Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2290918-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.03.2024, GZ: I-1043/13179--2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.03.2024, GZ: I-1043/13179--2024:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erziehungsberechtigten der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin zeigten mit Schreiben vom 30.06.2023 deren Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 auf der 1. Schulstufe an. Diese Teilnahme wurde in der Folge mit Schreiben vom 14.07.2023, zugestellt am 25.07.2023, von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt. Zeitgleich wurde auf die Absolvierung eines verpflichtenden Reflexionsgespräches bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien hingewiesen.1. Die Erziehungsberechtigten der am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin zeigten mit Schreiben vom 30.06.2023 deren Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 auf der 1. Schulstufe an. Diese Teilnahme wurde in der Folge mit Schreiben vom 14.07.2023, zugestellt am 25.07.2023, von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt. Zeitgleich wurde auf die Absolvierung eines verpflichtenden Reflexionsgespräches bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien hingewiesen.
2. Mit Schreiben vom 15.12.2023, zugestellt am 21.12.2023, wurden der Erstbeschwerdeführerin weitere Informationen zum Reflexionsgespräch übermittelt und die Rechtsfolgen bei Nicht-Teilnahme aufgezeigt.
3. Per E-Mail vom 16.02.2024 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, von der Teilnahme am Reflexionsgespräch Abstand zu nehmen.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.03.2024, GZ: I-1043/13179-2024, ordnete die belangten Behörde an, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht für den Rest des Schuljahres 2023/24 an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätte. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht am gesetzlich vorgeschriebenen Reflexionsgespräch teilgenommen hätten. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.
5. Am 26.03.2024 wurde der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin persönlich zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin erst am 03.04.2024 Beschwerde (Datum der Postaufgabe). Die eingebrachte Bescheidbeschwerde ist mit 01.04.2024 datiert.
7. Mit Schreiben vom 17.04.2024 legte die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor (eingelangt 25.04.2024).
8. Mit Verspätungsvorbehalt vom 26.04.2024, persönlich zugestellt am 02.05.2024, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern eine Frist von 5 Tagen ein, eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.
9. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine diesbezügliche Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.03.2024 persönlich zugestellt. Die fünftägige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 02.04.2024.
Am 03.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ist es unstrittig, dass der angefochtene Bescheid am 26.03.2024 zugestellt und die Beschwerde am 03.04.2024 eingebracht wurde. Dies ist aus den im Akt enthaltenen Protokollen der Post klar ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
§ 11 SchPflG 1985 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 11, SchPflG 1985 idgF lautet auszugsweise:
„C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
…
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. …(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. …
…
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
…
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde…3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde…
…“.
Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz SchPflG 1985 beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde den Fällen des § 11 Abs. 6 leg.cit. fünf Tage.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz SchPflG 1985 beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, leg.cit. fünf Tage.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid den Beschwerdeführern am 26.03.2024 zugestellt. Damit endete die fünftägige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 02.04.2024. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 03.04.2024 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2290918.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024