TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/26 W203 2280294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
NO §6a
RAO §3
RStDG §2a
UG §51
UG §54
UG §76
UG §78
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NO § 6a heute
  2. NO § 6a gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. NO § 6a gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2011
  4. NO § 6a gültig von 01.07.2008 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  5. NO § 6a gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  1. RAO § 3 heute
  2. RAO § 3 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 3 gültig von 01.07.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  4. RAO § 3 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  5. RAO § 3 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. RAO § 3 gültig von 01.01.1986 bis 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985
  1. RStDG § 2a heute
  2. RStDG § 2a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. RStDG § 2a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. RStDG § 2a gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 54 heute
  2. UG § 54 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 54 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 54 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 54 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 54 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  9. UG § 54 gültig von 01.10.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 54 gültig von 01.10.2009 bis 30.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 54 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  12. UG § 54 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 76 heute
  2. UG § 76 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 76 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 76 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 76 gültig von 29.07.2005 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  6. UG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


W203 2280294-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 11.08.2023, Zl. 78/01-22/23, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 11.08.2023, Zl. 78/01-22/23, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 10.07.2023 stellte der Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt ordentlich Studierender des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht sowie des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien), einen Antrag auf Anerkennung folgender Prüfungen und Lehrveranstaltungen für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien:

I. „Schriftliche Modulprüfung aus Steuerrecht“ (11 ECTS)römisch eins. „Schriftliche Modulprüfung aus Steuerrecht“ (11 ECTS)

II. „03-07590 Revison und Controlling“ (2 ECTS)römisch II. „03-07590 Revison und Controlling“ (2 ECTS)

III. „03-07590 Revison und Controlling“ (2 ECTS) römisch III. „03-07590 Revison und Controlling“ (2 ECTS)

IV. „03-0787 Finanzwissenschaften (vertiefend)“ (3 ECTS)römisch IV. „03-0787 Finanzwissenschaften (vertiefend)“ (3 ECTS)

V. „03-1530 Europrarecht (vertiefend)“ (4 ECTS)römisch fünf. „03-1530 Europrarecht (vertiefend)“ (4 ECTS)

VI. „Steuerrecht vertiefend“ (3 ECTS)römisch VI. „Steuerrecht vertiefend“ (3 ECTS)

VII. „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM III)“ (18 ECTS)römisch VII. „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM römisch III)“ (18 ECTS)

Das Anerkennungsbegehren stützte der Beschwerdeführer auf die folgenden im Zuge seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien absolvierten Prüfungen:

Ad I. „Einführung in das Steuerrecht (LVP“ (4 ECTS)Ad römisch eins. „Einführung in das Steuerrecht (LVP“ (4 ECTS)

„Grundkurs Steuerrecht (PI) (4 ECTS)

„Vertiefungskurs Steuerrecht (PI) (4 ECTS)

Ad II. „Accounting & Management Control III“ (4 ECTS)Ad römisch II. „Accounting & Management Control III“ (4 ECTS)

Ad III. „Accounting & Management Control III“ (4 ECTS)Ad römisch III. „Accounting & Management Control III“ (4 ECTS)

Ad IV. „Wirtschafts- und Finanzpolitik“ (4 ECTS)Ad römisch IV. „Wirtschafts- und Finanzpolitik“ (4 ECTS)

Ad V. „Grundlagen des Europarechts“ (4 ECTS)Ad römisch fünf. „Grundlagen des Europarechts“ (4 ECTS)

Ad VI. Digitalization and Tax Law (internationales Wahlfach, englisch) Europäisches Steuerrecht und Spezialfragen a. d. f. Unternehmen relevanten Gebieten des Steuerrechts (PI)“ (4 ECTS)Ad römisch VI. Digitalization and Tax Law (internationales Wahlfach, englisch) Europäisches Steuerrecht und Spezialfragen a. d. f. Unternehmen relevanten Gebieten des Steuerrechts (PI)“ (4 ECTS)

Ad VII. „Fachprüfung Öffentliches Recht“ (12 ECTS)Ad römisch VII. „Fachprüfung Öffentliches Recht“ (12 ECTS)

„PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (4 ECTS)

„PI Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz“ (4 ECTS)

„PI Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht“ (4 ECTS)

Für den Fall, dass seinem Antrag hinsichtlich Position VII. nicht stattgegeben werde, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag („VII.1“) auf Anerkennung der Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM III)“ (18 ECTS), ebenfalls gestützt auf die unter Position Ad VII. genannten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen, ergänzt um die von ihm im Zuge des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II (BaWiSo)“ (4 ECTS). Für den Fall, dass seinem Antrag hinsichtlich Position römisch VII. nicht stattgegeben werde, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag („VII.1“) auf Anerkennung der Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM römisch III)“ (18 ECTS), ebenfalls gestützt auf die unter Position Ad römisch VII. genannten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen, ergänzt um die von ihm im Zuge des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht römisch II (BaWiSo)“ (4 ECTS).

Weiters beantragte der Beschwerdeführer unter Antragspunkt VIII. in eventu die Anerkennung der Prüfung „Modulprüfung aus Verfassungsrecht“ (14 ECTS), ebenfalls gestützt auf die unter Position Ad VII. genannten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen, ergänzt um die von ihm im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte „Übung aus Verfassungsrecht“ (4 ECTS). Weiters beantragte der Beschwerdeführer unter Antragspunkt römisch VIII. in eventu die Anerkennung der Prüfung „Modulprüfung aus Verfassungsrecht“ (14 ECTS), ebenfalls gestützt auf die unter Position Ad römisch VII. genannten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen, ergänzt um die von ihm im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte „Übung aus Verfassungsrecht“ (4 ECTS).

2. In der Folge wurde seitens der Universität Wien mit Schreiben vom 31.07.2023 ein Gutachten der Sachverständigen XXXX zur Frage, inwiefern die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen eine Anerkennung für die FÜM III gemäß des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien rechtfertigen würden bzw. ob ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse zwischen den absolvierten Lehrveranstaltungen/Prüfungen in den genannten Studien vorliegen würde, eingeholt. 2. In der Folge wurde seitens der Universität Wien mit Schreiben vom 31.07.2023 ein Gutachten der Sachverständigen römisch 40 zur Frage, inwiefern die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen eine Anerkennung für die FÜM römisch III gemäß des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien rechtfertigen würden bzw. ob ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse zwischen den absolvierten Lehrveranstaltungen/Prüfungen in den genannten Studien vorliegen würde, eingeholt.

3. Mit Eingabe vom 02.08.2023 erstattete die beauftragte Sachverständige ein Gutachten, in dem sie zusammengefasst eine Anerkennung der FÜM III (Antragspunkt VII. und in eventu Antragspunkt VII.1.) mit der Begründung ausschloss, dass für diese sowohl in Bezug auf Workload als auch Inhalt deutliche Anteile für eine Anerkennung fehlen würden, sodass in Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Lernergebnisse insgesamt nicht nur unwesentliche Unterschiede zwischen den absolvierten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen bestehen würden, jedoch die Anerkennung der MP Verfassungsrecht (Antragspunkt VIII.) für möglich erachtete. 3. Mit Eingabe vom 02.08.2023 erstattete die beauftragte Sachverständige ein Gutachten, in dem sie zusammengefasst eine Anerkennung der FÜM römisch III (Antragspunkt römisch VII. und in eventu Antragspunkt römisch VII.1.) mit der Begründung ausschloss, dass für diese sowohl in Bezug auf Workload als auch Inhalt deutliche Anteile für eine Anerkennung fehlen würden, sodass in Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Lernergebnisse insgesamt nicht nur unwesentliche Unterschiede zwischen den absolvierten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen bestehen würden, jedoch die Anerkennung der MP Verfassungsrecht (Antragspunkt römisch VIII.) für möglich erachtete.

4. Mit Parteiengehör vom 03.08.2023 übermittelte die zuständige Mitarbeiterin im Büro des Studienpräses an der Universität Wien dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 02.08.2023 und räumte diesem die Möglichkeit ein, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 07.08.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er sinngemäß und zusammengefasst vorbrachte, dass die Gutachterin zwar in einem wesentlichen Punkt zutreffende Feststellungen treffe, aus diesen jedoch den falschen Schluss ziehe. Hervorzuheben sei, dass das Modul „Öffentliches Recht“ an der WU Wien fächerübergreifend und integrierend geprüft werde und damit sämtliche Bereiche des öffentlichen Rechts abdecken würde. Weiters werde für die Fachprüfung der WU Wien im Gegensatz zur Universität Wien keine Stoffabgrenzung im Besonderen Verwaltungsrecht ausgegeben. Das Lernergebnis an der WU Wien sei das Gleiche wie an der Universität Wien und schließlich sei auch der Workload der vom Beschwerdeführer im Zuge seines Bachelorstudiums an der WU Wien absolvierten Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Gegensatz zu den beantragten nur „geringfügig geringer“.

6. Mit Bescheid vom 11.08.2023, Zl. 78/01-22/23 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 17.08.2023, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2023 teilweise stattgegeben. Konkret wurden dem Beschwerdeführer die beantragten Prüfungen gemäß Positionen I. bis VI. sowie Position VIII. anerkannt. Die Prüfungen gemäß Positionen VII. sowie VII.1. wurden nicht anerkannt.6. Mit Bescheid vom 11.08.2023, Zl. 78/01-22/23 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 17.08.2023, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2023 teilweise stattgegeben. Konkret wurden dem Beschwerdeführer die beantragten Prüfungen gemäß Positionen römisch eins. bis römisch VI. sowie Position römisch VIII. anerkannt. Die Prüfungen gemäß Positionen römisch VII. sowie römisch VII.1. wurden nicht anerkannt.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich die Qualifikationsprofile der beiden gegenständlichen Studien in Zielsetzung, Schwerpunktsetzung und der Berufe, auf die sie vorbereiten sollen, sowie die konkreten Lehrveranstaltungen/Prüfungen auch hinsichtlich des Workloads unterscheiden würden. Dies habe sich in erster Linie aus dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen XXXX ergeben und habe der Beschwerdeführer dieses nicht entkräften können. Im Ergebnis würden zwischen den im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Prüfungen/Lehrveranstaltungen iSd Position VII. bzw. VII.1. und der beantragten Prüfung FÜM III der Universität Wien wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich die Qualifikationsprofile der beiden gegenständlichen Studien in Zielsetzung, Schwerpunktsetzung und der Berufe, auf die sie vorbereiten sollen, sowie die konkreten Lehrveranstaltungen/Prüfungen auch hinsichtlich des Workloads unterscheiden würden. Dies habe sich in erster Linie aus dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen römisch 40 ergeben und habe der Beschwerdeführer dieses nicht entkräften können. Im Ergebnis würden zwischen den im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Prüfungen/Lehrveranstaltungen iSd Position römisch VII. bzw. römisch VII.1. und der beantragten Prüfung FÜM römisch III der Universität Wien wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Teil und brachte darin zusammengefasst vor, dass es „angesichts der doch gravierenden Fehler“ im Gutachten zu hinterfragen sei, inwiefern „die Gutachterin überhaupt geeignet“ sei, die gegenständliche Frage zu bearbeiten und stelle das Gutachten jedenfalls nur ihre „Privatmeinung“ dar. Der einzige im Ermittlungsverfahren verbliebene Grund für die Untersagung der Anerkennung der FÜM III sei der fehlende fächerübergreifende Charakter der Prüfungen der WU, der jedoch in Wahrheit nicht vorliege. Zudem würde das Qualifikationsprofil des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht über jenes des Diplomstudiums der Universität Wien hinausgehen, was sich schon daran zeige, dass das Studium Wirtschaftsrecht um ein Viertel länger dauere als das Diplomstudium, nicht umsonst heiße dieses „Jus+“. Der Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ unterliege keiner individuellen Auslegung durch die Universität oder deren Mitarbeiter und stelle sich die rechtliche Beurteilung der Behörde insofern als nicht richtig heraus. Zudem habe die belangte Behörde den Antrag zu Position VII. einfach übersprungen. Weiters würden an der Universität Linz absolvierte Studienleistungen im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten für die Anrechnung der MP Verfassungsrecht an der Universität Wien ausreichen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde 14 ECTS für diese Prüfung herangezogen habe und erachte sich der Beschwerdeführer daher auch im Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zusammengefasst seien die Lernergebnisse bzw. die erlangten und in § 3 RAO und § 2 RStDG genannten Kenntnisse dieselben und würden diese bereits im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht vollständig erreicht, weshalb keine wesentlichen Unterschiede vorliegen würden. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor wie in seiner Stellungnahme vom 07.08.2023.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Teil und brachte darin zusammengefasst vor, dass es „angesichts der doch gravierenden Fehler“ im Gutachten zu hinterfragen sei, inwiefern „die Gutachterin überhaupt geeignet“ sei, die gegenständliche Frage zu bearbeiten und stelle das Gutachten jedenfalls nur ihre „Privatmeinung“ dar. Der einzige im Ermittlungsverfahren verbliebene Grund für die Untersagung der Anerkennung der FÜM römisch III sei der fehlende fächerübergreifende Charakter der Prüfungen der WU, der jedoch in Wahrheit nicht vorliege. Zudem würde das Qualifikationsprofil des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht über jenes des Diplomstudiums der Universität Wien hinausgehen, was sich schon daran zeige, dass das Studium Wirtschaftsrecht um ein Viertel länger dauere als das Diplomstudium, nicht umsonst heiße dieses „Jus+“. Der Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ unterliege keiner individuellen Auslegung durch die Universität oder deren Mitarbeiter und stelle sich die rechtliche Beurteilung der Behörde insofern als nicht richtig heraus. Zudem habe die belangte Behörde den Antrag zu Position römisch VII. einfach übersprungen. Weiters würden an der Universität Linz absolvierte Studienleistungen im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten für die Anrechnung der MP Verfassungsrecht an der Universität Wien ausreichen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde 14 ECTS für diese Prüfung herangezogen habe und erachte sich der Beschwerdeführer daher auch im Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zusammengefasst seien die Lernergebnisse bzw. die erlangten und in Paragraph 3, RAO und Paragraph 2, RStDG genannten Kenntnisse dieselben und würden diese bereits im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht vollständig erreicht, weshalb keine wesentlichen Unterschiede vorliegen würden. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor wie in seiner Stellungnahme vom 07.08.2023.

8. Mit Schreiben vom 20.10.2023 setzte der Vorsitzende des Senats der Universität Wien die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass der Senat der Universität Wien auf Vorschlag der Rechtsmittelkommission in seiner Sitzung am 19.10.2023 eine Stellungnahme dahingehend beschlossen habe, dass das Gutachten der Sachverständigen ausführlich und gut begründet sei und empfahl – im Sinne der Herbeiführung einer raschen gerichtlichen Entscheidung – die Beschwerde ohne Senatsgutachten dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

9. Mit Eingabe vom 23.10.2023, hg eingelangt am 25.10.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024, hg eingelangt am 06.05.2024, erhob der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

11. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag samt Bescheid, Beschwerde und Beschwerdevorlage dem Verwaltungsgerichtshof vor.

12. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13.05.2024, hg eingelangt am 15.05.2024, stellte der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung zu, binnen zehn Wochen die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Absolvent des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht sowie des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien. Derzeit ist er unter anderem für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien sowie für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien als ordentlicher Studierender zugelassen.

1.2. Am 10.07.2023 stellte der Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt noch ordentlich Studierender der Bachelorstudien Wirtschaftsrecht sowie Wirtschafts- und Sozial-wissenschaften, einen Antrag auf Anerkennung folgender Prüfungen und Lehrveranstaltungen für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien:

I. „Schriftliche Modulprüfung aus Steuerrecht“ (11 ECTS)römisch eins. „Schriftliche Modulprüfung aus Steuerrecht“ (11 ECTS)

II. „03-07590 Revison und Controlling“ (2 ECTS)römisch II. „03-07590 Revison und Controlling“ (2 ECTS)

III. „03-07590 Revison und Controlling“ (2 ECTS) römisch III. „03-07590 Revison und Controlling“ (2 ECTS)

IV. „03-0787 Finanzwissenschaften (vertiefend)“ (3 ECTS)römisch IV. „03-0787 Finanzwissenschaften (vertiefend)“ (3 ECTS)

V. „03-1530 Europrarecht (vertiefend)“ (4 ECTS)römisch fünf. „03-1530 Europrarecht (vertiefend)“ (4 ECTS)

VI. „Steuerrecht vertiefend“ (3 ECTS)römisch VI. „Steuerrecht vertiefend“ (3 ECTS)

VII. „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM III)“ (18 ECTS)römisch VII. „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM römisch III)“ (18 ECTS)

Das Anerkennungsbegehren stützte der Beschwerdeführer auf die folgenden im Zuge seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien absolvierten Prüfungen:

Ad I. „Einführung in das Steuerrecht (LVP)“ (4 ECTS)Ad römisch eins. „Einführung in das Steuerrecht (LVP)“ (4 ECTS)

„Grundkurs Steuerrecht (PI)“ (4 ECTS)

„Vertiefungskurs Steuerrecht“ (PI) (4 ECTS)

Ad II. „Accounting & Management Control III“ (4 ECTS)Ad römisch II. „Accounting & Management Control III“ (4 ECTS)

Ad III. „Accounting & Management Control III“ (4 ECTS)Ad römisch III. „Accounting & Management Control III“ (4 ECTS)

Ad IV. „Wirtschafts- und Finanzpolitik“ (4 ECTS)Ad römisch IV. „Wirtschafts- und Finanzpolitik“ (4 ECTS)

Ad V. „Grundlagen des Europarechts“ (4 ECTS)Ad römisch fünf. „Grundlagen des Europarechts“ (4 ECTS)

Ad VI. Digitalization and Tax Law (internationales Wahlfach, englisch) Europäisches Steuerrecht und Spezialfragen a. d. f. Unternehmen relevanten Gebieten des Steuerrechts (PI)“ (4 ECTS)Ad römisch VI. Digitalization and Tax Law (internationales Wahlfach, englisch) Europäisches Steuerrecht und Spezialfragen a. d. f. Unternehmen relevanten Gebieten des Steuerrechts (PI)“ (4 ECTS)

Ad VII. „Fachprüfung Öffentliches Recht“ (12 ECTS)Ad römisch VII. „Fachprüfung Öffentliches Recht“ (12 ECTS)

„PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (4 ECTS)

„PI Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz“ (4 ECTS)

„PI Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht“ (4 ECTS)

Für den Fall, dass Antrag VII. nicht stattgegeben werde, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag („VII.1“) auf Anerkennung der Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM III)“ (18 ECTS), ebenfalls gestützt auf die unter Position Ad VII. genannten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen, ergänzt um die von ihm im Zuge des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien absolvierte Lehr-veranstaltungsprüfung „Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II (BaWiSo)“ (4 ECTS). Für den Fall, dass Antrag römisch VII. nicht stattgegeben werde, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag („VII.1“) auf Anerkennung der Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM römisch III)“ (18 ECTS), ebenfalls gestützt auf die unter Position Ad römisch VII. genannten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen, ergänzt um die von ihm im Zuge des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien absolvierte Lehr-veranstaltungsprüfung „Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht römisch II (BaWiSo)“ (4 ECTS).

Weiters beantragte der Beschwerdeführer unter Antragspunkt VIII. in eventu die Anerkennung der Prüfung „Modulprüfung aus Verfassungsrecht“ (14 ECTS), ebenfalls gestützt auf die unter Position Ad VII. genannten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen, ergänzt um die von ihm im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte „Übung aus Verfassungsrecht“ (4 ECTS). Weiters beantragte der Beschwerdeführer unter Antragspunkt römisch VIII. in eventu die Anerkennung der Prüfung „Modulprüfung aus Verfassungsrecht“ (14 ECTS), ebenfalls gestützt auf die unter Position Ad römisch VII. genannten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen, ergänzt um die von ihm im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte „Übung aus Verfassungsrecht“ (4 ECTS).

1.3. Zu den Lerninhalten, Lernergebnissen und allgemeinen Informationen der im konkreten Fall relevanten Prüfungen und Lehrveranstaltungen:

1.3.1. Die Lerninhalte der Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM III)“ an der Universität Wien lauten: 1.3.1. Die Lerninhalte der Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM römisch III)“ an der Universität Wien lauten:

In der schriftlichen Prüfung soll einerseits die Kompetenz nachgewiesen werden, Sachverhalte im Bereich des öffentlichen Rechts umfassend zu bearbeiten, andererseits die Fähigkeit, Falllösungen schriftlich auszuarbeiten. Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung aus dem Fach Verwaltungsrecht unter Einbeziehung grundrechtlicher Aspekte sowie der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts. Für das Besondere Verwaltungsrecht beachte die Stoffbegrenzung.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://staatsrecht.univie.ac.at/pruefungen/

1.3.2. Den Empfehlungen des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht zur Prüfungsvorbereitung (Stand 2024) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, auf die bei den unter 1.3.1. genannten Lerninhalten zur Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM III)“ im letzten Satz mittels Hyperlink verwiesen wird, ist zu entnehmen (Hervorhebungen im Original): 1.3.2. Den Empfehlungen des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht zur Prüfungsvorbereitung (Stand 2024) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, auf die bei den unter 1.3.1. genannten Lerninhalten zur Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung aus Öffentlichem Recht (FÜM römisch III)“ im letzten Satz mittels Hyperlink verwiesen wird, ist zu entnehmen (Hervorhebungen im Original):

Prüfungsstoff im Besonderen Verwaltungsrecht:

Im Besonderen Verwaltungsrecht werden von Ihnen in folgenden Materien vertiefte Kenntnisse erwartet, die Sie durch Lehrbücher und Studium der Gesetze erwerben können (auch die einschlägigen Landesgesetze sind zum Lernen heranzuziehen; zur Prüfung werden sie allerdings beigestellt):

Sicherheitspolizeirecht

Versammlungsrecht

Vereinsrecht

Staatsbürgerschaftsrecht

Fremdenrecht

Asylrecht

Gewerberecht

Baurecht

Raumordnungsrecht

Naturschutzrecht

Ob Prüfer:innen vertiefte Kenntnisse noch in weiteren Materien erwarten, entnehmen Sie bitte deren Homepage. Die Prüfungsaufgabe kann auch die Anwendung von Rechtsvorschriften verlangen, die anderen Materien zuzuordnen sind; in diesem Fall werden Vorkenntnisse aus solchen Materien nicht erwartet.

1.3.3. Die Allgemeinen Informationen zur Prüfung „Fachprüfung Öffentliches Recht“ (12 ECTS) an der WU Wien lauten:

Die Fachprüfung aus Öffentlichem Recht ist ein wesentlicher Bestandteil des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beachten Sie, dass der Aufwand von 12 ECTS bereits gute Kenntnisse des Lehrstoffs der vorangehenden Pflichtlehrveranstaltungen voraussetzt. Der Besuch der Hauptvorlesungen (FPV) „Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht“ und „Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz“ ist für eine Teilnahme an der Fachprüfung nicht verpflichtend, wird im Zuge des Lehrkonzepts aus Öffentlichem Recht jedoch dringend empfohlen. Selbiges gilt für die Teilnahme an den Repetitorien.

Aus dem Informationsblatt zur „Fachprüfung Öffentliches Recht“ (Stand 11.11.2021) werden unter anderem folgende Literaturempfehlungen zur Vorbereitung auf die Prüfung genannt (Hervorhebungen im Original):

1. Verfassungs- und Allgemeines Verwaltungsrecht

[…]

2. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

[…]

3. Öffentliches Wirtschaftsrecht

–        Bachmann et al (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage (2020), insb folgende Kapitel (da Gegenstand der IFS): Datenschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gewerberecht, Regulierungsrecht, Raumordnungsrecht und Baurecht

[…]

4. Casebooks

[…]

5. Skripten

[…]

6. Gesetzesausgaben

–        Kodex Verfassungsrecht

–        Kodex Verwaltungsverfahrensgesetze

–        Gesetzessammlung Öffentliches Wirtschaftsrecht (FlexLex by Facultas) oder alternativ Kodex Studienausgabe Öffentliches Wirtschaftsrecht

[…]

1.3.4. Die Lerninhalte der vom Beschwerdeführer an der WU Wien positiv absolvierten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (4 ECTS) lauten:

Es werden die Kenntnisse zum öffentlichen Wirtschaftsrecht vertieft. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollen die Studierenden in der Lage sein, schriftliche Falllösungen zu Problemstellungen des österreichischen und unionsrechtlichen Wirtschaftsrechts selbständig auszuarbeiten. Die LV dient darüber hinaus zur gezielten Vorbereitung auf die Fachprüfung. Zur Sicherstellung des Lernerfolges ist eine kontinuierliche Mitarbeit der Studierenden erforderlich.

1.3.5. Die Lernergebnisse (Learning Outcomes) der vom Beschwerdeführer an der WU Wien positiv absolvierten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „PI Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz“ (4 ECTS) lauten [Fehler im Original]:

Ziel ist es, die in der FPV Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz erworbenen Kentnisse zu vertiefen. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollten die Studierenden in der Lage sein, schriftliche Falllösungen zur Problemstellungen des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts vor allem im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts und des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes selbständig auszuarbeiten. Die LV dient zur gezielten Vorbereitung auf die Fachprüfung. Zur Sicherstellung des Lernerfolges ist eine kontinuierliche aktive Mitarbeit der Studierenden erwünscht.

Als „Readings“ zu dieser Lehrveranstaltung wird unter anderem angeführt: „Kodex Öffentliches Wirtschaftsrecht oder Gesetzessammlung Öffentliches Wirtschaftsrecht“.

1.3.6. Die Lernergebnisse (Learning Outcomes) der vom Beschwerdeführer an der WU Wien positiv absolvierten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „PI Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht“ (4 ECTS) lauten:

Ziel der LV ist es, die in der Vorlesung Verfassungs- und allgemeines Verwaltungsrecht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollen die Studierenden in der Lage sein, schriftliche Falllösungen zu Problemstellungen des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts selbständig aufzuarbeiten. Die LV dient weiters zur gezielten Vorbereitung auf die Fachprüfung öffentliches Recht.

1.3.7. Die Lernergebnisse (Learning Outcomes) der vom Beschwerdeführer positiv absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II“ (4 ECTS) lauten:

Die Lehrveranstaltung richtet sich nach demselben didaktischen Konzept wie Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I und beginnt mit ganz konkreten für das Wirtschaftsleben relevanten Themengebieten, um den Studierenden einen unkomplizierten und anschaulichen Einstieg in das europäische und öffentliche Wirtschaftsrecht zu ermöglichen. Anhand von Fällen und zahlreichen kleinen Beispielen sollen die bisher erworbenen Kenntnisse über die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die Zielsetzungen und Instrumente der Wirtschaftsregulierung, insbesondere im Bereich des Finanzmarktes und des internationalen Handels und die grundsätzlichen Regelungsanliegen des europäischen und österreichischen Wirtschaftsrechts vertieft werden. Dabei wird ein starkes Augenmerk auf die Aspekte des Rechtsschutzes gelegt. Die Lehrveranstaltung richtet sich nach demselben didaktischen Konzept wie Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht römisch eins und beginnt mit ganz konkreten für das Wirtschaftsleben relevanten Themengebieten, um den Studierenden einen unkomplizierten und anschaulichen Einstieg in das europäische und öffentliche Wirtschaftsrecht zu ermöglichen. Anhand von Fällen und zahlreichen kleinen Beispielen sollen die bisher erworbenen Kenntnisse über die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die Zielsetzungen und Instrumente der Wirtschaftsregulierung, insbesondere im Bereich des Finanzmarktes und des internationalen Handels und die grundsätzlichen Regelungsanliegen des europäischen und österreichischen Wirtschaftsrechts vertieft werden. Dabei wird ein starkes Augenmerk auf die Aspekte des R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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