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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1.) des J A und 2.) der Ch A in Sch, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. September 1994, Zl. 410.071/06-I B/94, betreffend Wasserbenutzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Beschwerdeführer betreiben auf Grund zahlreicher, bis in das Jahr 1928 zurückreichender wasserrechtlicher Bewilligungen in Sch. eine unter PZ 3034 des Wasserbuches eingetragene Fischzuchtanlage. Das Nutzwasser zur Speisung der Fischteiche entstammt
a) zum Teil dem Oberlauf des Sch.-Brunnbaches (Grundstück Nr. 1659), in welchen auch der K.-Bach mündet, oberhalb eines im Eigentum der Beschwerdeführer selbst stehenden Teiches (Grundstück Nr. 1133/1), durch Ausleitung beim sogenannten H.-Wehr,
b) zum Teil diesem Teich im Wege verschiedener Auslässe und Schleusen, sowie auch aus auf dem Grundstück der Beschwerdeführer entspringenden Quellen, und
c) schließlich dem Unterlauf des Sch.-Brunnbaches (Grundstück Nr. 1651), der im nordwestlichen Teil aus dem genannten Teich ausmündet und dort, nach Durchfließen eines früher zum Betrieb einer Mühle (PZ. 1412 des Wasserbuches) verwendeten, als "Mühlgerinne" bezeichneten Teilstückes abfließt.
Diese Anlage wurde bereits von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer betrieben. Diese beantragten in den Jahren 1975 und 1976 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für jene Bestandteile der Anlage, die nicht von den vorhandenen wasserrechtlichen Bewilligungen erfaßt waren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977 wurde den Beschwerdeführern gemäß den §§ 9, 11 bis 15 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem Sch.-Brunnbach samt "Quellbach" und aus dem K.-Bach zur Speisung der Fischzuchtanlage sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen entsprechend dem in den Projektsunterlagen dargestellten Bestand erteilt.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. November 1979, 800, 1097/77, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer nicht - wie dies die Wasserrechtsbehörde angenommen hatte - einen Antrag auf eine zusammenfassende, auch die schon genehmigten Anlageteile umfassende Genehmigung des Gesamtprojektes gestellt, sondern nur die nachträgliche Bewilligung der noch nicht genehmigten Anlageteile beantragt hatten und die Behörde daher über den Antrag hinausgegangen war. Nur das, was zusätzlich zur Bewilligung beantragt worden war, war - so der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung des angeführten Erkenntnisses - einer wasserrechtlichen Bewilligung, also einem konstitutiven Akt, zugänglich, wogegen die bisher ausgeübte Wasserbenutzung samt Benutzung der hiezu gehörigen Anlagen allenfalls Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung hätte sein können.
In der Folge erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Spruchpunkten I und II ihres Bescheides vom 20. Oktober 1987 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung des K.-Baches sowie für die Nutzwasserentnahme aus dem Sch.-Brunnbach (Grundstück Nr. 1659) samt Quellbächen zur Anspeisung der Fischzuchtanlage gemäß Wasserbuch, PZ 3034. In Spruchpunkt III dieses Bescheides stellte die Bezirkshauptmannschaft Braunau fest, daß sich das Maß der Wasserbenutzung für die Einziehung von Speisewasser durch den bestehenden Kanal am oberen Ende des Grundstückes 1651, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Dezember 1958 genehmigt worden sei, mit 280 l/s bestimme.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer mit Berufung, und zwar im Punkt I insoweit, als eine Regulierung und nicht lediglich eine Verlegung des K.-Baches bewilligt worden sei, im Punkt II insoweit, als nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme ausgesprochen wurde und im Punkt III hinsichtlich der Feststellung über das Maß der Wasserbenutzung.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1988 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge und änderte die Spruchpunte I, II und III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20. Oktober 1987 ab.
Gegen den die Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung betreffenden Spruchpunkt III dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser behob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 21. November 1989, 88/07/0086, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weil der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde anstatt als Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingeschritten war.
Im fortgesetzten Verfahren holte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) zur Frage der nachträglichen Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung am Unterlauf des Sch.-Brunnbaches ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten bemängelten die Beschwerdeführer, daß darin nur ein Teilbereich der Fischzuchtanlage behandelt werde, sodaß keine Aussage darüber getroffen werde, welches Ausmaß der Wasserbenutzung hinsichtlich der Gesamtanlage anzusetzen sei. Bei der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung sei auch jene Wassermenge zu berücksichtigen, die aus dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Teich auf Parzelle 1133/1 zur Fischzuchtanlage abgeleitet werde. Die der Ableitung dieses Wassers dienenden Schleusen seien in den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Dezember 1958 zugrundeliegenden Ausführungsplänen enthalten.
Unter dem Datum des 12. Jänner 1994 erließ der LH einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"I. Nachträgliche Festsetzung des bewilligten Maßes der Wasserbenutzung und Feststellungsbescheid:
1.) Das den Fischzüchtern J. und Ch. A. (den Beschwerdeführern), Sch., mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Dezember 1958 verliehene Recht zur Wasserbenutzung des Unterlaufes des Sch.-Brunnbaches (GSt. Nr. 1651) ab dem Teichauslauf zum Zwecke der Fischzucht wird nachträglich mit 600 l/s festgesetzt.
2.) Es wird festgestellt, daß das den Wasserbenutzungsberechtigten an der im Wasserbuch unter der PZ 3034 eingetragenen Fischzuchtanlage zustehende Recht zur Nutzwasserentnahme aus dem öffentlichen Gewässer des Sch.-Brunnbaches, welches dem Grunde und seinem Inhalt nach bereits mit Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20. Juli 1928, Zl. 555/III ex 1928 verliehen und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Dezember 1958 erweitert wurde, das Recht zur Nutzwasserentnahme aus dem Sch.-Brunnbach, Grundstück Nr. 1651, in einer maximalen Menge von 280 l/s umfaßt.
3.) Weiters wird festgestellt, daß das Recht zur Nutzung der Privatgewässer auf Gst. Nr. 1133/1, KG Sch. (Teich und Quellen), durch die vorstehenden Feststellungen weder beschränkt noch berührt wird und die Nutzung dieser Privatgewässer nach Maßgabe des jeweils vorhandenen Wasserdargebotes keiner Beschränkung durch die Wasserrechtsbehörde unterworfen war.
4.) Zur Vervollständigung der Darstellung und zur Klarstellung wird schließlich festgestellt, daß zusätzlich zu den unter Punkt 1.) und 2.) beschriebenen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juni 1988, Wa-2946/4-1988, die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem öffentlichen Gewässer Sch.-Brunnbach, Gst. Nr. 1659, im Ausmaß von 550 l/s erteilt wurde.
Rechtsgrundlage:
§ 56 AVG i.V.m. § 11 und 13 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 i.d.g.F."
In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei klargestellt, daß mit den bestehenden Zuleitungen und Einläufen aus den Privatgewässern Teich und Quellen zusätzliche Steuerungs- und Zuleitungsmöglichkeiten nach Maßgabe des vorhandenen Wasserdargebotes bestünden. Eine Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung hinsichtlich letzterer Zuleitungen sei aber nicht möglich, da es sich dabei um keine bewilligungspflichtigen und auch nicht bewilligten Wasserbenutzungen handle. An dieser bereits im Rahmen des Bescheides vom 29. Juni 1988 grundsätzlich vorgenommenen rechtlichen Unterscheidung und differenzierten Behandlung habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 1989, 88/07/0086, keinen Ansatzpunkt für Kritik gefunden.
Die Beschwerdeführer beriefen gegen Punkt I Z. 3 dieses Bescheides und machten geltend, es sei auch die Wasserzuleitung aus dem Teich auf Parzelle 1133/1 in die Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung einzubeziehen. Beantragt wurde diesbezüglich die Feststellung, daß das Maß der Wasserbenutzung für die im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Braunau unter PZ 1412 eingetragene Ablaßschleuse, welche sich ca. 29 m teichaufwärts der Abmündung der Bachparzelle 1651 befinde, mit 880 l/s festgestellt werde.
Mit Bescheid vom 13. September 1994 hob die belangte Behörde Punkt I Z. 3 des Bescheides des LH vom 12. Jänner 1994 auf, gab der Berufung im übrigen aber keine Folge.
In der Begründung heißt es, dem WRG 1959 sei nicht zu entnehmen, daß die gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ohne behördliche Bewilligung jeweils nutzbare Menge eines Privatgewässers behördlich bestimmt oder festgestellt werden könne. Dies verbiete sich auch aus der Natur der Sache, hänge diese Befugnis zur bewilligungsfreien Nutzung eines Privatgewässers doch von - im § 9 Abs. 2 WRG 1959 näher bezeichneten - Faktoren und Umständen ab, die sowohl für sich als auch in ihrer Wechselbeziehung u.a. auch jahreszeitlichen, klimatischen, wasserwirtschaftlichen usw. Entwicklungen und Veränderungen unterworfen seien. § 13 Abs. 2 WRG 1959 könne nicht als Rechtsgrundlage für eine derartige Feststellung herangezogen werden, weil sich diese Bestimmung nur auf bestehende bewilligte Anlagen beziehe und somit die Feststellung von verliehenen Rechten zum Gegenstand habe. Sehe das WRG 1959 aber eine derartige Feststellung nicht vor, wäre sie nur zulässig, wenn sie der Verteidigung berechtigter Interessen der Beschwerdeführer diene. Nunmehr erklärten aber die Beschwerdeführer selbst, daß die bescheidmäßig getroffene Feststellung gemäß Punkt I Z. 3 des erstinstanzlichen Bescheides von ihnen nicht gewünscht werde. Damit fehle auch diese Voraussetzung für die bekämpfte Feststellung.
Die Beschwerdeführer meinten, die Behörde hätte die ihnen bewilligungsfrei zugängliche Wassermenge genau festlegen müssen. Auch hier gelte das eben Gesagte. Für eine derartige Feststellung fehle es an der rechtlichen Basis ebenso wie an den faktischen Möglichkeiten. Die Beschwerdeführer hätten überdies eine solche Feststellung auch gar nicht beantragt. Im vorliegenden Fall stehe fest, welche Wassermengen den Beschwerdeführern auf Grund bestehender Bewilligungen zur Verfügung stünden. Welche zusätzlichen Wassermengen den Beschwerdeführern jeweils bewilligungsfrei zur Verfügung stünden, ergebe sich aus der Beachtung der Kriterien des § 9 Abs. 2 WRG 1959; eine Feststellung der begehrten Art sei dabei nicht zu treffen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ein wasserrechtlich genehmigter Bestand von der belangten Behörde im Rahmen des Feststellungsbescheides nur unvollständig erfaßt worden sei, sodaß damit insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmung des § 124 Abs. 2 Z. 1 WRG 1959 vorliege.
Die Beschwerdeführer bringen vor, da im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung (der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Dezember 1958) vorliege, wobei insbesondere die strittige Einlaßschleuse (vom Teich auf Parzelle 1133/1 in die Fischzuchtanlage) genau beschrieben werde, könne die belangte Behörde nicht davon ausgehen, daß hier keine Bewilligung erforderlich sei. Vielmehr sei vom Rechtsbestand auszugehen, sodaß dieser rechtskräftige Bescheid als Faktum akzeptiert werden müsse und nicht in einem späteren Verfahren negiert werden könne. Wenn aber eine rechtskräftig genehmigte Anlage vorliege, dann ergebe sich logischerweise, daß damit auch die Wasserzuleitung genehmigt sei, da eine Fischzucht ohne Wasser nicht denkbar sei. Die Einlaßschleuse sei integrierter Bestandteil der Fischzuchtanlage, sodaß sie daher auch unbedingt hinsichtlich der Wasserführung bzw. hinsichtlich der Menge des bewilligten Maßes der Wasserbenutzung in den Feststellungsbescheid einzubeziehen gewesen wäre. Die Rechte der Beschwerdeführer könnten durch einen Feststellungsbescheid nicht geschmälert werden. Eine Abänderung eines bestehenden Bescheides durch einen Feststellungsbescheid sei nicht möglich. Zu Unrecht sei die belangte Behörde auch davon ausgegangen, daß seitens der Beschwerdeführer kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Eingabe vom 17. Februar 1993 an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz verwiesen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer meinen, die Wasserrechtsbehörde hätte in die Feststellung über das Maß der Wasserbenutzung auch jene Wassermengen einbeziehen müssen, die aus dem Teich auf Parzelle 1133/1 in die Fischzuchtanlage eingespeist werden.
Nach § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
§ 11 Abs. 1 WRG 1959 sieht die Bestimmung eines Maßes der Wasserbenutzung demnach nur für Fälle einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung vor.
Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Auch § 12 Abs. 1 enthält Bestimmungen über die Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung nur im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Wasserbenutzungen.
§ 13 WRG 1959 enthält in seinem Absatz 1 Vorschriften darüber, wie bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung vorzugehen ist; Abs. 2 bestimmt, was zu gelten hat, wenn sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der den Berechtigten zustehenden Wasserbenutzungen ergeben.
§ 13 WRG 1959 regelt nicht, in welchen Fällen das Maß der Wasserbenutzung festzusetzen ist, sondern lediglich, wie in jenen Fällen, in denen andere Bestimmungen des WRG 1959 die Festsetzung eines Maßes der Wasserbenutzung vorsehen, vorzugehen ist. § 13 findet demnach nur auf bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen Anwendung.
Gleiches gilt für § 111 Abs. 2 WRG 1959, der bestimmt, wie das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung im Bescheid festzusetzen ist.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung nur bei bewilligungspflichtigen Wasserbenutzungen möglich ist, erweist sich daher als richtig.
Im Beschwerdefall werden teils öffentliche, teils private Gewässer für die Speisung der Fichzuchtanlage der Beschwerdeführer verwendet. Für die Benutzung der öffentlichen Gewässer liegen die entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungen vor und wurde auch das Maß der Wasserbenutzung (nachträglich) festgestellt.
Die Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer wird aber auch aus einem, auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück 1133/1 gelegenen Teich und aus Quellen gespeist, Gewässer, welche die Wasserrechtsbehörden - von den Beschwerdeführern unwidersprochen - als Privatgewässer eingestuft haben.
Nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Die Beschwerdeführer berufen sich zwar auf diese Gesetzesstelle, legen aber nicht dar, inwiefern durch die Benützung der Teich- und Quellwässer zur Speisung ihrer Fischzuchtanlage die im § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten Kriterien für die Bewilligungspflicht eines Privatgewässers erfüllt werden. Der Umstand allein, daß diese Wässer in eine Anlage eingespeist werden, die ihrerseits wegen der Benützung öffentlicher Gewässer bewilligungspflichtig ist, führt noch nicht zur Bewilligungspflicht in bezug auf die Benutzung dieser Privatgewässer.
Das Maß der Wasserbenutzung ist nicht losgelöst von den Wasserbezugsquellen allein in bezug auf die Anlage festzusetzen, sondern ausgehend von den jeweiligen Wasserspendern. Daraus folgt, daß bei Speisung einer Anlage durch wasserrechtlich bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen auf der einen und nicht bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen auf der anderen Seite das Maß der Wasserbenutzung nur in bezug auf die bewilligungspflichtigen Nutzungen festgelegt werden kann.
Die Beschwerdeführer meinen, durch die Einbeziehung der Schleuse, durch die das Teich- und Quellwasser von Parzelle 1133/1 in die Fischzuchtanlage abgeleitet wird, in die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Dezember 1958 erteilte wasserrechtliche Bewilligung sei auch die Wasserbenutzung aus dem Teich und den Quellen bewilligt worden. Da eine bewilligte Wasserbenutzung vorliege, sei auch ein Maß der Wasserbenutzung festzulegen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Auch wenn der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Dezember 1958 zugrundeliegende Lageplan auch die Zufuhrschleuse vom Teich auf Parzelle 1133/1 zur Fischzuchtanlage enthält, bedeutet dies nicht, daß dadurch auch eine Genehmigung für die nicht genehmigungspflichtige Wasserentnahme aus dem Teich und den Quellen erteilt wurde. Nach der sogenannten "Konformitätsregel" sind Bescheide so auszulegen, daß sie Gesetzen nicht widersprechen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 135, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Würde man dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Dezember 1958 unterstellen, er habe auch die Benutzung des Teich- und Quellwassers für die Speisung der Fischzuchtanlage der Genehmigung unterworfen, dann würde man diesem Bescheid einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellen, da diese Wasserbenutzung nicht bewilligungspflichtig ist. Da weder der Spruch dieses Bescheides noch die ihm zugrundeliegenden Unterlagen und auch nicht der in der Einleitung des Bescheides aus dem Jahr 1958 wiedergegebene Bewilligungsantrag eine die Wasserbenutzung aus dem Teich und den Quellen umfassende Auslegung nahelegen, ist der gesetzeskonformen, eine Einbeziehung des Teich- und Quellwassers nicht umfassenden Interpretation der Vorzug zu geben. Bei der Wasserbenutzung aus dem Teich und den Quellen handelt es sich damnach um eine wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige und auch nicht bewilligte Wasserbenutzung, für die die Festsetzung eines Maßes der Wasserbenutzung nicht in Betracht kommt. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Frage, ob im Falle einer Genehmigung dieser Wasserbenutzung die Festsetzung eines Maßes der Wasserbenutzung möglich wäre und ob die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hätten.
Inwiefern der angefochtene Bescheid eine Änderung rechtskräftig erteilter Bewilligungen darstellen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht näher erläutert. Eine solche Abänderung und eine damit verbundene Schmälerung der den Beschwerdeführern verliehenen Rechte wird durch den angefochtenen Bescheid nicht bewirkt.
Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zu, denen sie gehören.
In welchem Rahmen eine bewilligungsfreie Nutzung erfolgen darf, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 WRG 1959.
Die Rechte der Beschwerdeführer zur Benutzung des Teiches und der Quellen auf Parzelle 1133/1 ergeben sich demnach unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Feststellung der Art, wie sie die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Punkt I Z. 3 ihres Bescheides getroffen hat, bedurfte es nicht, weil diese Rechte nicht strittig sind, sodaß die belangte Behörde zu Recht diese Feststellung aufgehoben hat.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070162.X00Im RIS seit
12.11.2001