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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des R in M, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Februar 1995, Zl. IIa-10.029/22-91, betreffend Gewerbeanmeldung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Februar 1995 wurde die Berufung der Innung der Rauchfangkehrer der Wirtschaftskammer Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27. Juni 1994, betreffend Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Hermann N. angemeldeten Rauchfangkehrergewerbes und Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der "die Verletzung des dem Beschwerdeführer aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechtes auf Konkurrenzschutz und Bestandsicherung seines Betriebes, die Verletzung des ihm zustehenden subjektiven öffentlichen Rechts, daß entgegen der Bestimmung des § 108 GewO 1994 das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes nicht festgestellt wird, die Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven öffentlichen Rechtes auf amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß § 37 und § 39 AVG 1991 sowie die Verletzung des Rechtes auf gesetzmäßige Bescheidbegründung gemäß § 60 AVG 1991" geltend gemacht werden. Seine Beschwerdelegitimation sieht der Beschwerdeführer im wesentlichen in dem durch die Bedarfsprüfung normierten Konkurrenzschutz begründet, worin er einen "subjektiv öffentlich rechtlichen Anspruch des in einem Kehrgebiet bereits tätigen Rauchfangkehrers auf Bestandsicherung seines Betriebes bei ordnungsgemäßer betriebswirtschaftlich rationeller Betriebsführung" erblickt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungserichtshofes ist eine auf diese Bestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0016).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Zwar knüpft § 108 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 113 Abs. 2 GewO 1994 die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer in einem bestimmten Kehrgebiet an das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Insoweit ist auch eine Bedachtnahme auf in diesem Gebeit bestehende Rauchfangkehrerbetriebe normiert. Diese Bestimmungen bringen aber nicht zum Ausdruck, daß dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer ein Anspruch auf Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes im selben Kehrgebiet durch einen anderen oder auch nur auf Teilnahme im Verfahren über dessen Gewerbeanmeldung zukäme. Vielmehr bleibt - mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorschrift - die RECHTSsphäre des Gewerbeinhabers durch die Erlangung einer neuen Gewerbeberechtigung gänzlich unberührt. In diesem Punkt hat die Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, keine inhaltiche Änderung erfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 92/04/0195, und die hier - zur alten Rechtslage - zitierte hg. Judikatur).
Mangels entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers fehlt ihm auch die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in seinen Rechten i.S.d. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt zu werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040091.X00Im RIS seit
11.07.2001