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt bzw. hat das syrische Regime von keinem Verhalten Kenntnis, aufgrund dessen ihr seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.

Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Die 18-jährige bP hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Befreiungsgründe liegen aktuell nicht vor.

Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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