TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 W184 2286839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W184 2286079-1/4E

W184 2286839-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX , geb. XXXX , (2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien alias staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zlen. (1) 1335488508/223771726, (2) 1338969100/230008871, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien alias staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zlen. (1) 1335488508/223771726, (2) 1338969100/230008871, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und (1) XXXX und 2) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und (1) römisch 40 und 2) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Zweitbeschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 02.01.2023 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin führte bei der Erstbefragung am 28.11.2022 aus, dass sie aus Damaskus stamme und der Volksgruppe der Palästinenser sowie der Religion des Islam angehöre. Sie habe neun Jahre die Grundschule absolviert.

Zum Fluchtgrund befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie das Land wegen des Krieges verlassen habe und mit ihrem Sohn, der sich nunmehr in Serbien befinde, fliehen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Krieg.

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er aus Damaskus stamme und 12 Jahre die Grundschule besucht habe. Sein Vater, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden nach wie vor in Syrien leben.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass er Angst vor dem Krieg habe und es in seinem Herkunftsstaat keine Bildung und Zukunft gebe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Krieg und Armut.

Im Rahmen der Dokumentenvorlage wurde vom Zweitbeschwerdeführer eine syrische Identitätskarte in Vorlage gebracht.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2023 führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Damaskus geboren worden sei und syrische Staatsangehörige sei. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien staatenlos. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Auf die Frage, wo sie in Syrien zuletzt wohnhaft gewesen bzw. wo ihr letzter Lebensmittelpunkt gewesen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie seit Geburt an in Damaskus im Camp XXXX gelebt habe und ihr Ehemann bzw. ihre Kinder nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft seien. Ihr Vater und ihre Geschwister seien nach wie vor in Syrien wohnhaft und sie stehe mit diesen in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Ihr Sohn sei in Österreich wohnhaft. Die Frage, ob sie regelmäßig von irgendeinem Familienmitglied unterstützt werde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin verneint. In Syrien habe sie neun Jahre die Grundschule besucht und sei als Hausfrau tätig gewesen. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie über ihren Ehemann bestritten, der als LKW-Fahrer tätig sei. Nachgefragt, wann sie Syrien konkret verlassen habe und in Österreich eingereist sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am 20.08.2022 illegal in der Türkei eingereist sei und über mehrere Länder in Österreich eingereist sei. Die Fragen, ob sie an der Pro-Palästina-Demonstration in Österreich teilgenommen habe oder ob sie die Demonstration der Pro Palästina Community in Österreich befürworte, wurden von der Erstbeschwerdeführerin verneint. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2023 führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Damaskus geboren worden sei und syrische Staatsangehörige sei. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien staatenlos. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Auf die Frage, wo sie in Syrien zuletzt wohnhaft gewesen bzw. wo ihr letzter Lebensmittelpunkt gewesen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie seit Geburt an in Damaskus im Camp römisch 40 gelebt habe und ihr Ehemann bzw. ihre Kinder nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft seien. Ihr Vater und ihre Geschwister seien nach wie vor in Syrien wohnhaft und sie stehe mit diesen in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Ihr Sohn sei in Österreich wohnhaft. Die Frage, ob sie regelmäßig von irgendeinem Familienmitglied unterstützt werde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin verneint. In Syrien habe sie neun Jahre die Grundschule besucht und sei als Hausfrau tätig gewesen. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie über ihren Ehemann bestritten, der als LKW-Fahrer tätig sei. Nachgefragt, wann sie Syrien konkret verlassen habe und in Österreich eingereist sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am 20.08.2022 illegal in der Türkei eingereist sei und über mehrere Länder in Österreich eingereist sei. Die Fragen, ob sie an der Pro-Palästina-Demonstration in Österreich teilgenommen habe oder ob sie die Demonstration der Pro Palästina Community in Österreich befürworte, wurden von der Erstbeschwerdeführerin verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn XXXX entführt worden sei. Nach der Flucht ihres Sohnes sei sie mit ihm gemeinsam geflohen. Auf die Frage, ob sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von den Entführern ihres Sohnes bedroht worden sei, sie deren Identität jedoch nicht kenne. Sie hätten sich nach dem Verkauf des Hauses nach ihnen erkundigt bzw. bei den Eigentümern nachgefragt. In der letzten Woche vor ihrer Ausreise hätten sie sich im Haus des Cousins ihres Ehemannes versteckt. Ihre Heimatregion sei XXXX in Damaskus. Sie wisse nicht, wer aktuell in ihrer Heimatregion für Sicherheit sorge. Nach der Entführung hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und dieser Vorfall sei auch das kausale Ereignis für die Flucht gewesen. Nachgefragt, wann die Entführung des Sohnes gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ungefähr um den 13.07.2022 gewesen sei. Er sei für insgesamt zwei Tage entführt worden. Sie wisse jedoch nicht, von wem und weshalb ihr Sohn entführt worden sei. Befragt, wie ihr Sohn wieder freigekommen sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn ihr erzählt habe, dass er in ein Haus am Stadtrand gebracht worden sei und um 2 Uhr in der Früh fliehen habe können, da einer der Entführer vergessen habe, die Tür zu verschließen, was er ausgenutzt habe und die Flucht ergriffen habe. Die gesamte Familie sei von den Entführern bedroht worden. Auf weitere Nachfrage, wie diese konkret bedroht worden sei bzw. wie die Bedrohung abgelaufen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass zunächst ihr Ehemann bedroht worden sei und man ihnen kommuniziert habe, dass sie einen von ihnen entführen würden, sie hätten diese Drohung jedoch nicht ernst genommen, ihr Sohn sei in weiterer Folge jedoch tatsächlich entführt worden. Nachdem sie gesehen hätten, zu welchen Aktionen die Entführer fähig seien, hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise entschlossen. Ihr Mann sei zurückgeblieben, um sich um die restlichen Kinder zu kümmern. Auf Nachfrage, seit wann seine Familie konkret von Unbekannten verfolgt worden sei, replizierte die Erstbeschwerdeführerin, dass diese Geschehnisse etwa vier oder fünf Monate vor der erwähnten Entführung begonnen hätten. Die weiteren Fragen, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sich in Syrien politisch oder religiös betätigt habe oder jemals konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wurden von der Erstbeschwerdeführerin allesamt verneint. Ihre Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch oder religiös betätigt und sie sei auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung keiner konkreten, persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde sie wahrscheinlich inhaftiert oder hingerichtet werden. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn römisch 40 entführt worden sei. Nach der Flucht ihres Sohnes sei sie mit ihm gemeinsam geflohen. Auf die Frage, ob sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von den Entführern ihres Sohnes bedroht worden sei, sie deren Identität jedoch nicht kenne. Sie hätten sich nach dem Verkauf des Hauses nach ihnen erkundigt bzw. bei den Eigentümern nachgefragt. In der letzten Woche vor ihrer Ausreise hätten sie sich im Haus des Cousins ihres Ehemannes versteckt. Ihre Heimatregion sei römisch 40 in Damaskus. Sie wisse nicht, wer aktuell in ihrer Heimatregion für Sicherheit sorge. Nach der Entführung hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und dieser Vorfall sei auch das kausale Ereignis für die Flucht gewesen. Nachgefragt, wann die Entführung des Sohnes gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ungefähr um den 13.07.2022 gewesen sei. Er sei für insgesamt zwei Tage entführt worden. Sie wisse jedoch nicht, von wem und weshalb ihr Sohn entführt worden sei. Befragt, wie ihr Sohn wieder freigekommen sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn ihr erzählt habe, dass er in ein Haus am Stadtrand gebracht worden sei und um 2 Uhr in der Früh fliehen habe können, da einer der Entführer vergessen habe, die Tür zu verschließen, was er ausgenutzt habe und die Flucht ergriffen habe. Die gesamte Familie sei von den Entführern bedroht worden. Auf weitere Nachfrage, wie diese konkret bedroht worden sei bzw. wie die Bedrohung abgelaufen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass zunächst ihr Ehemann bedroht worden sei und man ihnen kommuniziert habe, dass sie einen von ihnen entführen würden, sie hätten diese Drohung jedoch nicht ernst genommen, ihr Sohn sei in weiterer Folge jedoch tatsächlich entführt worden. Nachdem sie gesehen hätten, zu welchen Aktionen die Entführer fähig seien, hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise entschlossen. Ihr Mann sei zurückgeblieben, um sich um die restlichen Kinder zu kümmern. Auf Nachfrage, seit wann seine Familie konkret von Unbekannten verfolgt worden sei, replizierte die Erstbeschwerdeführerin, dass diese Geschehnisse etwa vier oder fünf Monate vor der erwähnten Entführung begonnen hätten. Die weiteren Fragen, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sich in Syrien politisch oder religiös betätigt habe oder jemals konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wurden von der Erstbeschwerdeführerin allesamt verneint. Ihre Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch oder religiös betätigt und sie sei auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung keiner konkreten, persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde sie wahrscheinlich inhaftiert oder hingerichtet werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der Erstbeschwerdeführerin ein syrischer Personalausweis und ein UNRWA-Zertifikat in Kopie in Vorlage gebracht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei und geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei in Damaskus geboren, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser sowie den sunnitischen Moslems an. Er sei in XXXX , Damaskus, geboren worden und habe an dieser Adresse bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Geschwister seien nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft. Er stehe in Kontakt mit seinem Vater und seinen Geschwistern. Die Frage, ob er Familienangehörige in der EU habe oder von irgendeinem Familienmitglied finanziell unterstützt werde, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. In Syrien habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sei anschließend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Lebensunterhalt habe der Zweitbeschwerdeführer über seinen Vater verdient. Im August 2022 habe er das Land illegal verlassen. Die Frage, ob er an einer Pro Palästina-Demonstration teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei und geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei in Damaskus geboren, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser sowie den sunnitischen Moslems an. Er sei in römisch 40 , Damaskus, geboren worden und habe an dieser Adresse bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Geschwister seien nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft. Er stehe in Kontakt mit seinem Vater und seinen Geschwistern. Die Frage, ob er Familienangehörige in der EU habe oder von irgendeinem Familienmitglied finanziell unterstützt werde, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. In Syrien habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sei anschließend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Lebensunterhalt habe der Zweitbeschwerdeführer über seinen Vater verdient. Im August 2022 habe er das Land illegal verlassen. Die Frage, ob er an einer Pro Palästina-Demonstration teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass es mit Drohungen gegen seine Familie begonnen habe, wovon er selbst ebenfalls betroffen gewesen sei, da er vier oder fünf Monate nach Erhalt der Drohungen entführt worden sei. Er sei am Stadtrand festgehalten worden, habe aber eine Unachtsamkeit seiner Entführer ausnutzen können und sei in weiterer Folge geflohen. Nach seiner Rückkehr hätten sie sich noch bei Verwandten versteckt und seien dann sogleich ausgereist. Sein Vater habe das Familienhaus verkauft, um die Schleppung zu finanzieren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wisse nicht, von wem er entführt worden sei. Nachgefragt, wieso er entführt worden sei, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, dass sie Lösegeld verlangt hätten und es sich dabei um 100 Millionen SYP gehandelt habe. Auf die Frage, was er in der letzten Woche vor seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er sich beim Cousin seines Vaters versteckt gehalten habe. Befragt, wo sich seine Heimatregion befinde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass es sich um XXXX in Damaskus handle. Er wisse nicht, wer aktuell in seiner Heimatregion für die Sicherheit sorge. Die Fragen, ob er jemals persönlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder ein Militärbuch vorlegen könne, wurden vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Zur Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im Zuge der Entführung im Jahr 2022 den Entschluss gefasst habe, Syrien endgültig zu verlassen. Die weiteren Fragen, ob er jemals Kontakt mit der syrischen Armee oder syrischen Milizen gehabt habe, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Ihm drohe eine Einberufung durch das syrische Regime. Die Frage, ob er den Grundwehrdienst abgeleistet habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, und auf die Frage, woher er wisse, dass er einberufen werde, erwiderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Käufer seines Hauses nachgefragt hätten, wo sie sich aufhalten würden, weil der Zweitbeschwerdeführer sein Militärbuch abholen habe müssen. Diese Information habe der Hausbesitzer mit seinem Vater geteilt. Er selbst habe jedoch keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er sich außer Landes befunden habe. Auf Nachfrage, was das ausreisekausale Ereignis gewesen sei bzw. was ihn dazu bewogen habe, Syrien tatsächlich zu verlassen, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass ihn die Entführung dazu bewogen habe, Syrien endgültig zu verlassen. Befragt, seit wann er vom syrischen Regime gesucht werde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass sie zwei bis drei Monate nach seiner Ausreise begonnen hätten, nach ihm zu suchen, als sie den neuen Hausbesitzer gefragt hätten. Jeder männliche Syrer werde zum Militärdienst einberufen. Die Frage, ob sein Vater an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Sein Vater habe den Militärdienst bereits vor Kriegsausbruch abgeleistet. Die Frage, ob er jemals persönlich von irgendeiner Seite zum Kämpfen aufgefordert worden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er wolle weder töten noch getötet werden, weshalb er den Grundwehrdienst ablehne. Er habe ebenfalls an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Die Frage, ob er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer bejaht. Auf Vorhalt, dass er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, und auf die Frage, weshalb er sich nicht weiter unter dessen Schutz stelle oder gestellt habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass es dort keinen Schutz gebe und er nur ein Schreiben vorlegen könne. Er müsse den Wehrdienst dennoch ableisten. Auf Nachfrage, wie oft und welche Leistungen er von UNRWA bezogen habe, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er jeden Monat für die gesamte Familie einen Lebensmittelkarton erhalten habe. Der UNRWA-Schutz sollte nach wie vor aufrecht sein. Befragt, in welchem Camp er aufhältig gewesen sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im XXXX gewesen sei und dort von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er wisse nicht, von wem das Camp bereitgestellt worden sei. Aufgrund seiner Entführung habe er das Einzugsgebiet der UNRWA verlassen müssen. Die weiteren Fragen, ob er oder seine Familienangehörigen sich in Syrien politisch oder religiös betätigt hätten oder ob er jemals religiös oder politisch bzw. konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt worden sei, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er sei auch nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom 13.07.2022 bis zum 15.07.2022 entführt worden. Nachgefragt, wie die Entführung konkret abgelaufen sei, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er nach der Schule von seinen Entführern mit Zwang in ein Fahrzeug gebracht worden sei und das Fahrzeug nach 20 Minuten angehalten habe. In weiterer Folge sei er weggebracht und in einem Zimmer eingesperrt worden. Befragt, ob die Entführer mit ihm geredet hätten, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass man ihm erklärt habe, dass sein Vater das Lösegeld bezahlen müsse oder er andernfalls getötet werden würde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Zweitbeschwerdeführer, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und im Falle der Verweigerung inhaftiert oder hingerichtet zu werden. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass es mit Drohungen gegen seine Familie begonnen habe, wovon er selbst ebenfalls betroffen gewesen sei, da er vier oder fünf Monate nach Erhalt der Drohungen entführt worden sei. Er sei am Stadtrand festgehalten worden, habe aber eine Unachtsamkeit seiner Entführer ausnutzen können und sei in weiterer Folge geflohen. Nach seiner Rückkehr hätten sie sich noch bei Verwandten versteckt und seien dann sogleich ausgereist. Sein Vater habe das Familienhaus verkauft, um die Schleppung zu finanzieren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wisse nicht, von wem er entführt worden sei. Nachgefragt, wieso er entführt worden sei, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, dass sie Lösegeld verlangt hätten und es sich dabei um 100 Millionen SYP gehandelt habe. Auf die Frage, was er in der letzten Woche vor seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er sich beim Cousin seines Vaters versteckt gehalten habe. Befragt, wo sich seine Heimatregion befinde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass es sich um römisch 40 in Damaskus handle. Er wisse nicht, wer aktuell in seiner Heimatregion für die Sicherheit sorge. Die Fragen, ob er jemals persönlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder ein Militärbuch vorlegen könne, wurden vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Zur Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im Zuge der Entführung im Jahr 2022 den Entschluss gefasst habe, Syrien endgültig zu verlassen. Die weiteren Fragen, ob er jemals Kontakt mit der syrischen Armee oder syrischen Milizen gehabt habe, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Ihm drohe eine Einberufung durch das syrische Regime. Die Frage, ob er den Grundwehrdienst abgeleistet habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, und auf die Frage, woher er wisse, dass er einberufen werde, erwiderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Käufer seines Hauses nachgefragt hätten, wo sie sich aufhalten würden, weil der Zweitbeschwerdeführer sein Militärbuch abholen habe müssen. Diese Information habe der Hausbesitzer mit seinem Vater geteilt. Er selbst habe jedoch keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er sich außer Landes befunden habe. Auf Nachfrage, was das ausreisekausale Ereignis gewesen sei bzw. was ihn dazu bewogen habe, Syrien tatsächlich zu verlassen, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass ihn die Entführung dazu bewogen habe, Syrien endgültig zu verlassen. Befragt, seit wann er vom syrischen Regime gesucht werde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass sie zwei bis drei Monate nach seiner Ausreise begonnen hätten, nach ihm zu suchen, als sie den neuen Hausbesitzer gefragt hätten. Jeder männliche Syrer werde zum Militärdienst einberufen. Die Frage, ob sein Vater an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Sein Vater habe den Militärdienst bereits vor Kriegsausbruch abgeleistet. Die Frage, ob er jemals persönlich von irgendeiner Seite zum Kämpfen aufgefordert worden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er wolle weder töten noch getötet werden, weshalb er den Grundwehrdienst ablehne. Er habe ebenfalls an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Die Frage, ob er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer bejaht. Auf Vorhalt, dass er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, und auf die Frage, weshalb er sich nicht weiter unter dessen Schutz stelle oder gestellt habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass es dort keinen Schutz gebe und er nur ein Schreiben vorlegen könne. Er müsse den Wehrdienst dennoch ableisten. Auf Nachfrage, wie oft und welche Leistungen er von UNRWA bezogen habe, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er jeden Monat für die gesamte Familie einen Lebensmittelkarton erhalten habe. Der UNRWA-Schutz sollte nach wie vor aufrecht sein. Befragt, in welchem Camp er aufhältig gewesen sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im römisch 40 gewesen sei und dort von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er wisse nicht, von wem das Camp bereitgestellt worden sei. Aufgrund seiner Entführung habe er das Einzugsgebiet der UNRWA verlassen müssen. Die weiteren Fragen, ob er oder seine Familienangehörigen sich in Syrien politisch oder religiös betätigt hätten oder ob er jemals religiös oder politisch bzw. konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt worden sei, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er sei auch nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom 13.07.2022 bis zum 15.07.2022 entführt worden. Nachgefragt, wie die Entführung konkret abgelaufen sei, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er nach der Schule von seinen Entführern mit Zwang in ein Fahrzeug gebracht worden sei und das Fahrzeug nach 20 Minuten angehalten habe. In weiterer Folge sei er weggebracht und in einem Zimmer eingesperrt worden. Befragt, ob die Entführer mit ihm geredet hätten, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass man ihm erklärt habe, dass sein Vater das Lösegeld bezahlen müsse oder er andernfalls getötet werden würde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Zweitbeschwerdeführer, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und im Falle der Verweigerung inhaftiert oder hingerichtet zu werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Zweitbeschwerdeführer eine syrische ID-Karte und eine UNRWA-Registrierungskarte in Vorlage gebracht.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils folgende Entscheidung über die gegenständlichen Anträge getroffen:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“

In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Zweitbeschwerdeführer seine Entführung in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, zumal es sich bei der Entführung um ein ausreisekausales Ereignis gehandelt habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Vorbringen der Entführung um eine Steigerung gehandelt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Vater und die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers bei tatsächlicher Bedrohung Syrien verlassen bzw. in einem anderen Teil des Landes Unterkunft genommen hätten. Eine tatsächliche Verfolgung (Entführung) durch unbekannte Personen habe der Zweitbeschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, da er sein Vorbringen detailarm sowie unkonkret geschildert habe und auch auf reges Nachfragen der Behörde keine glaubhafte Schilderung des Sachverhaltes darlegen habe können. Zudem habe er der Behörde keinerlei Beweismittel vorgelegt, die eine etwaige Bedrohung in seiner Heimat belegen sollten. Bezüglich der vorgelegten UNRWA-Registrierungskarten und des Aufenthaltes im UNRWA-Camp vor der Ausreise müsse angemerkt werden, dass die Beschwerdeführer das Einsatzgebiet der UNRWA nicht aufgrund der fehlenden Sicherheit verlassen hätten. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nachhaltig geändert hätte und es seien die restlichen Familienmitglieder der Beschwerdeführer nach wie vor dort aufhältig.

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde vom 01.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar seien. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes nicht, insbesondere, da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis nehme und die politische Situation in Syrien völlig missverstehe. Die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin seien in der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise gewürdigt worden, sondern lediglich auf die angeblich nicht konkretisierte Gefährdung im Sinne der GFK hingewiesen worden. Auch seien die Bemerkungen des Bundesamtes zur UNRWA-Registrierung der Erstbeschwerdeführerin unverständlich, da UNRWA in keiner Weise in der Lage sei, die Erstbeschwerdeführerin zu beschützen, zumal sie aus konkreten Sicherheitsbedenken geflohen sei. Den Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien unter Generalverdacht stellen würden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde vom 01.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar seien. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes nicht, insbesondere, da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis nehme und die politische Situation in Syrien völlig missverstehe. Die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin seien in der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise gewürdigt worden, sondern lediglich auf die angeblich nicht konkretisierte Gefährdung im Sinne der GFK hingewiesen worden. Auch seien die Bemerkungen des Bundesamtes zur UNRWA-Registrierung der Erstbeschwerdeführerin unverständlich, da UNRWA in keiner Weise in der Lage sei, die Erstbeschwerdeführerin zu beschützen, zumal sie aus konkreten Sicherheitsbedenken geflohen sei. Den Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien unter Generalverdacht stellen würden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheide erhob der Zweitbeschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 12.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Der Zweitbeschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nicht von UNRWA geschützt werden. Gegenständlich setze sich die Behörde nur unzureichend mit der Thematik auseinander, ob dem Zweitbeschwerdeführer ein ipso facto-Schutz zukommen könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheide erhob der Zweitbeschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 12.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Der Zweitbeschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nicht von UNRWA geschützt werden. Gegenständlich setze sich die Behörde nur unzureichend mit der Thematik auseinander, ob dem Zweitbeschwerdeführer ein ipso facto-Schutz zukommen könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Am 21.03.2024 wurde die Kopie eines angeblichen „Strafregisterauszuges“ einer syrischen Behörde vom 27.02.2023 nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsbürgerin Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Zweitbeschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser. Die Beschwerdeführer sind gesund und strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Damaskus und hat dort neun Jahre die Schule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls in XXXX , Damaskus, geboren. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und Geschwister des Zweitbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in einem Flüchtlingscamp in XXXX , Damaskus, auf. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Damaskus und hat dort neun Jahre die Schule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls in römisch 40 , Damaskus, geboren. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und Geschwister des Zweitbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in einem Flüchtlingscamp in römisch 40 , Damaskus, auf.

Die Beschwerdeführer wurden am 16.03.2020 als Flüchtlinge bei der UNRWA registriert. Bis 2022 hielten sich die Beschwerdeführer in einem Auffanglager in Syrien auf, sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Bewegungsfreiheit

BINNENVERTRIEBENE (IDPS) UND FLÜCHTLINGE

Letzte Änderung 2024-03-13 16:27

Binnenvertriebene (IDPs)

Ende 2022 waren 12,4 Millionen SyrerInnen weiterhin entweder Flüchtlinge außerhalb des Landes oder Binnenvertriebene (IDPs - internally displaced persons) in Syrien. Es kam zu keinen bedeutenden Rückkehrbewegungen, und so betrug die Zahl der syrischen Flüchtlinge 5,5 Millionen Menschen. Die Anzahl der IDPs stieg auf 6,9 Millionen Menschen - ein Drittel der Bevölkerung und ein Anstieg um 100.000 Personen seit Ende 2021 (WFP 8.4.2023). UNOCHA weist darauf hin, dass es sich um die höchste Zahl an Binnenvertriebenen weltweit handelt. Bereits vor dem Erdbeben (am 6.2.2023) waren fast 80 Prozent der IDP-Haushalte mindestens fünf Jahre vertrieben, und viele durchlebten mehrere Vertreibungen (UNOCHA 14.2.2023) [Anm.: die genauen Zahlen an Flüchtlingen und IDPs variieren je nach Quelle und Berichtszeitpunkt]. Umfassende und landesweite Informationen über Binnenvertreibung fehlen (UNOCHA 14.2.2023).

Während einige SyrerInnen begannen, in ihre Heime in Gebiete zurückzukehren, wo die Kampfhandlungen nachgelassen haben, kam es im Laufe von 2022 auch zu neuer Gewalt und neuen Fluchtbewegungen (FH 9.3.2023). Bei den intern Vertriebenen (IDPs) blieb mit 356.000 RückkehrerInnen die Zahl gegenüber 2019 (1,2 Mio.) weit zurück, wobei der Großteil der Bewegungen innerhalb der Gouvernements erfolgte. Bis August 2020 kehrten rund 300.000 Menschen zurück, der Großteil davon innerhalb/nach Idlib und Aleppo. Die Zahlen der neu Vertriebenen sind erneut weit höher; es gab 2020 wie im Jahr zuvor 1,8 Mio. IDP-Bewegungen insgesamt. Im Zuge der Eskalation des Konfliktes in Idlib wurden von Dezember 2019 bis März 2020 knapp 1 Mio. Menschen vertrieben (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonder vulnerabel bezüglich sexueller Ausbeutung oder durch Arbeit sowie bezüglich Menschenhandel. Dies trifft auch auf die relativ stabilen Gebiete unter Regierungskontrolle zu, denn dort ist der Zugang zu Arbeit und Investitionen oft von persönlichen oder politischen Beziehungen bzw. Beziehungen auf Basis der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, abhängig (FH 9.3.2023).

Im Zeitraum 6. bis 8.2.2023 [Anm.: zum Erdbeben vom 6.2.2023 siehe auch Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft] wurden mehr als 30.000 Fluchtbewegungen in Nordwest-Syrien verzeichnet. Es ist wahrscheinlich, dass viele IDPs nochmals vertrieben werden. Berichte dazu gibt es bereits aus Deir-ez-Zor, Aleppo, Hama, Lattakia und Tartus. Das Erdbeben hat nicht nur weitere Fluchtbewegungen aufgrund beschädigter/unsicherer Unterkünfte verursacht, sondern auch die Aussichten für eine sichere Rückkehr von denjenigen bereits binnenvertriebenen Personen verringert, die ursprünglich aus den vom Erdbeben betroffenen Gebieten stammen (UNOCHA 14.2.2023).

Sicheres Obdach ist eines der Hauptbedürfnisse nach dem Erdbeben (UNOCHA 14.2.2023). Im Dezember 2022 [Anm.: also noch vor dem Erdbeben vom 6.2.2023] lebten in Syrien bereits 2,05 Mio. Menschen in informellen Behausungen und Lagern. Von den Binnenflüchtlingen in Lagern leben 57 Prozent in Zelten bzw. provisorischen Unterkünften. Das Gros (etwa 85 Prozent) lebt in Nordwestsyrien – in Aleppo und Idlib (2018: 670.000). Laut einer Studie des Humanitarian Needs Assessment Programme der UNO von 2020 wohnten 17 Prozent der Binnenvertriebenen in Nordwestsyrien in zerstörten Behausungen, zudem gaben 67 Prozent an, in beschädigten Unterkünften zu leben (AA 29.3.2023). Im August 2022 lebten 30 Prozent der IDPs außerhalb von Lagern, und 43 Prozent der zurückgekehrten, ehemals binnenvertriebenen Haushalte in Nordwest-Syrien lebten in risikoanfälligen Unterkünften, z. B. bezüglich Wetterereignissen und Naturkatastrophen (UNOCHA 14.2.2023).

Einen Durchbruch gab es im Berichtszeitraum laut dem jüngsten Bericht der CoI (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen) im Vertriebenenlager in Rukban innerhalb der von den USA garantierten sogenannten „deconflicting zone“ an der Grenze zu Jordanien. Schätzungen zufolge leben dort noch rund 7.500 Menschen (rund 80 Prozent davon Frauen und Kinder) unter prekären Bedingungen, ohne zuverlässige Versorgung und hinreichenden Zugang zu medizinischen Einrichtungen. Im Juni 2023 erreichte erstmals seit 2019 wieder ein humanitärer Konvoi mit landwirtschaftlichen Gütern, Ausrüstung und Schulmaterial das Lager Rukban. Von den VN unterstützte Versuche einer Evakuierung des Lagers in dafür vorgesehene Aufnahmelager im durch das Regime kontrollierten Homs waren 2019 gescheitert, vermutlich in erster Linie aus Sicherheitserwägungen (AA 2.2.2024).

Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Die Regierung verwendete weiterhin Gesetz Nr. 10 bezüglich Zonen für einen Wiederaufbau, um regierungstreue Personen zu belohnen und Flüchtlinge und IDPs daran zu hindern, ihr Eigentum einzufordern oder in ihre Heimat zurückzukehren (USDOS 2.6.2022). Als Gründe für die Rückkehr/Nichtrückkehr wird von den Betroffenen neben der Sicherheitslage zunehmend die schlechte wirtschaftliche Situation ins Treffen geführt. Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom sogenannten Islamischen Staat gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir-Ez-Zor). Laut Mitteilung von UNMAS (United Nations Mine Action Service) vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen - also rund 50 Prozent der Bevölkerung - dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs. Ein Drittel aller Opfer von Explosionen ist gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden, und mehr als 20 Prozent haben Gehör- oder Sehvermögen verloren. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: zu Gefahren von Explosivstoffen besonders für Kinder siehe auch das Unterkapitel Kinder im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen].

Anm.: Für weitere Informationen zur Lage von Binnenvertriebenen siehe Kapitel 'Grundversorgung und Wirtschaft' sowie zur Rückkehr, bzw. Rückkehrhindernissen, von Binnenvertriebenen siehe Kapitel Rückkehr.Anmerkung, Für weitere Informationen zur Lage von Binnenvertriebenen siehe Kapitel 'Grundversorgung und Wirtschaft' sowie zur Rückkehr, bzw. Rückkehrhindernissen, von Binnenvertriebenen siehe Kapitel Rückkehr.

Flüchtlinge unter UNHCR-Mandat

Laut UNHCR-Schätzung halten sich zusätzlich zu den palästinensischen Flüchtlingen ungefähr 22.800 Flüchtlinge oder Asylsuchende in Syrien auf, die mit Stande Ende September 2022 bei UNHCR registriert waren. Flüchtlinge und Asylsuchende waren Risiken, mehrfacher Vertreibung, verstärkten Sicherheitsmaßnahmen an Checkpoints und Schwierigkeiten beim Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung ausgesetzt, was ihre Bewegungsfreiheit beeinträchtigte (USDOS 20.3.2023).

Das syrische Gesetz bietet die Möglichkeit, den Flüchtlingsstatus zu gewähren. UNHCR bietet Hilfsleistungen für Flüchtlinge, wobei Gewalt den Zugang zu vulnerablen Personen verhindern kann. Das Gesetz garantiert Flüchtlingen nicht explizit das Recht auf Arbeit, außer Palästinensern mit einem bestimmten rechtlichen Status. Die Regierung gewährt Nicht-Palästinensern selten Arbeitsgenehmigungen, und viele Geflüchtete finden im informellen Sektor Arbeit, z. B. als Wachpersonal, Bauarbeiter, Straßenhändler oder in anderen manuellen Berufen (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung gewährt ira

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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