TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 L532 2280233-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2280233-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, ist in Österreich geboren und mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung vom 23.11.2016 bis 28.11.2016 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet.

Der BF verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit Gültigkeit bis zum 14.02.2022.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.02.2017, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 18,00 (EUR 1.080,00) verurteilt, wobei die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je EUR 4,00 (EUR 120,00) herabgesetzt wurde. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.02.2017, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 18,00 (EUR 1.080,00) verurteilt, wobei die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je EUR 4,00 (EUR 120,00) herabgesetzt wurde. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 01.07.2020, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Straftat wurde als junger Erwachsener begangen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.07.2020, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Straftat wurde als junger Erwachsener begangen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.11.2021, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 4 Z 1 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs 1 2. Fall SMG sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 201 Abs 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe im Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 01.07.2020 zu XXXX widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.11.2021, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, 2. Fall SMG sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins,, 201 Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe im Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.07.2020 zu römisch 40 widerrufen.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.05.2024, GZ: XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.05.2024, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ bzw. „Bundesamt“) leitete aufgrund der Verständigung von der (mit 22.06.2021 angeordneten) Verhängung der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem der – nunmehr – dritten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten bzw. aufgrund der Gefährlichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Verhängung eines Einreiseverbots ein.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.07.2021 teilte die bB dem BF mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots beabsichtigt ist. Diese wurde nach Vollmachtsbekanntgabe des ehemaligen Rechtsvertreters am 29.11.2021 erneut übermittelt.

5. Am 17.01.2022 langte eine Stellungnahme durch den ehemaligen Rechtsvertreter bei der bB ein.

6. Am 27.06.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, in Österreich geboren zu sein und hier die Schule besucht und gearbeitet zu haben. Seine Eltern würden in Österreich leben und reise der BF lediglich in die Türkei, um Urlaub zu machen. Der BF spreche nicht so gut Türkisch und leben bloß eine Großmutter und ein Großvater im Herkunftsstaat. Im Übrigen erachte er Österreich als seine Heimat. Zu seiner dritten Verurteilung befragt legte der BF dar, er sei unschuldig, es gäbe keine Beweise gegen ihn.

7. Dem BF wurde der Bescheid der bB vom 25.09.2023 zur Zl. XXXX am 26.09.2023 ausgefolgt. Gegen diesen erhob der BF Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid keine Unterschrift vorweist und somit kein rechtmäßiger Bescheid ist, gegen welchen Beschwerde erhoben werden kann.7. Dem BF wurde der Bescheid der bB vom 25.09.2023 zur Zl. römisch 40 am 26.09.2023 ausgefolgt. Gegen diesen erhob der BF Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid keine Unterschrift vorweist und somit kein rechtmäßiger Bescheid ist, gegen welchen Beschwerde erhoben werden kann.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) und abschließend gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch III.) und abschließend gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Die bB begründete den bekämpften Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF im Bundesgebiet dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei. Dem BF sei zwar ein durchaus sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen, jedoch ergebe die Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der BF beherrsche die türkische Sprache und habe zumindest Großeltern im Herkunftsstaat. Zwischen den Eltern des BF und ihm bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis und könne der Kontakt – wie es sich bisher auch aufgrund der Haft des BF darstelle – künftig telefonisch, postalisch oder elektronisch aufrechterhalten werden. Zudem sei es den Eltern aufgrund der relativ geringen Entfernung und der Vielzahl an Reisemöglichkeiten jederzeit möglich, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen.

9. Gegen den dem BF am 22.11.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 30.11.2023 von der BBU GmbH eingebrachte Beschwerde an das BVwG. Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (nach zusammenfassender Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges) dargelegt, dass für das gegenständliche Verfahren die Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom 16.11.2021 zu GZ: XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren maßgeblich sei. Der BF strebe in Absprache mit seiner Rechtsvertretung die Wiederaufnahme des Strafverfahrens an und erscheine es daher zweckmäßig, die endgültige Entscheidung im Strafverfahren abzuwarten bevor eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren gefällt werde. Zudem sei der BF lebenslang in Österreich aufhältig gewesen, habe familiäre und soziale Bezüge im Bundesgebiet und bestehe generell eine Integrationsverfestigung. So lebe die Mutter des BF in Österreich, zu der der BF eine enge Beziehung pflege. Im Herkunftsstaat habe der BF keinerlei nennenswerte enge Familienangehörige. Den Interessen des BF stehe eine strafrechtliche Verurteilung gegenüber, wobei die Wiederaufnahme des Verfahrens beabsichtigt sei. Der BF habe auch bereits vor der bB vorgebracht, die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat nicht begangen zu haben. Darüber hinaus habe es die bB unterlassen, eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Das Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.9. Gegen den dem BF am 22.11.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 30.11.2023 von der BBU GmbH eingebrachte Beschwerde an das BVwG. Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (nach zusammenfassender Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges) dargelegt, dass für das gegenständliche Verfahren die Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 vom 16.11.2021 zu GZ: römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren maßgeblich sei. Der BF strebe in Absprache mit seiner Rechtsvertretung die Wiederaufnahme des Strafverfahrens an und erscheine es daher zweckmäßig, die endgültige Entscheidung im Strafverfahren abzuwarten bevor eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren gefällt werde. Zudem sei der BF lebenslang in Österreich aufhältig gewesen, habe familiäre und soziale Bezüge im Bundesgebiet und bestehe generell eine Integrationsverfestigung. So lebe die Mutter des BF in Österreich, zu der der BF eine enge Beziehung pflege. Im Herkunftsstaat habe der BF keinerlei nennenswerte enge Familienangehörige. Den Interessen des BF stehe eine strafrechtliche Verurteilung gegenüber, wobei die Wiederaufnahme des Verfahrens beabsichtigt sei. Der BF habe auch bereits vor der bB vorgebracht, die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat nicht begangen zu haben. Darüber hinaus habe es die bB unterlassen, eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Das Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

10. Am 17.05.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung, zweier Zeugen sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das Länderinformationsblatt übermittelt. Eine aktualisierte Version wurde Ihnen mit 09.04.2024 übermittelt. Möchten Sie diesbezüglich Stellung beziehen?

RV: Nein. Es gibt allerdings eine schriftliche Stellungnahme, die ich Ihnen hiermit übergebe. Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF in Österreich geboren wurde und daraus besondere Ansprüche entstehen. Zum Länderinformationsblatt gibt es keine Stellungnahme.Regierungsvorlage, Nein. Es gibt allerdings eine schriftliche Stellungnahme, die ich Ihnen hiermit übergebe. Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF in Österreich geboren wurde und daraus besondere Ansprüche entstehen. Zum Länderinformationsblatt gibt es keine Stellungnahme.

RI: Bitte nennen Sie mir zunächst Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihren Familienstand.

BF: XXXX XXXX in XXXX / Niederösterreich. Ich bin ledig.BF: römisch 40 römisch 40 in römisch 40 / Niederösterreich. Ich bin ledig.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Keine.

RI: Wie oft sind Sie in der Türkei?

BF: Einmal im Jahr zum Urlaub.

RI: Wann waren Sie zuletzt in der Türkei?

BF: Ich glaube 2019 oder 2020. Ich bin mir nicht mehr sicher.

RI: Besitzen Sie Vermögen (zB eine Liegenschaft oder Wohnung) in der Türkei?

BF: Garnichts.

RI: Welche Verwandten haben Sie in der Türkei?

BF: Meine Oma und mein Opa sind in der Türkei, ich weiß aber nicht wo, weil ich keinen Kontakt zu ihnen habe. Ich muss aber sagen, dass mein Opa immer wieder nach Österreich kommt, da er ein Visum hat. Ich glaube, ich habe nur Oma und Opa in der Türkei, ansonsten habe ich noch entfernte Verwandte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit ich in Haft bin keinen Kontakt zu meinen Großeltern habe. Vor der Haft hatte ich Kontakt im familiären Rahmen zu ihnen, zuletzt war ich aber ein Kind, ich weiß nicht einmal, ob sie noch leben.

RI: Wie gut können Sie Türkisch?

BF: Es geht. Ich kann ein bisschen sprechen und verstehen, aber ich kann nicht schreiben.

RI: Welche weiteren Sprachen beherrschen Sie?

BF: Englisch und Deutsch.

RI: Haben sich seit der BFA Einvernahme vom 27.06.2023 neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich ergeben?

BF: Ja, ich habe in der JA XXXX eine Malerlehre begonnen, wurde aber nach sechs Monaten leider gekündigt. Eine Freundin habe ich in Österreich, sie sollte heute auch kommen, ich habe sie aber leider nicht erreicht und weiß nicht, ob sie es noch schafft. Nachgefragt, warum ich nach sechs Monaten gekündigt wurde, gebe ich an, dass es eine Auseinandersetzung in der JA gab und der Chef war der Meinung, dass er mich lieber kündigt, obwohl ich ihn darum gebeten habe, es nicht zu tun, weil ich die Arbeit gerne gemacht habe.BF: Ja, ich habe in der JA römisch 40 eine Malerlehre begonnen, wurde aber nach sechs Monaten leider gekündigt. Eine Freundin habe ich in Österreich, sie sollte heute auch kommen, ich habe sie aber leider nicht erreicht und weiß nicht, ob sie es noch schafft. Nachgefragt, warum ich nach sechs Monaten gekündigt wurde, gebe ich an, dass es eine Auseinandersetzung in der JA gab und der Chef war der Meinung, dass er mich lieber kündigt, obwohl ich ihn darum gebeten habe, es nicht zu tun, weil ich die Arbeit gerne gemacht habe.

RI: Bitte schildern Sie mir Ihren vollständigen Lebenslauf beginnend mit Ihrer Geburt.

BF: Ich bin hier geboren und aufgewachsen. Habe den Kindergarten in XXXX gemacht, dann bin ich in die Volksschule gekommen, dort musste ich ein Jahr nachholen, will sich meine Eltern scheiden ließen, da sie nicht mehr miteinander klarkamen. Dann bin ich bei meiner Mutter geblieben. Diese ist immer wieder weggezogen, da sie von meinem Vater wegwollte. Mein Vater kämpfte um meine Mutter. Irgendwann kam dann die Pubertät, meine Mutter konnte nicht mehr und ich zog zu meinem Vater nach Niederösterreich. Dann habe ich dort die Hauptschule fertiggemacht. Nach der Schule habe ich eine Lehre als Maler und Lackierer bei der Firma XXXX begonnen. Ich habe dann ein Jahr gearbeitet, habe ein Jahr die Berufsschule gemacht, habe das erste Jahr wiederholt, weil ich drei 5er hatte. Wurde dann vom Chef gekündigt, weil ich die Schule nicht schaffte. Mein Vater hatte ein Restaurant, Kebab und Pizza, ich habe dann bei meinem Vater begonnen, als Koch und Kellner zu arbeiten. Als ich volljährig wurde, ließ mein Vater die Firma auf mich überschreiben. Ich wurde dann selbstständig. Dann habe ich das ein paar Jahre mitgemacht, das Geschäft lief aber nicht gut. Mein Onkel hat dann übernommen, bei ihm lief es aber auch nicht gut. Sie mussten es dann verkaufen, ich stand aber schon auf eigenen Beinen. Dann habe ich als Leiharbeiter gearbeitet, immer wieder. Immer, wenn die Arbeit zu Ende war, wurde ich gekündigt, bekam aber gleich wieder eine neue Arbeit. Ich glaube, die letzten sechs Monate oder ein Jahr war ich arbeitslos. Ich habe versucht, selber etwas aufzustellen, indem ich limitierte Markenkleidung kaufte, wartetet bis die Kleidung ausverkauft war, um sie teurer weiterzuverkaufen-. Zu der Zeit war ich auch beim AMS angemeldet und bezog Notstandshilfe, ich glaube in der Höhe von EUR 950,--. Dann hat mich eines Tages ein Mädchen auf SnapChat geadded. Sie hat mich angeschrieben, ob wir uns treffen können. Ich habe zuerst nein gesagt, beim dritten Mal sagte ich ja.BF: Ich bin hier geboren und aufgewachsen. Habe den Kindergarten in römisch 40 gemacht, dann bin ich in die Volksschule gekommen, dort musste ich ein Jahr nachholen, will sich meine Eltern scheiden ließen, da sie nicht mehr miteinander klarkamen. Dann bin ich bei meiner Mutter geblieben. Diese ist immer wieder weggezogen, da sie von meinem Vater wegwollte. Mein Vater kämpfte um meine Mutter. Irgendwann kam dann die Pubertät, meine Mutter konnte nicht mehr und ich zog zu meinem Vater nach Niederösterreich. Dann habe ich dort die Hauptschule fertiggemacht. Nach der Schule habe ich eine Lehre als Maler und Lackierer bei der Firma römisch 40 begonnen. Ich habe dann ein Jahr gearbeitet, habe ein Jahr die Berufsschule gemacht, habe das erste Jahr wiederholt, weil ich drei 5er hatte. Wurde dann vom Chef gekündigt, weil ich die Schule nicht schaffte. Mein Vater hatte ein Restaurant, Kebab und Pizza, ich habe dann bei meinem Vater begonnen, als Koch und Kellner zu arbeiten. Als ich volljährig wurde, ließ mein Vater die Firma auf mich überschreiben. Ich wurde dann selbstständig. Dann habe ich das ein paar Jahre mitgemacht, das Geschäft lief aber nicht gut. Mein Onkel hat dann übernommen, bei ihm lief es aber auch nicht gut. Sie mussten es dann verkaufen, ich stand aber schon auf eigenen Beinen. Dann habe ich als Leiharbeiter gearbeitet, immer wieder. Immer, wenn die Arbeit zu Ende war, wurde ich gekündigt, bekam aber gleich wieder eine neue Arbeit. Ich glaube, die letzten sechs Monate oder ein Jahr war ich arbeitslos. Ich habe versucht, selber etwas aufzustellen, indem ich limitierte Markenkleidung kaufte, wartetet bis die Kleidung ausverkauft war, um sie teurer weiterzuverkaufen-. Zu der Zeit war ich auch beim AMS angemeldet und bezog Notstandshilfe, ich glaube in der Höhe von EUR 950,--. Dann hat mich eines Tages ein Mädchen auf SnapChat geadded. Sie hat mich angeschrieben, ob wir uns treffen können. Ich habe zuerst nein gesagt, beim dritten Mal sagte ich ja.

RI weist darauf hin, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt thematisiert werden wird.

RI: Haben Sie einen Beruf erlernt?

BF: Nein.

RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in den AJWEB-Auszug, OZ 2?

RV: Ja bitte. (RV nimmt Einsicht)Regierungsvorlage, Ja bitte. Regierungsvorlage nimmt Einsicht)

RI: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?

BF: Die meisten sind hier, Onkel und Tanten väterlicherseits sowie deren Kinder. Bei der mütterlichen Seite weiß ich nur, dass eine ihrer Schwestern in Frankreich lebt.

RI: Bewohnen Sie in Freiheit eine eigene Unterkunft oder wohnen Sie mit jemandem zusammen?

BF: Damals habe ich alleine gewohnt in XXXX . Jetzt, wenn ich rauskomme, werde ich wahrscheinlich zu meiner Mutter oder meinen Vater ziehen, beide haben mir die Tür geöffnet, aber wahrscheinlich zur Mutter.BF: Damals habe ich alleine gewohnt in römisch 40 . Jetzt, wenn ich rauskomme, werde ich wahrscheinlich zu meiner Mutter oder meinen Vater ziehen, beide haben mir die Tür geöffnet, aber wahrscheinlich zur Mutter.

RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und Ihren in Österreich wohnhaften Angehörigen?

BF: Natürlich, seit ich in Haft bin werde ich unterstützt. Meine Mutter hat zB ca. EUR 6.000,-- bis 7.000,-- für den Anwalt im Strafverfahren bezahlt. Ich habe dann eine Berufung gemacht, die aber erfolglos war. Von meinem Vater wurde ich unterstützt, im Wiederaufnahmeverfahren, da hat er den Anwalt bezahlt. Ich werde immer noch von ihnen unterstützt, indem sie mir Geld aufs Gefängnisskonto überweisen oder Klamotten schicken. Es ist nicht nur Geld, sie kommen mich besuchen und glauben an meine Unschuld. Auch mein Freundeskreis steht hinter mir und sie wissen auch, dass ich das nicht getan habe und besuchen mich.

RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?

BF: In Europa ja, meine Tante in Frankreich. Der jüngere Bruder meines Vaters lebt in Deutschland, ich glaube in Köln. Ein anderer Bruder meines Vaters sowie seine Schwester leben in Österreich. Das wars.

RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich?

BF: Ich versuche, mir etwas aufzubauen, in Freiheit zB das mit der Markenkleidung, ich versuchte auch, auf Instagram Influencer zu werden. Ich war auch auf einem guten Weg bis ich inhaftiert wurde. Wäre ich nicht inhaftiert worden, hätte ich es gleich geschafft.

RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen?

BF: Ich lebte damals mit meiner Mutter in Linz. Ich habe auch Freunde in Niederösterreich und Wien. Ich habe sehr viele Freunde in Österreich. Nachgefragt, ob mein Freundeskreis primär aus Österreichern oder aus aufenthaltsberechtigten Fremden bestehe, gebe ich an, dass es gemischt ist, von jedem etwas.

RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung?

BF: Genau, ja, kann man so sagen.

RI: Wie heißt Ihre Freundin, wann wurde sie geboren?

BF: Wann sie geboren wurde, weiß ich nicht, sie war damals meine erste Freundin in XXXX . Sie heißt XXXX . BF: Wann sie geboren wurde, weiß ich nicht, sie war damals meine erste Freundin in römisch 40 . Sie heißt römisch 40 .

RI: Ist das eine enge Freundin oder eine Beziehung?

BF: Wie gesagt, das war meine erste Beziehung als ich in XXXX war, dann zog ich zu meinem Vater nach NÖ, wir waren dann nur mehr Freunde nachdem eine Fernbeziehung nicht klappte. Über die Jahre waren wir immer befreundet. Ob das jetzt eine Beziehung ist, kann ich nicht sagen, ich bin mir nicht sicher. Wir haben seit kurzem wieder festen Kontakt. Sie wollte mich jetzt auch in Linz besuchen kommen, ich weiß nicht, ob sich das ausgeht, da ich ja nächste Woche wieder wegfahre. BF: Wie gesagt, das war meine erste Beziehung als ich in römisch 40 war, dann zog ich zu meinem Vater nach NÖ, wir waren dann nur mehr Freunde nachdem eine Fernbeziehung nicht klappte. Über die Jahre waren wir immer befreundet. Ob das jetzt eine Beziehung ist, kann ich nicht sagen, ich bin mir nicht sicher. Wir haben seit kurzem wieder festen Kontakt. Sie wollte mich jetzt auch in Linz besuchen kommen, ich weiß nicht, ob sich das ausgeht, da ich ja nächste Woche wieder wegfahre.

RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv?

BF: Ehrenamtlich nicht, ich bin aber immer wieder ins Fitnesscenter gegangen.

RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten?

BF: Auf jeden Fall, ich habe bei der Malerlehre mein Talent entdeckt, dass ich gut zeichnen kann. Ich habe auch für die Beamten der JA XXXX immer wieder den österreichischen Adler gezeichnet, er sagte, ich habe Talent. Das wäre mein Ziel, das zu machen. Wenn ich rauskommen würde, würde ich mit Kunst etwas anfallen wollen. Ich möchte das unbedingt probieren. BF: Auf jeden Fall, ich habe bei der Malerlehre mein Talent entdeckt, dass ich gut zeichnen kann. Ich habe auch für die Beamten der JA römisch 40 immer wieder den österreichischen Adler gezeichnet, er sagte, ich habe Talent. Das wäre mein Ziel, das zu machen. Wenn ich rauskommen würde, würde ich mit Kunst etwas anfallen wollen. Ich möchte das unbedingt probieren.

RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig?

BF: Ja.

RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente?

BF: Nein.

RI: Sie wurden im Zeitraum 2017 bis 2021 insgesamt drei Mal verurteilt. Folgende Verurteilungen scheinen im Strafregister (zusammengefasst) auf:

1)       Bezirksgericht XXXX , Körperverletzung, Geldstrafe idHv 60 TS zu je EUR 18,-- (gesamt: EUR 1.080,--)1)       Bezirksgericht römisch 40 , Körperverletzung, Geldstrafe idHv 60 TS zu je EUR 18,-- (gesamt: EUR 1.080,--)

2)        Bezirksgericht XXXX , unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Freiheitsstrafe 1 Monat bedingt nachgesehen auf 3 Jahre2)        Bezirksgericht römisch 40 , unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Freiheitsstrafe 1 Monat bedingt nachgesehen auf 3 Jahre

3)        Landesgericht XXXX , mehrfacher unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, qualifizierte Vergewaltigung, Nötigung, Freiheitsstrafe 7 Jahre3)        Landesgericht römisch 40 , mehrfacher unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, qualifizierte Vergewaltigung, Nötigung, Freiheitsstrafe 7 Jahre

Ist diese Zusammenfassung zutreffend?

BF: Genau, ja.

RI: Was sagen Sie zu den Verurteilungen ansich?

BF: Die erste Verurteilung war, weil der eine hat meinen Cousin bedroht, dass er ihn schlagen will und bevor er ihn schlug, schlug ich ihn. Es war eine dumme Aktion, ich war noch jung. Dafür habe ich im Krankenhaus 40 Sozialstunden in der Küche gearbeitet und einen gewissen Betrag, EUR 300,-- oder EUR 500,-- bezahlt. Die zweite Verhandlung war, da wurde ich mit 2g Marihuana erwischt, wobei ich sagen muss, ich war sehr lange süchtig nach Marihuana, aber nur nach Marihuana, nach nichts Anderem. Zur dritten Verhandlung muss ich sagen, ich wurde reingelegt, ich bin unschuldig und hoffe, dass das irgendwann rauskommt. Wobei ich auch sagen muss, während der Verhandlung gab es viele Widersprüche, die nicht ernstgenommen wurde, es gab keine handfesten Beweise. Keine DNA, keine Fotos, nichts Festes. Nur Aussagen und wegen der Aussagen wurde ich verurteilt.

RI: Mit Urteil des BG XXXX vom 07.02.2017 wurden Sie verurteilt, weil Sie im Juni 2014 XXXX durch einen Faustschlag ins Gesicht am Körper verletzten, XXXX erlitt Nasenbluten, und am 07.08.2014 XXXX durch das Versetzen von Schlägen am Körper verletzten, XXXX erlitt eine Prellung der linken Wangen- und Jochbeinregion, eine Schädelprellung mit Verdacht auf eine leichte Gehirnerschütterung und eine Ze

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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