TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/28 W207 2289534-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2289534-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. 1323474810/222808982, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. 1323474810/222808982, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger jesidischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 07.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 09.09.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien vor sieben Jahren illegal in die Türkei verlassen, weil in seiner Heimat Krieg herrsche und sein Haus zerstört worden sei. Das seien seine einzigen Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er den Tod ins Treffen. Die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.

Am 29.08.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX geboren worden, aber in XXXX registriert. Aufgewachsen sei er in XXXX , wo er auch bis ca. 2011/2012 gelebt habe, bevor er aufgrund der damaligen Situation gemeinsam mit seiner Familie nach XXXX gezogen sei. Dort habe er auch vor seiner Ausreise zuletzt gelebt. Beim Verlassen Syriens sei XXXX unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine zwei Schwestern seien nach wie vor in XXXX aufhältig, ein weiterer Bruder lebe in XXXX . Seine Angehörigen hätten keine Probleme, nur in XXXX sei es ein bisschen rassistisch mit den Arabern und sie müssten z.B. beim Essen kaufen länger in der Schlange warten. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht und als Eisenbieger gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, welche aktuell in der Türkei aufhältig seien. Beginnend mit dem Jahr 2013 sei er mehrmals aus Syrien in die Türkei ausgereist, zunächst für einen Monat und dann für drei Monate. Etwa 2014 sei er gemeinsam mit seiner Familie erneut in die Türkei gegangen und dort 1,5 Jahre geblieben, bevor er wieder für zehn bis zwölf Monate nach Syrien zurückgekehrt sei. Zwischen 2015 und 2016 sei er letztmalig aus Syrien in die Türkei ausgereist. Nachfolgend habe die FSA die Grenze kontrolliert und ihm die Einreise verweigert, weil er Kurde sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX mit Armeniern gearbeitet, diese seien nicht rassistisch und er habe von ihnen den Beruf gelernt. Dann sei aber die FSA zu ihnen gekommen und habe das Gebiet eingekreist. Das sei im Jahr 2012 gewesen. Das Regime habe ihnen dann etwas Zeit gegeben, XXXX verlassen zu können. Er sei dann für drei Monate nach XXXX gegangen, bevor er für zwei Wochen zurück nach XXXX und anschließend in sein Heimatdorf gereist sei. Er habe das Haus (gemeint wohl: die Heimat) wegen des Krieges verlassen, weil man nicht aus dem Haus gehen haben können und es auch keine Arbeit gegeben habe. Außerdem habe er Syrien wegen des Rassismus zwischen den Kurden und den Arabern verlassen. Auf die Frage, ob er wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich nicht zu sagen getraut, dass er Jeside sei, und sie seien ab und zu beschimpft und allgemein rassistisch behandelt worden; wegen der Volksgruppe habe er keine Probleme gehabt. Seinen Grundwehrdienst habe er von 1998 bis 2000 als einfacher Fußsoldat im Rang eines Rekruten absolviert. Die Grundausbildung im Ausmaß von sechs Monaten habe er in XXXX absolviert, anschließend habe er seinen Dienst im Libanon abgeleistet. Im Jahr 2001 sei er einmal für drei Tage inhaftiert worden, weil sein Bruder mit jemanden gestritten habe, dessen Vater ihn anschließend angezeigt und behauptet habe, er hätte seinen Sohn bedroht. Nachdem er einen Rechtsanwalt kontaktiert habe, sei er gleich freigelassen worden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, er fürchte den Rassismus, da man bei diesem Volk nicht mehr leben könne. Er stamme aus XXXX und könne nicht mehr nach XXXX gehen, weil auch auf seinen Ausweis XXXX stehe und er Schwierigkeiten bekommen würde, weil dort die Demonstrationen begonnen hätten. Einmal sei er auch auf die Seite genommen worden, weil auf seinen Ausweis XXXX stehe. Aus der Türkei sei er ausgereist, weil es dort in den letzten Jahren rassistisch geworden sei.Am 29.08.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf römisch 40 geboren worden, aber in römisch 40 registriert. Aufgewachsen sei er in römisch 40 , wo er auch bis ca. 2011/2012 gelebt habe, bevor er aufgrund der damaligen Situation gemeinsam mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen sei. Dort habe er auch vor seiner Ausreise zuletzt gelebt. Beim Verlassen Syriens sei römisch 40 unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine zwei Schwestern seien nach wie vor in römisch 40 aufhältig, ein weiterer Bruder lebe in römisch 40 . Seine Angehörigen hätten keine Probleme, nur in römisch 40 sei es ein bisschen rassistisch mit den Arabern und sie müssten z.B. beim Essen kaufen länger in der Schlange warten. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht und als Eisenbieger gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, welche aktuell in der Türkei aufhältig seien. Beginnend mit dem Jahr 2013 sei er mehrmals aus Syrien in die Türkei ausgereist, zunächst für einen Monat und dann für drei Monate. Etwa 2014 sei er gemeinsam mit seiner Familie erneut in die Türkei gegangen und dort 1,5 Jahre geblieben, bevor er wieder für zehn bis zwölf Monate nach Syrien zurückgekehrt sei. Zwischen 2015 und 2016 sei er letztmalig aus Syrien in die Türkei ausgereist. Nachfolgend habe die FSA die Grenze kontrolliert und ihm die Einreise verweigert, weil er Kurde sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in römisch 40 mit Armeniern gearbeitet, diese seien nicht rassistisch und er habe von ihnen den Beruf gelernt. Dann sei aber die FSA zu ihnen gekommen und habe das Gebiet eingekreist. Das sei im Jahr 2012 gewesen. Das Regime habe ihnen dann etwas Zeit gegeben, römisch 40 verlassen zu können. Er sei dann für drei Monate nach römisch 40 gegangen, bevor er für zwei Wochen zurück nach römisch 40 und anschließend in sein Heimatdorf gereist sei. Er habe das Haus (gemeint wohl: die Heimat) wegen des Krieges verlassen, weil man nicht aus dem Haus gehen haben können und es auch keine Arbeit gegeben habe. Außerdem habe er Syrien wegen des Rassismus zwischen den Kurden und den Arabern verlassen. Auf die Frage, ob er wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich nicht zu sagen getraut, dass er Jeside sei, und sie seien ab und zu beschimpft und allgemein rassistisch behandelt worden; wegen der Volksgruppe habe er keine Probleme gehabt. Seinen Grundwehrdienst habe er von 1998 bis 2000 als einfacher Fußsoldat im Rang eines Rekruten absolviert. Die Grundausbildung im Ausmaß von sechs Monaten habe er in römisch 40 absolviert, anschließend habe er seinen Dienst im Libanon abgeleistet. Im Jahr 2001 sei er einmal für drei Tage inhaftiert worden, weil sein Bruder mit jemanden gestritten habe, dessen Vater ihn anschließend angezeigt und behauptet habe, er hätte seinen Sohn bedroht. Nachdem er einen Rechtsanwalt kontaktiert habe, sei er gleich freigelassen worden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, er fürchte den Rassismus, da man bei diesem Volk nicht mehr leben könne. Er stamme aus römisch 40 und könne nicht mehr nach römisch 40 gehen, weil auch auf seinen Ausweis römisch 40 stehe und er Schwierigkeiten bekommen würde, weil dort die Demonstrationen begonnen hätten. Einmal sei er auch auf die Seite genommen worden, weil auf seinen Ausweis römisch 40 stehe. Aus der Türkei sei er ausgereist, weil es dort in den letzten Jahren rassistisch geworden sei.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Untersuchung als echt befunden), einen syrischen Reisepass im Original, sein Militärdienstbuch im Original, eine Heiratsurkunde in Kopie, Personenregisterauszüge betreffend seine Familie in Kopie, einen Familienregisterauszug in Kopie, ein Zeugnis über den abgeleisteten Militärdienst in Kopie, einen Nachweis über die Abgabe der militärischen Ausrüstung in Kopie, einen Religionsnachweis in Kopie sowie eine Bargeldquittung betreffend eine Reise im Jahr 2006 (Anm: diese lautet nicht auf den Beschwerdeführer) vor. Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Untersuchung als echt befunden), einen syrischen Reisepass im Original, sein Militärdienstbuch im Original, eine Heiratsurkunde in Kopie, Personenregisterauszüge betreffend seine Familie in Kopie, einen Familienregisterauszug in Kopie, ein Zeugnis über den abgeleisteten Militärdienst in Kopie, einen Nachweis über die Abgabe der militärischen Ausrüstung in Kopie, einen Religionsnachweis in Kopie sowie eine Bargeldquittung betreffend eine Reise im Jahr 2006 Anmerkung, diese lautet nicht auf den Beschwerdeführer) vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges und der wirtschaftlichen Lage verlassen. Es bestehe für ihn keine Gefahr, zum Militärdienst einberufen zu werden, zumal er das Reservemilitärdienstalter bereits überschritten habe und über keine Spezialausbildung verfüge. Auch bestehe keine asylrelevante Gefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft oder zur kurdischen Volksgruppe. Zwar werde durch die Länderinformationen bestätigt, dass er als Jeside Diskriminierungen hinnehmen müsse. Seinen Schilderungen habe aber keine asylrelevanten Bedrohungen entnommen werden können. Auch bezüglich der behaupteten Festnahme im Jahr 2001 habe er keine aktuellen Probleme angegeben. Ebenso spreche der problemlose Aufenthalt seiner Eltern und Geschwister gegen eine asylrelevante Bedrohung.Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges und der wirtschaftlichen Lage verlassen. Es bestehe für ihn keine Gefahr, zum Militärdienst einberufen zu werden, zumal er das Reservemilitärdienstalter bereits überschritten habe und über keine Spezialausbildung verfüge. Auch bestehe keine asylrelevante Gefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft oder zur kurdischen Volksgruppe. Zwar werde durch die Länderinformationen bestätigt, dass er als Jeside Diskriminierungen hinnehmen müsse. Seinen Schilderungen habe aber keine asylrelevanten Bedrohungen entnommen werden können. Auch bezüglich der behaupteten Festnahme im Jahr 2001 habe er keine aktuellen Probleme angegeben. Ebenso spreche der problemlose Aufenthalt seiner Eltern und Geschwister gegen eine asylrelevante Bedrohung.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe.Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 12.01.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.02.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, seine Heimatregion sei durch die türkischen Truppen und die verbündeten Milizen im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ übernommen worden. Anschließend sei die kurdische Bevölkerung von der SNA aus der besetzten Region vertrieben worden. Kurden seien in der Region XXXX der Gewalt, unbegründeter Haft, Entführung, Ermordung und dem Verschwindenlassen ausgesetzt und würde dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine entsprechende Behandlung drohen. Darüber hinaus habe sich auch die Situation für Jesiden drastisch geändert und drohe dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ebenfalls eine Verfolgung. Außerdem könne der Beschwerdeführer seine Heimatregion nicht sicher und legal erreichen, ohne in eine Kontrolle der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte zu geraten, da eine Einreise ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge möglich sei. In diesem Fall würde ihm die Einziehung zum Reservedienst drohen, da er den Reservedienst noch nicht abgeleistet habe und besonders Männer aus oppositionellen Gebieten – auch über das Alter von 42 Jahren hinaus – als Reservisten einberufen würden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 12.01.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.02.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, seine Heimatregion sei durch die türkischen Truppen und die verbündeten Milizen im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ übernommen worden. Anschließend sei die kurdische Bevölkerung von der SNA aus der besetzten Region vertrieben worden. Kurden seien in der Region römisch 40 der Gewalt, unbegründeter Haft, Entführung, Ermordung und dem Verschwindenlassen ausgesetzt und würde dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine entsprechende Behandlung drohen. Darüber hinaus habe sich auch die Situation für Jesiden drastisch geändert und drohe dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ebenfalls eine Verfolgung. Außerdem könne der Beschwerdeführer seine Heimatregion nicht sicher und legal erreichen, ohne in eine Kontrolle der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte zu geraten, da eine Einreise ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge möglich sei. In diesem Fall würde ihm die Einziehung zum Reservedienst drohen, da er den Reservedienst noch nicht abgeleistet habe und besonders Männer aus oppositionellen Gebieten – auch über das Alter von 42 Jahren hinaus – als Reservisten einberufen würden.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2024 vom BFA zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Kurdisch und Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer auch die Gelegenheit eingeräumt, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verwies in diesem Zusammenhang auf das Beschwerdevorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum jesidischen Glauben und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht aber auch Arabisch und Türkisch.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in der westlich der Stadt XXXX gelegenen Stadt XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa geboren, wo er auch die ersten zwei bis drei Lebensjahre verbrachte. Anschließend zog die Familie für zwei bis drei Jahre in die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , wo der Beschwerdeführer registriert ist, bevor sie sich in der Stadt XXXX niederließ. Dort besuchte der Beschwerdeführer die Schule und ging anschließend einer Tätigkeit als Eisenbieger bzw. Metallbearbeiter nach. Im Sommer hielt sich die Familie regelmäßig auch im Dorf XXXX auf. Aufgrund eines drohenden Angriffes der Freien Syrischen Armee verließ die Familie im Jahr 2012 XXXX -Stadt und zog in das Dorf XXXX . Da der Beschwerdeführer dort keine Arbeit hatte, verließ er Syrien erstmals im Jahr 2013 und hielt sich zunächst für 1-1,5 Monate und nachfolgend für drei Monate in der Türkei auf. Im Jahr 2014 reiste er schließlich gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus. Etwa im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer letztmalig für einen geplanten kurzzeitigen Aufenthalt nach Syrien, wofür er eine Genehmigung für 15 Tage besaß. Da er sich bei der Ausreise verspätete, wurde ihm die Wiedereinreise in die Türkei versagt, weshalb er sich in der Folge für etwa zehn Monate in Syrien im Dorf XXXX aufhielt, bevor ihm die erneute Ausreise in die Türkei gelang.Der Beschwerdeführer wurde in der westlich der Stadt römisch 40 gelegenen Stadt römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa geboren, wo er auch die ersten zwei bis drei Lebensjahre verbrachte. Anschließend zog die Familie für zwei bis drei Jahre in die Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , wo der Beschwerdeführer registriert ist, bevor sie sich in der Stadt römisch 40 niederließ. Dort besuchte der Beschwerdeführer die Schule und ging anschließend einer Tätigkeit als Eisenbieger bzw. Metallbearbeiter nach. Im Sommer hielt sich die Familie regelmäßig auch im Dorf römisch 40 auf. Aufgrund eines drohenden Angriffes der Freien Syrischen Armee verließ die Familie im Jahr 2012 römisch 40 -Stadt und zog in das Dorf römisch 40 . Da der Beschwerdeführer dort keine Arbeit hatte, verließ er Syrien erstmals im Jahr 2013 und hielt sich zunächst für 1-1,5 Monate und nachfolgend für drei Monate in der Türkei auf. Im Jahr 2014 reiste er schließlich gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus. Etwa im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer letztmalig für einen geplanten kurzzeitigen Aufenthalt nach Syrien, wofür er eine Genehmigung für 15 Tage besaß. Da er sich bei der Ausreise verspätete, wurde ihm die Wiedereinreise in die Türkei versagt, weshalb er sich in der Folge für etwa zehn Monate in Syrien im Dorf römisch 40 aufhielt, bevor ihm die erneute Ausreise in die Türkei gelang.

Die Eltern des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder leben nach wie vor in XXXX in Syrien. Diese besitzen dort ein Haus und mehrere Grundstücke mit Olivenbäumen. Seine Schwestern leben in XXXX und in XXXX , ein weiterer Bruder lebt aktuell im Libanon. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind in der Türkei aufhältig.Die Eltern des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder leben nach wie vor in römisch 40 in Syrien. Diese besitzen dort ein Haus und mehrere Grundstücke mit Olivenbäumen. Seine Schwestern leben in römisch 40 und in römisch 40 , ein weiterer Bruder lebt aktuell im Libanon. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind in der Türkei aufhältig.

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet steht aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung. Der letzte Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien, das Dorf XXXX , steht ebenso wie die Stadt XXXX aktuell unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen.Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet steht aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung. Der letzte Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien, das Dorf römisch 40 , steht ebenso wie die Stadt römisch 40 aktuell unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen.

Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer letztmalig Syrien in Richtung Türkei, wo er sich bis zum Jahr 2022 aufhielt, bevor er seine Weiterreise in Richtung Europa antrat. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 07.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Einberufung oder Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst im Zeitraum von 1998 bis 2000 im Ausmaß von 2,5 Jahren als Fußsoldat im Rang eines einfachen Soldaten abgeleistet. Bisher wurde der Beschwerdeführer nicht zum Reservedienst einberufen und hat er sich sohin auch nicht einer konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Er hat das Reservewehrdienstalter bereits überschritten und kann keine Spezialausbildung vorweisen.

Darüber hinaus unterstellen die syrischen Behörden nicht sämtlichen Personen, die sich dem (Reserve-)Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung und haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

Auch droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine sonstige Konfliktpartei.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Herkunft konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.

Auch droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der vorgebrachten dreitägigen Inhaftierung im Jahr 2001.

Dem Beschwerdeführer droht auch nicht als Angehöriger eines in Deutschland aufhältigen und asylberechtigten Bruders bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer „Reflexverfolgung“ durch die syrische Zentralregierung.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus April 2024 (EUAA)

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5] vom 09.06.2023

?        BFA Staatendokumentation Themenbericht Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Frakti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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