Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W247 2285730-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 30.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 01.08.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 23.08.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 30.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 01.08.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 23.08.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (EE) am 01.08.2022 vor, in XXXX , in Syrien, am XXXX geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF XXXX Jahre lang die Grundschule besucht. Er gab keine Berufsausbildung und auch keinen letzten ausgeübten Beruf an. Als mitgereiste Familienangehörige nach Österreich nannte er zwei Cousinen namens XXXX und XXXX , sowie einen Cousin namens XXXX . In Syrien würden die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder des BF leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei XXXX . Er habe sich vor ca. drei Monaten zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Vor drei Monaten sei der BF aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, unbekannte Länder, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise mit Hilfe von Schleppern organisiert. 2. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (EE) am 01.08.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, am römisch 40 geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF römisch 40 Jahre lang die Grundschule besucht. Er gab keine Berufsausbildung und auch keinen letzten ausgeübten Beruf an. Als mitgereiste Familienangehörige nach Österreich nannte er zwei Cousinen namens römisch 40 und römisch 40 , sowie einen Cousin namens römisch 40 . In Syrien würden die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder des BF leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei römisch 40 . Er habe sich vor ca. drei Monaten zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Vor drei Monaten sei der BF aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, unbekannte Länder, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise mit Hilfe von Schleppern organisiert.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass in Syrien Krieg herrsche. Es gäbe keine Sicherheit und keine Zukunft. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Auf die Frage was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an: „Ich habe Angst vor dem Krieg“. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er.
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und nicht ganz gesund sei. Als er nach Österreich kam, hätte er ein XXXX gehabt, das nicht rechtzeitig behandelt worden sei. Er würde Schmerzmittel nehmen und in ärztlicher Behandlung sein. Dazu legte der BF Arztbriefe vom XXXX bezüglich einer XXXX und vom XXXX vor. Auch verwende er auf eigene Kosten Hausmittel. Er leide seit XXXX an dieser Erkrankung. Die Daten auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte würden nicht stimmen. Das korrekte Geburtsdatum sei der XXXX . Einen Reisepass oder Personalausweis hätte er nie gehabt. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX in XXXX geboren und dort aufgewachsen und habe bis auf XXXX und XXXX bis zu seiner Ausreise immer in XXXX gelebt. Auch zuletzt habe er in XXXX gelebt. Als er XXXX verlassen habe, hätte die XXXX dort die Kontrolle gehabt und habe sie auch jetzt. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe sich als er XXXX Jahre alt wurde entschlossen sein Heimatland zu verlassen und habe Syrien im XXXX illegal in die Türkei verlassen. Befragt, warum er sein Heimatland erst XXXX Jahre nach dem getroffenen Schluss der Ausreise verlassen habe, gab der BF an: „In der Zeit, die dazwischen vergangen ist, gab es keine Rekrutierungsversuche. Man kann die Rekrutierung ablehnen, aber später wird man bei Checkpoints erpresst oder unter Druck gesetzt oder belästigt.“ Er sei XXXX alt gewesen, als er Syrien verlassen habe und habe ca. XXXX Monate in der Türkei gelebt. Eigentlich hätte er nach Schweden wollen, wo sein Onkel sei, aber der LKW sei nur bis nach Serbien gegangen. Wäre er in Österreich nicht erwischt worden, wäre er weitergereist. Für die Reise bis nach Österreich habe er XXXX ,- Euro aufgewendet, die er von seinem Onkel aus dem Libanon erhalten habe.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und nicht ganz gesund sei. Als er nach Österreich kam, hätte er ein römisch 40 gehabt, das nicht rechtzeitig behandelt worden sei. Er würde Schmerzmittel nehmen und in ärztlicher Behandlung sein. Dazu legte der BF Arztbriefe vom römisch 40 bezüglich einer römisch 40 und vom römisch 40 vor. Auch verwende er auf eigene Kosten Hausmittel. Er leide seit römisch 40 an dieser Erkrankung. Die Daten auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte würden nicht stimmen. Das korrekte Geburtsdatum sei der römisch 40 . Einen Reisepass oder Personalausweis hätte er nie gehabt. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen und habe bis auf römisch 40 und römisch 40 bis zu seiner Ausreise immer in römisch 40 gelebt. Auch zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Als er römisch 40 verlassen habe, hätte die römisch 40 dort die Kontrolle gehabt und habe sie auch jetzt. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe sich als er römisch 40 Jahre alt wurde entschlossen sein Heimatland zu verlassen und habe Syrien im römisch 40 illegal in die Türkei verlassen. Befragt, warum er sein Heimatland erst römisch 40 Jahre nach dem getroffenen Schluss der Ausreise verlassen habe, gab der BF an: „In der Zeit, die dazwischen vergangen ist, gab es keine Rekrutierungsversuche. Man kann die Rekrutierung ablehnen, aber später wird man bei Checkpoints erpresst oder unter Druck gesetzt oder belästigt.“ Er sei römisch 40 alt gewesen, als er Syrien verlassen habe und habe ca. römisch 40 Monate in der Türkei gelebt. Eigentlich hätte er nach Schweden wollen, wo sein Onkel sei, aber der LKW sei nur bis nach Serbien gegangen. Wäre er in Österreich nicht erwischt worden, wäre er weitergereist. Für die Reise bis nach Österreich habe er römisch 40 ,- Euro aufgewendet, die er von seinem Onkel aus dem Libanon erhalten habe.
Der BF habe XXXX Jahre die Grundschule besucht und habe nie gearbeitet. Seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder würden in Syrien leben. Sein Bruder XXXX , geboren XXXX , sei schon seit XXXX Jahren in Haft. Sein Bruder XXXX , geboren XXXX , sei vor XXXX entführt worden. Sein Vater XXXX Jahre alt und seine Mutter XXXX Jahre alt würden in XXXX leben. Der BF habe römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und habe nie gearbeitet. Seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder würden in Syrien leben. Sein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , sei schon seit römisch 40 Jahren in Haft. Sein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , sei vor römisch 40 entführt worden. Sein Vater römisch 40 Jahre alt und seine Mutter römisch 40 Jahre alt würden in römisch 40 leben.
Der BF gab an, dass er nicht vorbestraft sei, keine Strafrechtsdelikte begangen habe, in seinem Heimatland festgenommen und nicht verhaftet worden sei und keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt hätte. Auf die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, vermeinte er: „Ja, vom Regime für den Militärdienst“. Er habe nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland aktiv teilgenommen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass es terroristische Gruppierungen gäbe, welche ihn als tauglich und fähig bezeichnen würden, eine Waffe zu tragen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt, deswegen sei er ausgereist. Auf die Frage ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe oder ob es noch weiterer Gründe gäbe antwortete er: „Nein.“. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er die gerichtliche Verfolgung durch die XXXX . Leute, die aus der Türkei abgeschoben werden, würden von einem XXXX -Gericht bestraft werden, weil sei sie sich nicht der XXXX angeschlossen hätten. Befragt, ob es ein konkretes Ereignis gegeben hätte, was ihn zur Ausreise veranlasst hätte, meinte der BF, dass er den Entschluss schon lange gefasst gehabt hätte, aber erst kurz vor seiner Ausreise das Geld zusammmen gehabt hätte. Angesprochen auf Rekrutierungsversuche führte der BF aus, bei einem Checkpoint angesprochen worden zu sein. Sie hätten gemeint, dass er jung und gesund sei und mit ihnen mitmachen solle. Er hätte Angst gehabt, dass es irgendwann zu einer Zwangsrekrutierung führen könne. Befragt, warum er nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, dass er Angst vor einer Rekrutierung habe, vermeinte der BF, dass ihn die Dolmetscherin rassistisch behandelt habe und er nicht genug Zeit gehabt habe sich so auszudrücken, wie er wollte. Er sei auch müde und gestresst gewesen.Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass es terroristische Gruppierungen gäbe, welche ihn als tauglich und fähig bezeichnen würden, eine Waffe zu tragen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt, deswegen sei er ausgereist. Auf die Frage ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe oder ob es noch weiterer Gründe gäbe antwortete er: „Nein.“. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er die gerichtliche Verfolgung durch die römisch 40 . Leute, die aus der Türkei abgeschoben werden, würden von einem römisch 40 -Gericht bestraft werden, weil sei sie sich nicht der römisch 40 angeschlossen hätten. Befragt, ob es ein konkretes Ereignis gegeben hätte, was ihn zur Ausreise veranlasst hätte, meinte der BF, dass er den Entschluss schon lange gefasst gehabt hätte, aber erst kurz vor seiner Ausreise das Geld zusammmen gehabt hätte. Angesprochen auf Rekrutierungsversuche führte der BF aus, bei einem Checkpoint angesprochen worden zu sein. Sie hätten gemeint, dass er jung und gesund sei und mit ihnen mitmachen solle. Er hätte Angst gehabt, dass es irgendwann zu einer Zwangsrekrutierung führen könne. Befragt, warum er nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, dass er Angst vor einer Rekrutierung habe, vermeinte der BF, dass ihn die Dolmetscherin rassistisch behandelt habe und er nicht genug Zeit gehabt habe sich so auszudrücken, wie er wollte. Er sei auch müde und gestresst gewesen.
Befragt, warum sein Bruder XXXX seit XXXX Jahren in Haft sei und angemerkt, dass dieser bei der Inhaftierung XXXX Jahre alt hätte gewesen sein müssen, vermeinte der BF: „Aus unbekannten Gründen von der Regierung.“. Ein Jahr nach seiner Inhaftierung hätten sie die Nachricht erhalten, dass er im Gefängnis ums Leben gekommen sei, was sie aber nicht glauben würden. Befragt, warum sein Bruder römisch 40 seit römisch 40 Jahren in Haft sei und angemerkt, dass dieser bei der Inhaftierung römisch 40 Jahre alt hätte gewesen sein müssen, vermeinte der BF: „Aus unbekannten Gründen von der Regierung.“. Ein Jahr nach seiner Inhaftierung hätten sie die Nachricht erhalten, dass er im Gefängnis ums Leben gekommen sei, was sie aber nicht glauben würden.
Befragt zu seinem zweiten Bruder, der vor XXXX entführt worden sei, gab der BF an, seine Familie habe ihm dies erzählt. Dieser sei zu einer Landwirtschaft gegangen, die nur XXXX Kilometer vom Regierungsgebiet entfernt sei. Dort sei er mit jemand anderem von den Streitkräften entführt worden. Ein dritter dort anwesender Arbeiter habe davon erzählt.Befragt zu seinem zweiten Bruder, der vor römisch 40 entführt worden sei, gab der BF an, seine Familie habe ihm dies erzählt. Dieser sei zu einer Landwirtschaft gegangen, die nur römisch 40 Kilometer vom Regierungsgebiet entfernt sei. Dort sei er mit jemand anderem von den Streitkräften entführt worden. Ein dritter dort anwesender Arbeiter habe davon erzählt.
Ein Militärbuch habe er sich nie ausstellen lassen. Er habe in seiner Heimat weder den Grundwehrdienst abgeleistet, noch einen Einberufungsbefehl erhalten, da das Regime in ihrem Gebiet keine Kontrolle habe und das nicht zugestellt werden könne. Angesprochen darauf, dass laut Länderinformationen oppositionelle Gruppierungen den Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten gebieten, keine Wehpflicht auferlegen würden, sondern nur Freiwillige rekrutiert werden würden, gab der BF an: „Das stimmt, ich habe das auch nicht behauptet, aber es kann sein, dass eine Wehrpflicht kommt.“.
Seine Zukunft in Österreich stelle er sich so vor, dass er Deutsch lernen und sich als Krankenpfleger ausbilden lassen wolle.
4. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlage in Vorlage:
? Syrischen Personenstandsregisterauszug
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 14.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 14.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
5.1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. eine konkrete Verfolgung gar nicht vorgebracht worden wäre. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
5.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass der BF sein Vorbringen gesteigert habe und er keine glaubhaften persönlichen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vorgebracht hätte. Mangels Kontrolle seiner Heimatregion sei es dem Regime faktisch unmöglich gewesen, den BF zu rekrutieren und habe er deshalb keine Rekrutierung für den regulären syrischen Wehrdienst zu befürchten. Oppositionelle Milizen würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Regionen, keine Wehrpflicht auferlegen. Dem Vorbringen des BF seien keine Probleme hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung entnehmen zu gewesen.
6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 24.11.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 24.11.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 20.12.2023 wurde für den BF durch XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 27.11.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 20.12.2023 wurde für den BF durch römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 27.11.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.
7.1. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF seinen verpflichtenden Wehrdienst nicht abgeleistet und Syrien illegal verlassen habe. Bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Syrien drohe ihm von mehreren Seiten ( XXXX ) asylrelevante Verfolgung bei (theoretischer) Rückkehr. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des syrischen Regimes bzw. auf Seiten der oppositionellen Gruppierungen am Bürgerkrieg zu beteiligen, sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, ebenso wegen seiner Herkunft aus XXXX . 7.1. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF seinen verpflichtenden Wehrdienst nicht abgeleistet und Syrien illegal verlassen habe. Bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Syrien drohe ihm von mehreren Seiten ( römisch 40 ) asylrelevante Verfolgung bei (theoretischer) Rückkehr. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des syrischen Regimes bzw. auf Seiten der oppositionellen Gruppierungen am Bürgerkrieg zu beteiligen, sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, ebenso wegen seiner Herkunft aus römisch 40 .
Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Weiters sei dem BF eine (legale) Einreise in sein Herkunftsgebiet über die Türkei ohne Kontakt mit dem Regime nicht möglich. Auch seien die getroffenen Feststellungen mangelhaft, sei der BF doch der sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer zugehörig und sei nicht festgestellt worden, ob dem BF aufgrund seiner Asyl-Antragstellung eine Verfolgung droht. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft und leide der Bescheid unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
7.2. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1). den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, 2). eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG durchführen und in eventu 3). den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.7.2. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1). den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen, 2). eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen und in eventu 3). den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
8. Die Beschwerdevorlage vom 27.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.
9. Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF die Beweismittelliste zur Situation im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde der Beschwerdseite Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdseite keinen Gebrauch machte.
10. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024; Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024; Country Guidance Syria: Common analyisi und guidance note der EUAA, April 2024 und Anfragebeantwortung Syrien — Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, 17.04.2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 03.05.2024 geladen.
11. Am 03.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.
Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung lautet auszugsweise:
„[…]
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in XXXX in XXXX . Ich bin syrischer Staatsbürger, mein letzter Wohnort war in XXXX . BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 . Ich bin syrischer Staatsbürger, mein letzter Wohnort war in römisch 40 .
RI: Wie lange waren Sie in XXXX ? RI: Wie lange waren Sie in römisch 40 ?
BF: Ich war ungefähr XXXX Monate dort. Davor war ich in XXXX . BF: Ich war ungefähr römisch 40 Monate dort. Davor war ich in römisch 40 .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Araber und ich spreche Arabisch.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Ich habe einen Zivilregisterauszug (befindet sich bereits im Akt). Sonst nichts.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Ich spreche Arabisch und ein bisschen Deutsch, ich bin fertig mit A1 und heute habe ich mit A2 angefangen.
RI: Bitte treten Sie an den Richtertisch und zeigen bitte auf der im Protokoll eingefügten Karte den Herkunftsort im Herkunftsstaat an (der von BF gezeigte Ort wird mit einem roten Pfeil markiert):
[…]
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet?
BF: Ich bin in die Schule bis zur XXXX Klasse gegangen. Ich kam in die Schule mit XXXX Jahren und blieb dort bis ich ungefähr XXXX Jahre alt war. Ich habe leider nicht arbeiten können und ich war nur zuhause, bis ich nach XXXX gegangen bin. In XXXX habe ich auch nicht gearbeitet, sondern bei meinem Onkel gelebt. Dann bin ich in die Türkei gegangen, ich glaube, das war im Jahr 2022, XXXX oder XXXX ungefähr. In der Türkei habe ich auch nicht arbeiten dürfen, da ich dort illegal war und mir hat sogar die Abschiebung gedroht, wenn sie mich festgenommen hätten. In der Türkei bin ich XXXX Monate geblieben bis XXXX . Dann habe ich mich auf dem Weg Richtung Europa gemach und am XXXX bin ich in Österreich eingereist. In Österreich habe ich auch nicht gearbeitet. Ich habe versucht Arbeit zu finden in Österreich, aber mir wurde gesagt, dass meine Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind. BF: Ich bin in die Schule bis zur römisch 40 Klasse gegangen. Ich kam in die Schule mit römisch 40 Jahren und blieb dort bis ich ungefähr römisch 40 Jahre alt war. Ich habe leider nicht arbeiten können und ich war nur zuhause, bis ich nach römisch 40 gegangen bin. In römisch 40 habe ich auch nicht gearbeitet, sondern bei meinem Onkel gelebt. Dann bin ich in die Türkei gegangen, ich glaube, das war im Jahr 2022, römisch 40 oder römisch 40 ungefähr. In der Türkei habe ich auch nicht arbeiten dürfen, da ich dort illegal war und mir hat sogar die Abschiebung gedroht, wenn sie mich festgenommen hätten. In der Türkei bin ich römisch 40 Monate geblieben bis römisch 40 . Dann habe ich mich auf dem Weg Richtung Europa gemach und am römisch 40 bin ich in Österreich eingereist. In Österreich habe ich auch nicht gearbeitet. Ich habe versucht Arbeit zu finden in Österreich, aber mir wurde gesagt, dass meine Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind.
RI: Sie haben gesagt, Sie haben im Herkunftsstaat leider nicht arbeiten können. Warum haben Sie im Herkunftsstaat nicht arbeiten können?
BF: Da ich eine Krankheit im Magen hab, deshalb kann ich nichts tragen und auch nicht lange sitzen.
RI: Was genau haben Sie im Magen und haben Sie dazu medizinische Unterlagen?
BF: Es ist so wie XXXX , es ist unter dem Magen. Nachgefragt: Es ist eher beim Ausgang. Es ist wie XXXX , aber auch mit Blutungen. BF: Es ist so wie römisch 40 , es ist unter dem Magen. Nachgefragt: Es ist eher beim Ausgang. Es ist wie römisch 40 , aber auch mit Blutungen.
RI: VORHALTUNG: Bei Ersteinvernahme (EE) am 01.08.2022 haben Sie auf Seite 2 des EE-Prot. angegeben XXXX Jahre die Grundschule im Herkunftsstaat besucht zu haben. Vor dem BFA am 23.08.2023 haben Sie auf Seite 7 des BFA-Prot. angegeben XXXX Jahre die Grundschule im Herkunftsstaat besucht zu haben. Heute haben Sie auch von XXXX Jahre Grundschule im Herkunftsstaat gesprochen. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zur Dauer Ihrer Schulbildung im Herkunftsstaat vorzubringen? RI: VORHALTUNG: Bei Ersteinvernahme (EE) am 01.08.2022 haben Sie auf Seite 2 des EE-Prot. angegeben römisch 40 Jahre die Grundschule im Herkunftsstaat besucht zu haben. Vor dem BFA am 23.08.2023 haben Sie auf Seite 7 des BFA-Prot. angegeben römisch 40 Jahre die Grundschule im Herkunftsstaat besucht zu haben. Heute haben Sie auch von römisch 40 Jahre Grundschule im Herkunftsstaat gesprochen. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zur Dauer Ihrer Schulbildung im Herkunftsstaat vorzubringen?
BF: Das erste Mal bei der Polizei war ich durcheinander und die Dame, die mich gefragt hat, war nicht zu nett zu mir.
RI: Meinen Sie die Dolmetscherin oder die Einvernahmeleiterin?
BF: Ich meine die Dolmetscherin, sie war auch ein bisschen rassistisch.
RI: In wie weit?
BF: So, dass sie Anweisungen gibt und mich fast angeschrien hat.
RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen?
BF: Nein. In Syrien war die Bildung nicht wirklich möglich, wegen der Bombardements.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?
BF: Es war gut.
RI: Wie vermochten Sie im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn Sie – wie im erstbehördlichen Verfahren angegeben – keinerlei Beschäftigung nachgegangen sind?
BF: Mein Vater hat als XXXX gearbeitet und er hat verdient. Nachgefragt: Mein Vater hat meine Kosten gedeckt. BF: Mein Vater hat als römisch 40 gearbeitet und er hat verdient. Nachgefragt: Mein Vater hat meine Kosten gedeckt.
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie XXXX Monate in XXXX bei einem Onkel gelebt hätten. Was war der Grund für die Übersiedlung von XXXX nach XXXX ? RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie römisch 40 Monate in römisch 40 bei einem Onkel gelebt hätten. Was war der Grund für die Übersiedlung von römisch 40 nach römisch 40 ?
BF: Da die Arbeitsmöglichkeiten in XXXX besser sind als in XXXX , habe ich gehofft, dort Arbeit zu finden. Nachgefragt: Das ist mir aber leider nicht gelungen. BF: Da die Arbeitsmöglichkeiten in römisch 40 besser sind als in römisch 40 , habe ich gehofft, dort Arbeit zu finden. Nachgefragt: Das ist mir aber leider nicht gelungen.
RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet?
BF: Nein, habe ich nicht verrichtet.
RI: Verfügen Sie über ein Militärdienstbuch? Wenn ja, legen Sie es bitte vor?
BF: Ich habe keines.
RI: Haben Sie es nicht mehr oder haben Sie es nie erhalten?
BF: Ich habe es nie gehabt.
RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort.
BF: Nur Besuche, aber aufgehalten habe ich mich nur in XXXX und in XXXX . BF: Nur Besuche, aber aufgehalten habe ich mich nur in römisch 40 und in römisch 40 .
RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wo haben Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien bis zu Ihrer Reise nach Europa gelebt. Bitte geben Sie Wohnorte und die Zeiträume an denen Sie dort gelebt haben an.
BF: Ich habe Syrien im XXXX 2022 verlassen. Ungefähr XXXX Monate war ich in XXXX , in der Türkei. Dann bin ich innerhalb der Türkei nach XXXX mit einem Schlepper gegangen. Dort blieb ich einen Tag und bin weiter nach Serbien. BF: Ich habe Syrien im römisch 40 2022 verlassen. Ungefähr römisch 40 Monate war ich in römisch 40 , in der Türkei. Dann bin ich innerhalb der Türkei nach römisch 40 mit einem Schlepper gegangen. Dort blieb ich einen Tag und bin weiter nach Serbien.
RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist?
BF: Ich, eine Cousine, ein Cousin und deren Mutter.
RI: Wie heißen diese Personen und wie sind Sie verwandt?
BF: XXXX , ich kenne sein Geburtsdatum nicht, er ist ca. XXXX Jahre alt. Er ist ein weit entfernter Verwandter. Ich habe das auch vor dem BFA vorgebracht und da wurde dann einfach „Cousin“ eingetragen. XXXX , sie ist ca. XXXX Jahre alt. Weiters ist noch die Mutter von diesen Kindern mitgekommen, sie heißt XXXX sie ist ungefähr XXXX Jahre alt. BF: römisch 40 , ich kenne sein Geburtsdatum nicht, er ist ca. römisch 40 Jahre alt. Er ist ein weit entfernter Verwandter. Ich habe das auch vor dem BFA vorgebracht und da wurde dann einfach „Cousin“ eingetragen. römisch 40 , sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. Weiters ist noch die Mutter von diesen Kindern mitgekommen, sie heißt römisch 40 sie ist ungefähr römisch 40 Jahre alt.
RI: Wo ist der Vater der Kinder geblieben?
BF: Der Vater war vor uns schon weggereist, vielleicht XXXX vorher oder früher. Er ist nach Österreich gekommen. BF: Der Vater war vor uns schon weggereist, vielleicht römisch 40 vorher oder früher. Er ist nach Österreich gekommen.
RI: Sind Sie irgendwelchen Berufstätigkeiten in der Türkei nachgegangen?
BF: Ich habe in der Türkei nicht gearbeitet.
RI: Wie konnten Sie in der Türkei Ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten?
BF: Mein Onkel ms, er lebt im Libanon. Er heißt XXXX . Er hat mir Geld geschickt, damit ich den Schlepper bezahlen kann und auch ein bisschen Geld habe. BF: Mein Onkel ms, er lebt im Libanon. Er heißt römisch 40 . Er hat mir Geld geschickt, damit ich den Schlepper bezahlen kann und auch ein bisschen Geld habe.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Kimlik?
BF: Nein.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei?
BF: Das Geld, welches mir mein Onkel geschickt hat war kaum genug.
RI: Haben Sie sich in der Türkei sicher gefühlt?
BF: Nein, da ich keinen Kimlik hatte, habe ich mich nicht getraut zu irgendeiner Behörde zu gehen, sonst hätten sie mich festgenommen und nach Syrien abgeschoben, deshalb habe ich mich nicht sicher gefühlt. Ich möchte auch auf den Rassismus in der Türkei hinweisen und man hat auch mehrmals gehört, dass Türken auf der Straße Syrer getötet haben.
RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa?
BF: In der Türkei habe ich mich nicht legal aufhalten können. Ich habe keine Möglichkeit auf Bildung gehabt. Ich habe mich nicht sicher gefühlt und die Türken sind Rassisten und sie gehen mit den Syrern gar nicht gut um.
RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
BF: Ich bin am XXXX in Österreich eingereist. Nur einmal habe ich meinen Onkel in Schweden besucht. Das war vor einem Monat im April für eine Woche. BF: Ich bin am römisch 40 in Österreich eingereist. Nur einmal habe ich meinen Onkel in Schweden besucht. Das war vor einem Monat im April für eine Woche.
RI: Hinsichtlich Ihrer in Syrien lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX , geb. XXXX ; Bruder XXXX , geb. XXXX ; drei Schwestern; alle aufhältig in Syrien. Stimmen diese Angaben soweit oder haben Sie Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vorzubringen? RI: Hinsichtlich Ihrer in Syrien lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 ; drei Schwestern; alle aufhältig in Syrien. Stimmen diese Angaben soweit oder haben Sie Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vorzubringen?
BF: Die Mutter heißt mit Nachnamen XXXX . Der andere Bruder heißt XXXX und ist XXXX geboren. Sonst stimmt alles. BF: Die Mutter heißt mit Nachnamen römisch 40 . Der andere Bruder heißt römisch 40 und ist römisch 40 geboren. Sonst stimmt alles.
RI: Sie haben bisher keinerlei personenbezogene Angaben zu Ihren drei Schwestern getätigt. Nennen Sie bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten der Schwestern, sowie den genauen Aufenthaltsort Ihrer oa. Familienangehörigen in Syrien.
BF: Schwester XXXX , geb. XXXX ; Schwester XXXX , geb. ungefähr XXXX ; Schwester XXXX , geb. XXXX ; und es fehlt noch ein jüngerer Bruder namens XXXX , geb. XXXX . Sie befinden sich alle in XXXX . BF: Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geb. ungefähr römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 ; und es fehlt noch ein jüngerer Bruder namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie befinden sich alle in römisch 40 .
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 23.08.2023 erstmalig auf Seite 7 vorgebracht, dass Ihre Bruder XXXX seit XXXX Jahren in Haft sei. Weshalb ist er verhaftet worden, wo befindet er sich in Haft und wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 23.08.2023 erstmalig auf Seite 7 vorgebracht, dass Ihre Bruder römisch 40 seit römisch 40 Jahren in Haft sei. Weshalb ist er verhaftet worden, wo befindet er sich in Haft und wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm?
BF: Die Verhaftung war grundlos. XXXX wurde er festgenommen. Einige Monate später hat uns einer, der im Gefängnis war, erzählt, dass mein Bruder getötet wurde, aber wir haben weder Leiche noch Informationen erhalten. Nachgefragt, weiß ich nicht, wie das Gefängnis heißt, aber ich weiß es befindet sich in XXXX . Ich war sehr jung. Nachgefragt, hatte ich zuletzt Kontakt zu ihm im XXXX . Damals kamen die Soldaten des Regimes zu uns in die Ortschaft und sie haben die Kinder mit ihren Muttern zusammen gefesselt und verbrannt. Sie haben viele Leute verbrannt. Als sie dann zu uns kamen, wollten sie meinen Bruder mitnehmen und es war die Frau meines Opas da und sie hat versucht, das zu verhindern, aber die Soldaten haben ihr mit der Verbrennung gedroht. Dann haben sie meinen Bruder mitgenommen. Das war das letzte Mal, dass ich ihn gesehen habe. BF: Die Verhaftung war grundlos. römisch 40 wurde er festgenommen. Einige Monate spät