TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 L518 2290578-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L518 2290578-1/9E

L518 2290576-1/8E

L518 2290579-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX geb. XXXX der (2.) XXXX ), geb. XXXX und der mj. (3.) XXXX , geb. XXXX , vertreten von der Mutter, alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. (1.) 1331379908-231346228, (2.) 1331379810-231346210 und (3.) 1331380005-231346244, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG und §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 geb. römisch 40 der (2.) römisch 40 ), geb. römisch 40 und der mj. (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten von der Mutter, alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. (1.) 1331379908-231346228, (2.) 1331379810-231346210 und (3.) 1331380005-231346244, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG bis zum 31.07.2024 verlängert wird.A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG bis zum 31.07.2024 verlängert wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), reisten spätestens am 08.11.2022 mit einem Schengen Visum auf dem Luftweg von Baku kommend in das Bundesgebiet ein. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), reisten spätestens am 08.11.2022 mit einem Schengen Visum auf dem Luftweg von Baku kommend in das Bundesgebiet ein.

In weiterer Folge begaben sie sich nach Bochum/Deutschland, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Nachdem die BF nach Österreich rücküberstellt wurden, stellten sie am 13.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die mj. BF3 von seiner Mutter vertreten wurde.

Zum Ausreisegrund befragt führte der BF1 aus „Ich habe mir von gewissen Leuten Geld ausgeborgt. Diese Leute waren aufgrund meiner Schulden hinter mir her, weshalb ich Angst um mein Leben, sowie das meiner Familie hatte.“ Die BF2 gab bekannt „Wir waren in Lebensgefahr. Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei. Sie haben immer Geld von ihm verlangt. Hätte er ihnen keines gegeben, hätten sie ihn verhaftet oder getötet.“ Für die BF3 wurden keine eigenen Gründe bekannt gegeben.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 05.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Wiener Neustadt, im Beisein einer Dolmetscherin in türkischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 05.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Wiener Neustadt, im Beisein einer Dolmetscherin in türkischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der BF1 nun bekannt „Ich wollte Aserbaidschan nie verlassen, ich liebe mein Land. Ich bin aufgrund meiner Gesundheit ausgereist und damit meine Frau die Möglichkeit hat hier zu arbeiten. Sie hat studiert. In Aserbaidschan bekommt man keine Arbeit ohne Beziehung oder ohne Schmiergeld zu zahlen. Meine Frau ist Maschineningenieur im Erdölbereich.“ Die BF2 führte diesbezüglich aus „Mein Mann hatte Probleme mit den Wucherern, er hatte große Schulden, wegen seiner Krankheit musste er ständig Geld aufnehmen, die Schulden wurden dann so groß, dass wir nichtmehr zurückzahlen konnten, er hat sein Auto verkauft und den Erlös den Wucherern gegeben, das war aber nur ein kleiner Teil der Schulden. Wie hoch die Schulden waren, sagte er nicht, er spricht nicht so darüber. Manchmal sagt er 50.000 Manat, dann 70.000 Manat, dann 30.000 Manat, ich weiß es nicht genau.“ Für den mj. BF3 wurden abermals keine eigenen Gründe bekannt gegeben.

I.3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es in einer Zusammenschau nicht glaubhaft ist, dass der BF1 unter den von ihm vorgebrachten Probleme litt. Über bleibe eine widersprüchliche Fluchtgeschichte, die in diametralem Widerspruch zu den nicht widerlegten Sachbeweisen steht. Weil das Vorbringen jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität vermissen lässt und durch Sachbeweise widerlegt wurde, war diesem die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen und somit diese auch nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.4. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. der gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde mehrere Feststellungen ohne ausreichende Ermittlungen getroffen hätte. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte befassen sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der BF. Auch sei das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch den Cousin der BF2 und den mangelnden polizeilichen Schutz völlig ignoriert worden. Weiters wäre das Kindeswohl nicht beachtet worden. römisch eins.4. Gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. der gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde mehrere Feststellungen ohne ausreichende Ermittlungen getroffen hätte. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte befassen sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der BF. Auch sei das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch den Cousin der BF2 und den mangelnden polizeilichen Schutz völlig ignoriert worden. Weiters wäre das Kindeswohl nicht beachtet worden.

Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werden; in eventu den Spruchpunkt VI. dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis frühestens 11.07.2024 gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. zu beheben und den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden; in eventu den Spruchpunkt römisch VI. dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis frühestens 11.07.2024 gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

I.5. Am 13.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.5. Am 13.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und war danach als Kellner, Koch und Manager berufstätig und hatte zuletzt ein eigenes Restaurant. Der BF1 lebte vor der Ausreise im Haus der Eltern in XXXX . Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der BF3. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und war danach als Kellner, Koch und Manager berufstätig und hatte zuletzt ein eigenes Restaurant. Der BF1 lebte vor der Ausreise im Haus der Eltern in römisch 40 . Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der BF3. Die Identität des BF1 steht fest.

Der BF1 leidet seit zwanzig Jahren an rheumatoider Arthritis, welche bereits im Herkunftsland jahrelang medikamentös mit antirheumatischen Mitteln behandelt wurde. Es handelt sich dabei um keine schwerwiegende Erkrankung. Als Basistherapie benötigt und erhielt der BF1 Plaquenil (Hydroxychloroquin), welches für bestimmte entzündliche Gelenkerkrankungen eingesetzt wird und ein Schmerzmittel namens Etoricoxib (Dosis, je eine Tablette pro Tag). Der Preis für beide Medikamente in Aserbaidschan beläuft sich auf ca. € 84 im Monat, der BF1 finanzierte dies vor der Ausreise selbst. Weiters ist der BF1 im Besitz eines Behindertenausweises, Nr. 75983890, in welchem ihm eine Behinderung zweiten Grades zugesprochen wurde.

Festgestellt wird, dass rheumatoide Arthritis in Aserbaidschan stationär und ambulant behandelt wird. Ebenso sind die Wirkstoffe Hydroxychloroquin Sulphat (wie Plaquenyl) und Etoricoxib verfügbar. Die Bezuschussung beträgt, Einzelfall berechnet, bis zu 100 % der Kosten für gedeckte Behandlungen.

In XXXX halten sich noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder, sowie vier Tanten, drei Neffen und eine Nichte auf. Insgesamt wohnen noch ca. 30 Verwandte in XXXX . Die Mutter ist Lehrerin, der Vater Schweißer. Die Schwester ist Hausfrau, der Bruder als Elektriker beschäftigt. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Zudem ist den übermittelten Visaanträgen der Österreichische Botschaft in XXXX zu entnehmen, dass der BF1 in XXXX noch im Besitz einer Eigentumswohnung mit 160m2 Wohnfläche und 60m2 Außenfläche ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben kann aber letzten Endes dahingestellt bleiben.In römisch 40 halten sich noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder, sowie vier Tanten, drei Neffen und eine Nichte auf. Insgesamt wohnen noch ca. 30 Verwandte in römisch 40 . Die Mutter ist Lehrerin, der Vater Schweißer. Die Schwester ist Hausfrau, der Bruder als Elektriker beschäftigt. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Zudem ist den übermittelten Visaanträgen der Österreichische Botschaft in römisch 40 zu entnehmen, dass der BF1 in römisch 40 noch im Besitz einer Eigentumswohnung mit 160m2 Wohnfläche und 60m2 Außenfläche ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben kann aber letzten Endes dahingestellt bleiben.

Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte elf Jahre lang die Schule und studierte danach Ingenieurwesen. Vor der Ausreise war sie als Nachhilfelehrerin tätig. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und Mutter der BF3. Ihre Identität steht fest. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte elf Jahre lang die Schule und studierte danach Ingenieurwesen. Vor der Ausreise war sie als Nachhilfelehrerin tätig. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und Mutter der BF3. Ihre Identität steht fest.

Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Bei der BF2 besteht eine Schwangerschaft, der errechnete Geburtstermin ist der 16.05.2024.

In XXXX , 10 Km von XXXX entfernt, wohnt noch der Vater der BF2 in einem eigenen Haus, weiters halten sich dort noch ca. 30 weitere Verwandte auf. Der Vater arbeitet in einer Fabrik. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten.In römisch 40 , 10 Km von römisch 40 entfernt, wohnt noch der Vater der BF2 in einem eigenen Haus, weiters halten sich dort noch ca. 30 weitere Verwandte auf. Der Vater arbeitet in einer Fabrik. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten.

Die BF3 wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Die BF3 lebt bei und von den Eltern und wird im Verfahren von der Mutter vertreten. Die BF3 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Ihre Identität steht fest. Die BF3 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe und bekannt sich zum Islam. Die BF3 lebt bei und von den Eltern und wird im Verfahren von der Mutter vertreten. Die BF3 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Ihre Identität steht fest.

Die BF reisten am 08.11.2022 auf dem Luftweg in Österreich ein und sogleich nach Deutschland weiter, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF wurden am 13.07.2023 nach Österreich rücküberstellt, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF1 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS Steyr für die berufliche Tätigkeit (20 Stunden/Woche) als Koch. Die Bewilligung ist von 16.10.2023 bis zum 15.10.2024 gültig. Er war von Dezember 2023 bis Jänner 20024 in Reichraming bei Aslan MANSUR beschäftigt. Die BF2 und BF3 leben von der Grundversorgung. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung absolviert. Die BF hat keinen Deutschkurs besucht. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Unterstützungsschreiben eingebracht. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Die BF3 besucht die Krabbelstube.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.

Es kann nicht festegestellt werden, dass die BF wegen eines vom BF1 aufgenommenen Kredites von den Geldgebern verfolgt oder bedroht worden wäre. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 von ihrem Cousin verfolgt oder bedroht war bzw. bei einer Rückkehr wäre.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Aserbaidschan zu Grunde. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

„Politische Lage

Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022).

In der Praxis dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022).

Bei den Präsidentschaftswahlen vom 11. April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022).

2019 löste der Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022).

Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022).

[…]

Sicherheitslage

Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom 9. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022).Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom 9. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vergleiche EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022).

Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022).

[…]

Bergkarabach

Das ehemalig „Autonome Ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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