Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W200 2271055-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. 1291492809-211959993, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. 1291492809-211959993, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem, reiste am 16.12.2021 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, ledig zu sein. Die Abreise aus dem Wohnort sei am 17.08.2021 erfolgt. Als Familienangehörige im Herkunftsland nannte er explizit seine Eltern, drei Brüdern und eine Schwester. Sein Bruder XXXX sei vor zwei Tagen in Österreich eingereist. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, ledig zu sein. Die Abreise aus dem Wohnort sei am 17.08.2021 erfolgt. Als Familienangehörige im Herkunftsland nannte er explizit seine Eltern, drei Brüdern und eine Schwester. Sein Bruder römisch 40 sei vor zwei Tagen in Österreich eingereist.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nicht kämpfen zu wollen und deswegen nicht zum Militär zu wollen.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 20.01.2023 legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis und Auszüge aus dem Personenregister vor. Weiters legte er erstmalig einen Auszug aus dem Personenregister seiner Ehefrau und aus dem Geburtenregister der Ehefrau, eine Kopie die Ehebestätigung, eine Kopie des Ehevertrags vor.
Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben hätte, ledig zu sein und keine Daten einer Ehefrau angegeben zu haben, antwortete er, dass er dem Dolmetscher gesagt hätte, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau sei XXXX , geb. XXXX , StA Syrien. Diese hätte er in Syrien islamisch und vor Gericht am 14.01.2021 geheiratet. Er sei in Österreich nicht berufstätig und auch nicht Mitglied in einem Verein. Seine Reise hätte 10.000, -- Euro gekostet, die er sich ausgeliehen hätte und ein wenig davon selbst finanziert hätte. Seine Familie lebe vom eigenen Feld und von Vieh. Befragt, woher er Österreich kenne, antwortete er, dass sein Onkel hier sei und Österreich schön sei. Auf die Frage, warum er Syrien verlassen hätte, gab er an, zum Militär zu müssen.Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben hätte, ledig zu sein und keine Daten einer Ehefrau angegeben zu haben, antwortete er, dass er dem Dolmetscher gesagt hätte, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau sei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien. Diese hätte er in Syrien islamisch und vor Gericht am 14.01.2021 geheiratet. Er sei in Österreich nicht berufstätig und auch nicht Mitglied in einem Verein. Seine Reise hätte 10.000, -- Euro gekostet, die er sich ausgeliehen hätte und ein wenig davon selbst finanziert hätte. Seine Familie lebe vom eigenen Feld und von Vieh. Befragt, woher er Österreich kenne, antwortete er, dass sein Onkel hier sei und Österreich schön sei. Auf die Frage, warum er Syrien verlassen hätte, gab er an, zum Militär zu müssen.
Einen schriftlichen Einberufungsbefehl hätte er nicht erhalten. Er wisse, dass das Militär ihn suche, wegen seines Alters. Auf den Vorhalt, dass in Syrien eine Wehrpflicht für alle wehrpflichtigen Männer gelte, gab er an, nicht seine eigene Familie bekämpfen zu können. Auf den nochmaligen Vorhalt, dass nicht alle Männer Syrien verlassen hätten, antwortete er, dass sie ihn zwingen würden, zu kämpfen, was er nicht möchte. Im Falle einer Rückkehr müsste er zum Militär. Sie würden ihn verhaften.
Mit Bescheid vom 27.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer Syrer, Moslem, Araber und Sunnit sei. Er sei grundsätzlich gesund und hätte keine lebensbedrohlichen Krankheiten. In Syrien hätte er Eltern, Geschwister, drei Onkel und seine Ehefrau.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er keinerlei individuelle Verfolgungssituation glaubhaft machen hätte können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als junger gesunder Mann mit syrischer Staatsbürgerschaft der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes und er befürchte eine Zwangsrekrutierung.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 13.10.2023 gab er an, einerseits Syrien wegen der Aufforderung zum Antritt des Militärdienstes verlassen zu haben und zweitens sei das Heimatgebiet belagert worden. Während dieser Belagerung hätte Israel sie unterstützt und sie hätten alle Lebensmittel und medizinische Versorgung von Israel bekommen. Das Regime hätte dies erfahren und sehe dies als Kooperation mit Israel an.
Auf den Vorhalt, dass er dies beim BFA nie ausgesagt hätte und befragt, warum ihm dies erst am Tag der Verhandlung einfalle, antwortete er, dass er damals alles zusammengefasst angeben hätte müssen und nicht detailliert. Vom Vertreter wurde vorgebracht, dass bereits in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers und er der Spionage beschuldigt werden.
Befragt, ob er schon sein Militärbuch abgeholt hätte und sich einer medizinischen Untersuchung unterzogen hätte oder ob er einen Einberufungsbefehl von der syrischen Armee erhalten hätte, antwortete er, dass er schon ein Militärbuch hätte, dies aber verloren hätte.
Auf den Vorhalt, dies bisher nicht gesagt zu haben, wiederholte er, ein Militärbuch gehabt zu haben. Dieses sei verloren gegangen. Er sei vom Militär niemals untersucht worden. Eine Frage der Vorsitzenden Richterin an den anwesenden Dolmetscher – einen gebürtigen Syrer -, ob das Militärbuch nicht üblicherweise erst nach erfolgter Tauglichkeitsuntersuchung ausgestellt wird, beantwortete dieser dahingehend, dass man dies erst nach einer Untersuchung erhalte. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, doch gemeint zu haben, dass eine medizinische Untersuchung stattgefunden hätte, bevor er das Militärdienstbuch erhalten hätte – danach aber nicht. Einen Einberufungsbefehl hätte er nicht erhalten. Das Militärdienstbuch hätte er von der Rekrutierungsstelle Quneitra erhalten.
Die weitere Verhandlungsschrift wird zum besseren Verständnis wortwörtlich wiedergegebenen:
„RI: In der Beschwerde machen Sie erstmalig geltend, dass Sie mit Ihrem Bruder an Demonstrationen teilgenommen hätten und sowohl er als auch Sie der Spionage verdächtigt werden. Wo sollen die Demonstrationen gewesen sein? Wann, wie oft, von wem waren die Demonstrationen organisiert? Ich will von Ihnen ganze genaue konkrete Angaben. Wo waren Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder? Ich rede jetzt von Demonstrationen in Syrien, nicht in Österreich.
BF: Diese Demonstrationen fanden am Freitag nach dem Freitagsgebet statt. Sie wurden von mehreren Personen organisiert.
RI: Von welchem Jahr sprechen wir?
BF: Das war vor dem Jahr 2019.
RI: Ich habe gesagt, ich will von Ihnen genau Bescheid wissen, wann Sie wo an Demonstrationen teilgenommen haben. Ich will exakte Aussagen, wer, wo, wie, wann.
BF: Ich bin ursprünglich aus Damaskus. Mein Zuhause ist Damaskus. In Damaskus wurde zerstört, deswegen sind wir nach Quneitra gezogen. Das war im Jahr 2013. Ende 2013 bis ca. 2019 habe ich an Demonstrationen teilgenommen.
RI: Jeden Freitag?
BF: Ja, jeden Freitag.
RI: Wo haben die Demonstrationen in Quneitra stattgefunden?
BF: Die Demonstrationen fanden etwa an einem Ort namens XXXX und weiter bis zu einem anderen Ort namens XXXX im Süden von Quneitra statt.BF: Die Demonstrationen fanden etwa an einem Ort namens römisch 40 und weiter bis zu einem anderen Ort namens römisch 40 im Süden von Quneitra statt.
RI: Wenn ich richtig rechne sind das, 312 Mal.
BF: Wir haben nicht jede Woche demonstriert. Manchmal gab es Angriffe. Wir konnten nicht demonstrieren. Manchmal haben wir nur einmal im Monat demonstriert oder auch weniger.
RI: Von wem waren die Demos organisiert?
BF: Es gibt keine bestimmten Personen. Der Imam in der Moschee hat immer zu Demonstrationen aufgerufen.
RI: Was ist eigentlich demonstriert worden? Was war der Gedanke hinter diesen Demonstrationen?
BF: Es handelte sich dabei um Friedensdemonstrationen. Wir hatten keine Flaggen.
RI: Das heißt, bei diesen Demos wurde niemand kritisiert?
BF: Wir haben gegen das syrische Regime demonstriert.
RI: Ich dachte, Sie haben für den Frieden demonstriert.
BF: Grund der Demonstrationen war, gegen das syrische Regime zu demonstrieren.
RI an RV: Haben Sie Fragen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
RI: Die Bestätigung des Vereins der Freien Syrerinnen in Österreich: Was soll das beweisen?
BF: Ich bin Mitglied der Koordination der Syrischen Revolution. Wir wollen mitteilen, dass wir gegen das syrische Regime sind und möchten, dass dieses Regime stürzt. Die Demonstrationen, die durch die Koordination stattfinden, sind angemeldet und laufen problemlos.
RI: Welche Kenntnisse haben Sie, dass Sie andere syrische Flüchtlinge bei der Kommunikation mit Behörden in Österreich unterstützen könnten?
BF: Mit einer Hand kann man nicht klatschen. Man braucht mehrere Hände, ich und andere Freunde von mir, wir unterstützen andere Leute.
RI: Bei der Kommunikation mit Behörden? Das steht in diesem Papier. Bei Arztbesuchen., können Sie Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ein bisschen.
RI an RV: Haben Sie FragenRI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen
RV: Sind Sie auf sozialen Medien aktiv?Regierungsvorlage, Sind Sie auf sozialen Medien aktiv?
BF: Ja.
RV: Haben Sie auf den sozialen Medien kundgetan, dass Sie sich an Demos beteiligen durch diesen Verein?Regierungsvorlage, Haben Sie auf den sozialen Medien kundgetan, dass Sie sich an Demos beteiligen durch diesen Verein?
BF: Ja, schon, auf Facebook sieht man Fotos und Bilder von mir.
RV: Ich möchte anmerken, dass der BF auf seinem Profil entsprechende Fotos veröffentlicht hat. Er hat es mir vor der Verhandlung auf seinem Handy gezeigt.Regierungsvorlage, Ich möchte anmerken, dass der BF auf seinem Profil entsprechende Fotos veröffentlicht hat. Er hat es mir vor der Verhandlung auf seinem Handy gezeigt.
BF: Ich kann aber nicht viel auf Facebook posten, weil meine Eltern noch dort leben und das Regime dort an der Macht ist. Meine Bilder sehen Sie auf anderen Facebookseiten und Facebookgruppen.
BF zeigt die Facebookseite des Vereins.
D: Österreichische Koordination zur Unterstützung der syrischen Revolution. Auf einem Foto ist der Beschwerdeführer auf einer Demo zwischen dem Natur-- und Kunsthistorischem Museum mit der Flagge der syrischen Revolution zu sehen. Laut BF war diese Demo am 10.09.2023.
BF: Es gibt auch noch andere Fotos und Bilder.
RV: Der BF ist auch noch Mitglied einer WhatsApp Gruppe des Vereins, in der man die Aktivitäten sehen kann.Regierungsvorlage, Der BF ist auch noch Mitglied einer WhatsApp Gruppe des Vereins, in der man die Aktivitäten sehen kann.
RI: Diese ist aber nicht öffentlich einsehbar, oder?
RV: Nein, ich glaube nicht.Regierungsvorlage, Nein, ich glaube nicht.
RI: Wer hat Ihre Ausreise bezahlt?
BF: Mein Vater und mein Onkel vs.
RI: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in Syrien im Falle einer Rückkehr etwas antun?
BF: Das Regime wird mich sofort festnehmen. Wie schon mitgeteilt, wurden wir der Spionage beschuldigt. Wir waren ca. zwei Jahre zuhause wie eingesperrt. Wir durften nicht rausgehen. Meine Mutter und meine Frau, nur die Frauen durften rausgehen.
RI: Gibt es sonst noch einen Grund außer dem Spionagevorwurf?
BF: Auch der Militärdienst.
RI: Das Regime würde Sie trotz des Spionagevorwurfs zum Militär einziehen? Sie wären ja unverlässlich.
BF: Das Regime sieht das als Spionage an. Wir sehen das aber anders. Wir waren auf diese Unterstützung angewiesen.
RI: Ich meine es anders. Wenn das Regime davon ausgeht, dass Sie ein Spion sind, wäre es dumm, Sie zum Militärdienst einzuziehen.
BF: Vielleicht gibt es eine Art der Amnestie oder Versöhnung, aber trotzdem wird mich das Regime an der Front einsetzen.
RI: Wäre ich ein Regime und würde ich davon ausgehen, dass Sie ein Spion sind, würde ich Sie auf keinen Fall irgendwo einsetzen, denn dann wäre für mich klar, dass Sie davonlaufen würden oder gegen mich agieren.
BF: Auch im Gefängnis wird man gequält und gefoltert.
RI: Aber das hat nur etwas mit Spionage zu tun und nicht mit dem Militärdienst, als Ursache.
BF: Ja.“
Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung auch eine Bestätigung des Vereins „Die Freien Syrerinnen in Österreich“ vor, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied des Vereins sei und an den Projekten ehrenamtlich aktiv mitgewirkt hätte. Seine Aktivität erstrecke sich auf politische Kundgebungen, Infotische über die Opfer, Fluchtströme.., politische Veranstaltungen, Unterstützung der syrischen Flüchtlinge in Österreich bei der Kommunikation mit den Behörden, Wohnraumsuche, Organisation von Diskussionsrunden,…
Am 27.11.2023 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dessen Ehefrau bereits am 18.12.2023 einen Termin bei der Botschaft in Jordanien wegen der Familienzuführung vereinbart hätte, und um rasche Entscheidung ersucht.
In einem weiteren Mail am 15.04.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Frau in Syrien hätte, die Stadt an der Grenze zu Israel liege und unsicher sei und er bitte einen dauerhaften Asylbescheid möchte.
Am 10.06.2024 legte der Beschwerdeführer sowie sein Bruder jeweils einen Scan eines Schriftstücks in arabischer Sprache vor. Die Übersetzung ergab, dass es sich dabei um einen Scan eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Damaskus vom 26.05.2024 mit folgendem Inhalt in Form eines Beschlusses handelt: 1.) Der Beschwerdeführer ist wegen des Verbrechens des Fernbleibens von der Einberufung, gemäß Anzeigen-Nr. XXXX , Datum XXXX „abzupassen“ und der Generaldirektion des Nachrichtendienstes vorzuführen. 2.) Die zuständigen Behörden werden beauftragt diesen Beschluss zu vollziehen.Am 10.06.2024 legte der Beschwerdeführer sowie sein Bruder jeweils einen Scan eines Schriftstücks in arabischer Sprache vor. Die Übersetzung ergab, dass es sich dabei um einen Scan eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Damaskus vom 26.05.2024 mit folgendem Inhalt in Form eines Beschlusses handelt: 1.) Der Beschwerdeführer ist wegen des Verbrechens des Fernbleibens von der Einberufung, gemäß Anzeigen-Nr. römisch 40 , Datum römisch 40 „abzupassen“ und der Generaldirektion des Nachrichtendienstes vorzuführen. 2.) Die zuständigen Behörden werden beauftragt diesen Beschluss zu vollziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des am XXXX geborenen Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des am römisch 40 geborenen Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Damaskus Land und lebte dort bis Ende 2013, ging in weiterer Folge nach Qunaitra, verließ im August 2021 Syrien und reiste im Dezember 2021 in Österreich ein. Er hat in Syrien neun Jahre die Schule besucht. Die Familie lebte von der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer leistete bisher keinen Militärdienst in der syrischen Armee.
Die Herkunftsregion liegt in dem aktuell vom syrischen Regime kontrollierten Teil Syriens. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 16.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (rechtskräftig) zuerkannt und ihm eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers in der Ortschaft XXXX , Provinz Al Quneitra.Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers in der Ortschaft römisch 40 , Provinz Al Quneitra.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Eine Ehe mit XXXX , geb. XXXX kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist ledig. Eine Ehe mit römisch 40 , geb. römisch 40 kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der 23jährige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Zentralregierung noch nicht abgeleistet.
Bis zu seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 hielt er sich nach Zerstörung des Hauses der Familie in Damaskus –Land ab Ende 2013 bis zur Ausreise in Quneitra auf.
Der Beschwerdeführer wurde in Syrien vor seiner Ausreise nicht persönlich bedroht/verfolgt.
Er ist in Syrien nicht vorbestraft und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er wurde und wird nicht gesucht und hatte keine Probleme mit den syrischen Behörden. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Heimat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller bzw. politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden.
Er ist bzw. war nicht politisch aktiv und hat sich nicht oppositionell gegen die syrische Regierung betätigt.
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Die Wehrdienstverweigerung stellt aber nicht das einzige Mittel dar, mit dem der Beschwerdeführer einer Ableistung des Wehrdienstes und der damit allenfalls verbundenen Beteiligung an Kriegsverbrechen entgehen kann.
Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von der Wehrpflicht zu befreien. Diese Möglichkeit steht auch dem Beschwerdeführer offen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft haben (selbst wenn dies nicht zeitnah nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters erfolgte), eine oppositionelle Gesinnung unterstellen oder diese Personen trotz der entrichteten Wehrersatzgebühr dennoch systematisch und generell und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst einziehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass dies im Fall des Beschwerdeführers erfolgen würde.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen und haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung
Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl des syrischen Militärs erhalten.
Dem Beschwerdeführer droht vonseiten des syrischen Regimes im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität aufgrund seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet.
Ihm droht vonseiten des syrischen Regimes im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Gesinnung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 (Veröffentlichung am 27.03.2024), wiedergegeben:
Politische Lage
Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-08 11:17
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024).
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)
Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS k