TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/28 W182 2286784-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W182 2286784-1/8E

W182 2286783-1/6E

W182 2286758-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, ad 1.) Zl. 1362840910-231463640, ad 2.) Zl. 1362840409-231463593 und ad 3.) Zl. 1362850710-231464719, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, ad 1.) Zl. 1362840910-231463640, ad 2.) Zl. 1362840409-231463593 und ad 3.) Zl. 1362850710-231464719, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge: BF), eine Mutter (BF1) und ihre beiden minderjährigen Söhne (BF2, BF3), sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und sind Sunniten. Die BF1 stellte bei der Grenzpolizeidienststelle am Flughafen Schwechat für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne am 30.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, dass sie nicht nach Syrien zurückkehren könne, da dort Krieg herrsche.

In einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2023 gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie 2016 Syrien verlassen habe, weil sie in Saudi-Arabien geheiratet habe. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe sie Angst um ihre Kinder.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.11.2023 brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie unter der instabilen Situation in Syrien leide. Sie habe ihr Land 2016 verlassen, weil sie geheiratet habe. Sie sei zu ihrem Mann nach Saudi-Arabien gezogen und habe ihre beiden Kinder dort bekommen. Sie habe sich in Saudi-Arabien ihrer Freiheit beraubt und eingeschränkt gefühlt. Sie habe dort nicht ohne ihren Mann mit ihren Kindern allein irgendwo hingehen können. Ihre Kinder seien in Saudi-Arabien nicht krankenversichert gewesen und sie habe sie nicht zur Schule anmelden können. Sie habe sieben Jahre in Saudi-Arabien gelebt und habe mit niemanden Kontakt gehabt. Sie habe trotz ihres Studiums keinen Job bekommen und habe ständig ihren Wohnsitz wechseln müssen. Sie habe sich dort „richtig eingesperrt“ gefühlt. Der Grund warum sie 2016 Syrien verlassen habe, sei die Hochzeit mit ihrem Mann gewesen. In Syrien habe sie seit 2013 durch den Krieg gelitten. Sie haben dort ihr Haus verloren und sie seien ständig auf der Flucht gewesen. 2013 wäre ihr Vater fast bei einem Raketenangriff getötet worden. Ihr Großvater sei etwa 2014 durch einen Scharfschützen erschossen worden. Sie habe in Syrien Angst vor dem Militär und dem Krieg gehabt. Es seien Verwandte und Bekannte verschwunden. Die BF1 habe deswegen Syrien verlassen wollen. Ihr sei der Schock geblieben, immer, wenn sie ein Flugzeug höre, befürchte sie einen Raketenangriff. Sie wisse, dass sie nie wieder Syrien betreten werde, weil sie Angst um ihre Kinder habe. Es gebe dort nach wie vor Unruhen und ihre Heimatprovinz stehe am meisten unter Raketenbeschuss.

Die BF1 legte u.a. syrische Reisepässe, Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und Schulzeugnisse vor.

2. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 15.01.2024 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die BF in Syrien einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gegenwärtig ausgesetzt seien. Dass die BF1 unter den stressigen Bedingungen durch den Bürgerkrieg in Syrien gelitten habe, sei nachvollziehbar. Daraus ergebe sich aber kein Fluchtgrund nach der GFK, da dies nahezu alle Einwohner in Syrien gleichermaßen treffe. Dass die BF speziell einen Verfolgungsgrund hätten, sei jedoch nicht behauptet worden und sei ein solcher im amtswegigen Ermittlungsverfahren auch nicht hervorgekommen. In Übereinstimmung mit den Angaben der BF1 und den herangezogenen Länderberichten sei jedoch davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF1 als unzureichend eingestuft werde, wobei den BF auch eine alternative Aufenthaltsnahme in einem anderen Landesteil Syriens derzeit nicht offenstehe. Aus diesem Grund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr für die BF, als Zivilpersonen Opfer eines kriegerischen Konfliktes zu werden, als gegeben anzusehen.2. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 15.01.2024 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die BF in Syrien einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gegenwärtig ausgesetzt seien. Dass die BF1 unter den stressigen Bedingungen durch den Bürgerkrieg in Syrien gelitten habe, sei nachvollziehbar. Daraus ergebe sich aber kein Fluchtgrund nach der GFK, da dies nahezu alle Einwohner in Syrien gleichermaßen treffe. Dass die BF speziell einen Verfolgungsgrund hätten, sei jedoch nicht behauptet worden und sei ein solcher im amtswegigen Ermittlungsverfahren auch nicht hervorgekommen. In Übereinstimmung mit den Angaben der BF1 und den herangezogenen Länderberichten sei jedoch davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF1 als unzureichend eingestuft werde, wobei den BF auch eine alternative Aufenthaltsnahme in einem anderen Landesteil Syriens derzeit nicht offenstehe. Aus diesem Grund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr für die BF, als Zivilpersonen Opfer eines kriegerischen Konfliktes zu werden, als gegeben anzusehen.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Dazu wurde geltend gemacht, dass die BF1 ausdrücklich erklärt habe, dass sie wegen der katastrophalen Situation, weil u.a. ihr Großvater ermordet, ihr Vater beinahe getötet und sie daher wegen den massiven Verfolgungshandlungen, denen die Familie ausgesetzt gewesen sei, aus Syrien flüchten habe müssen. Sie sei in Syrien in Gefahr, politischer Verfolgung wegen ihrer Herkunft, ihrer Flucht und ihrer Familie ausgesetzt zu sein. Dies seien alles Aspekte, die sie intensiv dem Vorwurf aussetzen würden, eine Verräterin zu sein, und die in den aktuellen UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO-Bericht als Gefährdungsprofile anerkannt seien. Müsste die BF1 nach Syrien zurückkehren, wäre sie massiv in Gefahr, als Verräterin angesehen zu werden und sei sie insbesondere als Frau ohne familiären Beistand besonders vulnerabel. Die BF habe daher durchaus Umstände genannt, die einer asylrelevanten Verfolgung entsprechen würden. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Dazu wurde geltend gemacht, dass die BF1 ausdrücklich erklärt habe, dass sie wegen der katastrophalen Situation, weil u.a. ihr Großvater ermordet, ihr Vater beinahe getötet und sie daher wegen den massiven Verfolgungshandlungen, denen die Familie ausgesetzt gewesen sei, aus Syrien flüchten habe müssen. Sie sei in Syrien in Gefahr, politischer Verfolgung wegen ihrer Herkunft, ihrer Flucht und ihrer Familie ausgesetzt zu sein. Dies seien alles Aspekte, die sie intensiv dem Vorwurf aussetzen würden, eine Verräterin zu sein, und die in den aktuellen UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO-Bericht als Gefährdungsprofile anerkannt seien. Müsste die BF1 nach Syrien zurückkehren, wäre sie massiv in Gefahr, als Verräterin angesehen zu werden und sei sie insbesondere als Frau ohne familiären Beistand besonders vulnerabel. Die BF habe daher durchaus Umstände genannt, die einer asylrelevanten Verfolgung entsprechen würden. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, an der ein Vertreter des Bundesamtes unentschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung der BF1 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie ihrer Rechtsvertretung. Die BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass sie aus XXXX stamme, das inzwischen von der syrischen Regierung kontrolliert werde. Sie wäre bei einer Rückkehr dort ohne Angehörige, da diese aus Angst vor der Regierung nicht zurückkehren würden. Es gebe dort ständig Angriffe und habe sie auch Angst vor Übergriffen seitens der Regierung wegen ihrer Familie. Ihre Eltern und drei Schwestern seien zwar noch in Syrien, doch würden sie sich seit vier Jahren in einem Dorf, das unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stehe, aufhalten. Auch dort wäre es nicht sicher. Der BF1 bzw. ihrer Rechtsvertretung wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte zu Kenntnis gebracht. 4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, an der ein Vertreter des Bundesamtes unentschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung der BF1 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie ihrer Rechtsvertretung. Die BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass sie aus römisch 40 stamme, das inzwischen von der syrischen Regierung kontrolliert werde. Sie wäre bei einer Rückkehr dort ohne Angehörige, da diese aus Angst vor der Regierung nicht zurückkehren würden. Es gebe dort ständig Angriffe und habe sie auch Angst vor Übergriffen seitens der Regierung wegen ihrer Familie. Ihre Eltern und drei Schwestern seien zwar noch in Syrien, doch würden sie sich seit vier Jahren in einem Dorf, das unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stehe, aufhalten. Auch dort wäre es nicht sicher. Der BF1 bzw. ihrer Rechtsvertretung wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte zu Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder im Alter von XXXX (BF2) und XXXX (BF3) Jahren, sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und sind Sunniten.1.1. Die BF, eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder im Alter von römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF3) Jahren, sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und sind Sunniten.

Die BF1 hat in Syrien ihre Schulbildung mit Matura abgeschlossen, eine Fachschule für Musik absolviert und studiert, wobei sie das Studium kriegsbedingt abgebrochen hat. Sie hat zwei Jahre als Lehrerin in einer Volksschule gearbeitet. Sie ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF1 ist im Oktober 2016, um zu heiraten, aber auch wegen der Kriegssituation in ihrer Heimatregion nach Saudi-Arabien ausgereist und nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Ihr Gatte, ein syrischer Staatsangehöriger, lebt in Saudi-Arabien. Der BF2 und BF3 sind in Saudi-Arabien geboren und waren nie in Syrien.

Die BF sind Ende Juli 2023 mit einem gefälschten italienischen Schengenvisum von Saudi-Arabien über den Luftweg nach Österreich eingereist. In diesem Zusammenhang wurde die BF1 aufgrund des damit verbundenene Gebrauchs einer verfälschten ausländischen öffentlichen Urkunde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen Vergehen nach § 222 Abs 2 StGB und § 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Die BF sind Ende Juli 2023 mit einem gefälschten italienischen Schengenvisum von Saudi-Arabien über den Luftweg nach Österreich eingereist. In diesem Zusammenhang wurde die BF1 aufgrund des damit verbundenene Gebrauchs einer verfälschten ausländischen öffentlichen Urkunde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Vergehen nach Paragraph 222, Absatz 2, StGB und Paragraph 224, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.

Die BF1 hat im Herkunftsland bis zu ihrer Ausreise im Wesentlichen an ihrem Geburtsort XXXX im Gouvernement Idlib gelebt. Der Ort steht aktuell wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Die BF1 hat im Herkunftsland bis zu ihrer Ausreise im Wesentlichen an ihrem Geburtsort römisch 40 im Gouvernement Idlib gelebt. Der Ort steht aktuell wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung.

Die BF1 wäre im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien in ihrem Herkunftsgebiet auf sich allein gestellt. Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der BF1 in XXXX mehr auf.Die BF1 wäre im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien in ihrem Herkunftsgebiet auf sich allein gestellt. Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der BF1 in römisch 40 mehr auf.

Ihr Familienhaus wurde im Krieg zerstört. Ihre Familie ist vor den vorrückenden Regierungskräften geflüchtet. Der Großvater ms. der BF wurde von einem Scharfschützen auf Regierungsseite erschossen, ein Schwager sowie mehrere Onkel ms. der BF1 sind aus der Syrisch Arabischen Armee desertiert. Ihr über 70-jähriger Vater, ihre Mutter und drei Schwestern halten sich seit ungefähr vier Jahren in dem von Oppositionskräften, insbesondere der Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Teil des Gouvernements Idlib im Dorf XXXX auf.Ihr Familienhaus wurde im Krieg zerstört. Ihre Familie ist vor den vorrückenden Regierungskräften geflüchtet. Der Großvater ms. der BF wurde von einem Scharfschützen auf Regierungsseite erschossen, ein Schwager sowie mehrere Onkel ms. der BF1 sind aus der Syrisch Arabischen Armee desertiert. Ihr über 70-jähriger Vater, ihre Mutter und drei Schwestern halten sich seit ungefähr vier Jahren in dem von Oppositionskräften, insbesondere der Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Teil des Gouvernements Idlib im Dorf römisch 40 auf.

Die drei Brüder und eine Schwester der BF halten sich außerhalb Syriens auf. Der Gatte der BF lebt seit über 10 Jahren in Saudi-Arabien.

Die BF1 würde in ihrem Herkunftsgebiet in Syrien als Frau ohne männliche Bezugsperson wahrgenommen werden. Unter Zugrundelegung der familiären Situation der BF sowie nachfolgenden Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien würde für die BF1 bei einer Rückkehr in ihr Heimatgebiet eine reale Gefahr bestehen, als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz und ohne familiäre Unterstützung – (geschlechtsspezifischen bis hin zu sexuellen) Gewalthandlungen und/oder gravierenden Bedrohungen durch die syrische Gesellschaft ausgesetzt zu sein. Eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der syrischen Behörden besteht gegenständlich nicht.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitrau

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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