TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 W289 2277896-1

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Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W289 2277896-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 15.08.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und weil er schon seit langer Zeit zum Militärdienst gehen müsse. Er wolle aber nicht in den Krieg ziehen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben ( XXXX ). 2. Am 15.08.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und weil er schon seit langer Zeit zum Militärdienst gehen müsse. Er wolle aber nicht in den Krieg ziehen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben ( römisch 40 ).

3. Am 12.07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei aus Syrien geflohen, weil er vom Militär gesucht werde (vgl. XXXX ). 3. Am 12.07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei aus Syrien geflohen, weil er vom Militär gesucht werde vergleiche römisch 40 ).

4. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen vor, die als Kopie zum Akt genommen wurden (vgl. XXXX ).4. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen vor, die als Kopie zum Akt genommen wurden vergleiche römisch 40 ).

5. Das BFA veranlasste die Dokumentenüberprüfung des vom Beschwerdeführer unter anderem vorgelegten syrischen Personalausweises. Entsprechend dem Untersuchungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 18.07.2023 ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung des Personalausweises ( XXXX ).5. Das BFA veranlasste die Dokumentenüberprüfung des vom Beschwerdeführer unter anderem vorgelegten syrischen Personalausweises. Entsprechend dem Untersuchungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 18.07.2023 ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung des Personalausweises ( römisch 40 ).

6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer sei niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden. Es bestehe keine Gefährdung einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär oder eine willkürliche Rekrutierung durch die Syrian Democratic Forces (vgl. XXXX ).6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer sei niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden. Es bestehe keine Gefährdung einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär oder eine willkürliche Rekrutierung durch die Syrian Democratic Forces vergleiche römisch 40 ).

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung, sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer bekräftigte sein bisheriges Fluchtvorbringen und gab an zu fürchten, bei einer Rückkehr zum Wehrdienst durch das syrische Regime eingezogen zu werden. Zudem befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder die FSA. Sein XXXX sei von der Regierung festgenommen worden und seither verschwunden. Sein XXXX wiederum sei von den Kurden nach einer verweigerten Zwangsrekrutierung erschossen worden (vgl. XXXX ).7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung, sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer bekräftigte sein bisheriges Fluchtvorbringen und gab an zu fürchten, bei einer Rückkehr zum Wehrdienst durch das syrische Regime eingezogen zu werden. Zudem befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder die FSA. Sein römisch 40 sei von der Regierung festgenommen worden und seither verschwunden. Sein römisch 40 wiederum sei von den Kurden nach einer verweigerten Zwangsrekrutierung erschossen worden vergleiche römisch 40 ).

8. Mit Schreiben vom 29.03.2024 brachte das BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, ins Verfahren ein ( XXXX ).8. Mit Schreiben vom 29.03.2024 brachte das BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, ins Verfahren ein ( römisch 40 ).

9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm, mit Schreiben vom 27.03.2024 entschuldigt, nicht an der Verhandlung teil. Von der Rechtsvertretung wurde die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer bekräftigte während der Verhandlung im Wesentlichen erneut sein bisheriges Fluchtvorbringen. Er legte zudem einen cartercenter-Auszug zu seinem Herkunftsgebiet XXXX , auch bezeichnet als XXXX sowie eine Kopie einer XXXX eines syrischen Medienportals auf Arabisch vor ( XXXX ). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Verhandlungsprotokoll übermittelt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm, mit Schreiben vom 27.03.2024 entschuldigt, nicht an der Verhandlung teil. Von der Rechtsvertretung wurde die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer bekräftigte während der Verhandlung im Wesentlichen erneut sein bisheriges Fluchtvorbringen. Er legte zudem einen cartercenter-Auszug zu seinem Herkunftsgebiet römisch 40 , auch bezeichnet als römisch 40 sowie eine Kopie einer römisch 40 eines syrischen Medienportals auf Arabisch vor ( römisch 40 ). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Verhandlungsprotokoll übermittelt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

1.1.1. Zu seiner Person:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch und Arabisch als Muttersprachen sowie Türkisch und etwas Deutsch. Auf Kurdisch kann er nur sprechen, nicht aber lesen oder schreiben. Er ist mit XXXX geboren am XXXX verheiratet und hat keine Kinder (vgl. XXXX Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch und Arabisch als Muttersprachen sowie Türkisch und etwas Deutsch. Auf Kurdisch kann er nur sprechen, nicht aber lesen oder schreiben. Er ist mit römisch 40 geboren am römisch 40 verheiratet und hat keine Kinder vergleiche römisch 40

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Ehefrau, seiner Mutter, XXXX Brüdern und XXXX Schwestern. Der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers sind verstorben. Die Mutter sowie XXXX verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben in Syrien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Syrien bei ihrer Familie. Der Beschwerdeführer hat einen XXXX und einen XXXX in Deutschland und einen XXXX in Österreich. Die Kinder seiner XXXX reisten mit dem Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich (vgl. XXXX ).Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Ehefrau, seiner Mutter, römisch 40 Brüdern und römisch 40 Schwestern. Der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers sind verstorben. Die Mutter sowie römisch 40 verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben in Syrien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Syrien bei ihrer Familie. Der Beschwerdeführer hat einen römisch 40 und einen römisch 40 in Deutschland und einen römisch 40 in Österreich. Die Kinder seiner römisch 40 reisten mit dem Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich vergleiche römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX (auch XXXX ), einem Nachbarort ca. XXXX km westlich von XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Auch seine Familie stammt aus diesem Ort. Der Beschwerdeführer besuchte XXXX Jahre lang die Schule im Herkunftsort und arbeitete anschließend als XXXX . Er hielt sich bis zu seiner Ausreise im genannten Herkunftsort in Syrien auf. Zwischenzeitlich lebte er mit seiner Familie von ca. XXXX bis XXXX im Libanon. Anschließend hielt er sich aufgrund des Krieges und der drohenden Rekrutierung durchgehend im Herkunftsort auf. In den Jahren XXXX und XXXX versuchte der Beschwerdeführer mehrmals nach Europa zu gelangen, wurde aber von der Türkei zurückgeschickt (vgl. XXXX ).Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement römisch 40 , im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), einem Nachbarort ca. römisch 40 km westlich von römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Auch seine Familie stammt aus diesem Ort. Der Beschwerdeführer besuchte römisch 40 Jahre lang die Schule im Herkunftsort und arbeitete anschließend als römisch 40 . Er hielt sich bis zu seiner Ausreise im genannten Herkunftsort in Syrien auf. Zwischenzeitlich lebte er mit seiner Familie von ca. römisch 40 bis römisch 40 im Libanon. Anschließend hielt er sich aufgrund des Krieges und der drohenden Rekrutierung durchgehend im Herkunftsort auf. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 versuchte der Beschwerdeführer mehrmals nach Europa zu gelangen, wurde aber von der Türkei zurückgeschickt vergleiche römisch 40 ).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX , liegt im Gouvernement Aleppo, südwestlich der Stadt XXXX und nordöstlich der Stadt XXXX , auf der östlichen Seite des Euphrat. Im Norden grenzt das Gebiet an die Türkei. Auf der westlichen Seite des Euphrat liegt das Einflussgebiet der Oppositionellen FSA. In unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers befindet sich der Ort XXXX . Der Herkunftsort XXXX befindet sich aktuell im Bereich des Einfluss- und Kontrollgebietes der Kurden, genauer der YPG, YPJ, SDF, PKK. Seit 2014 befindet sich der Herkunftsort unter der Kontrolle der Kurden. Seit XXXX 2020 verfügt das syrische Regime aber über Kontrollpunkte in der Region XXXX und insbesondere XXXX . Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 , liegt im Gouvernement Aleppo, südwestlich der Stadt römisch 40 und nordöstlich der Stadt römisch 40 , auf der östlichen Seite des Euphrat. Im Norden grenzt das Gebiet an die Türkei. Auf der westlichen Seite des Euphrat liegt das Einflussgebiet der Oppositionellen FSA. In unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers befindet sich der Ort römisch 40 . Der Herkunftsort römisch 40 befindet sich aktuell im Bereich des Einfluss- und Kontrollgebietes der Kurden, genauer der YPG, YPJ, SDF, PKK. Seit 2014 befindet sich der Herkunftsort unter der Kontrolle der Kurden. Seit römisch 40 2020 verfügt das syrische Regime aber über Kontrollpunkte in der Region römisch 40 und insbesondere römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort und Syrien im Jahr 2022 (vgl. XXXX ).Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort und Syrien im Jahr 2022 vergleiche römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, wehrdienstfähig und wehrpflichtig. Er unterliegt in Syrien der Wehrpflicht und hat den Wehrdienst für die Streitkräfte des syrischen Regimes bisher nicht abgeleistet. Ein Befreiungsgrund liegt in seinem Fall nicht vor. Zudem kann sich der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit durch die Entrichtung einer Gebühr auf legale Weise von der Wehrpflicht befreien lassen.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, wehrdienstfähig und wehrpflichtig. Er unterliegt in Syrien der Wehrpflicht und hat den Wehrdienst für die Streitkräfte des syrischen Regimes bisher nicht abgeleistet. Ein Befreiungsgrund liegt in seinem Fall nicht vor. Zudem kann sich der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit durch die Entrichtung einer Gebühr auf legale Weise von der Wehrpflicht befreien lassen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom XXXX , im Alter von XXXX Jahren von der Rekrutierungseinheit in XXXX einberufen. Am XXXX wurde ihm von derselben Rekrutierungseinheit ein Militärbuch ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde dazu verpflichtet, der Abteilung jegliche Änderung bezüglich seines Aufenthalts und seiner persönlichen Angaben mitzuteilen. Mit dem Einberufungsbefehl vom XXXX wurde er für den XXXX einberufen.Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom römisch 40 , im Alter von römisch 40 Jahren von der Rekrutierungseinheit in römisch 40 einberufen. Am römisch 40 wurde ihm von derselben Rekrutierungseinheit ein Militärbuch ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde dazu verpflichtet, der Abteilung jegliche Änderung bezüglich seines Aufenthalts und seiner persönlichen Angaben mitzuteilen. Mit dem Einberufungsbefehl vom römisch 40 wurde er für den römisch 40 einberufen.

Der Beschwerdeführer ist bisher nicht zum verpflichtenden Wehrdienst angetreten, zu welchem er XXXX einberufen wurde. Er hielt sich in seinem Herkunftsort auf und reiste 2022 aus Syrien aus, ohne den Wehrdienst für das syrische Regime abgeleistet zu haben und gilt daher als Wehrdienstverweigerer. Der Beschwerdeführer ist dem syrischen Regime bereits als Wehrdienstverweigerer bekannt und wird gesucht.Der Beschwerdeführer ist bisher nicht zum verpflichtenden Wehrdienst angetreten, zu welchem er römisch 40 einberufen wurde. Er hielt sich in seinem Herkunftsort auf und reiste 2022 aus Syrien aus, ohne den Wehrdienst für das syrische Regime abgeleistet zu haben und gilt daher als Wehrdienstverweigerer. Der Beschwerdeführer ist dem syrischen Regime bereits als Wehrdienstverweigerer bekannt und wird gesucht.

Der Beschwerdeführer floh 2022 aus seinem zu dieser Zeit unter der Kontrolle der Kurden stehenden Herkunftsort. Er verließ seinen Herkunftsort aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär.

XXXX , der Herkunftsort des Beschwerdeführers, befinden sich im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Das syrische Regime ist jedoch seit XXXX 2020 und auch aktuell teilweise im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers präsent. Die YPG und die SDF kontrollieren zwar den Großteil der Region um XXXX In der Region sind aber auch Regierungs- und regierungsnahe Kräfte präsent. Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Rund um das Gebiet XXXX muss entsprechend der Länderinformationen mit einer (pro-)Regime-Militärpräsenz gerechnet werden. Entsprechend der im aktuellen LIB abgebildeten Karte (vgl. II.1.2.2.1.), befindet sich genau im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, südwestlich von XXXX und nordöstlich von XXXX am Ostufer des Euphrat eine Präsenz von Regimekräften. Das syrische Regime führt in den Gebieten in denen es präsent ist auch Personenkontrollen durch. Obwohl die Länderinformationen unterschiedliche Berichte darüber enthalten, ob es im Gebiet XXXX zur Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime kommt, gibt es jedenfalls Berichte und Quellen, wonach eine Person, die sich dem Militärdienst der syrischen Armee entzogen hat oder desertiert ist, verhaftet wird, wenn sie die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete in der Provinz betritt. Die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung ist an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden. Dies bedeutet, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt würden, einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von XXXX passieren und für den Militärdienst gesucht werden, zur Wehrpflicht eskortiert werden. Entsprechend der Länderinformationen wird die Identität der Männer überprüft und wenn sie von einer Sicherheitsbehörde gesucht werden, werden sie aufgegriffen und der Behörde, von der sie gesucht werden, übergeben. römisch 40 , der Herkunftsort des Beschwerdeführers, befinden sich im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Das syrische Regime ist jedoch seit römisch 40 2020 und auch aktuell teilweise im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers präsent. Die YPG und die SDF kontrollieren zwar den Großteil der Region um römisch 40 In der Region sind aber auch Regierungs- und regierungsnahe Kräfte präsent. Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Rund um das Gebiet römisch 40 muss entsprechend der Länderinformationen mit einer (pro-)Regime-Militärpräsenz gerechnet werden. Entsprechend der im aktuellen LIB abgebildeten Karte vergleiche römisch II.1.2.2.1.), befindet sich genau im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, südwestlich von römisch 40 und nordöstlich von römisch 40 am Ostufer des Euphrat eine Präsenz von Regimekräften. Das syrische Regime führt in den Gebieten in denen es präsent ist auch Personenkontrollen durch. Obwohl die Länderinformationen unterschiedliche Berichte darüber enthalten, ob es im Gebiet römisch 40 zur Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime kommt, gibt es jedenfalls Berichte und Quellen, wonach eine Person, die sich dem Militärdienst der syrischen Armee entzogen hat oder desertiert ist, verhaftet wird, wenn sie die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete in der Provinz betritt. Die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung ist an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden. Dies bedeutet, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt würden, einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von römisch 40 passieren und für den Militärdienst gesucht werden, zur Wehrpflicht eskortiert werden. Entsprechend der Länderinformationen wird die Identität der Männer überprüft und wenn sie von einer Sicherheitsbehörde gesucht werden, werden sie aufgegriffen und der Behörde, von der sie gesucht werden, übergeben.

Für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer hat durch seine Flucht aus dem Herkunftsort und seine Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 und seinen seitherigen Aufenthalt außerhalb Syriens die Ableistung des Militärdienstes verweigert. Er ist aktuell im wehrdienstfähigen Alter, hat den in Syrien gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet, würde bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen, für den Wehrdienst eingezogen zu werden und würde bei seiner Weigerung, den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst abzuleisten, wegen oppositioneller Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt werden.

Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter anderem deshalb, weil er nicht für das Militär des syrischen Regimes kämpfen und auch nicht am Krieg in Syrien beteiligt sein will. Er würde bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden.

Er lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee ab. Der Beschwerdeführer vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht.

1.1.3. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr:

Die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von seinem Militärdienst wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee zweifelsohne ab. Er wurde bereits einberufen und hat ein Wehrdienstbuch erhalten. Dennoch ist er den verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Regime nicht angetreten, sondern hat das Land verlassen, weil er eine Meinung vertritt, die in Opposition zum syrischen Regime steht. Der Beschwerdeführer befindet sich auf einer Liste von gesuchten Personen.

Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion besteht für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, wegen oppositioneller Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich per se zwar nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, aber es besteht die maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer, der für den Militärdienst gesucht wird, wenn er einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von XXXX passiert, zur Wehrpflicht eskortiert wird, beziehungsweise festgenommen und bestraft wird. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion besteht für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, wegen oppositioneller Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich per se zwar nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, aber es besteht die maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer, der für den Militärdienst gesucht wird, wenn er einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von römisch 40 passiert, zur Wehrpflicht eskortiert wird, beziehungsweise festgenommen und bestraft wird.

Der Beschwerdeführer müsste über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über die Flughäfen von Aleppo, Latakia oder Damaskus) nach Syrien zurückkehren. Würde er über sonstige Grenzübergänge ohne Kontakt zum syrischen Regime in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, droht ihm trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses in seiner Herkunftsprovinz über Kontrollpunkte verfügt und in seinem Herkunftsort präsent ist.

Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. an den Flughäfen oder einem der Checkpoints oder in seinem Herkunftsort verhaftet und aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung bestraft wird. Im Falle einer Rückkehr besteht für ihn die reale Gefahr, durch das syrische Regime wegen seiner Wehrdienstverweigerung trotz Einberufung und seiner oppositionellen Gesinnung verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.

Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein.

Die Bedrohung geht vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst, aus und ist aktuell.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht vom syrischen Wehrdienst freikaufen.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Gründe, nach de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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