TE Vwgh Beschluss 1995/5/23 95/07/0060

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des Dkfm. G in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Februar 1995, Zl. VwSen-210117/6/Ga/La, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung maßgeblichen Beschwerdebehauptungen (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Oktober 1992, 92/07/0172) wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 22. Februar 1995 zugestellt.

Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 5. April 1995 - einem Werktag - abgelaufen war.

Die erst am 11. April 1995 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070060.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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