TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W128 2278961-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
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  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W128 2278961-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. 1320114801/222589288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. 1320114801/222589288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG stattgegeben und XXXX wird der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und römisch 40 wird der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 17.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung nannte er als Fluchtgründe, dass er in seiner Heimat zum Militär eingezogen werde, er dies jedoch nicht wolle, weil er dabei getötet werden könnte.

2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.02.2023 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Dorf XXXX , Provinz Idlib, geboren worden sei. Er habe dort die Grundschule besucht und später als Tischler im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Als das Regime das Dorf 2019 erobert habe, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach XXXX , Provinz Aleppo, geflohen. Er habe dort ungefähr zweieinhalb Jahre gelebt und sei 2022 illegal in die Türkei gereist. Ein Militärbuch habe er nicht bekommen, da er als Minderjähriger geflüchtet sei.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.02.2023 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Dorf römisch 40 , Provinz Idlib, geboren worden sei. Er habe dort die Grundschule besucht und später als Tischler im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Als das Regime das Dorf 2019 erobert habe, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach römisch 40 , Provinz Aleppo, geflohen. Er habe dort ungefähr zweieinhalb Jahre gelebt und sei 2022 illegal in die Türkei gereist. Ein Militärbuch habe er nicht bekommen, da er als Minderjähriger geflüchtet sei.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er den Militärdienst in Syrien nicht ableisten, das Tragen von Waffen verweigere und nicht für die Milizen kämpfen wolle. Er habe Syrien für eine bessere Zukunft verlassen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in XXXX gelebt. Dieser Ort stehe unter der Kontrolle der Türkei bzw. Türkei-naher Milizen. Dort bestehe keine Gefahr eines Einzugs durch die syrische Armee. Die syrische Armee habe zudem kein Interesse an der Rekrutierung von Personen aus Gebieten, die unter oppositioneller Kontrolle stünden, da diese Personen als „illoyal“ betrachtet würden. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund des Entzugs vom Wehrdienst. Überdies bestehe keine Gefahr, von oppositionellen Truppen rekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt. Dieser Ort stehe unter der Kontrolle der Türkei bzw. Türkei-naher Milizen. Dort bestehe keine Gefahr eines Einzugs durch die syrische Armee. Die syrische Armee habe zudem kein Interesse an der Rekrutierung von Personen aus Gebieten, die unter oppositioneller Kontrolle stünden, da diese Personen als „illoyal“ betrachtet würden. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund des Entzugs vom Wehrdienst. Überdies bestehe keine Gefahr, von oppositionellen Truppen rekrutiert zu werden.

Aufgrund des zweieinhalbjährigen Aufenthalts, der dortigen Berufstätigkeit und des Umstands, dass seine Familie weiterhin dort lebe, habe der Beschwerdeführer eine Bindung zu XXXX entwickelt. Aufgrund des zweieinhalbjährigen Aufenthalts, der dortigen Berufstätigkeit und des Umstands, dass seine Familie weiterhin dort lebe, habe der Beschwerdeführer eine Bindung zu römisch 40 entwickelt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime verlassen habe. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung, weil er sich weigere, den Militärdienst abzuleisten. Eine legale und zumutbare Einreise nach Syrien sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer lehne es ab, die Waffe gegen das eigene Volk zu richten.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime verlassen habe. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung, weil er sich weigere, den Militärdienst abzuleisten. Eine legale und zumutbare Einreise nach Syrien sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer lehne es ab, die Waffe gegen das eigene Volk zu richten.

5. Am 09.08.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

6. Mit Erkenntnis vom 30.11.2023, W128 2278961-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:

Dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Dabei bestehe das reale Risiko, dass er im Rahmen dieses Dienstes zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werde und ihm im Fall der Weigerung Haft und asylrelevante Verfolgung drohe. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in Aleppo gewohnt, also unter syrischer Kontrolle. Eine Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf dem Luftweg sei derzeit ausschließlich nach eingehender Kontrolle durch die syrische Regierung möglich.

7. Aufgrund einer Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 26.03.2024, Ra 2024/20/0003, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, und führte zusammengefasst aus:

Aus den Länderberichten ergebe sich ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern. Aus dieser Berichtslage könne nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts anderes gelte für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe seine (ohne Durchführung einer Verhandlung gefasste) Entscheidung bloß auf das Alter des Beschwerdeführers und die Feststellungen zur Situation in Syrien gestützt. Nach der angeführten Rechtsprechung könne aber allein daraus nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund Verfolgung drohe.

8. Am 29.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und an deren Ende das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er wurde im Dorf XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX , Provinz Idlib, geboren. Sein Heimatort befindet sich derzeit unter der Kontrolle der syrischen Regierung (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 28.05.2024). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er wurde im Dorf römisch 40 , in der Nähe der Stadt römisch 40 , Provinz Idlib, geboren. Sein Heimatort befindet sich derzeit unter der Kontrolle der syrischen Regierung (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 28.05.2024).

Der Beschwerdeführer besuchte die Mittelschule bis zur 8. Klasse und arbeitete danach bei seinem Vater als Tischler. Im Jahr 2019 floh der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie über Nacht nach XXXX , Provinz Aleppo, da sein Heimatort von der syrischen Armee angegriffen wurde. In XXXX pflegte er vorwiegend Kontakte zu Freunden, die ebenfalls aus XXXX geflohen waren. Der Beschwerdeführer besuchte die Mittelschule bis zur 8. Klasse und arbeitete danach bei seinem Vater als Tischler. Im Jahr 2019 floh der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie über Nacht nach römisch 40 , Provinz Aleppo, da sein Heimatort von der syrischen Armee angegriffen wurde. In römisch 40 pflegte er vorwiegend Kontakte zu Freunden, die ebenfalls aus römisch 40 geflohen waren.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern, welche mit den Eltern in XXXX leben.Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern, welche mit den Eltern in römisch 40 leben.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Juni 2022 und reiste im August 2022 nach Österreich ein, wo er am 17.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer als Geschirrwäscher und hat ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.500,00.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (siehe Strafregister).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich mit seinen 19 Jahren im wehrpflichtigen Alter. Er hat seinen Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer weigert sich jedoch aus Gewissensgründen sowie aus einer verinnerlichten Abneigung den Konfliktparteien gegenüber, den Wehrdienst in der syrischen Armee – sowie den Dienst an der Waffe an sich – abzuleisten, bzw. die Konfliktparteien zu unterstützten.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich mit seinen 19 Jahren im wehrpflichtigen Alter. Er hat seinen Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer weigert sich jedoch aus Gewissensgründen sowie aus einer verinnerlichten Abneigung den Konfliktparteien gegenüber, den Wehrdienst in der syrischen Armee – sowie den Dienst an der Waffe an sich – abzuleisten, bzw. die Konfliktparteien zu unterstützten.

Da sich der Beschwerdeführer seit Juni 2022 außerhalb Syriens aufhält, beträgt die Befreiungsgebühr in seinem Fall 9.000 USD, umgerechnet etwa EUR 8.400,00. Eine Entrichtung dieser Gebühr ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner verinnerlichten Abneigung der syrischen Regierung gegenüber jedoch nicht zumutbar. Überdies kann sich der Beschwerdeführer diese Gebühr nicht leisten, da er sein (geringes) monatlichen Einkommen zur Gänze für die Finanzierung seines Lebensunterhalts ausgibt.

1.3. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf den nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024

-        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021

1.3.1. Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrisch Arabische Republik

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungsposi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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