TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 G303 2278006-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


G303 2278006-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.05.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2024, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.05.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2024,

1.       zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.       beschlossen:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 03.07.2022 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: der BF) über den Ablauf der Befristung seines Behindertenpasses informiert und ein entsprechendes Antragsformular für eine allfällige Neuausstellung des Behindertenpasses übermittelt.

1.1. Mit E-Mail vom 14.07.2022 brachte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 ein. Dem Antrag war eine Kopie seines befristeten Behindertenpasses sowie medizinische Beweismittel angeschlossen. 1.1. Mit E-Mail vom 14.07.2022 brachte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 ein. Dem Antrag war eine Kopie seines befristeten Behindertenpasses sowie medizinische Beweismittel angeschlossen.

1.2. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.1.2. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.12.2022 (vidiert am 22.12.2022 von Dr. XXXX ), wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am XXXX .2022, im Wesentlichen folgendes festgehalten: 2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.12.2022 (vidiert am 22.12.2022 von Dr. römisch 40 ), wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am römisch 40 .2022, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit komplexer posttraumatischer Belastungsstörung

1 Stufe über dem unteren RSW bei florider Problematik mit Intrusion, Verhaltensstörungen, massivem sozialen Rückzug sowie emotionaler Regulationsstörungen angesichts einer floriden familiären schweren Belastungssituation mit Rechtsverfolgung, stationär-psychiatrische Aufenthalte, Selbstverletzungen

03.06.02

60

2

Rheumatische Spondylarthropathie – rezidivierender Gelenksbefall

Oberer Rahmensatzwert, da Befall vorwiegend des rechten Knies mit entsprechender Funktionseinschränkung und Beschwerden, der Kreuz-Darmbeingelenke und Wirbelsäule, hier vorwiegend Lendenwirbelsäule mit der notwendigen Medikation (Antikörpertherapie und Schmerzmittel), schubweiser Verlauf

02.02.02

40

3

Aufmerksamkeitsdefizit, Hyperaktivitätsstörung

zwei Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend den Konzentrationsschwierigkeiten – insbesondere während des Schulunterrichtes

03.04.01

30

4

Intermittierende atopische Dermatitis DD Schuppenflechte (Psoriasis)

Fixe Position, da weitgehendstes begrenzt, aktuell Kopfhaut betroffen

01.01.01

10

5

Schilddrüsenunterfunktion

Unterer Rahmensatzwert entsprechend normaler Funktion unter Schilddrüsenhormonsubstitution

09.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

70 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung (GS) 1 ergebe, welche durch die GS 2 und 3 gemeinsam, bei maßgeblicher negativer Leidensbeeinflussung ohne gegenseitige Potenzierung um eine Stufe angehoben werde. GS 4 und 5 würden nicht weiter anheben, da hier keine weitere zusätzliche negative Leidensbeeinflussung bestehe.

Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass anhand der aktuellen Befunde eine Verlagerung der gesundheitlichen Problematik sehr in Richtung der psychiatrischen Diagnosen vorliege, wobei eine maßgebliche negative wechselseitige Beeinflussung zur rheumatoiden Grunderkrankung mit Mobilitätseinschränkung, stark aggraviert durch die tendenziell weiter zunehmende Adipositas bestehe. Aus der Rheuma-Erkrankung lasse sich aktuell keine andauernde erhebliche Gangerschwernis ableiten, wenn auch bedingt durch den schubhaften Verlauf sicher ein inhomogener Zustand bestehe. Psychiatrischerseits würden keine Kontraindikationen hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen; auch würde der soziale Rückzug durch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ mehr gefördert werden, ebenso die Gewichtszunahme. Es würden weiterhin Einschränkungen der Mobilität vorliegen, die bewältigbare Wegstrecke von lediglich 20 Metern sei anhand der Befunde nicht objektivierbar. Die Kriterien für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund erheblicher Mobilitätseinschränkungen seien aus aktueller Sicht nicht erfüllt.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2022 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 70 % betrage. Zudem wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Der Behindertenpass werde dem BF nach Ablauf der Frist übermittelt.

In einem wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

3.1. Mit E-Mail vom 17.01.2023 brachte die Mutter und nunmehr Bevollmächtigte des BF im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass sich das Gutachten nur auf den psychiatrischen Zustand des BF beschränke; im Vordergrund stehe jedoch der seit 2018 diagnostizierte Morbus Bechterew, welcher den BF daran hindere weitere Wegstrecken uneingeschränkt durchzuführen, da die Wirbelsäule immer wieder sperre und dadurch instabil werde. Der BF könne im Bus nur eine begrenzte Zeit von fünf bis zwölf Minuten stehen und im Falle einer Notbremsung nicht angemessen reagieren. Der BF könne auch nicht abnehmen, da er aufgrund der ständigen Schmerzen keinen Sport betreiben könne. Aus den vorgelegten Befunden gehe hervor, dass der BF Morbus Bechterew habe, welcher beim Gehen und Stehen schmerzhaft sei und er deswegen dauernd gehbehindert sei. Der BF könne gerade einmal 20 bis 30 m gehen, und dann blockiere schon seine Wirbelsäule, stehen könne er maximal 8 bis 12 Minuten, bevor er zusammenbreche. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt.

4. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige um eine medizinische Stellungnahme.

4.1. In der Stellungnahme vom 03.02.2023 führte die Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Bezugnahme auf ihr Sachverständigengutachten aus, dass sich im neu vorgelegten Befund eine Kontrolle der Entzündung durch Simponi zeige; die Wirbelsäulenbeschwerden seien überlastungsbedingt. Ob hieraus eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln abgeleitet werden könne, bedürfe einer orthopädischen Begutachtung. Hinsichtlich der von der Sachverständigen eingeschätzten Leiden ergebe sich auch nach Prüfung der neu vorgelegten Dokumente keine Änderung der vorbestehenden Einschätzung. 4.1. In der Stellungnahme vom 03.02.2023 führte die Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Bezugnahme auf ihr Sachverständigengutachten aus, dass sich im neu vorgelegten Befund eine Kontrolle der Entzündung durch Simponi zeige; die Wirbelsäulenbeschwerden seien überlastungsbedingt. Ob hieraus eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln abgeleitet werden könne, bedürfe einer orthopädischen Begutachtung. Hinsichtlich der von der Sachverständigen eingeschätzten Leiden ergebe sich auch nach Prüfung der neu vorgelegten Dokumente keine Änderung der vorbestehenden Einschätzung.

5. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein.

5.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 14.05.2023 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 11.05.2023, im Wesentlichen folgendes festgehalten: 5.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 14.05.2023 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ), wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 11.05.2023, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depression

Eine Stufe über dem unteren Richtwert, unverändert zum Vorgutachten

03.06.02

60

2

ADHS

Zwei Stufen über dem unteren Richtwert, unverändert zum Vorgutachten

03.04.01

30

3

Chronisch entzündliche Wirbelsäulenerkrankung

Unterer Richtwert bei HLA-B27 negativer Spondylarthropathie unter Basistherapie, mittelgradige Funktionseinschränkung ohne Wurzelreizzeichen, Osteopenie

02.01.02

30

4

Kniegelenksabnützung rechts

Oberer Richtwert bei Z.n. 2-maliger Kniegelenkspiegelung (2017 und 2019), Tuberositasversetzung (2015) mit nachfolgender Materialentfernung (2018), endgradiges Beugedefizit, belastungsabhängige Beschwerden

02.05.18

20

5

Endgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks

Oberer Richtwert bei Z.n. Hüftgelenksspiegelung (10/2020), belastungsabhängige Beschwerden

02.05.07

20

6

Psoriasis

Fixer Richtwert, unverändert zum Vorgutachten

01.01.01

10

7

Schilddrüsenunterfunktion

Unterer Richtwert, unverändert zum Vorgutachten

09.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

70 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS 1 durch die GS 2 bis GS 5 um insgesamt eine Stufe angehoben werde.

Im Vergleich zum Vorgutachten 11/2022 seien die GS 1, GS 2 (Vorgutachten GS 3), die GS 6 (Vorgutachten GS 4) und die GS 7 (Vorgutachten GS 5) unverändert eingeschätzt worden. Die GS 2 des Vorgutachtens werde mit den aktuellen GS 3 und GS 4 getrennt voneinander eingestuft. Neu hinzugekommen sei die GS 5. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe unverändert.

Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass der BF ohne Hilfsmittel zur Untersuchung erscheine und insgesamt gut mobilisiert sei. Als bewältigbare Gehstrecke seien 30 m angegeben worden, da ansonsten die Rückenschmerzen zu stark werden würden. Im Rahmen der Untersuchung fände sich ein etwas unelastisches Gangbild bei normaler Schrittlänge und auch der Zehengang und der Fersengang seien beidseits demonstrierbar. Die angegebene hochgradige Gehstreckenminderung sei anhand des klinischen Bildes und der vorliegenden Unterlagen aus orthopädischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bleibe weiterhin zumutbar.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023 wurde der Antrag des BF vom 14.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 14.05.2023 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Dieses sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 14.05.2023 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Dieses sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 29.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF zusammengefasst an, dass bei ihm 2018 eine Spondyloarthritis – Morbus Bechterew – diagnostiziert worden sei. Darunter sei eine entzündlich-rheumatische Erkrankung zu verstehen, die vor allem die Gelenke der Wirbelsäule betreffe. Beim BF sei es in den letzten Jahren zu einer weiteren Verschlechterung seiner Beschwerden durch die Erkrankung gekommen. Aufgrund des schlechten körperlichen Gesundheitszustandes sei der BF derzeit nicht in der Lage, mehr als 30 Meter auf ebener Strecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Nach dieser Wegstrecke blockiere seine Wirbelsäule. Er könne auch nicht mehr als etwas 12 Minuten stehen. Der BF habe sich bereits einer Reihe von Kuraufenthalten unterziehen müssen und nehme neun unterschiedliche Medikamente ein. Aufgrund seiner Erkrankung entwickle er jedoch Resistenzen gegen Medikamente, die er über einen längeren Zeitraum einnehme. Seine Schmerzen würden plötzlich auftreten und würden mit massivem Kraftverlust einhergehen. Aufgrund seiner Erkrankung würden akute Entzündungen auftreten, wodurch bereits mehrfach eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks, eine Tuberositas-Osteotomie sowie eine Hüft-Operation durchgeführt worden seien. In der Phase einer „aufflackernden“ Entzündung sei ihm eine Bewegungseinschränkung verordnet worden. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der BF könne auch keine Stufen mit einer größeren Sockelhöhe bewältigen. Das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel mit höheren Stufen sei ihm deshalb nicht möglich. Auch das Einsteigen in ein Verkehrsmittel ohne Stufen mit Tragetaschen oder Rucksack sei für ihn nicht durchführbar. Aufgrund des nicht vorhersehbaren eventuellen Kraftverlustes wäre im Falle einer Notbremsung eine erhöhte Verletzungsgefahr gegeben. Der BF ersuche um Aufhebung des Bescheides sowie um Zuerkennung der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung im Behindertenpass.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde am 14.09.2023 vorgelegt.

9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.02.2024, werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.02.2024, folgende Diagnosen festgestellt: 9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.02.2024, werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.02.2024, folgende Diagnosen festgestellt:

-        Depression

-        ADHS

-        Chronisch entzündliche Wirbelsäulenerkrankung (Morbus Bechterew)

-        Belastungsschmerzen rechtes Knie

-        Hüftgelenksschmerzen rechts

-        Funktionseinschränkung beider Schultern

-        Schuppenflechte, atopische Dermatitis

-        Schilddrüsenunterfunktion, regelmäßige Hormonsubstitution

Zur verfahrensrelevanten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass beim BF ein Morbus Bechterew bekannt sei, diesbezüglich würden nur mäßiggradige Funktionseinschränkungen bestehen. Laut einem Kontrollbefund von Dezember 2023 bestehe laborchemisch eine Remission. Weiters würden Schmerzen im rechten Kniegelenk bestehen. Der BF sei schon 5 x am Knie operiert worden. Schmerzmittel würden regelmäßig genommen werden. Aufgrund der Schmerzen und des berichteten Kraftverlustes werde eine Krücke bei längeren Wegstrecken verwendet. Der BF könne laut eigenen Angaben maximal 100 Meter zurücklegen. In den vorliegenden Befunden inkl. des Rehaberichtes vom August 2023 werde keine Gangstörung berichtet. Bei der Untersuchung könne nur eine geringe Gangstörung festgestellt werden. Mit Krücke sei der Gang zügig und sicher durchführbar. Eine Schwäche der Bein- und Rückenmuskulatur habe nicht objektiviert werden können. Im orthopädischen Befund vom 12.02.2024 seien keine Funktionseinschränkungen bzw. neurologischen Symptome angeführt worden. Cardiopulmonal sei der BF kompensiert und ausreichend belastbar. Es bestehe der Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom, diesbezüglich erfolge eine weitere Abklärung. Die psychische Situation habe sich deutlich gebessert. Vom BF seien keine Einschränkungen geschildert worden. Eine antidepressive Therapie bestehe nicht.

Zur Gesamtmobilität bzw. Gangbild wurde ausgeführt, dass der Gang gering hinkend sei, während der Untersuchung werde keine Krücke verwendet, in die Ordination sei der BF jedoch mit einer Krücke gegangen.

Im Vergleich zum Gutachten vom 11.05.2023 (Anm.: Datum der persönlichen orthopädischen Begutachtung) seien die Beschwerden bezüglich der Gelenke und der rheumatischen Gelenkserkrankungen im Wesentlichen unverändert. Die Depression habe sich deutlich gebessert. Eine medikamentöse Therapie bezüglich der Depression sei nicht notwendig. Die Einschätzung im Gutachten der belangten Behörde vom 11.05.2023 bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bleibe aufrecht. Im Vergleich zum Gutachten vom 11.05.2023 Anmerkung, Datum der persönlichen orthopädischen Begutachtung) seien die Beschwerden bezüglich der Gelenke und der rheumatischen Gelenkserkrankungen im Wesentlichen unverändert. Die Depression habe sich deutlich gebessert. Eine medikamentöse Therapie bezüglich der Depression sei nicht notwendig. Die Einschätzung im Gutachten der belangten Behörde vom 11.05.2023 bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bleibe aufrecht.

Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, keine Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit bestehen.

Eine kurze Wegstrecke könne, gegebenenfalls mit einer Gehhilfe, selbstständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich, der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei ebenfalls möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF daher zumutbar.

10. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.03.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.03.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

10.1. Mit E-Mail vom 04.04.2024 wurde um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 25.04.2024 ersucht, welche seitens des BVwG gewährt wurde.

11. Mit Schreiben vom 15.04.2024 brachte der bevollmächtigte BF im Rahmen des Parteiengehörs eine ausführliche Stellungnahme ein. Darin werden zunächst allgemeine Informationen über das Krankheitsbild „axiale Spondyloarthritis/Morbus Bechterew“ angeführt. Infolge der rheumatischen Grunderkrankung des BF bestehe eine Muskelschwäche am ganzen Körper. Aufgrund seiner Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und aktuell auch zum wiederholten Male im rechten Knie habe der BF ein geändertes Gangbild, das es ihm nicht erlaube, eine längere Wegstrecke zurückzulegen. Da er derzeit erneut Probleme mit dem rechten Knie habe, könne er aktuell keinen Meter ohne Physiostock/Krücken gehen. Die Beschwerden würden unvermittelt und von einem Moment auf den anderen eintreten. Die Kraft lasse dann aus. Der BF sei deshalb auch schon öfters gestürzt. Er könne in gutem Zustand maximal 30 Meter auf ebener Strecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Nach dieser Wegstrecke blockiere seine Wirbelsäule. Die bei der Untersuchung von ihm angegebenen 100 Meter könne er bei gutem Zustand nur mit Physiogehstock/Krücken zurücklegen. Er könne auch keine Stufen mit einer größeren Sockelhöhe bewältigen. Deswegen sei Ende letzten Jahres bei ihm zu Hause ein Treppenlift über sämtliche Stockwerke installiert worden. Das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel mit höheren Stufen sei ihm deshalb nicht möglich. Auch im Falle einer stärkeren Bremsung könne sich der BF in einem Bus nicht sichern, wodurch ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehe. Aufgrund der Schwere seiner Erkrankung und der damit einhergehenden Auswirkungen sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Des Weiteren wurden in der Stellungnahme auszugsweise die zuerkennenden Bescheide vom 08.08.2019 und 08.10.2020 angeführt. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 29.06.2023 verwiesen und entsprechende Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes zitiert Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

12. Mit E-Mail vom 06.06.2024 stellte die Mutter des BF und bevollmächtigte Vertreterin einen Antrag auf Zeugeneinvernahme des OA Dr. XXXX , Leiter der Rheumatologie, Innere Medizin II, des Krankenhauses der XXXX . 12. Mit E-Mail vom 06.06.2024 stellte die Mutter des BF und bevollmächtigte Vertreterin einen Antrag auf Zeugeneinvernahme des OA Dr. römisch 40 , Leiter der Rheumatologie, Innere Medizin römisch II, des Krankenhauses der römisch 40 .

13. Mit Schreiben vom 06.06.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme einer informierten Vertreterin bzw. eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.

14. Am 12.06.2024 langte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis beim BVwG ein.

15. Am 20.06.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Mutter und bevollmächtigte Vertreterin des BF sowie der medizinische Amtssachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Der BF selbst ist krankheitsbedingt nicht erschienen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.15. Am 20.06.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Mutter und bevollmächtigte Vertreterin des BF sowie der medizinische Amtssachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Der BF selbst ist krankheitsbedingt nicht erschienen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

Die Mutter und bevollmächtigte Vertreterin des BF brachte in der Verhandlung zusammengefasst vor, dass der BF bei einem Fußballspiel an seiner Kniescheibe verletzt worden sei. Er sei dann im LKH über Jahre falsch behandelt worden, bis sie zu Dr. XXXX gekommen seien und der BF sodann bei der Patella operiert worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass der BF an der rheumatischen Erkrankung „Morbus Bechterew“ leide. Die Mutter und bevollmächtigte Vertreterin des BF brachte in der Verhandlung zusammengefasst vor, dass der BF bei einem Fußballspiel an seiner Kniescheibe verletzt worden sei. Er sei dann im LKH über Jahre falsch behandelt worden, bis sie zu Dr. römisch 40 gekommen seien und der BF sodann bei der Patella operiert worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass der BF an der rheumatischen Erkrankung „Morbus Bechterew“ leide.

Auf die Frage wie weit der BF gehen könne, gab seine Mutter an, dass dies unterschiedlich sei. Beim Treppensteigen könne er stürzen, das sei schon mehrmals vorgekommen. Nachgefragt gab die Mutter des BF an, dass er die Unterarmstützkrücke nur bei Bedarf verwende. Auch würden beim BF Medikamente nicht entsprechend wirken, insbesondere Schmerzmittel. Diesbezüglich wurde eine entsprechende Laboranalyse entsprechend dem genetischen Profil vorgelegt. Wie oft es dem BF schlecht gehe, könne seine Mutter nicht genau sagen, aber ein halbes Jahr sei sicher davon betroffen.

Der BF werde jetzt an seinen Plattfüßen operiert, da er dadurch massive Schmerzen und Beschwerden habe. Auch beim Knie würden weitere Operationen notwendig sein. Der BF werde zweimal im Jahr kontrolliert.

Der BF brauche täglich Schmerzmittel; er habe auch in der Nacht Schmerzen und zusätzlich verwende er „TENS“, ein Reizstromgerät. Der BF könne sonst gar nichts machen, er könne maximal mit dem 13-jährigen Hund 60m gehen. Er könne auch nicht ins Schwimmbad. Seine Erkrankung sei nicht heilbar. Eine Entzündung löse die andere ab, wie man jetzt z.B. beim Plattfuß sehen könne.

Des Weiteren bringt die Mutter und bevollmächtigte Vertreterin vor, dass sehr viele Busunfälle passieren würden, ihr Sohn würde als junger Mensch keinen Sitzplatz erhalten und jederzeit könne ihm die Kraft auslassen.

Im orthopädischen Gutachten vom Dr. XXXX sei festgehalten worden, dass der BF ein orthogrades Fußgewölbe habe und keine Achsenabweichung bestehe. Dies könne beim Plattfuß nicht richtig sein. Der BF habe keinen gesunden Fuß. Im orthopädischen Gutachten vom Dr. römisch 40 sei festgehalten worden, dass der BF ein orthogrades Fußgewölbe habe und keine Achsenabweichung bestehe. Dies könne beim Plattfuß nicht richtig sein. Der BF habe keinen gesunden Fuß.

Der Amtssachverständige nahm unter Berücksichtigung des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens der bevollmächtigten Vertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende medizinische Beurteilung vor:


Die Beschwerden des BF seien eindeutig besser geworden. Laut rheumatologischen Befund vom 14.12.2023 bestehe eine Remission, keine Schwellung und werde das Medikament gut vertragen. Zudem ergebe sich aus den MRT Befunden vom 19.12.2023 und 12.02.2024, dass das linke Knie unauffällig sei und rechts eine geringgradige Einschränkung der Patellasehne bestehe. Knicksenkspreizfüße hätten viele Menschen und müssten auch nicht unbedingt operiert werden.

Die entzündliche Aktivität werde im Idealfall durch die Medikation verhindert Eine entzündliche Aktivität sei beim BF aus Sicht des Amtssachverständigen derzeit gar nicht gegeben und daher sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Einschränkung der Gehleistung bestehe.Das Medikament Simponi 100 mg sei ein entzündungshemmendes Mittel, wenn die Entzündung weg gehe, würden in der Regel auch weniger Schmerzen entstehen.

Auf die Frage, ob es nachvollziehbar sei, dass die Medikamente beim BF genetisch bedingt weniger Wirkung zeigen würden, als bei anderen Menschen, wurde seitens des Sachverständigen ausgeführt, dass der Befund vom Dezember 2023 zeige, dass das Medikament geholfen habe. Es sei häufig bei Medikamenten so, dass diese verändert werden müssten, weil die Wirkung nachlasse.

Auf die Frage, worauf das „Einknicken“ des BF zurückzuführen sei, gab der Amtssachverständige an, dass man da keine genau Ursache festmachen könne. Ein Gehstock würde jedoch dieses Einknicken ausgleichen. Aus Sicht des Amtssachverständigen sei es jedoch möglich, dass der BF im Bus stehen und eine kurze Strecke zurücklegen könnte, um sich ein Ticket kaufen zu können.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG wurde der mit Schreiben vom 06.06.2024 gestellte Beweisantrag der Vertreterin des BF auf Einvernahme des Herrn OA Dr. XXXX , Leiter der Rheumatologie, Innere Med II, der XXXX , gemäß § 43 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen. Die Vorsitzende begründete dies damit, dass in der Beschwerde ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden sei, eine Neuerungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren bestehe und ohnedies aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt geklärt seiMit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG wurde der mit Schreiben vom 06.06.2024 gestellte Beweisantrag der Vertreterin des BF auf Einvernahme des Herrn OA Dr. römisch 40 , Leiter der Rheumatologie, Innere Med römisch II, der römisch 40 , gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. Die Vorsitzende begründete dies damit, dass in der Beschwerde ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden sei, eine Neuerungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren bestehe und ohnedies aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt geklärt sei

16. Am 20.06.2024 sowie am 21.06.2024 langten beim BVwG weitere medizinische Beweismittel, insbesondere der Kurbericht vom 18.07.2023 bis 08.08.2023, und Lichtbilder vom Treppenlift samt Rechnung ein.

17. Mit E-Mail vom 30.06.2024 teilte die Mutter des BF mit, dass ihr Sohn heute operiert hätte werden sollen, doch aufgrund seines genetischen Profils die geplante Operation vom Anästhesisten abgelehnt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert.

Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

-        Depression

-        ADHS

-        Chronisch entzündliche Wirbelsäulenerkrankung (Morbus Bechterew)

-        Belastungsschmer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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