Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W121 2279818-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX – Außenstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 – Außenstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in XXXX geboren worden sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er sei sunnitischer Muslim. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer sei ledig. Sein Vater sowie sein ältester Bruder würden noch in Syrien leben. Seine Mutter sei verstorben. Ein weiterer Bruder sei mit ihm mitgereist, ein dritter Bruder lebe seit XXXX in XXXX . Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Krieg und er wolle nicht kämpfen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er sich vor dem Krieg fürchten.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in römisch 40 geboren worden sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er sei sunnitischer Muslim. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer sei ledig. Sein Vater sowie sein ältester Bruder würden noch in Syrien leben. Seine Mutter sei verstorben. Ein weiterer Bruder sei mit ihm mitgereist, ein dritter Bruder lebe seit römisch 40 in römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Krieg und er wolle nicht kämpfen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er sich vor dem Krieg fürchten.
Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt XXXX gewohnt. In Syrien habe er neun Jahre lang die Grundschule besucht und nicht gearbeitet. In XXXX sei er als XXXX und als Taxifahrer tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei ledig. Sein Vater, ein Bruder und sieben Schwestern würden in Syrien leben. Seine Mutter sei verstorben. Ein Bruder sei mit ihm mitgereist, ein weiterer Bruder lebe seit XXXX in XXXX . Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei im Jahr XXXX wegen der IS ausgereist und werde aufgrund seines Alters in Syrien vom Militär sowie von den Kurden gesucht. Er wolle für niemanden kämpfen, keine Waffen tragen und niemanden töten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner illegalen Ausreise verhaftet zu werden. Er habe Angst, aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters von den Kurden oder der syrischen Armee einberufen zu werden.Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt römisch 40 gewohnt. In Syrien habe er neun Jahre lang die Grundschule besucht und nicht gearbeitet. In römisch 40 sei er als römisch 40 und als Taxifahrer tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei ledig. Sein Vater, ein Bruder und sieben Schwestern würden in Syrien leben. Seine Mutter sei verstorben. Ein Bruder sei mit ihm mitgereist, ein weiterer Bruder lebe seit römisch 40 in römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei im Jahr römisch 40 wegen der IS ausgereist und werde aufgrund seines Alters in Syrien vom Militär sowie von den Kurden gesucht. Er wolle für niemanden kämpfen, keine Waffen tragen und niemanden töten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner illegalen Ausreise verhaftet zu werden. Er habe Angst, aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters von den Kurden oder der syrischen Armee einberufen zu werden.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Syrischer Personalausweis, Teilnahmebestätigung Deutschkurs
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. XXXX werde nicht vom syrischen Regime kontrolliert, im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer keine Gebiete durchqueren, die von diesem regiert würden. Alleine aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers sowie dessen Asylantrag in Europa würde ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werden. Auch die zwei in XXXX lebenden Brüder seien weder Aktivisten, noch hätten sie für oppositionelle Gruppen bekämpft und bestehe daher nicht das reale Risiko, dass ihm Verfolgungshandlungen wegen seiner Brüder drohen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Bei einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer keine Rekrutierung drohen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. römisch 40 werde nicht vom syrischen Regime kontrolliert, im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer keine Gebiete durchqueren, die von diesem regiert würden. Alleine aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers sowie dessen Asylantrag in Europa würde ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werden. Auch die zwei in römisch 40 lebenden Brüder seien weder Aktivisten, noch hätten sie für oppositionelle Gruppen bekämpft und bestehe daher nicht das reale Risiko, dass ihm Verfolgungshandlungen wegen seiner Brüder drohen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Bei einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer keine Rekrutierung drohen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien Gefahr liefe, im Rahmen seiner Einreise nach Damaskus zum syrischen Militär rekrutiert zu werden. Überdies bestehe in seinem Heimatort die Gefahr einer Rekrutierung durch die YPG/SDF. Aufgrund seines wehrfähigen Alters bestehe die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eingezogen werden würde, bzw. im Falle einer Weigerung mit einer Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bestraft würde. Die syrische Armee habe einen hohen Bedarf an zusätzlichen Rekruten. Der Beschwerdeführer lehne es ab, am Krieg teilzunehmen und sei durch eine solche Teilnahme einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. Weiters drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich, da ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. In Syrien habe er XXXX an Demonstrationen teilgenommen. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung, aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragsstellung in Österreich. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass eine sichere und legale Rückkehr nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes seien, zumutbar möglich wäre.Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien Gefahr liefe, im Rahmen seiner Einreise nach Damaskus zum syrischen Militär rekrutiert zu werden. Überdies bestehe in seinem Heimatort die Gefahr einer Rekrutierung durch die YPG/SDF. Aufgrund seines wehrfähigen Alters bestehe die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eingezogen werden würde, bzw. im Falle einer Weigerung mit einer Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bestraft würde. Die syrische Armee habe einen hohen Bedarf an zusätzlichen Rekruten. Der Beschwerdeführer lehne es ab, am Krieg teilzunehmen und sei durch eine solche Teilnahme einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. Weiters drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich, da ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. In Syrien habe er römisch 40 an Demonstrationen teilgenommen. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung, aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragsstellung in Österreich. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass eine sichere und legale Rückkehr nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes seien, zumutbar möglich wäre.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt.
Er hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt XXXX (andere Schreibweisen im Verwaltungsakt: XXXX oder XXXX ) im Gouvernement XXXX gelebt. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt römisch 40 (andere Schreibweisen im Verwaltungsakt: römisch 40 oder römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 gelebt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Vater des Beschwerdeführers, ein Bruder und sechs Schwestern leben noch in Syrien. Zwei weitere Brüder leben in XXXX . Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben.Der Vater des Beschwerdeführers, ein Bruder und sechs Schwestern leben noch in Syrien. Zwei weitere Brüder leben in römisch 40 . Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben.
Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung in Syrien und hat sowohl dort als auch in XXXX als XXXX gearbeitet.Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung in Syrien und hat sowohl dort als auch in römisch 40 als römisch 40 gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr XXXX illegal in XXXX verlassen und hielt sich zirka sieben Jahre lang dort auf. Er reiste weiter über Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr römisch 40 illegal in römisch 40 verlassen und hielt sich zirka sieben Jahre lang dort auf. Er reiste weiter über Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Er ist gesund, arbeitsfähig und hat einen A1-Deutschkurs absolviert.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
XXXX , das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, steht unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion für Nord-und Ostsyrien. römisch 40 , das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, steht unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion für Nord-und Ostsyrien.
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Er befindet sich mit seinen XXXX Jahren im wehrpflichtigen Alter. Er ist nicht vom Wehrdienst befreit. Der Beschwerdeführer lehnt den Militärdienst bei der syrischen Armee ab. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Er befindet sich mit seinen römisch 40 Jahren im wehrpflichtigen Alter. Er ist nicht vom Wehrdienst befreit. Der Beschwerdeführer lehnt den Militärdienst bei der syrischen Armee ab.
Es gibt in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung und auch keine Möglichkeit einen Ersatzdienst abzuleisten.
Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen und würde daher bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden. Der Beschwerdeführer lehnt den Militärdienst bei der syrischen Armee ab. XXXX oder XXXX nahm er an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teil. Auch in Österreich nahm er an einer regimekritischen Demonstration teil. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen und würde daher bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden. Der Beschwerdeführer lehnt den Militärdienst bei der syrischen Armee ab. römisch 40 oder römisch 40 nahm er an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teil. Auch in Österreich nahm er an einer regimekritischen Demonstration teil.
Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung als Nähe zur Opposition und als Ausdruck illoyalen Verhaltens. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Aufgriff durch die Behörden des syrischen Regimes und aufgrund seiner Weigerung, den Wehrdienst für das syrische Regime abzuleisten, in Verbindung mit einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung drohen ihm Inhaftierung, Folter, unmenschliche Behandlung und/oder die Todesstrafe. Würde der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsort, eigentlich ein von den kurdischen Kräften (SDF) kontrolliertes Gebiet, zurückkehren, könnte er sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einem Zugriff der syrischen Regierung und Armee entziehen. Der Beschwerdeführer würde demnach Gefahr laufen, in seiner Herkunftsregion von syrischen Regimekräften, die nunmehr in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent sind, (etwa an Checkpoints) oder bei seiner Einreise über Damaskus aufgegriffen und zwangsweise rekrutiert zu werden.
Im AANES Gebiet (Autonomous Administration of North and East Syria) besteht ein verpflichtender Militärdienst („Selbstverteidigungspflicht“) für alle im Jahr 1998 oder später geborenen Männer, die ihr 18. Lebensjahr erreicht haben und gehört der zum Entscheidungszeitpunkt XXXX -jährige Beschwerdeführer der Gruppe der Wehrpflichtigen an. Im AANES Gebiet (Autonomous Administration of North and East Syria) besteht ein verpflichtender Militärdienst („Selbstverteidigungspflicht“) für alle im Jahr 1998 oder später geborenen Männer, die ihr 18. Lebensjahr erreicht haben und gehört der zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 -jährige Beschwerdeführer der Gruppe der Wehrpflichtigen an.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für das kurdische Selbstverwaltungsgebiet der AANES nicht abgeleistet und ist von diesem auch nicht befreit.
Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatgebiet besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr zur „Selbstverteidigungspflicht“ der AANES eingezogen zu werden und sohin an Menschenrechtsverletzungen teilzunehmen, was er ablehnt. Im Fall der Weigerung droht dem Beschwerdeführer zumindest eine Gefängnisstrafe, welche jedoch keine Sicherheit darstellt, nichtsdestotrotz eingezogen zu werden. Wehrdienstverweigerer, insbesondere wenn sie Mitglieder der arabischen Volksgruppe sind, werden zudem überwiegend als Verräter angesehen.
Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Streitkräfte der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, als auch der syrischen Behörden ausgesetzt, da er aufgrund seines Alters von XXXX Jahren und seines intakten Gesundheitszustandes in die wehrpflichtige Altersgruppe beider Einheiten fällt. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Streitkräfte der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, als auch der syrischen Behörden ausgesetzt, da er aufgrund seines Alters von römisch 40 Jahren und seines intakten Gesundheitszustandes in die wehrpflichtige Altersgruppe beider Einheiten fällt.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (illegale Ausreise, ausländische Asylantragstellung) sind keine weiteren Feststellungen notwendig, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sic