Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W296 2279135-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2023 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers statt. Er gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Syrien herrsche Krieg und sein Vater sei durch eine Explosion verstorben. Weiters legte er dar, dass seine Mutter vor zirka neun Jahren von Syrien in die Türkei geflüchtet sei und er dort neun Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er mit seinem Bruder XXXX die Türkei verlassen und sei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.2. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers statt. Er gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Syrien herrsche Krieg und sein Vater sei durch eine Explosion verstorben. Weiters legte er dar, dass seine Mutter vor zirka neun Jahren von Syrien in die Türkei geflüchtet sei und er dort neun Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er mit seinem Bruder römisch 40 die Türkei verlassen und sei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, er wisse nur, dass er XXXX in Aleppo geboren worden sei; er sei gesund, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei drei oder vier Jahre alt gewesen, als seine Mutter mit ihm und seinen Geschwistern Syrien verlasse habe, und könne sich nicht an die letzte offizielle Anschrift im Heimatland erinnern. Er habe in der Türkei die 8. Klasse abgeschlossen, die 9. Klasse habe er nur begonnen, aber nicht zu Ende gemacht. Hätte er die 9. Klasse abgeschlossen, dann hätte er einen Mittelschulabschluss gehabt, und er spreche auch Türkisch. Sein Vater gelte als vermisst und seine Mutter lebe samt seinen Geschwistern, einem Bruder und einer Schwester, in XXXX in der Türkei. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in XXXX bei Aleppo, zwei Onkel väterlicherseits in der Türkei, einen Onkel in Amerika und einen Onkel in Österreich.3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, er wisse nur, dass er römisch 40 in Aleppo geboren worden sei; er sei gesund, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei drei oder vier Jahre alt gewesen, als seine Mutter mit ihm und seinen Geschwistern Syrien verlasse habe, und könne sich nicht an die letzte offizielle Anschrift im Heimatland erinnern. Er habe in der Türkei die 8. Klasse abgeschlossen, die 9. Klasse habe er nur begonnen, aber nicht zu Ende gemacht. Hätte er die 9. Klasse abgeschlossen, dann hätte er einen Mittelschulabschluss gehabt, und er spreche auch Türkisch. Sein Vater gelte als vermisst und seine Mutter lebe samt seinen Geschwistern, einem Bruder und einer Schwester, in römisch 40 in der Türkei. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in römisch 40 bei Aleppo, zwei Onkel väterlicherseits in der Türkei, einen Onkel in Amerika und einen Onkel in Österreich.
Zum Fluchtgrund sagte der Beschwerdeführer, er sei wegen des Krieges aus Syrien ausgereist und seine Mutter habe Angst um seine Brüder wegen des Militärdienstes gehabt. Er wisse nicht, weswegen sein Vater als vermisst gelte. Angesprochen darauf, wieso er bei der Erstbefragung angegeben hatte, sein Vater sei bei einer Explosion ums Leben gekommen, sagte der Beschwerdeführer, er glaube, dass sein Bruder und er von der anstrengenden Reise zu erschöpft gewesen seien und nicht gewusst hätten, was sie hätten angeben sollen.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Identitätsdokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer habe Syrien gemeinsam mit seinem Bruder verlassen.
Betreffend die vorgebrachte Verfolgung wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime wurde ausgeführt, es gehe aus den Länderinformationen zu Syrien hervor, dass in Syrien für männliche syrische Staatsbürger erst im Alter von 18 bis 42 Jahren die gesetzliche Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes von 18 bis 21 Monaten bestünde. Dass der Beschwerdeführer vonseiten der syrischen Armee nicht als Wehrdienstverweigerer angesehen werde, ergebe sich daraus, dass er sein Heimatland im minderjährigen Alter von zirka drei bis vier Jahren verlassen habe und zum Zeitpunkt der Ausreise entsprechend der zitierten Bestimmungen in Syrien nicht der Wehrpflicht unterlegen sei. Darüber hinaus sei er auch gegenwärtig mit seinen 15 Jahren noch weit vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt und unterliege daher auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht der Wehrpflicht des Regimes. Daher sei die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zu verneinen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie vor nunmehr bald zehn Jahren nach dem Verschwinden seines Vaters aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Herkunftsregion Aleppo in die Türkei übersiedelt sei, sei glaubhaft. Er habe jedoch keine Fluchtgründe nennen und auch keine persönlichen Erfahrungen oder Erlebnisse schildern können, welche eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in Syrien mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden.
Momentan liege in seinem Herkunftsgebiet eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werden würde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, weswegen dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit subsidiärer Schutz gewährt werde.Momentan liege in seinem Herkunftsgebiet eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werden würde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, weswegen dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit subsidiärer Schutz gewährt werde.
5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA vom XXXX erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe Syrien im Kleinkindalter verlassen, sei aktuell auch noch minderjährig und müsse bei einer Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung zum syrischen Militärdienst fürchten, welche mit dem Zwang zum Töten von Menschen und zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen einhergehen würde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des BFA vom römisch 40 erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe Syrien im Kleinkindalter verlassen, sei aktuell auch noch minderjährig und müsse bei einer Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung zum syrischen Militärdienst fürchten, welche mit dem Zwang zum Töten von Menschen und zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen einhergehen würde.
6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
7. Am XXXX langte eine Stellungnahme der gesetzlichen und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom XXXX des Inhalts ein, in Syrienkonflikt würde die Zwangsrekrutierung von Kindern ein zentrales Problem darstellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.7. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom römisch 40 des Inhalts ein, in Syrienkonflikt würde die Zwangsrekrutierung von Kindern ein zentrales Problem darstellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.
8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
10. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.10. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.
11. Mit Erkenntnis vom XXXX , hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , auf.11. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest und wurde er am XXXX in der Ortschaft XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, zusätzlich spricht er noch Türkisch.Der minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest und wurde er am römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, zusätzlich spricht er noch Türkisch.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien nicht, jedoch etwa acht Jahre lang in der Türkei die Schule besucht und er hat noch keine Berufsausbildung absolviert.
Ungefähr bis zu seinem sechsten Lebensjahr bzw. längstens bis zum Jahr XXXX lebte der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen an seinem Herkunftsort. Danach reiste er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern – einer Schwester und zwei Brüdern – nach Gaziantep in die Türkei. Sein Vater gilt als vermisst.Ungefähr bis zu seinem sechsten Lebensjahr bzw. längstens bis zum Jahr römisch 40 lebte der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen an seinem Herkunftsort. Danach reiste er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern – einer Schwester und zwei Brüdern – nach Gaziantep in die Türkei. Sein Vater gilt als vermisst.
Der Beschwerdeführer ist gesund und noch nicht im wehrpflichtigen Alter.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Im Jahr XXXX reiste der Beschwerdeführer mit seinem Bruder aus der Türkei aus und nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Jahr römisch 40 reiste der Beschwerdeführer mit seinem Bruder aus der Türkei aus und nach Österreich ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig.
In Österreich halten sich ein Bruder des Beschwerdeführers, dessen Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, und drei Cousins seines Vaters sowie deren Eltern auf.
Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit besucht er einen Deutschkurs im Camp.
Der Beschwerdeführer ist als mündiger Minderjähriger in Österreich jugendstrafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr den Wehrdienst beim syrischen Militär ableisten müsste oder bestraft werden würde, hat sich als glaubhaft erwiesen.
1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
Die Feststellungen der maßgeblichen Situation in Syrien basieren auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand 27.03.2024:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-07-10 12:55
Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6. Weitere Informationen zu COVID-19 in Syrien und seine Auswirkungen sind, wo relevant, in den einzelnen Kapiteln zu finden, besonders im Kapitel Medizinische Versorgung.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten können kurzfristigen Beschränkungen sowohl vonseiten Syriens als auch der Nachbarländer herrühren und werden daher nicht erschöpfend behandelt.
Angesichts der großen Zahl von Minderheiten und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien wird die Praxis beibehalten, ausführliche Informationen zu einzelnen Gruppen bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung zu stellen.
Zum Thema Wehr- und Reservedienst liegt eine Vielzahl an Informationen im COI-CMS und darüber hinaus in Anfragebeantwortungen auf. Wo relevant, werden diese Informationen kondensiert eingearbeitet, um den Rahmen des COI-CMS Syrien nicht zu sprengen.
Bei den Oppositionsorganisationen und den Rebellengruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse, Zusammenschlüsse, Abspaltungen, Führungspositionen etc.. Die Vielfalt an Organisationen ist groß, viele Details bleiben unbekannt, bzw. sind nicht verifizierbar. Dementsprechend unterbleibt in der Länderinformation eine ausführliche Darstellung dieser Gruppen.
Am 6. Februar 2023 ereigneten sich zwei Erdbeben in der Region, welche besonders in der südlichen Türkei und im nordwestlichen Syrien mindestens 50.000 Menschenleben kosteten und großräumig schwere Schäden verursachten - siehe dazu vor allem das Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.
Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die Österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus ist nicht über alle, in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten. In dem Zusammenhang sowie aufgrund von unterschiedlichen Erfassungsmethoden und Berichtszeitpunkten kann es vorkommen, dass bei manchen statistischen Angaben die Zahlen je nach Quelle variieren.
Vonseiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der außerhalb der Regimekontrolle befindlichen Gebiete im Norden Syriens getroffen.
Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS werden beide Begriffe abwechselnd verwendet.
Ausschlussgründe
Auch im Fall Syrien kann es Ausschlussgründe geben. Bei einem tatsächlich angetretenen Wehrdienst; bei Berufsmilitär (auch vor 2011); bei Mitarbeitern von Nachrichtendiensten oder der Polizei; bei Zugehörigkeit zu einer regierungstreuen Miliz; bei einer sonstigen problematischen Funktion für das Regime (z. B. in der Justiz); bei einem persönlichen oder geschäftlichen Naheverhältnis zur Regierung oder zu einzelnen Mitglieder des offiziellen wie inoffiziellen Machtzirkels um das Regime; bei Betätigung für bewaffnete Rebellengruppen (auch z. B. in zivilen Funktionen wie etwas Scharia-Gerichte) muss eine gesonderte Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, ob Ausschlussgründe vorliegen könnten.
Es wird darauf hingewiesen, sich bei begründeten Verdachtsfällen so früh wie möglich an die zuständigen Stellen, sowie an das OSIF-Projekt der Staatendokumentation zu wende