TE Bvwg Beschluss 2024/5/7 L515 2244130-2

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Veröffentlicht am 07.05.2024
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Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2244130-2/3Z

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache von XXXX , am XXXX geb., StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. XXXX ergeht durch den Richter Mag H. LEITNER, nachfolgenderIn der Beschwerdesache von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. römisch 40 ergeht durch den Richter Mag H. LEITNER, nachfolgender

verfahrensleitender Beschluss:

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF nicht zuerkannt.


Text


Begründung:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. XXXX wurde der gegenständliche Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. römisch 40 wurde der gegenständliche Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthalts-beendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthalts-beendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Fall war weder der Erstbescheid noch der gegenständliche Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden, weshalb das Regelwerk der §§ 16, 17 BFA-VG nicht zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall war weder der Erstbescheid noch der gegenständliche Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden, weshalb das Regelwerk der Paragraphen 16,, 17 BFA-VG nicht zur Anwendung gelangt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass anders als in den Anwendungsfällen des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Art. 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass anders als in den Anwendungsfällen des Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Artikel 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden.

Der außenwirksamen Verschriftlichung des gegenständlichen verfahrensleitenden Beschlusses kommt lediglich deklarativer Charakter zu.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrensleitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048).Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrensleitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2244130.2.01

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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