Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
1.) L507 2280392-1/8E
2.) L507 2280393-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. XXXX , und der 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und stellten am 04.11.2022 und 05.11.2022, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin.
Hiezu wurden sie am 07.11.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er von den Onkeln seiner Frau bedroht worden sei, weil er Kurde sei. Die Familie seiner Frau sei total dagegen. Sie hätten ihn damit bedroht, dass sie ihn umbringen würden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst um sein Leben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Onkel ihnen gedroht hätten, dass sie sie und ihren Mann umbringen würden, weil dieser Kurde sei. Ihre Mutter habe sie damit bedroht, dass sie sie einsperre. Ihre Onkel hätten gefordert, dass ihr Mann sie verlassen solle, da sie diesen sonst töten würden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei hätten sie Angst um ihr Leben.
Am 04.09.2023 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie seit ihrer Kindheit diskriminiert und ausgegrenzt worden seien. Seine Mutter habe im Jahr 2005 die DTP Partei verteidigt und sei 2007 verhaftet worden. Die Partei habe danach HDP und jetzt YSP (die grüne linke Partei) geheißen. Der Wechsel der Parteinamen sage auch schon viel über die türkische Regierung aus. Seit 2005 bis 2023 sei es zu einem 4-maligen Wechsel gekommen. Seine Mutter sei ein ganz normales Führungsmitglied der DTP gewesen. Sie habe sich mit dem damaligen Abgeordneten der Partei im selben Gefängnis befunden. Ihr sei Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation PKK vorgeworfen worden, was auf keinen Fall stimme. Die damalige Abgeordnete habe XXXX geheißen, diese sei auf dem gemeinsamen Foto im Gefängnis mit seiner Mutter abgebildet. Ein Bruder von ihm lebe in XXXX , ein anderer in XXXX . Eine Schwester lebe in Istanbul im Stadtteil XXXX . Sie seien alle verstreut, weil sie ständig von der Polizei beobachtet worden seien. Man würde sei ständig zuhause aufsuchen und nach der Mutter fragen. Seit 2007 habe der Erstbeschwerdeführer daher ständig die Adresse wechseln müssen, was seinen Beweismitteln entnommen werden könne. Weil sie Kurden seien, würden sie ständig als eine Terrororganisation betrachtet, was auch der Grund gewesen sei, warum sie keine ordentliche Schulausbildung haben würden. Ständig sei psychischer Druck auf sie ausgeübt worden. Sie alle hätten den Wehrdienst geleistet, jedoch habe sein Bruder XXXX während seines Wehrdienstes eine Strafe mit einer Verlängerung von 5 Monaten bekommen. Er habe auch ein Beweismittel des XXXX , welches belegen würde, dass seine Mutter wegen der Mitgliedschaft an einer bewaffneten Terrororganisation verurteilt worden sei. Sie sei von zuhause abgeholt und es sei zu ihr gesagt worden, dass sie am selben Tag nach der Befragung wieder zurückkommen werde, jedoch sei sie erst nach 3 Jahren wieder zurückgekommen. Nach ihrer Freilassung im Jahr 2010 sei es nach 3 oder 4 Jahren erneut zu einem Haftbefehl gegen seine Mutter gekommen und seither sei sie auf der Flucht. Sie sei schon älter als 60 Jahre alt und wenn sie wieder ins Gefängnis müsse, dann werde sie dort versterben, denn sie habe ernsthafte gesundheitliche Beschwerden. Sein Leben sei nicht in Sicherheit gewesen, weil er seine Frau geheiratet habe, welche Türkin sei. Ihre Familie sei eine rassistische, faschistische Familie und Anhänger der derzeitigen Regierung. Sie hätten auf keinen Fall gewollt, dass sie zusammen sind. Sie würden sich gegenseitig jedoch sehr lieben. Um gemeinsam leben zu können, hätten sie die Türkei verlassen müssen. Sie hätten mehrmals versucht sie zu trennen. Es heiße, dass sie in einem laizistischen und freien Land leben würden, aber dem sei nicht so. Ihre Familie akzeptiere sie nicht. Seiner Frau sei vorgeschrieben worden, welchen Weg sie bestreiten dürfe und sie hätten sich von ihnen distanzieren müssen um ein Leben nach ihren Vorstellungen leben zu können. Sie hätten an Gerechtigkeit in Österreich geglaubt und ihre Zuflucht hier gesucht.Dabei führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie seit ihrer Kindheit diskriminiert und ausgegrenzt worden seien. Seine Mutter habe im Jahr 2005 die DTP Partei verteidigt und sei 2007 verhaftet worden. Die Partei habe danach HDP und jetzt YSP (die grüne linke Partei) geheißen. Der Wechsel der Parteinamen sage auch schon viel über die türkische Regierung aus. Seit 2005 bis 2023 sei es zu einem 4-maligen Wechsel gekommen. Seine Mutter sei ein ganz normales Führungsmitglied der DTP gewesen. Sie habe sich mit dem damaligen Abgeordneten der Partei im selben Gefängnis befunden. Ihr sei Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation PKK vorgeworfen worden, was auf keinen Fall stimme. Die damalige Abgeordnete habe römisch 40 geheißen, diese sei auf dem gemeinsamen Foto im Gefängnis mit seiner Mutter abgebildet. Ein Bruder von ihm lebe in römisch 40 , ein anderer in römisch 40 . Eine Schwester lebe in Istanbul im Stadtteil römisch 40 . Sie seien alle verstreut, weil sie ständig von der Polizei beobachtet worden seien. Man würde sei ständig zuhause aufsuchen und nach der Mutter fragen. Seit 2007 habe der Erstbeschwerdeführer daher ständig die Adresse wechseln müssen, was seinen Beweismitteln entnommen werden könne. Weil sie Kurden seien, würden sie ständig als eine Terrororganisation betrachtet, was auch der Grund gewesen sei, warum sie keine ordentliche Schulausbildung haben würden. Ständig sei psychischer Druck auf sie ausgeübt worden. Sie alle hätten den Wehrdienst geleistet, jedoch habe sein Bruder römisch 40 während seines Wehrdienstes eine Strafe mit einer Verlängerung von 5 Monaten bekommen. Er habe auch ein Beweismittel des römisch 40 , welches belegen würde, dass seine Mutter wegen der Mitgliedschaft an einer bewaffneten Terrororganisation verurteilt worden sei. Sie sei von zuhause abgeholt und es sei zu ihr gesagt worden, dass sie am selben Tag nach der Befragung wieder zurückkommen werde, jedoch sei sie erst nach 3 Jahren wieder zurückgekommen. Nach ihrer Freilassung im Jahr 2010 sei es nach 3 oder 4 Jahren erneut zu einem Haftbefehl gegen seine Mutter gekommen und seither sei sie auf der Flucht. Sie sei schon älter als 60 Jahre alt und wenn sie wieder ins Gefängnis müsse, dann werde sie dort versterben, denn sie habe ernsthafte gesundheitliche Beschwerden. Sein Leben sei nicht in Sicherheit gewesen, weil er seine Frau geheiratet habe, welche Türkin sei. Ihre Familie sei eine rassistische, faschistische Familie und Anhänger der derzeitigen Regierung. Sie hätten auf keinen Fall gewollt, dass sie zusammen sind. Sie würden sich gegenseitig jedoch sehr lieben. Um gemeinsam leben zu können, hätten sie die Türkei verlassen müssen. Sie hätten mehrmals versucht sie zu trennen. Es heiße, dass sie in einem laizistischen und freien Land leben würden, aber dem sei nicht so. Ihre Familie akzeptiere sie nicht. Seiner Frau sei vorgeschrieben worden, welchen Weg sie bestreiten dürfe und sie hätten sich von ihnen distanzieren müssen um ein Leben nach ihren Vorstellungen leben zu können. Sie hätten an Gerechtigkeit in Österreich geglaubt und ihre Zuflucht hier gesucht.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer Einvernahme, dass die Behörde bereits die Probleme ihres Gatten erfahren habe und dies auch ihre Fluchtgründe seien. Sie wisse nur, dass seine Mutter wegen einer Mitgliedschaft bei der Partei verhaftet worden sei und sie wegen ihrer kurdischen Wurzeln Probleme gehabt hätten. Als ihre Mutter erfahren habe, dass es sich bei seiner Familie um Kurden handle und sie in ihren Augen Terroristen seien, seien sie gegen ihre Beziehung gewesen. XXXX sei bedroht worden, als sie von ihrer Beziehung erfahren hätten. Am 15.04.2022 hätten ihre Onkel ihren Ehemann nach der Arbeit den Weg abgeschnitten und ihn unter Druck gesetzt. Dann hätten sie angefangen die Zweitbeschwerdeführerin zu Hause einzusperren. Sie hätten gesagt, dass sie ihn umbringen würden und hätten ihr das Handy weggenommen. Sie sei diesem Druck ausgesetzt gewesen und habe nicht hinausdürfen. Dies habe sich eine Zeit lang fortgesetzt und im Oktober hätten XXXX und sie beschlossen, die Türkei zu verlassen. Seither seien sie hier. Seitdem sie hier sei, könne sie in Ruhe außer Haus gehen. Sie habe sich bedecken müssen, obwohl es gegen ihren Willen gewesen sei. Hier könne sie sich frei bewegen und ihre Haare machen wie sie wolle. Hier sei sie in den Genuss der Freiheit gekommen.Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer Einvernahme, dass die Behörde bereits die Probleme ihres Gatten erfahren habe und dies auch ihre Fluchtgründe seien. Sie wisse nur, dass seine Mutter wegen einer Mitgliedschaft bei der Partei verhaftet worden sei und sie wegen ihrer kurdischen Wurzeln Probleme gehabt hätten. Als ihre Mutter erfahren habe, dass es sich bei seiner Familie um Kurden handle und sie in ihren Augen Terroristen seien, seien sie gegen ihre Beziehung gewesen. römisch 40 sei bedroht worden, als sie von ihrer Beziehung erfahren hätten. Am 15.04.2022 hätten ihre Onkel ihren Ehemann nach der Arbeit den Weg abgeschnitten und ihn unter Druck gesetzt. Dann hätten sie angefangen die Zweitbeschwerdeführerin zu Hause einzusperren. Sie hätten gesagt, dass sie ihn umbringen würden und hätten ihr das Handy weggenommen. Sie sei diesem Druck ausgesetzt gewesen und habe nicht hinausdürfen. Dies habe sich eine Zeit lang fortgesetzt und im Oktober hätten römisch 40 und sie beschlossen, die Türkei zu verlassen. Seither seien sie hier. Seitdem sie hier sei, könne sie in Ruhe außer Haus gehen. Sie habe sich bedecken müssen, obwohl es gegen ihren Willen gewesen sei. Hier könne sie sich frei bewegen und ihre Haare machen wie sie wolle. Hier sei sie in den Genuss der Freiheit gekommen.
2. Mit Bescheiden des BFA vom 14.09.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheiden des BFA vom 14.09.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß
§ 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei, jedoch auch bei Wahrunterstellung dem Vorbringen keine Schutzrelevanz zukomme, da sich die Beschwerdeführer durch einen innerstaatlichen Umzug jeglichen Verfolgungshandlungen entziehen könnten. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem keine Verfolgungshandlungen, die konkret an seiner ethnischen Herkunft festzumachen sind, ins Treffen führen können. Diskriminierungshandlungen in der Türkei gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe seien zwar glaubwürdig, eine systematische Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Minderheit sei jedoch bereist aus Kapazitätsgründen nicht glaubhaft und finde zudem in den landeskundlichen Feststellungen keine Deckung. Dem Vorbringen hinsichtlich der Mutter des Erstbeschwerdeführers schenkte das BFA Glauben, führte diesbezüglich jedoch aus, dass es zu keinem Zeitpunkt eine über das übliche und hinzunehmende Maß hinausgehende Belastung seiner Person nach sich gezogen habe.
Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
3. Diese Bescheide wurden ordnungsgemäß am 21.09.2023 zugestellt, wogegen am 17.10.2023 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden.
Darin wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die belangte Behörde den Anforderungen des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt habe und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe.
Weiters habe das BFA der Entscheidung unzureichende Länderberichte zugrunde gelegt bzw. die ihm zur Verfügung stehenden Berichte nicht korrekt ausgewertet. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Länderberichte aus dem LIB Türkei sowie aus öffentlich zugänglichen Quellen zitiert. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen erweise sich das Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft und lebensnah.
Dazu, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich gewesen sei, habe der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt, aus welcher ersichtlich sei, dass er seinen Wohnsitz innerhalb der Türkei mehrmals wechseln habe müssen. Zudem sei der Bruder der Ehefrau des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin Polizist und habe leichten Zugang zu Informationen bezüglich des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführer.
Die belangte Behörde hätte nach einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung, insbesondere bei Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Lage der Kurden zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer glaubhaft sei und ihnen asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland drohe.
4. Am 11.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden die Beschwerdeführer zu ihren Integrationsbemühungen befragt, ihnen aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und islamischen Glaubens, wobei der Erstbeschwerdeführer den islamischen Glauben nicht praktiziert. Der Erstbeschwerdeführer gehört der kurdischen Volksgruppe an, die Zweitbeschwerdeführerin der türkischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Im Februar 2022 lernten sich die beiden am Arbeitsplatz kennen und heirateten am 27.10.2022 in Istanbul. Der Ehe entsprangen keine Kinder und verfügen die Beschwerdeführer auch über keine Kinder aus vorherigen Beziehungen.
Der Erstbeschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , in der Provinz Diyarbakir, wo er seine ersten Lebensjahre verbrachte. Im Jahr 2002 zog der Erstbeschwerdeführer nach Istanbul, wo er – abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in Mersin – bis zu seiner Ausreise lebte. Der Erstbeschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Schule und nahm drei Jahre lang an einem Fernlyzeum teil, welches er jedoch abbrach. Er absolvierte eine Berufsausbildung als Koch und sammelte mehrere Jahre Berufserfahrung in der Türkei; so arbeitete er auch in einem Einkaufszentrum und in mehreren Hotels. Der Erstbeschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, in der Türkei seine Existenz zu sichern. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Militärdienst in der Türkei bereits abgeleistet. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , in der Provinz Diyarbakir, wo er seine ersten Lebensjahre verbrachte. Im Jahr 2002 zog der Erstbeschwerdeführer nach Istanbul, wo er – abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in Mersin – bis zu seiner Ausreise lebte. Der Erstbeschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Schule und nahm drei Jahre lang an einem Fernlyzeum teil, welches er jedoch abbrach. Er absolvierte eine Berufsausbildung als Koch und sammelte mehrere Jahre Berufserfahrung in der Türkei; so arbeitete er auch in einem Einkaufszentrum und in mehreren Hotels. Der Erstbeschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, in der Türkei seine Existenz zu sichern. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Militärdienst in der Türkei bereits abgeleistet.
Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz, wo sie 12 Jahre lang die Schule besuchte, das Lyzeum in der Fachrichtung Kochen absolvierte und eine Fernhochschule in der Fachrichtung Kochen besuchte. Anschließend arbeitete die Zweitbeschwerdeführerin in einer Pizzeria, später im Verkauf und zuletzt in einem Hotel. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, in der Türkei ihre Existenz zu sichern.Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz, wo sie 12 Jahre lang die Schule besuchte, das Lyzeum in der Fachrichtung Kochen absolvierte und eine Fernhochschule in der Fachrichtung Kochen besuchte. Anschließend arbeitete die Zweitbeschwerdeführerin in einer Pizzeria, später im Verkauf und zuletzt in einem Hotel. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, in der Türkei ihre Existenz zu sichern.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. So leben seine Mutter, vier Schwestern und vier Brüder in der Türkei. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers wurde im Oktober 2023 festgenommen und befindet sich derzeit im Gefängnis. Zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sind verheiratet und leben in XXXX , eine weitere Schwester lebt ebenfalls in XXXX , ist ledig und arbeitet als Arztassistentin in einem Krankenhaus. Eine Schwester hat die Familie verlassen als der Erstbeschwerdeführer noch klein war, weshalb er den Aufenthaltsort seiner Schwester nicht kennt. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers ist verheiratet, lebt mit seiner Familie in XXXX und ist Koch. Auch ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in XXXX und ist Koch. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in XXXX und ein weiterer Bruder lebt in XXXX und ist in der Landwirtschaft tätig. Der Erstbeschwerdeführer steht zumindest mit seinem älteren Bruder in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.Der Erstbeschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. So leben seine Mutter, vier Schwestern und vier Brüder in der Türkei. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers wurde im Oktober 2023 festgenommen und befindet sich derzeit im Gefängnis. Zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sind verheiratet und leben in römisch 40 , eine weitere Schwester lebt ebenfalls in römisch 40 , ist ledig und arbeitet als Arztassistentin in einem Krankenhaus. Eine Schwester hat die Familie verlassen als der Erstbeschwerdeführer noch klein war, weshalb er den Aufenthaltsort seiner Schwester nicht kennt. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers ist verheiratet, lebt mit seiner Familie in römisch 40 und ist Koch. Auch ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in römisch 40 und ist Koch. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in römisch 40 und ein weiterer Bruder lebt in römisch 40 und ist in der Landwirtschaft tätig. Der Erstbeschwerdeführer steht zumindest mit seinem älteren Bruder in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.
Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers XXXX reiste im November 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2023, XXXX , wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 24.01.2024 erfolgte die freiwillige Ausreise des Bruders des Erstbeschwerdeführers in die Türkei (finanziell unterstützte Übernahme der Heimreisekosten und Start-/Reintegrationshilfe).Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers römisch 40 reiste im November 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2023, römisch 40 , wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 24.01.2024 erfolgte die freiwillige Ausreise des Bruders des Erstbeschwerdeführers in die Türkei (finanziell unterstützte Übernahme der Heimreisekosten und Start-/Reintegrationshilfe).
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in der Türkei ebenfalls über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. So leben die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder in der Türkei. Die Eltern sind geschieden und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin hat erneut geheiratet, arbeitet als Portier und lebt in XXXX . Die Mutter ist Hausfrau und lebt mit den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin in einer Wohnung, wo auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst bis zu ihrer Ausreise lebte. Die ältere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin arbeitet als Reinigungskraft in einer Textilfirma und unterstützt die Mutter finanziell. Die beiden jüngeren Geschwister besuchen noch die Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin steht derzeit nicht in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in der Türkei.Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in der Türkei ebenfalls über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. So leben die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder in der Türkei. Die Eltern sind geschieden und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin hat erneut geheiratet, arbeitet als Portier und lebt in römisch 40 . Die Mutter ist Hausfrau und lebt mit den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin in einer Wohnung, wo auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst bis zu ihrer Ausreise lebte. Die ältere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin arbeitet als Reinigungskraft in einer Textilfirma und unterstützt die Mutter finanziell. Die beiden jüngeren Geschwister besuchen noch die Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin steht derzeit nicht in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in der Türkei.
Am 01.11.2022 reisten die Beschwerdeführer aus der Türkei legal unter Verwendung ihrer Reisepässe mit dem Flugzeug nach Serbien aus und anschließend schlepperunterstützt am 04.11.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellten am 04.11.2022 bzw. 05.11.2022 die gege