Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L518 2290334-1/19E
L518 2290335-1/7E
L518 2290332-1/5E
L5L8 2290333-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb. XXXX , des mj. (3) XXXX geb. XXXX , und des mj. (4) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.03.2024, (1.) Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, 13 und 57 AsylG 2005, § 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 und 55 FPG, sowie gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, und 57 AsylG 2005, § 18 BFA-VG und §§ 46, 52, und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des mj. (3) römisch 40 geb. römisch 40 , und des mj. (4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.03.2024, (1.) Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3,, 8, 10, 13 und 57 AsylG 2005, Paragraph 18, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 53 und 55 FPG, sowie gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 und (4.) römisch 40 , wegen Paragraphen 3,, 8, 10, und 57 AsylG 2005, Paragraph 18, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die BF1 und BF2 für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die BF1 und BF2 für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung zum Ausreisegrund befragt, führte der BF1 aus „Zurzeit herrscht eine Krise in Georgien. Zuletzt hatte ich keine Arbeit. Ich lebte zuletzt mit meiner Lebensgefährtin und meinem Kind bei meinen Eltern, dort gab es aber nicht genug Platz für uns, aus diesen Gründen habe ich entschieden, dass wir nach Österreich reisen, weil ich gehört habe, dass Menschen in Not geholfen werden. Ich möchte noch zusätzlich erwähnen, dass die Vorfahren meiner Lebensgefährtin Muslime sind und deshalb hatten wir mit ihren Verwandten Probleme und uns wurde gedroht und wir hatten auch Konflikte. Das sind alle meine Fluchtgründe.“.
Von der BF2 wurde gleichlautend angegeben „Meine Eltern und die Vorfahren haben den muslimischen Glauben, ich bin aber nicht so traditionell erzogen worden. Meine Eltern waren gegen meine Beziehung zu meinem Lebensgefährten. Es kam auch zu Konflikten zwischen unseren Familien. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
Für die minderjährigen BF3 und BF4 wurden keine eigenen Gründe bekannt gegeben, diese werden von der Mutter im Verfahren vertreten.
I.2. Der BF1 wurde am 05.04.2023 (RK 05.06.2023) vom BG Favoriten, XXXX , wegen §§ 15/127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. römisch eins.2. Der BF1 wurde am 05.04.2023 (RK 05.06.2023) vom BG Favoriten, römisch 40 , wegen Paragraphen 15 /, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
I.3. Der BF1 wurde am 12.10.2023 (RK 17.10.2023) vom BG Graz-West, XXXX , wegen §§ 15/127 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. römisch eins.3. Der BF1 wurde am 12.10.2023 (RK 17.10.2023) vom BG Graz-West, römisch 40 , wegen Paragraphen 15 /, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 14.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Graz, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 14.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Graz, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der BF1 bekannt „ich bin Christ und meine Frau ist eine Muslimin. Ich pflege meine Traditionen und meine Frau pflegt ihre Traditionen. Für uns ist das kein Problem. Als die Familie meiner Frau erfahren haben, das wir zusammen sind hat die Familie alles gemacht um das zu verhindern. Deshalb haben wir beide eine eigene Wohnung gemietet. Die Familie meiner Frau hat unsere Adresse erfahren und ihre Familie hat öfter meine Frau nachhause mitgenommen. Zuerst waren es nur ihre Eltern und dann war es ihre gesamte Verwandtschaft. Meine Frau wurde dann schwanger und ihre Familie hat das dann auch gemerkt. Darauf eskalierte die Situation und dann wurde ich geschlagen. Es war sehr schwierig und wir mussten 3-mal umziehen. Auch die Vermieter war wegen den Streitigkeiten aufgebracht. Zuletzt sind wir in die Stadt Batumi in ein Hotel gezogen. Dort lebten wir ca. 1 ½ Monate. Als unser Sohn auf die Welt kam, wollte die Familie meiner Frau uns das Kind wegnehmen und haben mir mit dem Tod gedroht. Das war nach der Geburt meines Sohnes“.
Von der BF2 wurde ausgeführt „Meine Eltern wollten meinen Mann nicht akzeptieren, weil er Christ ist. Meine Eltern geben uns diese Möglichkeit nicht, zusammen zu leben. Das war der Grund unserer Ausreise. Jedes Mal, als ich mit meinem Mann zusammenlebte, waren meine Eltern plötzlich da und wurden gegen uns handgreiflich und haben mich wieder zu ihnen gebracht. Bei meinen Eltern durfte mein Mann meinen Sohn nicht besuchen. Es ging mit dann psychisch schlecht und ich hatte auch Nervenzusammenbrüche. Wir zogen weg und meine Eltern haben uns wieder aufgespürt. Sie haben sogar meinen Pass zerrissen, damit ich nicht ausreisen konnte. Ich musste mir einen neuen Pass ausstellen lassen. Ich beendete den Kontakt zu all meinen Freunden, weil ich keinen mehr trauen konnte. Hier in Österreich ist es sehr ruhig und friedlich.“
Hinsichtlich der unmündig minderjährigen BF gab die BF2 abermals bekannt, dass diese keine eigenen Ausreisegründe haben.
I.5. Über den BF1 wurde am 22.02.2024 vom BG Graz-West, XXXX , die Untersuchungshaft verhängt. römisch eins.5. Über den BF1 wurde am 22.02.2024 vom BG Graz-West, römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt.
I.6. Der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55a Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF1 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG hat der BF1 sein Aufenthaltsreicht im Bundesgebiet ab dem 17.10.2023 verloren (Spruchpunkt IX.).römisch eins.6. Der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.), gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.) und gegen den BF1 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat der BF1 sein Aufenthaltsreicht im Bundesgebiet ab dem 17.10.2023 verloren (Spruchpunkt römisch IX.).
Die Anträge der BF2, BF3 und BF4 wurden mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55a Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Die Anträge der BF2, BF3 und BF4 wurden mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF lediglich eine private Verfolgung behauptet haben, ohne diese mit näheren Details oder mit Beweismitteln zu belegen. Doch selbst bei Wahrheitsbekundung liegt eine Asylrelevanz bei einer privaten Verfolgung nur dann vor, wenn der Heimatstaat nicht gewillt bzw. in der Lage wäre von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Insgesamt war dem Vorbringen jedenfalls wenig Glauben zuzuordnen. Hinsichtlich dem BF1 wurde ausgeführt, dass sein Gesamtfehlverhalten, welches er offensichtlich nicht beenden wolle, eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und er während des laufenden Asylverfahrens zwei Mal rechtskräftig wegen vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen verurteilt wurde und ihm somit das vorläufige Aufenthaltsrecht zu entziehen war.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.7. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.7. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen hätte, sich mit der Situation von Mischehen zwischen Muslimen und Christen zu befassen. Auch wurde nur unzureichend hinsichtlich der Situation von Kindern zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage nach der Covid-Pandemie ermittelt und wäre auch das Kindeswohl nicht beachtet worden. Zudem wären die Länderfeststellungen unvollständig.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide zu beheben und den bP den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III bis VII aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den bP ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes V. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, In eventu das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer zu bemessen;Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide zu beheben und den bP den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch III bis römisch VII aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den bP ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch fünf. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, In eventu das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer zu bemessen;
I.8. Am 21.05.2024 fand vor dem LG XXXX , die Hauptverhandlung gegen den BF wegen §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB statt. römisch eins.8. Am 21.05.2024 fand vor dem LG römisch 40 , die Hauptverhandlung gegen den BF wegen Paragraphen 127,, 130 (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB statt.
Vom Verfahrenshelfer, RA Mag. XXXX , LL.M., wurde mit Eingabe vom 27.05.2024 mitgeteilt, dass der BF1 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.Vom Verfahrenshelfer, RA Mag. römisch 40 , LL.M., wurde mit Eingabe vom 27.05.2024 mitgeteilt, dass der BF1 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.
I.9. Am 27.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den volljährigen BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.römisch eins.9. Am 27.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den volljährigen BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.
I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF1 besuchte zwölf Jahre lang die Schule und war danach als Tischler beruflich tätig. Der BF1 lebte vor der Ausreise mit der BF2 und der BF3 in einer Wohnung in Tiflis. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF1 besuchte zwölf Jahre lang die Schule und war danach als Tischler beruflich tätig. Der BF1 lebte vor der Ausreise mit der BF2 und der BF3 in einer Wohnung in Tiflis. Die Identität des BF1 steht fest.
Der BF1 leidet an Epilepsie und war diesbezüglich schon in Georgien in Behandlung. Eine lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor. Weiters befindet er sich in einem Substitutionsprogramm. Der BF war jahrelang alkoholabhängig und nahm zudem Methadon, Heroin, Subotex und andere Opiate.
In XXXX leben noch die Eltern, eine Schwester und eine Tochter. Der Vater ist im Sicherheitsbereich tätig, die Mutter als Reinigungsdame. Die Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Gatten. Der BF1 ist in Tiflis noch im Besitz eines Hauses mit Garten. Der BF1 gibt an, keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben.In römisch 40 leben noch die Eltern, eine Schwester und eine Tochter. Der Vater ist im Sicherheitsbereich tätig, die Mutter als Reinigungsdame. Die Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Gatten. Der BF1 ist in Tiflis noch im Besitz eines Hauses mit Garten. Der BF1 gibt an, keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben.
Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Zugehörige der georgischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Die BF2 wurde am XXXX geboren. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und war danach als Verkäuferin beruflich tätig. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF1 und dem BF3 in einer Wohnung in Tiflis. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Zugehörige der georgischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Die BF2 wurde am römisch 40 geboren. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und war danach als Verkäuferin beruflich tätig. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF1 und dem BF3 in einer Wohnung in Tiflis. Die Identität der BF2 steht fest.
Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In Tiflis wohnen noch die Eltern und eine Schwester, sowie weitere 50 bis 60 Verwandte. Der Vater arbeitet am Bau, die Mutter als Köchin. Die Eltern sind im Besitz eines eigenen Hauses. Die BF2 gibt an, keinen Kontakt zu ihren Verwandten zu haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 mit der BF2 verheiratet ist.
Die minderjährigen BF3 und BF4 führen die im Spruch genannten Namen, sie sind Staatsangehörige von Georgien. Der BF3 wurde am XXXX in Georgien geboren, der BF4 am XXXX in Österreich. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern, sie werden im Verfahren von der Mutter gesetzlich vertreten. Die Identitäten der minderjährigen BF stehen fest. Die minderjährigen BF3 und BF4 führen die im Spruch genannten Namen, sie sind Staatsangehörige von Georgien. Der BF3 wurde am römisch 40 in Georgien geboren, der BF4 am römisch 40 in Österreich. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern, sie werden im Verfahren von der Mutter gesetzlich vertreten. Die Identitäten der minderjährigen BF stehen fest.
Die minderjährigen BF sind gesund und benötigen keine Medikamente.
In Georgien wohnen noch die bei den Eltern angeführten Verwandten.
Die B