TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 G313 2278801-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G313 2278801-7/14E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2024 mündlich verkündeten ErkenntnissesSchriftliche Ausfertigung des am römisch 40 .2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der (weiteren) Anhaltung in Schubhaft betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien und seit XXXX .2024 auch vertreten durch den Verein „Deserteurs- und Flüchtlingsberatung“, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der (weiteren) Anhaltung in Schubhaft betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien und seit römisch 40 .2024 auch vertreten durch den Verein „Deserteurs- und Flüchtlingsberatung“, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024 zu Recht erkannt:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2015, nachdem er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2016 sowohl gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2015, nachdem er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2016 sowohl gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der BF tauchte daraufhin unter und wurde mit XXXX .2016 aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgemeldet, er war sohin unbekannten Aufenthaltes und für die belangte Behörde nicht greifbar.Der BF tauchte daraufhin unter und wurde mit römisch 40 .2016 aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgemeldet, er war sohin unbekannten Aufenthaltes und für die belangte Behörde nicht greifbar.

Die Entscheidung vom XXXX .2015 erwuchs am XXXX .2016 unangefochten in Rechtskraft.Die Entscheidung vom römisch 40 .2015 erwuchs am römisch 40 .2016 unangefochten in Rechtskraft.

2. Nach amtswegiger Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ), wurde der BF durch die tunesischen Vertretungsbehörden am XXXX .2020 positiv als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Seitens der tunesischen Behörden wurde am XXXX .2020 ein HRZ ausgestellt, welches bis zum XXXX .2023 gültig war.2. Nach amtswegiger Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ), wurde der BF durch die tunesischen Vertretungsbehörden am römisch 40 .2020 positiv als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Seitens der tunesischen Behörden wurde am römisch 40 .2020 ein HRZ ausgestellt, welches bis zum römisch 40 .2023 gültig war.

Da der BF untertauchte und sich dem behördlichen Verfügungsbereich entzog, konnten seitens der belangten Behörde in dieser Zeit, keine abschieberelevanten Schritte gesetzt werden.

3. Der BF wurde am XXXX .2023 bei der illegalen Einreise von Italien nach Österreich kommend betreten. 3. Der BF wurde am römisch 40 .2023 bei der illegalen Einreise von Italien nach Österreich kommend betreten.

4. Am XXXX .2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen. Er gab im Zuge der Einvernahme im Wesentlichen an, dass er in Österreich keine Arbeit gehabt habe, weshalb er nach Italien gegangen sei um dort zu arbeiten. Er habe ein wenig gespart und sei dann nach Österreich zurückgekommen. Er habe sich ein Monat in Italien aufgehalten, er habe keine genaue Adresse gehabt. Er habe seit XXXX 2016 keine Meldeadresse mehr, damit das BFA nicht wisse wo er sei, gab er an, dass er sich illegal in Österreich und dem Schengenraum aufhalte und möge dazu nichts sagen. Er möge nach Deutschland um dort um Asyl anzusuchen. Darauf hingewiesen, dass er aktuell nicht in Deutschland sei, gab er an zurück nach Italien zu wollen. In Österreich habe er keine Familie, Freunde und könne nirgendwo unterkommen. Er verfüge aus seiner illegalen Tätigkeit in Italien über EUR XXXX . Befragt gab er an, dass er im Falle seiner Entlassung sofort wieder nach Italien zurückkehren werde. 4. Am römisch 40 .2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen. Er gab im Zuge der Einvernahme im Wesentlichen an, dass er in Österreich keine Arbeit gehabt habe, weshalb er nach Italien gegangen sei um dort zu arbeiten. Er habe ein wenig gespart und sei dann nach Österreich zurückgekommen. Er habe sich ein Monat in Italien aufgehalten, er habe keine genaue Adresse gehabt. Er habe seit römisch 40 2016 keine Meldeadresse mehr, damit das BFA nicht wisse wo er sei, gab er an, dass er sich illegal in Österreich und dem Schengenraum aufhalte und möge dazu nichts sagen. Er möge nach Deutschland um dort um Asyl anzusuchen. Darauf hingewiesen, dass er aktuell nicht in Deutschland sei, gab er an zurück nach Italien zu wollen. In Österreich habe er keine Familie, Freunde und könne nirgendwo unterkommen. Er verfüge aus seiner illegalen Tätigkeit in Italien über EUR römisch 40 . Befragt gab er an, dass er im Falle seiner Entlassung sofort wieder nach Italien zurückkehren werde.

5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Er befindet sich seit XXXX .2023, 13:35 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wird. 5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Er befindet sich seit römisch 40 .2023, 13:35 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wird.

6. Am XXXX .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag und wurde die Haft während dieser Verfahrensphase auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der zugrundeliegende Bescheid erwuchs am XXXX .2023 unangefochten in Rechtskraft. 6. Am römisch 40 .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag und wurde die Haft während dieser Verfahrensphase auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der zugrundeliegende Bescheid erwuchs am römisch 40 .2023 unangefochten in Rechtskraft.

7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) fanden sodann 6 amtswegige Überprüfungen der Recht- und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft statt.

8. Am XXXX .2024 erfolgte von Seiten des BFA die 7. Aktenvorlage, wobei die zugrundeliegenden Unterlagen dem Verwaltungsgericht am selben Tag übermittelt wurden.8. Am römisch 40 .2024 erfolgte von Seiten des BFA die 7. Aktenvorlage, wobei die zugrundeliegenden Unterlagen dem Verwaltungsgericht am selben Tag übermittelt wurden.

9. Mit Vollmacht vom XXXX .2024, einlangend beim BVwG am XXXX .2024, gab die BBU GmbH bekannt, dass sie mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF betraut sei.9. Mit Vollmacht vom römisch 40 .2024, einlangend beim BVwG am römisch 40 .2024, gab die BBU GmbH bekannt, dass sie mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF betraut sei.

10. Am XXXX .2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF via Videokonferenz, dessen zum Zeitpunkt der Verhandlung am XXXX .2024 bevollmächtigten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), der BBU GmbH, welche persönlich erschienen ist, einem Vertreter der belangten Behörde via Videokonferenz sowie einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch, statt.10. Am römisch 40 .2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF via Videokonferenz, dessen zum Zeitpunkt der Verhandlung am römisch 40 .2024 bevollmächtigten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), der BBU GmbH, welche persönlich erschienen ist, einem Vertreter der belangten Behörde via Videokonferenz sowie einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch, statt.

Am Ende der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin die im Spruch angeführte Entscheidung.

11. Am XXXX .2024 langte beim BVwG die Vollmacht der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ein und gab diese bekannt, dass diese nunmehr auch mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF betraut sei. 11. Am römisch 40 .2024 langte beim BVwG die Vollmacht der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ein und gab diese bekannt, dass diese nunmehr auch mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF betraut sei.

Mit Schreiben vom XXXX .2024 stellte die Rechtsvertretung des BF, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 stellte die Rechtsvertretung des BF, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 .2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Eine Vollmachtsauflösung seitens der BBU GmbH, wurde dem BVwG nicht übermittelt und ist die Vollmacht laut Mitteilung der BBU GmbH vom XXXX .2024, für diese Verfahren nach wie vor aufrecht.Eine Vollmachtsauflösung seitens der BBU GmbH, wurde dem BVwG nicht übermittelt und ist die Vollmacht laut Mitteilung der BBU GmbH vom römisch 40 .2024, für diese Verfahren nach wie vor aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF ist tunesischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimischen-sunnitischen Glaubens. Er ist ledig, kinderlos und spricht Arabisch als Muttersprache. Er verfügte bis dato über kein Reisedokument.

Der BF ist nicht ausreisewillig.

2. Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX .2023 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft feststellen lassen.2. Festgestellt wird, dass der BF seit römisch 40 .2023 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft feststellen lassen.

Wie in den Erkenntnissen des BVwG vom XXXX .2023 zu ZI. XXXX , vom XXXX .2023 zu ZI. XXXX , vom XXXX .2023 zu ZI. XXXX , vom XXXX .2023 zu ZI. XXXX , vom XXXX .2024 zu ZI. XXXX und vom XXXX .2024 zu ZI. XXXX festgestellt wurde, ist die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig und werden die dort getroffenen Feststellungen, sowie die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2024, diesem Verfahren zugrunde gelegt.Wie in den Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 .2023 zu ZI. römisch 40 , vom römisch 40 .2023 zu ZI. römisch 40 , vom römisch 40 .2023 zu ZI. römisch 40 , vom römisch 40 .2023 zu ZI. römisch 40 , vom römisch 40 .2024 zu ZI. römisch 40 und vom römisch 40 .2024 zu ZI. römisch 40 festgestellt wurde, ist die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig und werden die dort getroffenen Feststellungen, sowie die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2024, diesem Verfahren zugrunde gelegt.

3. Am XXXX .2017 wurde seitens des BFA in Abwesenheit des BF ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Die tunesischen Behörden identifizierten den BF am XXXX .2020 als tunesischen Staatsangehörigen und erteilten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX .2023. Da sich der BF dem Verfahren entzog, konnte keine Abschiebung des BF durchgeführt werden.3. Am römisch 40 .2017 wurde seitens des BFA in Abwesenheit des BF ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Die tunesischen Behörden identifizierten den BF am römisch 40 .2020 als tunesischen Staatsangehörigen und erteilten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum römisch 40 .2023. Da sich der BF dem Verfahren entzog, konnte keine Abschiebung des BF durchgeführt werden.

4. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. Er erhielt während seines ersten Asylverfahrens bis zum XXXX .2016 staatliche Grundversorgung.4. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. Er erhielt während seines ersten Asylverfahrens bis zum römisch 40 .2016 staatliche Grundversorgung.

Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in seinem Heimatstaat 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Hauptschule, ohne Matura, absolviert. Er hat als Kellner und Koch in der Gastronomie gearbeitet.

Die gesamte Familie des BF lebt in Tunesien. Dort leben seine Mutter und seine 10 Geschwister, zu welchen er auch regelmäßigen Kontakt pflegt.

5. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2015 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Beginnend mit XXXX .2016 entzog sich der BF diesem Verfahren, indem er über keine amtliche Meldeadresse verfügte und sich im Verborgenen aufhielt. Er teilte dem Bundesamt seinen jeweiligen Aufenthaltsort nicht mit. Aufgrund dessen wurde er am XXXX .2016 von der Grundversorgung abgemeldet und besaß im Inland bis XXXX .2016 eine Wohnsitzmeldung.5. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2015 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Beginnend mit römisch 40 .2016 entzog sich der BF diesem Verfahren, indem er über keine amtliche Meldeadresse verfügte und sich im Verborgenen aufhielt. Er teilte dem Bundesamt seinen jeweiligen Aufenthaltsort nicht mit. Aufgrund dessen wurde er am römisch 40 .2016 von der Grundversorgung abgemeldet und besaß im Inland bis römisch 40 .2016 eine Wohnsitzmeldung.

6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2016, wurde der (erste) Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF erwuchs dieser am XXXX .2016 in Rechtskraft.6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2016, wurde der (erste) Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF erwuchs dieser am römisch 40 .2016 in Rechtskraft.

Der BF war ab diesem Zeitpunkt untergetaucht und für die Behörde nicht mehr greifbar.

7. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im XXXX 2023 begab sich der BF nach Italien, reiste am XXXX .2023 um 16:05 Uhr mit dem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 16:20 Uhr einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnten Barmittel iHv EUR XXXX sowie ein Zugticket (Strecke: XXXX ) festgestellt werden. Der BF führte damals keine für die Einreise benötigten Dokumente, sondern nur die (weiße) Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG bei sich. Nach Rücksprache der Polizeibeamten mit dem BFA wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) angeordnet. 7. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im römisch 40 2023 begab sich der BF nach Italien, reiste am römisch 40 .2023 um 16:05 Uhr mit dem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 16:20 Uhr einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnten Barmittel iHv EUR römisch 40 sowie ein Zugticket (Strecke: römisch 40 ) festgestellt werden. Der BF führte damals keine für die Einreise benötigten Dokumente, sondern nur die (weiße) Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG bei sich. Nach Rücksprache der Polizeibeamten mit dem BFA wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) angeordnet.

8. Am XXXX .2023 wurde der BF sodann niederschriftlich einvernommen. Weder im Zuge der Festnahme noch im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.8. Am römisch 40 .2023 wurde der BF sodann niederschriftlich einvernommen. Weder im Zuge der Festnahme noch im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

9. Am XXXX .2023 wurde der BF darüber verständigt, dass die Abschiebung nach Tunesien für den XXXX .2023 geplant sei. 9. Am römisch 40 .2023 wurde der BF darüber verständigt, dass die Abschiebung nach Tunesien für den römisch 40 .2023 geplant sei.

Nach Mitteilung der tunesischen Botschaft wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine neuerliche Überprüfung der Personendaten des BF durchgeführt werden müsste. Daraufhin wurde die bereits vollständig geplante Abschiebung storniert.

Am XXXX .2023, am XXXX .2023, am XXXX .2024 und am XXXX .2024 erfolgten jeweils durch die belangte Behörde, hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ, Urgenzen an die tunesische Botschaft. Bis dato wurde noch kein HRZ erteilt, der Behördenvertreter gab in der Verhandlung vom XXXX .2024 jedoch an, dass die Behörde davon ausgehe, dieses bald zu erhalten und es keine Probleme mit Abschiebungen nach Tunesien gäbe, der BF jedoch am Verfahren nicht mitwirke und es daher noch andauere.Am römisch 40 .2023, am römisch 40 .2023, am römisch 40 .2024 und am römisch 40 .2024 erfolgten jeweils durch die belangte Behörde, hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ, Urgenzen an die tunesische Botschaft. Bis dato wurde noch kein HRZ erteilt, der Behördenvertreter gab in der Verhandlung vom römisch 40 .2024 jedoch an, dass die Behörde davon ausgehe, dieses bald zu erhalten und es keine Probleme mit Abschiebungen nach Tunesien gäbe, der BF jedoch am Verfahren nicht mitwirke und es daher noch andauere.

Eine freiwillige Ausreise wäre, nach Vorlage der entsprechenden Dokumente, jederzeit möglich, Tunis würde regelmäßig direkt oder indirekt von verschiedenen Fluglinien angeflogen werden.

10. Am XXXX .2023 wurde mit dem BF eine Rückkehrberatung durchgeführt, wobei er angab, nicht rückkehrwillig zu sein.10. Am römisch 40 .2023 wurde mit dem BF eine Rückkehrberatung durchgeführt, wobei er angab, nicht rückkehrwillig zu sein.

11. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Zeitabstände vom BFA regelmäßig durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliege.11. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Zeitabstände vom BFA regelmäßig durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliege.

12. Am XXXX .2023 wurde neuerlich eine Rückkehrberatung mit dem BF durchgeführt, wobei er neuerlich betonte, nicht rückkehrwillig zu sein.12. Am römisch 40 .2023 wurde neuerlich eine Rückkehrberatung mit dem BF durchgeführt, wobei er neuerlich betonte, nicht rückkehrwillig zu sein.

13. Am XXXX .2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft den Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher in allen Spruchpunkten negativ entschieden wurde. Da davon auszugehen war, dass dieser Antrag ausschließlich aus Verzögerungsabsicht gestellt wurde, wurde die Anhaltung mit Aktenvermerk vom XXXX .2023 gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.13. Am römisch 40 .2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft den Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher in allen Spruchpunkten negativ entschieden wurde. Da davon auszugehen war, dass dieser Antrag ausschließlich aus Verzögerungsabsicht gestellt wurde, wurde die Anhaltung mit Aktenvermerk vom römisch 40 .2023 gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.

14. Am XXXX .2023 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am XXXX .2023 die diesbezügliche Einvernahme vor einem Organ der Fremdenbehörde statt. Im Zuge dessen gab der BF unter anderem an, im XXXX 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist zu sein und innerhalb des Bundesgebietes immer woanders übernachtet zu haben. Im XXXX 2023 sei er für kurze Zeit in Italien verblieben. Danach reiste er wieder rechtswidrig nach Österreich. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 befand sich der BF nicht mehr in Tunesien. 14. Am römisch 40 .2023 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am römisch 40 .2023 die diesbezügliche Einvernahme vor einem Organ der Fremdenbehörde statt. Im Zuge dessen gab der BF unter anderem an, im römisch 40 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist zu sein und innerhalb des Bundesgebietes immer woanders übernachtet zu haben. Im römisch 40 2023 sei er für kurze Zeit in Italien verblieben. Danach reiste er wieder rechtswidrig nach Österreich. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 befand sich der BF nicht mehr in Tunesien.

15. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde der Antrag des BF auf Einräumung internationalen Schutzes vom XXXX .2023 abermals in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und erwuchs diese Entscheidung am XXXX .2023 in Rechtskraft.15. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde der Antrag des BF auf Einräumung internationalen Schutzes vom römisch 40 .2023 abermals in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und erwuchs diese Entscheidung am römisch 40 .2023 in Rechtskraft.

16. Am XXXX .2023 fand eine weitere Einvernahme des BF statt, wobei er wieder angab nicht ausreisewillig zu sein. Der BF gab weiters an, dass er aktuell über etwa EUR 60,00 bis EUR 70,00 an finanziellen Mitteln verfüge. 16. Am römisch 40 .2023 fand eine weitere Einvernahme des BF statt, wobei er wieder angab nicht ausreisewillig zu sein. Der BF gab weiters an, dass er aktuell über etwa EUR 60,00 bis EUR 70,00 an finanziellen Mitteln verfüge.

Aktuell verfügt der BF über finanzielle Mittel iHv EUR XXXX (Stand: XXXX .2024).Aktuell verfügt der BF über finanzielle Mittel iHv EUR römisch 40 (Stand: römisch 40 .2024).

17. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Tunesiens. Seine Identität steht (noch) nicht fest, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.

18. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

19. Der BF wird seit XXXX .2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am XXXX .2024 sind nicht eingetreten.19. Der BF wird seit römisch 40 .2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am römisch 40 .2024 sind nicht eingetreten.

20. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.

21. Der BF reiste nach Italien, ging dort – wie auch in Österreich – unerlaubt Erwerbstätigkeiten nach und versuchte im Anschluss, über Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Im Falle einer Entlassung wäre Italien, wie er selbst angab, weiterhin sein Reiseziel.

22. Der BF hat sich gezielt seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich danach jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich vor den Behörden versteckt.

23. Der BF stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen weiteren unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, um seine Abschiebung zu verhindern.

24. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam.

25. Der BF zeigte mit seinem Verhalten bis dato, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, er ist in keinster Weise kooperativ und nicht vertrauenswürdig sowie nicht rückkehrwillig. Der BF hat sich bereits seinem ersten Asylverfahren entzogen sowie einen während der Anhaltung in Schubhaft zweiten dahingehenden Antrag gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Der BF lebte jahrelang vor den Behörden im Verborgenen. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er (neuerlich) untertauchen, sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und in ein anderes Land ausreisen wird, um sich seiner Abschiebung nach Tunesien zu entziehen.

26. Mit der tunesischen Botschaft besteht seit dem Konsul-Wechsel im Oktober 2022 eine sehr gute und sehr klare Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt. Entgegen dem bisherigen Prozedere hat sich die tunesische Vertretungsbehörde nunmehr selbst auferlegt, eine Abschiebung spätestens innerhalb eines Jahres nach Identifizierung eines tunesischen Staatsangehörigen vorzunehmen. Innerhalb dieses Zeitraums werden HRZ mit einer Gültigkeitsdauer von 2 bis 3 Tagen für die identifizierte Person ausgestellt. Nach Ablauf des Jahres muss der Identifizierungsprozess für den Fremden neu gestartet werden. In diesem Verfahren bedarf es keiner Vorführung vor die tunesische Delegation, es werden die Daten, Formblatt, Fingerabdrücke und Fotos des Fremden übermittelt. Das Identifizierungsverfahren dauert in der Regel mehrere Monate. Es gibt regelmäßig Flugverbindungen zwischen Österreich und Tunesien (Direktverbindung via Tunis Air sowie täglich mehrere Transitverbindungen). Sobald eine Identifizierung vorliegt, kann mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen ein Flug gebucht werden, für den die tunesische Botschaft nach Vorlage der bestätigten Flugbuchung das HRZ ausstellt.

Im Jahr 2023 wurden von der tunesischen Botschaft 8 HRZ ausgestellt. 2023 wurden 11 tunesische Staatsangehörige in deren Heimat abgeschoben und sind 29 tunesische Staatsangehörige freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Verfahrensdauer ist von Fall zu Fall unterschiedlich, nimmt jedoch jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Im Jahr 2024 wurde noch kein HRZ von der tunesischen Botschaft ausgestellt. Es wurden im Jahr 2024 bis dato drei tunesische Staatsangehörige nach Tunesien abgeschoben und sind vier Staatsangehörige freiwillig zurückgekehrt. (vgl. Schreiben des BFA vom XXXX .2024 im Verfahren XXXX ).Im Jahr 2023 wurden von der tunesischen Botschaft 8 HRZ ausgestellt. 2023 wurden 11 tunesische Staatsangehörige in deren Heimat abgeschoben und sind 29 tunesische Staatsangehörige freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Verfahrensdauer ist von Fall zu Fall unterschiedlich, nimmt jedoch jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Im Jahr 2024 wurde noch kein HRZ von der tunesischen Botschaft ausgestellt. Es wurden im Jahr 2024 bis dato drei tunesische Staatsangehörige nach Tunesien abgeschoben und sind vier Staatsangehörige freiwillig zurückgekehrt. vergleiche Schreiben des BFA vom römisch 40 .2024 im Verfahren römisch 40 ).

Ein HRZ wird von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach positiver Identifizierung der betroffenen Person und Erteilung der Einreisegenehmigung durch tunesische Behörden ausgestellt. Der BF wurde bereits im XXXX 2020 als tunesischer Staatsangehöriger positiv identifiziert. Aufgrund vorliegender Erfahrungswerte kann davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung zur HRZ-Ausstellung durch zuständige tunesische Behörden innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer erteilt und das HRZ umgehend danach, nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der tunesischen Botschaft ausgestellt werden wird.Ein HRZ wird von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach positiver Identifizierung der betroffenen Person und Erteilung der Einreisegenehmigung durch tunesische Behörden ausgestellt. Der BF wurde bereits im römisch 40 2020 als tunesischer Staatsangehöriger positiv identifiziert. Aufgrund vorliegender Erfahrungswerte kann davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung zur HRZ-Ausstellung durch zuständige tunesische Behörden innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer erteilt und das HRZ umgehend danach, nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der tunesischen Botschaft ausgestellt werden wird.

Betreffend den BF wurde bereits am XXXX .2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Die dortigen Behörden identifizierten den BF in dessen Abwesenheit als deren Staatsangehörigen und erteilten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX .2023. Mangels Greifbarkeit des BF konnten bis zur Schubhaftverhängung am XXXX .2023 keine weiteren Schritte zur Erlangung eines HRZ bzw. zur Vollstreckung der Abschiebung gesetzt werden. Eine Abschiebung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zusage zur Ausstellung eines HRZ bis XXXX .2023 war nach Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2023, aus vom BF zu vertretenden Gründen, nicht möglich. Der für den BF gebuchte Flug am XXXX .2023, für den die Ausstellung eines HRZ am XXXX .2023 noch vor Ablauf der Gültigkeit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ angefordert wurde, musste storniert werden, zumal am XXXX .2023 seitens des neuen Konsuls der tunesischen Botschaft der Fachabteilung des BFA für HRZ die abgeänderten Modalitäten mitgeteilt wurden, nämlich, dass der Identifizierungsprozess für den BF mangels Abschiebung binnen eines Jahres nach Identifizierung neu gestartet werden muss. Für den BF wurde noch am selben Tag die Erlangung eines HRZ neu beantragt. Aufgrund der Folgeantragstellung des BF am XXXX .2023 musste das HRZ-Verfahren unterbrochen werden und stellte des BFA am XXXX .2023 abermals einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ und übermittelte die Fingerabdrücke des BF, sowie das von diesem ausgefüllte Formblatt an dessen Botschaft. Betreffend den BF wurde bereits am römisch 40 .2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Die dortigen Behörden identifizierten den BF in dessen Abwesenheit als deren Staatsangehörigen und erteilten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum römisch 40 .2023. Mangels Greifbarkeit des BF konnten bis zur Schubhaftverhängung am römisch 40 .2023 keine weiteren Schritte zur Erlangung eines HRZ bzw. zur Vollstreckung der Abschiebung gesetzt werden. Eine Abschiebung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zusage zur Ausstellung eines HRZ bis römisch 40 .2023 war nach Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2023, aus vom BF zu vertretenden Gründen, nicht möglich. Der für den BF gebuchte Flug am römisch 40 .2023, für den die Ausstellung eines HRZ am römisch 40 .2023 noch vor Ablauf der Gültigkeit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ angefordert wurde, musste storniert werden, zumal am römisch 40 .2023 seitens des neuen Konsuls der tunesischen Botschaft der Fachabteilung des BFA für HRZ die abgeänderten Modalitäten mitgeteilt wurden, nämlich, dass der Identifizierungsprozess für den BF mangels Abschiebung binnen eines Jahres nach Identifizierung neu gestartet werden muss. Für den BF wurde noch am selben Tag die Erlangung eines HRZ neu beantragt. Aufgrund der Folgeantragstellung des BF am römisch 40 .2023 musste das HRZ-Verfahren unterbrochen werden und stellte des BFA am römisch 40 .2023 abermals einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ und übermittelte die Fingerabdrücke des BF, sowie das von diesem ausgefüllte Formblatt an dessen Botschaft.

Sowohl die Identifizierung des BF durch die tunesischen Behörden und die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhafthöchstdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen sowie Beweisaufnahme erfolgte infolge der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie des Gerichtsaktes des BVwG betreffend das bisherige Schubhaftüberprüfungsverfahren des BF (GZ: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ). Weiters erfolgte die Beweisaufnahme aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Strafregister der Republik Österreich sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.2.1. Die Feststellungen sowie Beweisaufnahme erfolgte infolge der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie des Gerichtsaktes des BVwG betreffend das bisherige Schubhaftüberprüfungsverfahren des BF (GZ: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Weiters erfolgte die Beweisaufnahme aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Strafregister der Republik Österreich sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftüberprüfungsverfahren (GZ: G313), aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2023 sowie in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX .2024 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das IZR, das Grundversorgungsinformationssystem, den Sozialversicherungsdatenauszug und das ZMR. Der bisherige Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftüberprüfungsverfahren (GZ: G313), aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2023 sowie in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 .2024 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das IZR, das Grundversorgungsinformationssystem, den Sozialversicherungsdatenauszug und das ZMR. Der bisherige Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Es besteht derzeit kein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Zudem wurde der BF am XXXX .2020 von den tunesischen Behörden als solcher Staatsangehöriger identifiziert. Da die beiden Anträge des BF auf Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig mit Bescheiden des BFA vom XXXX .2016 sowie vom XXXX .2023 (OZ 10 und OZ 11 in dem zu XXXX ) abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Es besteht derzeit kein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Zudem wurde der BF am römisch 40 .2020 von den tunesischen Behörden als solcher Staatsangehöriger identifiziert. Da die beiden Anträge des BF auf Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 .2016 sowie vom römisch 40 .2023 (OZ 10 und OZ 11 in dem zu römisch 40 ) abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

Dass der BF aktuelle über finanzielle Mittel iHv EUR XXXX verfügt, ergibt sich aus der Referentenauskunft des Bundesministerium für Inneres.Dass der BF aktuelle über finanzielle Mittel iHv EUR römisch 40 verfügt, ergibt sich aus der Referentenauskunft des Bundesministerium für Inneres.

2.2.1. Die Angaben zu Familienstand, Muttersprache, Kinderlosigkeit, Untertauchen, Aufenthalt in Italien, dortiger illegaler Beschäftigung, beabsichtigter Weiterreise nach Deutschland (Zugticket XXXX ), um dort einen Asylantrag zu stellen, verborgener Aufenthalt im Bundesgebiet, gewollte Reise nach Italien im Falle einer Entlassung, fehlendem sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld in Österreich, mangelnde Verfügbarkeit einer sicheren Unterkunft und Aufgriff im XXXX 2023 in einem Zug der ÖBB erschließen sich aus den AS 26 bis 28 des ersten Verfahrens zu GZ: XXXX (Schubhaftbescheid).2.2.1. Die Angaben zu Familienstand, Muttersprache, Kinderlosigkeit, Untertauchen, Aufenthalt in Italien, dortiger illegaler Beschäftigung, beabsichtigter Weiterreise nach Deutschland (Zugticket römisch 40 ), um dort einen Asylantrag zu stellen, verborgener Aufenthalt im Bundesgebiet, gewollte Reise nach Italien im Falle einer Entlassung, fehlendem sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld in Österreich, mangelnde Verfügbarkeit einer sicheren Unterkunft und Aufgriff im römisch 40 2023 in einem Zug der ÖBB erschließen sich aus den AS 26 bis 28 des ersten Verfahrens zu GZ: römisch 40 (Schubhaftbescheid).

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der BF in seiner Einvernahme am XXXX .2023 angab, er habe in Österreich keine Familie oder Freunde und könne nirgendwo im Inland unterkommen (OZ 1, AS 13ff, XXXX ). In der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 gab der BF im Zuge der ersten Schubhaftprüfung an, er habe lediglich in Frankreich Familienangehörige, jedoch seien diese nicht „ersten Grades“. Alle seine engeren Verwandten lebten in Tunesien. Er schilderte dort von sich aus, in Österreich schwarzgearbeitet und Geld verdient zu haben. Auf Befragung der dort vorsitzenden Richterin sagte er aus, er sei seit 2015 im Monat ca. sechs bis zehn Tage auf Baustellen beschäftigt gewesen (OZ 19, S. 10f, XXXX ). An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der BF in seiner Einvernahme am römisch 40 .2023 angab, er habe in Österreich keine Familie oder Freunde und könne nirgendwo im Inland unterkommen (OZ 1, AS 13ff, römisch 40 ). In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 gab der BF im Zuge der ersten Schubhaftprüfung an, er habe lediglich in Frankreich Familienangehörige, jedoch seien diese nicht „ersten Grades“. Alle seine engeren Verwandten lebten in Tunesien. Er schilderte dort von sich aus, in Österreich schwarzgearbeitet und Geld verdient zu haben. Auf Befragung der dort vorsitzenden Richterin sagte er aus, er sei seit 2015 im Monat ca. sechs bis zehn Tage auf Baustellen beschäftigt gewesen (OZ 19, Sitzung 10f, römisch 40 ).

Dass der BF im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat und er in Österreich beruflich nicht verankert ist, sondern der Schwarzarbeit nachging und auch über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am XXXX .2023, in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2023 (vgl. Verfahren zu GZ: XXXX ), seiner Einvernahme am XXXX .2023 zu seinem Folgeantrag und in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2024 (vgl. Verfahren zu GZ: XXXX ).Dass der BF im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat und er in Österreich beruflich nicht verankert ist, sondern der Schwarzarbeit nachging und auch über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am römisch 40 .2023, in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2023 vergleiche Verfahren zu GZ: römisch 40 ), seiner Einvernahme am römisch 40 .2023 zu seinem Folgeantrag und in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2024 vergleiche Verfahren zu GZ: römisch 40 ).

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 samt Übernahme-bestätigung, OZ 1, AS 23ff in XXXX ) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom XXXX .2024 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auf die Ausführungen der RV in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2024, wonach das HRZ-Verfahren seit Monaten erfolglos sei, wird hierauf noch in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden.2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 samt Übernahme-bestätigung, OZ 1, AS 23ff in römisch 40 ) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom römisch 40 .2024 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auf die Ausführungen der Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2024, wonach das HRZ-Verfahren seit Monaten erfolglos sei, wird hierauf noch in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden.

2.2.3. Aus den Akten haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies seinerseits auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und seinem unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurden, erschließt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. OZ 1, AS 1ff in XXXX ) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom XXXX .2016 sowie den diesbezüglichen Eintragungen im IZR.2.2.4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und seinem unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurden, erschließt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche OZ 1, AS 1ff in römisch 40 ) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom römisch 40 .2016 sowie den diesbezüglichen Eintragungen im IZR.

2.2.5. Dass der BF die Meldevorschriften nicht eingehalten hat und untergetaucht ist sowie, sich seinem Asylverfahren entzogen hat, folgt der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das ZMR sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Daraus geht hervor, dass der BF bis XXXX .2016 in Betreuungsstellen des Bundes untergebracht war und am XXXX .2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde, die Abmeldung im ZMR erfolgte am XXXX .2016. Seither wies der BF – abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft – keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf, sondern war unbekannten Aufenthaltes. Der BF gab diesbezüglich in der Einvernahme am XXXX .2023 an, er habe sich aufgrund der Information, sein Herkunftsland sei sicher, an keiner Adresse mehr gemeldet, sondern sich versteckt, damit man nicht weiß, wo er sich aufhalte (vgl. OZ 1, AS 13 in XXXX ) und bestätigte dies in der dort zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 (vgl. OZ 19, S. 9 in XXXX ). Der BF hat sich daher gezielt seinem Asylverfahren durch Untertauchen und damit dem behördlichen Verfügungsbereich entzogen. Erst am XXXX .2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, sodass sich der BF jahrelang dem Zugriff der Behörden entzogen und sich vor diesen versteckt hatte. 2.2.5. Dass der BF die Meldevorschriften nicht eingehalten hat und untergetaucht ist sowie, sich seinem Asylverfahren entzogen hat, folgt der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das ZMR sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Daraus geht hervor, dass der BF bis römisch 40 .2016 in Betreuungsstellen des Bundes untergebracht war und am römisch 40 .2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde, die Abmeldung im ZMR erfolgte am römisch 40 .2016. Seither wies der BF – abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft – keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf, sondern war unbekannten Aufenthaltes. Der BF gab diesbezüglich in der Einvernahme am römisch 40 .2023 an, er habe sich aufgrund der Information, sein Herkunftsland sei sicher, an keiner Adresse mehr gemeldet, sondern sich versteckt, damit man nicht weiß, wo er sich aufhalte vergleiche OZ 1, AS 13 in römisch 40 ) und bestätigte dies in der dort zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 vergleiche OZ 19, Sitzung 9 in römisch 40 ). Der BF hat sich daher gezielt seinem Asylverfahren durch Untertauchen und damit dem behördlichen Verfügungsbereich entzogen. Erst am römisch 40 .2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, sodass sich der BF jahrelang dem Zugriff der Behörden entzogen und sich vor diesen versteckt hatte.

2.2.6. Die Feststellung, wonach der BF nach Italien reiste und dort der Schwarzarbeit nachging, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bei seiner Einreise in das Bundesgebiet mit dem Zug aus Italien kommend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde sowie aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom XXXX .2023 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2023 (vgl. OZ 1, AS12 und 14 sowie OZ 19, S.9 jeweils in XXXX ). Was die unplausiblen Angaben zum Zielland im Zeitpunkt seines Aufgriffs im XXXX 2023 betrifft, ist hervorzuheben, dass der BF ein Zugticket von XXXX nach XXXX bei sich hatte, weshalb offenkundig ist, dass er nach Deutschland weiterreisen wollte, zumal er in der Einvernahme a. XXXX .2023 auch angab, in Deutschland um Asyl ansuchen zu wollen (vgl. OZ 1, AS 13 in XXXX ). Sofern der BF in der Einvernahme am 10.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 ausführte, er habe sich lediglich nach Österreich begeben wollen, jedoch lediglich ein Ticket nach XXXX habe kaufen können, widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung und erscheint angesichts dessen, dass in Österreich sein Asylantrag abgewiesen wurde und er hier weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch über eine Arbeit oder einen Wohnsitz verfügt, nicht nachvollziehbar. 2.2.6. Die Feststellung, wonach der BF nach Italien reiste und dort der Schwarzarbeit nachging, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bei seiner Einreise in das Bundesgebiet mit dem Zug aus Italien kommend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde sowie aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom römisch 40 .2023 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2023 vergleiche OZ 1, AS12 und 14 sowie OZ 19, S.9 jeweils in römisch 40 ). Was die unplausiblen Angaben zum Zielland im Zeitpunkt seines Aufgriffs im römisch 40 2023 betrifft, ist hervorzuheben, dass der BF ein Zugticket von römisch 40 nach römisch 40 bei sich hatte, weshalb offenkundig ist, dass er nach Deutschland weiterreisen wollte, zumal er in der Einvernahme a. römisch 40 .2023 auch angab, in Deutschland um Asyl ansuchen zu wollen vergleiche OZ 1, AS 13 in römisch 40 ). Sofern der BF in der Einvernahme am 10.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 ausführte, er habe sich lediglich nach Österreich begeben wollen, jedoch lediglich ein Ticket nach römisch 40 habe kaufen können, widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung und erscheint angesichts dessen, dass in Österreich sein Asylantrag abgewiesen wurde und er hier weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch über eine Arbeit oder einen Wohnsitz verfügt, nicht nachvollziehbar.

2.2.7. Die Feststellung zur Zweitantragstellung auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag) während seiner Anhaltung in Schubhaft, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Eintragungen im IZR. Dass der Folgeantrag ebenso unbegründet war, erschließt sich einerseits aus dem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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