Entscheidungsdatum
29.06.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W180 2253830-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 09.07.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, in Syrien herrsche Krieg, es gebe keine Zukunft und keine Sicherheit. Er habe zum Militär müssen, er wolle aber nicht kämpfen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.10.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt XXXX . Er habe gemeinsam mit seiner Familie im Haus seines Vaters gelebt. Er sei bis zur achten Schulstufe in die Schule gegangen. Dann habe er ca. 5-6 Jahre im Gemüsegeschäft der Familie gearbeitet. Dann sei der Krieg gewesen und er sei weggegangen. Er sei im Jahr 2012 mit seiner Familie von der Stadt in ein Dorf aufs Land gezogen, da sei er noch nicht verheiratet gewesen. Er habe im Jahr 2014 geheiratet. Anfang 2016 sei er dann mit seiner Frau und seinem kleinen Sohn von Syrien in die Türkei gegangen. Er habe in der Türkei als Chauffeur gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder seien noch in der Türkei. In Syrien seien seine Eltern, ein Bruder sowie Schwestern. Er habe zu seiner Familie Kontakt. Ein Bruder lebe in Deutschland, ein Bruder sowie ein Schwager seien in Österreich. 3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.10.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt römisch 40 . Er habe gemeinsam mit seiner Familie im Haus seines Vaters gelebt. Er sei bis zur achten Schulstufe in die Schule gegangen. Dann habe er ca. 5-6 Jahre im Gemüsegeschäft der Familie gearbeitet. Dann sei der Krieg gewesen und er sei weggegangen. Er sei im Jahr 2012 mit seiner Familie von der Stadt in ein Dorf aufs Land gezogen, da sei er noch nicht verheiratet gewesen. Er habe im Jahr 2014 geheiratet. Anfang 2016 sei er dann mit seiner Frau und seinem kleinen Sohn von Syrien in die Türkei gegangen. Er habe in der Türkei als Chauffeur gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder seien noch in der Türkei. In Syrien seien seine Eltern, ein Bruder sowie Schwestern. Er habe zu seiner Familie Kontakt. Ein Bruder lebe in Deutschland, ein Bruder sowie ein Schwager seien in Österreich.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgefordert worden, zum Militär zu kommen, und er sei deswegen auch verhaftet worden. Wenn sein Vater nicht eingeschritten wäre, wäre der Beschwerdeführer jetzt noch dort. Sein Vater habe Geld bezahlt, so sei der Beschwerdeführer freigekommen und er sei daraufhin ins Dorf gezogen. Im Dorf habe er unbehelligt leben können, weil die Regierung keine Herrschaft über das Dorf gehabt habe. Er wolle nicht zum Militär und nicht mitkämpfen. Er wolle nicht am Krieg teilnehmen und niemanden töten. Er sei auch auf Demonstrationen gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer, mit Sicherheit zu sterben, die Regierung würde ihn umbringen. Entweder müsste er töten oder er würde getötet werden.
Der Beschwerdeführer legte Dokumente vor (im Original: syrischer Reisepass, Personalausweis, Militärbuch, Einberufungsbefehl; in Kopie und mit Übersetzung: Eheschließungsurkunde, Familienregisterauszug, Geburtsurkunden der Kinder).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
5. Mit Schreiben vom 01.04.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides. Er beantragte nach Darlegung der Beschwerdegründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5. Mit Schreiben vom 01.04.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides. Er beantragte nach Darlegung der Beschwerdegründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Am 15.06.2023, 13.07.2023 sowie am 29.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen vor (u.a. Fotos von einer Demonstration, Diebstahlsanzeige, Verlustmeldung). Weiters wurden die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021 sowie die EUAA Country Guidance Syria vom April 2024 in das Verfahren eingebracht.
7. Mit Schreiben vom 27.05.2024 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere Fotos vor, die die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Österreich zeigen.
8. Mit Schreiben vom 29.05.2024 erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderinformationen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst bislang nicht angetreten und würde diesen bei einer etwaigen Rückkehr aufgrund seiner pazifistischen Grundeinstellung weiterhin verweigern. Eine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee sei jedoch nicht möglich und da der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, würde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Gefängnisstrafe – und damit verbunden Misshandlung, Folter sowie Tod – oder aber die Einberufung zum Militärdienst und damit verbunden die Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen drohen. Ein Freikauf vom Wehrdienst bzw. die Bezahlung einer Befreiungsgebühr sei für den Beschwerdeführer aus mehreren, näher genannten Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, weiters spricht er Türkisch und Deutsch. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter und einen Sohn.
Der Beschwerdeführer stammt aus der syrischen Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, XXXX , und hat dort mit seiner Familie gelebt. Er hat in seiner Heimatstadt die Schule bis zur achten Schulstufe besucht. Danach hat er zu Hause Privatunterricht erhalten, er hat auch die Matura abgeschlossen. Der Vater des Beschwerdeführers war Gemüsehändler und hatte zwei Geschäfte. Die finanzielle Situation der Familie war sehr gut. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seinem Vater als Gemüsehändler gearbeitet. Im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer von der Stadt zunächst alleine in das Dorf XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor gezogen. Seine Eltern und sein Bruder sind kurz darauf nachgekommen. Dort hat der Beschwerdeführer sodann gelebt und ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Er ist nicht mehr in die Stadt XXXX zurückgekehrt. Im Jahr 2014 hat er im Dorf seine Frau geheiratet, die seine Cousine ist. Kurz nach der Geburt seines Sohnes, gegen Ende des Jahres 2015, hat der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn sowie weiteren Familienmitgliedern Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen und ist nach mehreren Ausreiseversuchen Anfang des Jahres 2016 in die Türkei gelangt, wo er in der Folge gelebt und als Busfahrer gearbeitet hat. Schließlich hat er die Türkei verlassen und hat nach einer Durchreise durch mehrere andere Länder am 08.07.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer stammt aus der syrischen Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, römisch 40 , und hat dort mit seiner Familie gelebt. Er hat in seiner Heimatstadt die Schule bis zur achten Schulstufe besucht. Danach hat er zu Hause Privatunterricht erhalten, er hat auch die Matura abgeschlossen. Der Vater des Beschwerdeführers war Gemüsehändler und hatte zwei Geschäfte. Die finanzielle Situation der Familie war sehr gut. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seinem Vater als Gemüsehändler gearbeitet. Im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer von der Stadt zunächst alleine in das Dorf römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor gezogen. Seine Eltern und sein Bruder sind kurz darauf nachgekommen. Dort hat der Beschwerdeführer sodann gelebt und ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Er ist nicht mehr in die Stadt römisch 40 zurückgekehrt. Im Jahr 2014 hat er im Dorf seine Frau geheiratet, die seine Cousine ist. Kurz nach der Geburt seines Sohnes, gegen Ende des Jahres 2015, hat der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn sowie weiteren Familienmitgliedern Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen und ist nach mehreren Ausreiseversuchen Anfang des Jahres 2016 in die Türkei gelangt, wo er in der Folge gelebt und als Busfahrer gearbeitet hat. Schließlich hat er die Türkei verlassen und hat nach einer Durchreise durch mehrere andere Länder am 08.07.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei und werden von den Brüdern der Frau unterstützt. In Syrien befinden sich noch die Eltern des Beschwerdeführers, die in die Stadt XXXX zurückgekehrt sind und bis vor einiger Zeit im familieneigenen Haus gelebt haben, ebenso wie der Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie. Das Familienhaus wurde im März 2024 durch einen Luftangriff zerstört und der Bruder und drei seiner Kinder wurden dabei verletzt. Sobald die Behandlung im Krankenhaus abgeschlossen ist, wollen die Eltern und der Bruder flüchten. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und hatte sieben Schwestern. Eine Schwester ist bereits verstorben. Die anderen Schwestern leben in Syrien. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei, einer lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie Kontakt. In Österreich leben zwei Verwandte des Beschwerdeführers, denen vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dabei handelt es sich um den vierten Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist ist, namens XXXX , geb. XXXX (Zuerkennung mit Erkenntnis vom 03.06.2022, Zl. W212 2251531-1), und weiters um einen Schwager (Bruder seiner Frau) bzw. gleichzeitig Cousin des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX (Zuerkennung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.11.2022, Zl. W278 2251665-1, gekürzt ausgefertigt am 01.12.2022). Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei und werden von den Brüdern der Frau unterstützt. In Syrien befinden sich noch die Eltern des Beschwerdeführers, die in die Stadt römisch 40 zurückgekehrt sind und bis vor einiger Zeit im familieneigenen Haus gelebt haben, ebenso wie der Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie. Das Familienhaus wurde im März 2024 durch einen Luftangriff zerstört und der Bruder und drei seiner Kinder wurden dabei verletzt. Sobald die Behandlung im Krankenhaus abgeschlossen ist, wollen die Eltern und der Bruder flüchten. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und hatte sieben Schwestern. Eine Schwester ist bereits verstorben. Die anderen Schwestern leben in Syrien. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei, einer lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie Kontakt. In Österreich leben zwei Verwandte des Beschwerdeführers, denen vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dabei handelt es sich um den vierten Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist ist, namens römisch 40 , geb. römisch 40 (Zuerkennung mit Erkenntnis vom 03.06.2022, Zl. W212 2251531-1), und weiters um einen Schwager (Bruder seiner Frau) bzw. gleichzeitig Cousin des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 (Zuerkennung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.11.2022, Zl. W278 2251665-1, gekürzt ausgefertigt am 01.12.2022).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 32 Jahren im wehrpflichtigen Alter, er hat ein Militärbuch erhalten, er hat seinen Wehrdienst aber bislang noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der Beschwerdeführer hat einen Einberufungsbefehl für den XXXX erhalten, ist diesem jedoch nicht nachgekommen.In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 32 Jahren im wehrpflichtigen Alter, er hat ein Militärbuch erhalten, er hat seinen Wehrdienst aber bislang noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der Beschwerdeführer hat einen Einberufungsbefehl für den römisch 40 erhalten, ist diesem jedoch nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hat damals in Syrien in XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er hat auch in Österreich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen.Der Beschwerdeführer hat damals in Syrien in römisch 40 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er hat auch in Österreich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 an einem Kontrollposten des syrischen Militärs in der Stadt XXXX aufgehalten, dort für einige Stunden festgehalten und während dieser Anhaltung geschlagen und misshandelt. Er wurde am selben Tag freigelassen, weil sein Vater den Beamten Bestechungsgeld gezahlt hat. Daraufhin ist der Beschwerdeführer von der Stadt XXXX in das Dorf XXXX geflüchtet, wo die syrische Regierung damals keine Kontrolle hatte. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 an einem Kontrollposten des syrischen Militärs in der Stadt römisch 40 aufgehalten, dort für einige Stunden festgehalten und während dieser Anhaltung geschlagen und misshandelt. Er wurde am selben Tag freigelassen, weil sein Vater den Beamten Bestechungsgeld gezahlt hat. Daraufhin ist der Beschwerdeführer von der Stadt römisch 40 in das Dorf römisch 40 geflüchtet, wo die syrische Regierung damals keine Kontrolle hatte.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Gouvernement Deir ez-Zor befindet sich derzeit unter der Kontrolle der syrischen Regierung.
Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr, an einem Grenzkontrollposten oder an einem Checkpoint verhaftet und in weiterer Folge zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er aufgrund seiner politischen Überzeugung ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Für den Beschwerdeführer besteht nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, sich durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Militärdienst freizukaufen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien (Version 11 vom 27.03.2024; Auszüge):
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, ins