Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2244130-2/3Z
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache von XXXX , am XXXX geb., StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. XXXX ergeht durch den Richter Mag H. LEITNER, nachfolgenderIn der Beschwerdesache von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. römisch 40 ergeht durch den Richter Mag H. LEITNER, nachfolgender
verfahrensleitender Beschluss:
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF nicht zuerkannt.
Text
Begründung:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. XXXX wurde der gegenständliche Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. römisch 40 wurde der gegenständliche Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthalts-beendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthalts-beendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen Fall war weder der Erstbescheid noch der gegenständliche Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden, weshalb das Regelwerk der §§ 16, 17 BFA-VG nicht zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall war weder der Erstbescheid noch der gegenständliche Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden, weshalb das Regelwerk der Paragraphen 16,, 17 BFA-VG nicht zur Anwendung gelangt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass anders als in den Anwendungsfällen des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Art. 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass anders als in den Anwendungsfällen des Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Artikel 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden.
Der außenwirksamen Verschriftlichung des gegenständlichen verfahrensleitenden Beschlusses kommt lediglich deklarativer Charakter zu.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrensleitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048).Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrensleitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall FolgeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2244130.2.01Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024