Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L515 2217522-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch RA Mag. SINGER Susanne, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.4.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch RA Mag. SINGER Susanne, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.4.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (auch beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) stellte nach rechtswidriger und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er georgischer Staatsangehöriger sei und in Donezk in der Ukraine gewohnt habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Donezk verlassen, weil dort Krieg sei. Sie hätten ein Haus in Donezk gehabt, aber der ganze Bezirk sei verbrannt. Zur Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Haus mehr habe. Alles sei zerstört. Er könne auch in keinem anderen Ort in der Ukraine leben, denn es seien überall Nazis. Die Jesiden würden in der Ukraine von den Nazis verfolgt.
Der Beschwerdeführer legte eine sowjetische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vor.
2. Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: "BFA") als belangte Behörde (auch „bB“) niederschriftlich einvernommen (AS 99 ff).
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er in Georgien geboren sei. Er habe nur eine georgische Geburtsurkunde. Auf die Frage des BFA, ob er jemals auf eine Staatsbürgerschaft verzichtet habe, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass er in der Ukraine einen georgischen Reisepass beantragen habe wollen, aber fast ein ganzes Jahr warten habe müssen und keinen Pass bekommen habe.
3. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015, Zl. GF: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Frankreich zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig (AS 147 ff).3. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015, Zl. GF: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Frankreich zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig (AS 147 ff).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, GZ: W161 2118370-1/2E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2015 erhobenen Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (AS 219 ff).4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, GZ: W161 2118370-1/2E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2015 erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen (AS 219 ff).
5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, E 137/2016-13, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesver-waltungsgerichtes vom 16.12.2015 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde aufgehoben (AS 441 ff).
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016, GZ: W161 2118370-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2015 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben (AS 449 ff).6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016, GZ: W161 2118370-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2015 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben (AS 449 ff).
7. Am 30.6.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 485 ff).
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er nur in Georgien geboren sei. Er habe keine Staatsangehörigkeit gehabt. Er sei in der Ukraine gewesen, er habe einige Unterlagen für seine Staatsbürgerschaft vorbereitet. Er habe die georgische Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Alle seine Verwandten, außer seinem Cousin und seiner Cousine, hätten die ukrainische Staatsbürgerschaft bekommen. Seine Eltern seien Ukrainer. Sein Vater habe einen Aufenthaltstitel in der Ukraine gehabt. Er nehme an, das sei dessen Staatsbürgerschaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei sieben Jahre lang in Georgien gewesen. Dann sei er nach Armenien gezogen. Dort hätten sie, er, sein Bruder und seine Eltern, für weitere drei Jahre gelebt. Dann sei er nach Donezk, Ukraine, gezogen. Dort hätten sie für 22 oder 23 Jahre gelebt. Sein erstes Schuljahr habe er in Georgien absolviert, von der zweiten bis zur vierten Schulstufe sei er in Armenien gewesen, von der fünften bis neunten Klasse in der Ukraine. Seine Familie habe einen Bauernhof betrieben, nebenbei sei er als Fliesenleger tätig gewesen. Seine letzte Wohnadresse in der Ukraine sei Donezk 71, XXXX gewesen. Das Haus habe ihnen gehört. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Zu Ausweispapieren gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die vorgelegte Geburtsurkunde habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in Donezk Krieg herrsche. Er sei wegen des Krieges ausgereist. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er nur in Georgien geboren sei. Er habe keine Staatsangehörigkeit gehabt. Er sei in der Ukraine gewesen, er habe einige Unterlagen für seine Staatsbürgerschaft vorbereitet. Er habe die georgische Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Alle seine Verwandten, außer seinem Cousin und seiner Cousine, hätten die ukrainische Staatsbürgerschaft bekommen. Seine Eltern seien Ukrainer. Sein Vater habe einen Aufenthaltstitel in der Ukraine gehabt. Er nehme an, das sei dessen Staatsbürgerschaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei sieben Jahre lang in Georgien gewesen. Dann sei er nach Armenien gezogen. Dort hätten sie, er, sein Bruder und seine Eltern, für weitere drei Jahre gelebt. Dann sei er nach Donezk, Ukraine, gezogen. Dort hätten sie für 22 oder 23 Jahre gelebt. Sein erstes Schuljahr habe er in Georgien absolviert, von der zweiten bis zur vierten Schulstufe sei er in Armenien gewesen, von der fünften bis neunten Klasse in der Ukraine. Seine Familie habe einen Bauernhof betrieben, nebenbei sei er als Fliesenleger tätig gewesen. Seine letzte Wohnadresse in der Ukraine sei Donezk 71, römisch 40 gewesen. Das Haus habe ihnen gehört. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Zu Ausweispapieren gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die vorgelegte Geburtsurkunde habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in Donezk Krieg herrsche. Er sei wegen des Krieges ausgereist.
8. Mit Schriftsatz seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.9.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (AS 517 ff).
Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1983 in der damaligen Sowjetunion geboren worden sei. Im Alter von etwa sieben Jahren sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern nach Armenien gezogen. Als der Beschwerdeführer im Jahr 1990 die damalige Sowjetunion verlassen habe, habe es noch keinen Staat Georgien gegeben. Dieser sei erst nach einem Referendum am 9.4.1991 durch die Unabhängigkeitserklärung von der damaligen Sowjetunion gegründet worden. Das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz datiere aus 1993 und erkläre alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit Wohnsitz in Georgien zu georgischen Staatsbürgern. Der Beschwerdeführer habe damals allerdings nicht über einen Wohnsitz in Georgien verfügt und sei daher auch nicht Staatsbürger.
9. Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 605 ff).
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei als Kind georgischer Staatsbürger auf dem Gebiet der Georgischen SSR geboren und somit georgischer Staatsbürger. Er habe sich in Georgien nie einen Reisepass ausstellen lassen. Seine Mutter sei in Tbilisi geboren, sein Vater sei in XXXX geboren. Seine Mutter verfüge über die georgische Staatsbürgerschaft, sein Vater verfüge über die armenische Staatsbürgerschaft, gelebt hätten sie in der Ukraine. Der Beschwerdeführer habe sich nie von der Republik Georgien einen Reisepass ausstellen lassen. Er besitze keinen Führerschein, keinen Personalausweis und die Schulzeugnisse seien verbrannt. Er habe nie derartige Dokumente benötigt und diese nie erworben. Der Beschwerdeführer verneinte, dass ihm die Staatsbürgerschaft zu Georgien jemals aberkannt worden sei oder er die Staatsangehörigkeit zu Georgien jemals zurückgelegt habe oder dass er jemals die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes (Armenien, Ukraine) angenommen habe. Er habe sich weder in Armenien noch in der Ukraine einen Reisepass ausstellen lassen. Er wäre gerne zum Grundwehrdienst in der Ukraine eingerückt, aber da er keinen Reisepass gehabt habe, sei er nicht einberufen worden. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass sich von seiner Geburt am XXXX bis 1991 in Tbilisi, von 1991 bis 1993 in XXXX und von 1993 bis 2014 in Donezk aufgehalten habe. Sein Vater habe in Donezk in der Siedlung XXXX eine Landwirtschaft mit mehreren Hektar Grundstücken (Weidegrundstücken) gehabt und hätten sie auch Pachtgrundstücke gehabt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei als Kind georgischer Staatsbürger auf dem Gebiet der Georgischen SSR geboren und somit georgischer Staatsbürger. Er habe sich in Georgien nie einen Reisepass ausstellen lassen. Seine Mutter sei in Tbilisi geboren, sein Vater sei in römisch 40 geboren. Seine Mutter verfüge über die georgische Staatsbürgerschaft, sein Vater verfüge über die armenische Staatsbürgerschaft, gelebt hätten sie in der Ukraine. Der Beschwerdeführer habe sich nie von der Republik Georgien einen Reisepass ausstellen lassen. Er besitze keinen Führerschein, keinen Personalausweis und die Schulzeugnisse seien verbrannt. Er habe nie derartige Dokumente benötigt und diese nie erworben. Der Beschwerdeführer verneinte, dass ihm die Staatsbürgerschaft zu Georgien jemals aberkannt worden sei oder er die Staatsangehörigkeit zu Georgien jemals zurückgelegt habe oder dass er jemals die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes (Armenien, Ukraine) angenommen habe. Er habe sich weder in Armenien noch in der Ukraine einen Reisepass ausstellen lassen. Er wäre gerne zum Grundwehrdienst in der Ukraine eingerückt, aber da er keinen Reisepass gehabt habe, sei er nicht einberufen worden. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass sich von seiner Geburt am römisch 40 bis 1991 in Tbilisi, von 1991 bis 1993 in römisch 40 und von 1993 bis 2014 in Donezk aufgehalten habe. Sein Vater habe in Donezk in der Siedlung römisch 40 eine Landwirtschaft mit mehreren Hektar Grundstücken (Weidegrundstücken) gehabt und hätten sie auch Pachtgrundstücke gehabt.
10. Am 12.10.2018 erstattete der vom BFA am 05.04.2018 bestellte Sachverständige XXXX eine Anfragebeantwortung (AS 925 ff).10. Am 12.10.2018 erstattete der vom BFA am 05.04.2018 bestellte Sachverständige römisch 40 eine Anfragebeantwortung (AS 925 ff).
In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder Staatsbürger der Republik Georgien, noch Staatbürger der Republik Ukraine sei. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei echt.
11. Am 02.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 937 f).
Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 12.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder von Georgien, noch von Georgien (offenbar gemeint: der Ukraine; Anm.) einen Reisepass besessen habe. Er habe dann in Armenien gelebt. Sein Vater heiße XXXX . Sein Vater sei in XXXX geboren und somit armenischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer gebe hiermit bekannt, dass er eventuell deswegen über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen könnte, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum georgischen Staat habe er bisher nicht die Wahrheit gesagt. Sie seien, nachdem der Krieg in Armenien ausgebrochen sei, aus Armenien geflüchtet.Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 12.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder von Georgien, noch von Georgien (offenbar gemeint: der Ukraine; Anmerkung einen Reisepass besessen habe. Er habe dann in Armenien gelebt. Sein Vater heiße römisch 40 . Sein Vater sei in römisch 40 geboren und somit armenischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer gebe hiermit bekannt, dass er eventuell deswegen über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen könnte, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum georgischen Staat habe er bisher nicht die Wahrheit gesagt. Sie seien, nachdem der Krieg in Armenien ausgebrochen sei, aus Armenien geflüchtet.
12. Am 05.11.2018 wurde eine Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes vorgelegt (AS 947 f).
13. Am 16.11.2018 erstattete der vom BFA am 01.11.2018 bestellte Sachverständige XXXX eine Anfragebeantwortung (AS 977 ff).13. Am 16.11.2018 erstattete der vom BFA am 01.11.2018 bestellte Sachverständige römisch 40 eine Anfragebeantwortung (AS 977 ff).
In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Vater XXXX Staatsbürger der Republik Armenien seien. In XXXX , Armenien, seien zwei Personen mit dem Familiennamen XXXX gemeldet, in drei umliegenden Dörfern weitere acht Personen mit diesem Familiennamen. Alle diese Personen seien armenische Staatsbürger. Keine dieser Personen habe jedoch über Befragen Kenntnis bzw. eine Verbindung mit dem Beschwerdeführer gehabt. Rechtlich wäre es nach den derzeit gültigen Gesetzen der Republik Armenien so, dass ein Kind eines armenischen Staatsbürgers unabhängig vom Geburtsort ebenfalls automatisch Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft habe. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine armenische Staatsbürgerschaft des vom Beschwerdeführer angegebenen Vaters gefunden.In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Vater römisch 40 Staatsbürger der Republik Armenien seien. In römisch 40 , Armenien, seien zwei Personen mit dem Familiennamen römisch 40 gemeldet, in drei umliegenden Dörfern weitere acht Personen mit diesem Familiennamen. Alle diese Personen seien armenische Staatsbürger. Keine dieser Personen habe jedoch über Befragen Kenntnis bzw. eine Verbindung mit dem Beschwerdeführer gehabt. Rechtlich wäre es nach den derzeit gültigen Gesetzen der Republik Armenien so, dass ein Kind eines armenischen Staatsbürgers unabhängig vom Geburtsort ebenfalls automatisch Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft habe. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine armenische Staatsbürgerschaft des vom Beschwerdeführer angegebenen Vaters gefunden.
14. Am 29.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 999 f).
Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 16.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er zehn Jahre alt gewesen sei, mit der Familie von Georgien nach Armenien übersiedelt sei, im September oder Oktober 1993 sei er in die Ukraine übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt habe. Er sei in Georgien geboren. Er habe bis 23. oder 24.12.2014 in Donezk gelebt und seien sie dann gemeinsam geflüchtet.
15. Am 28. XXXX XXXX eine Anfragebeantwortung (AS 1025 ff).15. Am 28. römisch 40 römisch 40 eine Anfragebeantwortung (AS 1025 ff).
In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Befundaufnahme habe ergeben, dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Er sei in den entsprechenden Datenbanken des Innenministeriums der RF nicht identifiziert. Der Beschwerdeführer sei derzeit in den entsprechenden Datenbanken der Republik Armenien nicht als Staatsbürger registriert. Die Befundaufnahme habe keine ergänzenden nachvollziehbaren Hinweise auf das Vorliegen einer armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (geb. XXXX ) vorgelegte Geburtsurkunde echt sei. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls aufgrund der nunmehr verifizierten georgischen Geburtsurkunde seiner Mutter die georgische Staatsbürgerschaft zustehen würde, sei eine Rechtsfrage, die zusätzliche Erhebungen über die betreffende Rechtslage in Georgien bedingen würde.In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Befundaufnahme habe ergeben, dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Er sei in den entsprechenden Datenbanken des Innenministeriums der RF nicht identifiziert. Der Beschwerdeführer sei derzeit in den entsprechenden Datenbanken der Republik Armenien nicht als Staatsbürger registriert. Die Befundaufnahme habe keine ergänzenden nachvollziehbaren Hinweise auf das Vorliegen einer armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 (geb. römisch 40 ) vorgelegte Geburtsurkunde echt sei. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls aufgrund der nunmehr verifizierten georgischen Geburtsurkunde seiner Mutter die georgische Staatsbürgerschaft zustehen würde, sei eine Rechtsfrage, die zusätzliche Erhebungen über die betreffende Rechtslage in Georgien bedingen würde.
16. Am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 1043 f).
Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 29.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er als Sohn einer Georgierin in Georgien geboren sei, er sei in Tbilisi zur Welt gekommen.
17. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (AS 1045 ff).17. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (AS 1045 ff).
Begründend führte das BFA zur – der Entscheidung zugrunde gelegten georgischen – Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass der Kollaps der Sowjetunion im Dezember 1991 auch das Ende des "Sowjetbürgers", dem Inhaber des Sowjetpasses mit gesetzlichem Wohnsitz (Propiska) in einer der Sowjetrepubliken, bedeutet habe. Die ehemaligen Sowjetrepubliken seien zu unabhängigen Staaten geworden und hätten definieren müssen, wer die eigenen Staatsbürger seien. Gleichzeitig hätte sich auch das Individuum für eine Staatsbürgerschaft entscheiden müssen, hätten doch nicht wenige das Anrecht auf mehrere Staatsbürgerschaften der Nachfolgestaaten. Georgien sei am 09.04.1991 unabhängig geworden. Das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz datiere vom März 1993 und habe die ständigen Bewohner des georgischen Staatsgebietes sowie Personen, die in Georgien geboren gewesen seien, das Land jedoch verlassen hätten, automatisch zu georgischen Staatsbürger erklärt, außer sie hätten darauf explizit verzichtet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er hätte die georgische Staatsbürgerschaft weder zurückgelegt, noch wäre ihm diese aberkannt worden. Aus diesem Grunde werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Georgien sei.
18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2019, GZ: L515 2217522-1/3Z, wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 11.3.2019 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 1217 ff).
19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, GZ: L515 2217522-1/7E, wurde der Bescheid des BFA vom 11.03.2019 in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1227 ff).19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, GZ: L515 2217522-1/7E, wurde der Bescheid des BFA vom 11.03.2019 in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1227 ff).
Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass das BFA von der georgischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers entgegen dem Ermittlungsergebnis mit der Begründung ausgehe, die Mutter des Beschwerdeführers sei ebenso georgische Staatsangehörige. Hierbei übersehe das BFA jedoch, dass sich die vom BFA herangezogene Bestimmung auf die Entstehung der georgischen Staatsbürgerschaft durch ex lege Abstammung beziehe, d.h. Kinder, deren Eltern(teil) zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes georgische Staatsbürger seien, die georgische Staatsbürgerschaft mit ihrer Geburt ebenfalls erwerben würden. Aus der Bestimmung könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Kinder – egal in welchem Alter – auch nach ihrer Geburt immer ex lege dem staatsbürgerschaftlichen Schicksal der Eltern bzw. eines Elternteils folgen würden, falls diese im Laufe ihres Lebens, wenn die Kinder schon geboren worden seien, die georgische Staatsbürgerschaft nachträglich erwerben würden. Genau diese nehme das BFA jedoch an, zumal der Beschwerdeführer als Kind von Staatsbürgern der UdSSR geborgen worden sei und somit zum Zeitpunkt der Geburt ebenso sowjetischer Staatsbürger geworden sei. Ein souveränes Völkerrechtssubjekt Republik Georgien habe damals noch nicht existiert, sondern lediglich eine Georgische SSR innerhalb der UdSSR. Auch könnte die Republik Georgien im Falle der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht als der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden. Andere Ermittlungsergebnisse, welche die Republik Georgien gegenwärtig als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erscheinen lassen würden, würden der Aktenlage folgend nicht vorliegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei die Annahme des BFA, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Republik Georgien, jedenfalls verfehlt. Das BFA werde sich in weiterer Folge mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Identität des Beschwerdeführers tatsächlich feststehe. Weiters werde sie zu klären haben, ob eine Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ermittelbar sei und falls dies der Fall sei, diese der Prüfung zu Grunde zu legen. Sollte keine Staatsbürgerschaft ermittelt werden, werde sie sich mit der Frage zu beschäftigen haben, ob er staatenlos sei und welcher Staat jener des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes darstelle oder ob die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne.
20. Mit Schreiben des BFA vom 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, dass seitens der Behörde davon ausgegangen werden müsse, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Von einer Staatenlosigkeit gehe die Behörde in Bezug auf seine Person nicht aus. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eindeutige nationale identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, um seine Staatsangehörigkeit zweifellos feststellen zu können (AS 1255 f).
21. Mit Schreiben vom 09.09.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (AS 1259 f).
Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass sich weitere identitätsbezeugende Dokumente nicht in seinem Besitz befänden und auch nicht existieren würden. Die Behörde müsste – aufgrund ungeklärter Staatsangehörigkeit – von einer Staatenlosigkeit seiner Person ausgehen.
22. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – ohne auf einen Herkunftsstaat Bezug zu nehmen – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (AS 1289 ff).22. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – ohne auf einen Herkunftsstaat Bezug zu nehmen – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (AS 1289 ff).
Begründend führte das BFA zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass diese nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe bis Februar 2014 in der Ukraine gearbeitet, sich dort widerrechtlich aufgehalten. Nach Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für seine Mutter für Georgien sei dies abgelehnt worden (Ablehnung vom 08.05.2019). Am 27.9.2019 sei betreffend seine Mutter eine negative ID durch die armenische Delegation erfolgt. Demnach habe festgestellt werden müssen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei.
23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2019, GZ: L515 2217522-2/4Z, wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 11.3.2019 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 1217 ff).
24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019, GZ: L515 2217522-2/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 21.10.2019 in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1227 ff).24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019, GZ: L515 2217522-2/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 21.10.2019 in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1227 ff).
Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass sich das fortgesetzte Ermittlungsverfahren als sehr überschaubar – um nicht zu sagen rudimentär – darstelle und sich in einem selektiven schriftlichen Vorhalt des bisherigen Ermittlungsergebnisses – in dem dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, dass die Identität seiner Mutter (welche von der georgischen Botschaft identifiziert und deren Staatsbürgerschaft festgestellt worden sei) nicht feststehe – und der Aufforderung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft und der Kenntnisnahme der hierzu eingelangten Stellungnahme erschöpft habe. Für das Gericht sei dessen Mehrwert im Vergleich zum Ermittlungsverfahren, welches bereits vor der Erlassung des behebenden Beschlusses durchgeführt worden sei, nicht erkennbar. Das BFA habe seine Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. So wäre es ihm beispielsweise möglich gewesen, die Mutter der Beschwerdeführers als Zeugin unter Wahrheitspflicht zu ihren eigenen familiären Verhältnissen, sowie zur Identität und zum Verwandtschaftsverhältnis in Bezug auf den Beschwerdeführer zu befragen und falls sie Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der behaupteten Mutter bzw. am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin im Rahmen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel etwa eine DNA-Analyse vorzunehmen. Falls das BFA tatsächlich Zweifel am Aufenthalt in der Ukraine hegen würde, stünde ihm die Möglichkeit offen, zu diesem Beweisthema etwa eine Sprach- und Herkunftsanalyse einzuholen. Das BFA habe ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen, nämlich die französische Asylakte und die Angaben des Beschwerdeführers vor den französischen Asylbehörden. Die bisherigen Erwägungen des BFA würden sich als nicht schlüssig darstellen und seien wesentliche Elemente des maßgeblichen Sachverhaltes in einem solchen Umfang nicht ermittelt, dass nicht festgestellt werden könne, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stünde nicht fest. Diese Feststellung wäre erst dann zulässig, wenn das BFA nach Ausschöpfung sämtlicher ihr möglichen und als Spezialbehörde zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer keine Staatsbürgerschaft besitze und sich im Falle der Staatenlosigkeit auch kein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes feststellen lasse. Sollte sich die Ukraine als der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes herausstellen, erscheine es aus der Sicht des Gerichtes aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht unwesentlich, dass der Beschwerdeführer Vater von zwei minderjährigen ukrainischen Staatsbürgern sei.
25. Am 05.03.2020 erstattete der vom BFA am 09.01.2020 bestellte Sachverständige XXXX eine Anfragebeantwortung (AS 1423 ff).25. Am 05.03.2020 erstattete der vom BFA am 09.01.2020 bestellte Sachverständige römisch 40 eine Anfragebeantwortung (AS 1423 ff).
In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Befundaufnahme habe ergeben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch Mame Guloyan in der Republik Ukraine weder als Staatsbürger, noch als Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel, noch als Staatenlose jemals registriert gewesen seien. Diese Auskunft sei sowohl von den Migrationsbehörden als auch von den Innenministerien der Republik Ukraine als auch von jenen der Volksrepublik Donezk übereinstimmend erteilt worden. Hinsichtlich der angegebenen Wohnadresse in Donezk/ XXXX habe die Befundaufnahme vor Ort ergeben, dass unter dieser Adresse seit den 80er Jahren eine Familie XXXX lebe. Dieser sowie den befragten Nachbarn sei eine Familie XXXX unbekannt. Hinsichtlich des Schulbesuches des Beschwerdeführers sei dieser anlässlich der im XXXX erfolgten Überprüfung der Schulen Nr. 1 XXXX dieser nicht bestätigt worden. Donezk sei in neun Verwaltungseinheiten gegliedert. Eine Einheit bzw. Siedlung namens " XXXX " existiere dort nicht. Erhebungen bei der Agrarbehörde der Stadt Donezk hätten ergeben, dass auf Mame XXXX keine landwirtschaftlichen Flächen registriert seien oder gewesen seien.In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Befundaufnahme habe ergeben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch Mame Guloyan in der Republik Ukraine weder als Staatsbürger, noch als Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel, noch als Staatenlose jemals registriert gewesen seien. Diese Auskunft sei sowohl von den Migrationsbehörden als auch von den Innenministerien der Republik Ukraine als auch von jenen der Volksrepublik Donezk übereinstimmend erteilt worden. Hinsichtlich der angegebenen Wohnadresse in Donezk/ römisch 40 habe die Befundaufnahme vor Ort ergeben, dass unter dieser Adresse seit den 80er Jahren eine Familie römisch 40 lebe. Dieser sowie den befragten Nachbarn sei eine Familie römisch 40 unbekannt. Hinsichtlich des Schulbesuches des Beschwerdeführers sei dieser anlässlich der im römisch 40 erfolgten Überprüfung der Schulen Nr. 1 römisch 40 dieser nicht bestätigt worden. Donezk sei in neun Verwaltungseinheiten gegliedert. Eine Einheit bzw. Siedlung namens " römisch 40 " existiere dort nicht. Erhebungen bei der Agrarbehörde der Stadt Donezk hätten ergeben, dass auf Mame römisch 40 keine landwirtschaftlichen Flächen registriert seien oder gewesen seien.
26. Mit Schreiben vom 08.04.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (AS 1439).
Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ab 1993 in der Ukraine gelebt habe – grundsätzlich ohne Dokumente oder Aufenthaltsberechtigung. Gegen Geldleistungen sei sein Aufenthalt jedoch von den ukrainischen Behörden toleriert worden. Aus diesem Grunde scheine er auch offiziell nirgends auf, weil sie ja gerade dafür bezahlt hätten. Jene Familie, die bereits seit den 1980-Jahren an ihrer Adresse wohnen sollen, kenne er nicht. Hinsichtlich des Schulbesuches könne er nur angeben, dass er von 1993 bis 1998 zur Schule gegangen sei. Das Schulzeugnis habe er gegen Entgelt erhalten, allerdings habe er es nicht mehr. Sein Vater könnte wahrscheinlich genauere Angaben machen, leider habe er zu ihm keinen Kontakt.
27. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – ohne auf einen Herkunftsstaat Bezug zu nehmen – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (AS 1457 ff).
27. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – ohne auf einen Herkunftsstaat Bezug zu nehmen – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (AS 1457 ff).
Begründend führte das BFA zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass diese nicht feststehe. Das BFA verwies im Wesentlichen auf das letzte Gutachten vom 5.3.2020 und führte dazu aus, dass die beharrenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 08.04.2020 keine Änderung der Sachlage herbeiführen hätten können.
28. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2020, GZ: L525 2217522-3/2E, wurde der Bescheid des BFA vom 30.04.2020 in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1581 ff).28. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2020, GZ: L525 2217522-3/2E, wurde der Bescheid des BFA vom 30.04.2020 in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1581 ff).
Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass dem vorgelegten Akt weder entnommen werden könne, dass die Mutter zeugenschaftlich einvernommen worden sei, noch sei ersichtlich, dass sich das BFA um den französischen Asylakt bemüht hätte, geschweige denn, dass das BFA ein Sprachgutachten eingeholt habe. Soweit das BFA Vor-Ort-Recherchen durchgeführt habe, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Rechercheergebnis zumindest ergänzungsbedürftig sei. Weder werde im Gutachten dargelegt, welche Qualifikationen die Ermittler vor Ort hätten, noch würden die konkreten Ermittlungsschritte nachvollziehbar dargelegt. Beispielhaft wurde angeführt, dass die Anfragebeantwortung zwar davon spreche, dass eine Befragung von Nachbarn ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer nie an der angegebenen Adresse in der Ukraine gelebt habe, weder würden aber die Namen dieser angeblichen Nachbarn in der Beantwortung angeführt, noch würden andere Identitätsmerkmale (wie z.B. ein Geburtsdatum, etc.) angeführt. Ebenso werde nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche konkreten Erhebungen denn in den diversen Innenministerien gemacht worden seien, noch werde für das Gericht das Ermittlungsergebnis nachvollziehbar dargelegt. Soweit der beauftragte Ermittler anführe, sämtliche Ermittlungsschritte könnten dargelegt werden, so stellte sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, weswegen dies nicht bereits in der eigentlichen Anfragebeantwortung durchgeführt worden sei, sondern dies erst gemacht werde, wenn es "gewünscht" sei. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, über welche Qualifikationen das beauftragte Detektivunternehmen nun tatsächlich verfüge. Soweit in der Anfragebeantwortung darüber hinaus darauf hingewiesen werde, dass die Daten nur unter Ausschluss von der Akteneinsicht bekannt gegeben würden, wurde darauf hingewiesen, dass es nicht im Ermessen des Beauftragten liege, vorzuschreiben wie der Akt bzw. das Verfahren zu führen sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien und ergänzenden Ausführungen bedürften. Dem BFA wurde daher abermals aufgetragen, seiner Ermittlungspflicht nachzukommen und die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragenen Ermittlungsschritte vorzunehmen bzw. darzulegen, weswegen diese nicht durchführbar seien.
29. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 15.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (vgl. AS 1661).29. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 15.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vergleiche AS 1661).
Darin brachte er unter anderem vor, dass seine Geburtsurkunde, worin Vater und Mutter angeführt seien, im Jahr 2015/2016 glaublich einem Rechtsanwalt in Vorarlberg übergeben worden sei, wobei der genaue Name nicht mehr bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei staatenlos und in der ehemaligen UdSSR geboren. Es könnten keine Dokumente vorgelegt werden, welche seine Staatsbürgerschaft belegen könnten.
30. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 28.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben (vgl. AS 1669).30. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 28.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben vergleiche AS 1669).
31. Am 09.03.2021 wurde dem BFA der angeforderte Asylakt des Beschwerdeführers aus Frankreich übermittelt (AS 1675 ff).
32. Am 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 1739 ff).
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Ukraine damals so gewesen sei, dass sein Vater in der Ukraine regelmäßig zu den Behörden gegangen sei und dort Schmiergeld bezahlt habe, damit sie offiziell in der Ukraine leben hätten können. Der Beschwerdeführer habe schon versucht, in Georgien, Armenien und der Ukraine um die Staatsbürgerschaft anzusuchen. Alle drei Staaten hätten ihn abgewimmelt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner Angaben in den bisherigen Einvernahmen an, dass es keine anderen Gründe gebe. Zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht in die Ukraine zurück, er sei aus diesem Land weggelaufen. Das würden ihm die Behörden dort nicht verzeihen. Wenn er in den Westen des Landes fahren würde, dann werde er von den Banderas (offenbar gemeint: Bandera; Anm.) Anhängern verfolgt, da er Russisch spreche. Bevor er ausgereist sei, sei ihm gesagt worden, dass er entweder kämpfen solle oder ins Gefängnis müsse. Er wolle aber keinen Menschen verletzen. Er wisse, dass Männer direkt aus dem Gefängnis an die Front geschickt worden seien.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Ukraine damals so gewesen sei, dass sein Vater in der Ukraine regelmäßig zu den Behörden gegangen sei und dort Schmiergeld bezahlt habe, damit sie offiziell in der Ukraine leben hätten können. Der Beschwerdeführer habe schon versucht, in Georgien, Armenien und der Ukraine um die Staatsbürgerschaft anzusuchen. Alle drei Staaten hätten ihn abgewimmelt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner Angaben in den bisherigen Einvernahmen an, dass es keine anderen Gründe gebe. Zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht in die Ukraine zurück, er sei aus diesem Land weggelaufen. Das würden ihm die Behörden dort nicht verzeihen. Wenn er in den Westen des Landes fahren würde, dann werde er von den Banderas (offenbar gemeint: Bandera; Anmerkung Anhängern verfolgt, da er Russisch spreche. Bevor er ausgereist sei, sei ihm gesagt worden, dass er entweder kämpfen solle oder ins Gefängnis müsse. Er wolle aber keinen Menschen verletzen. Er wisse, dass Männer direkt aus dem Gefängnis an die Front geschickt worden seien.
33. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2021, Zl. 1087597108/151366825, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat – ohne diesen zu nennen – gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). (AS 1761 ff).33. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2021, Zl. 1087597108/151366825, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat – ohne diesen zu nennen – gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.). (AS 1761 ff).
Begründend führte das BFA zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass die Behörde aufgrund des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , mittlerweile von den ukrainischen Behörden als Ukrainerin identifiziert worden sei (HRZ Zustimmung vom 09.03.2021) die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers von der seiner Mutter ableite. Der Beschwerdeführer sei somit für die Behörde Staatsbürger der Ukraine. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer persönlichen Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder diese für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen ein