Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
BBG §42Spruch
L515 2287119-1/6E
In der Beschwerdesache von XXXX , am XXXX geb., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens, Sozialministerium-service vom 17.1.2024, OB: XXXX ergeht durch den Richter Mag. H. LEITNER, nachfolgenderIn der Beschwerdesache von römisch 40 , am römisch 40 geb., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens, Sozialministerium-service vom 17.1.2024, OB: römisch 40 ergeht durch den Richter Mag. H. LEITNER, nachfolgender
verfahrensleitender Beschluss:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Text
Begründung:
1.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
1.2. In einem weiteren Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ein Behinderten-pass ausgestellt, welchem Bescheidqualität zukommt.
1.3. In Reaktion auf die unter Punkt 1.1. und 1.2. genannten Rechtsakte richtete die beschwerdeführende Partei wiederholt Schriftsätze an die belangte Behörde, in welchen Sie sich gegen den von ihr festgestellten Grad der Behinderung richtete. In den genannten Schreiben wurde die unterlassene Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht moniert.
2.1. Seitens der belangten Behörde wurde die Akte in Bezug die unterlassene Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ dem ho. Gericht vorgelegt und wurde nach der erfolgten Aktenvorlage ein Beschwerde-verfahren eingeleitet.
2.2. Nach Sichtung der Akte gelangt der verfahrensführende Richter zur Überzeugung, dass seitens der beschwerdeführenden Partei die unterlassene Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht angefochten wurde und in diesem Punkt keine Beschwerde vorliegt, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war.
3. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrens-leitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048).3. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrens-leitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048).
4. Vom gegenständlichen verfahrensleitenden Beschluss wird das in Bezug auf den von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass und dem darin festgestellten Grad der Behinderung eingeleitete Beschwerdeverfahren nicht berührt.
Schlagworte
VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2287119.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024