TE Bvwg Beschluss 2024/5/21 L515 2287119-1

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Veröffentlicht am 21.05.2024
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Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

BBG §42
BBG §45
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993

Spruch


L515 2287119-1/6E

In der Beschwerdesache von XXXX , am XXXX geb., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens, Sozialministerium-service vom 17.1.2024, OB: XXXX ergeht durch den Richter Mag. H. LEITNER, nachfolgenderIn der Beschwerdesache von römisch 40 , am römisch 40 geb., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens, Sozialministerium-service vom 17.1.2024, OB: römisch 40 ergeht durch den Richter Mag. H. LEITNER, nachfolgender

verfahrensleitender Beschluss:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.



Text


Begründung:

1.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.

1.2. In einem weiteren Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ein Behinderten-pass ausgestellt, welchem Bescheidqualität zukommt.

1.3. In Reaktion auf die unter Punkt 1.1. und 1.2. genannten Rechtsakte richtete die beschwerdeführende Partei wiederholt Schriftsätze an die belangte Behörde, in welchen Sie sich gegen den von ihr festgestellten Grad der Behinderung richtete. In den genannten Schreiben wurde die unterlassene Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht moniert.

2.1. Seitens der belangten Behörde wurde die Akte in Bezug die unterlassene Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ dem ho. Gericht vorgelegt und wurde nach der erfolgten Aktenvorlage ein Beschwerde-verfahren eingeleitet.

2.2. Nach Sichtung der Akte gelangt der verfahrensführende Richter zur Überzeugung, dass seitens der beschwerdeführenden Partei die unterlassene Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht angefochten wurde und in diesem Punkt keine Beschwerde vorliegt, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war.

3. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrens-leitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048).3. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrens-leitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048).

4. Vom gegenständlichen verfahrensleitenden Beschluss wird das in Bezug auf den von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass und dem darin festgestellten Grad der Behinderung eingeleitete Beschwerdeverfahren nicht berührt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2287119.1.00

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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