Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L532 2275775-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 02.01.2022 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er sei aus politischen Gründen geflohen, da er eine 15- bis 16-jährige Haftstrafe zu verbüßen hätte. Er habe sich aktiv an der Universität für die Aufhebung von Stipendien eingesetzt und für ein unentgeltliches Studium gesorgt. Auch sei er kurdischer Alevite und werde deshalb diskriminiert. Zur langjährigen Haftstrafe sei er verurteilt worden, obwohl es keine Beweise gegen ihn gäbe. Des Weiteren sei er zur Rückzahlung eines Stipendiums in der Höhe von TL 15.000,-- verpflichtet worden. Jemand habe gegen ihn ausgesagt, weshalb er für die Dauer von fünf Tagen inhaftiert worden sei. Die Vorbereitung auf die Universitätsprüfung im Gesundheitswesen sei unter diesen Umständen schwierig gewesen, dennoch habe er diese mit 300 Punkten bestanden. Im Rückkehrfall fürchte er, dass kein Richter oder Staatsanwalt Verständnis für seine Lage hätte und er die oben angeführte Haftstrafe verbüßen müsste. Im Übrigen habe er in einem Elendsviertel gelebt und hätten sie versucht, sein Haus zu zerstören, womit er sagen wolle, dass sie überall Probleme machen würden. Im Übrigen werde er mittels Nachrichten persönlich bedroht.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 20.06.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt äußerte sich der BF im Wesentlichen dahingehend, dass die Migration durch eine ungerechtfertigte Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe unter der Verwendung von gefälschten Beweismitteln und der Zurückhaltung echter Beweismittel motiviert sei. Weiters hätten Polizisten ihn mit dem Umbringen bzw. mit dem Fingieren weiterer belastender Beweismittel bedroht. Ihm sei die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP-C, sowie die Bedrohung von Polizeibeamten zur Last gelegt worden. Die Strafe betrage 15 Jahre, wovon acht Jahre auf Grundlage der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verhängt worden seien. Die Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit, in das Blickfeld des türkischen Staates sei der BF aufgrund seiner politischen Betätigung geraten. Auch sei der BF aufgrund seiner alevitischen Konfession benachteiligt worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 02.06.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Mit Informationsblatt vom 02.06.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Die bB begründete den bekämpften Bescheid bezugnehmend auf die negative Asyl- sowie die Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, aus den offiziellen Behördenunterlagen sei keine Verurteilung gem. § 314 Abs 2 türkisches Strafgesetzbuch (i.d.F. „tStGB“) ersichtlich, lediglich lägen Anklageschriften und Anwaltsschreiben vor. Auch habe der BF sich bis Mitte 2021 ohne längerfristig inhaftiert zu werden in der Türkei aufhalten, das Gymnasium abschließen und ein Hochschulstudium belegen können. Wäre dem BF die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung unterstellt worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass schon im laufenden Verfahren die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das Bundesamt gehe nicht davon aus, dass der BF im von den türkischen Behörden geführten Verfahren unverhältnismäßig benachteiligt werden würde oder er mit unangemessener Strafe zu rechnen hätte. Einer im Länderinformationsblatt angeführten Risikogruppe gehöre der BF nicht an und hätten ihm die Behörden auch in den Jahren 2017 bis 2019 verschiedene Dokumente ausgestellt. Gegen eine Verfolgung spräche auch, dass zwischen Ausreiseentschluss (2019) und Ausreise (2021) zwei Jahre vergangen seien. Auffällig sei auch, dass der BF in seiner Erstbefragung primär sein studentisches Engagement angeführt und dieses als Grund für die Verhängung einer langjährigen Haftstrafe dargestellt hätte, welches er im Rahmen der freien Erzählung im Zuge der behördlichen Einvernahme in keinster Weise erwähnt hätte. Bezugnehmend auf das Vorbringen, der BF sei als Alevit verfolgt worden, führte die bB aus, der BF habe keine diesbezüglich konkreten Verfolgungshandlungen geltend machen können. Aufgrund weiterer persönlicher Angaben des BF gehe die bB davon aus, dass die Migration wirtschaftlich motiviert gewesen sei. Zur Rückkehrsituation legte das Bundesamt zusammengefasst dar, dass der BF ein familiäres Netzwerk aufweise, außerdem sei er jung, gesund und arbeitswillig, weshalb er sich eine Existenz aufbauen könne. Die allgemeine Sicherheitslage spräche ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr seiner Person. Die bB begründete den bekämpften Bescheid bezugnehmend auf die negative Asyl- sowie die Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, aus den offiziellen Behördenunterlagen sei keine Verurteilung gem. Paragraph 314, Absatz 2, türkisches Strafgesetzbuch (i.d.F. „tStGB“) ersichtlich, lediglich lägen Anklageschriften und Anwaltsschreiben vor. Auch habe der BF sich bis Mitte 2021 ohne längerfristig inhaftiert zu werden in der Türkei aufhalten, das Gymnasium abschließen und ein Hochschulstudium belegen können. Wäre dem BF die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung unterstellt worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass schon im laufenden Verfahren die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das Bundesamt gehe nicht davon aus, dass der BF im von den türkischen Behörden geführten Verfahren unverhältnismäßig benachteiligt werden würde oder er mit unangemessener Strafe zu rechnen hätte. Einer im Länderinformationsblatt angeführten Risikogruppe gehöre der BF nicht an und hätten ihm die Behörden auch in den Jahren 2017 bis 2019 verschiedene Dokumente ausgestellt. Gegen eine Verfolgung spräche auch, dass zwischen Ausreiseentschluss (2019) und Ausreise (2021) zwei Jahre vergangen seien. Auffällig sei auch, dass der BF in seiner Erstbefragung primär sein studentisches Engagement angeführt und dieses als Grund für die Verhängung einer langjährigen Haftstrafe dargestellt hätte, welches er im Rahmen der freien Erzählung im Zuge der behördlichen Einvernahme in keinster Weise erwähnt hätte. Bezugnehmend auf das Vorbringen, der BF sei als Alevit verfolgt worden, führte die bB aus, der BF habe keine diesbezüglich konkreten Verfolgungshandlungen geltend machen können. Aufgrund weiterer persönlicher Angaben des BF gehe die bB davon aus, dass die Migration wirtschaftlich motiviert gewesen sei. Zur Rückkehrsituation legte das Bundesamt zusammengefasst dar, dass der BF ein familiäres Netzwerk aufweise, außerdem sei er jung, gesund und arbeitswillig, weshalb er sich eine Existenz aufbauen könne. Die allgemeine Sicherheitslage spräche ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr seiner Person.
4. Gegen den dem BF am 07.06.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 04.07.2023 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird zusammengefasst dargelegt, der BF sei wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 314 Abs 2 tStGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten sowie wegen des Vorwurfs der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung sei nicht in einem fairen Verfahren erfolgt, zumal die Kamerauswertung einen sicheren Rückschluss auf die Person des BF nicht zuließe, er sohin freizusprechen gewesen wäre. Die Verurteilung sei im Jahr 2021 erfolgt und fände ihre Motivation in seinem regierungskritischen Engagement. Auch aufgrund seiner ethno-religiösen Herkunft sei der BF diskriminiert und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Die Qualität der vom Bundesamt beigeschafften Übersetzungen wird im Beschwerdeschriftsatz kritisiert. Zur Integration wird dargelegt, der BF hielte sich seit 31.12.2021 in Österreich auf, sei völlig selbsterhaltungsfähig, beziehe keine Grundversorgung und sei gewillt, die deutsche Sprache zu erlernen.4. Gegen den dem BF am 07.06.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 04.07.2023 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird zusammengefasst dargelegt, der BF sei wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 314, Absatz 2, tStGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten sowie wegen des Vorwurfs der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung sei nicht in einem fairen Verfahren erfolgt, zumal die Kamerauswertung einen sicheren Rückschluss auf die Person des BF nicht zuließe, er sohin freizusprechen gewesen wäre. Die Verurteilung sei im Jahr 2021 erfolgt und fände ihre Motivation in seinem regierungskritischen Engagement. Auch aufgrund seiner ethno-religiösen Herkunft sei der BF diskriminiert und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Die Qualität der vom Bundesamt beigeschafften Übersetzungen wird im Beschwerdeschriftsatz kritisiert. Zur Integration wird dargelegt, der BF hielte sich seit 31.12.2021 in Österreich auf, sei völlig selbsterhaltungsfähig, beziehe keine Grundversorgung und sei gewillt, die deutsche Sprache zu erlernen.
5. Am 27.07.2023 langte der Administrativakt beim BVwG ein.
6. Am 05.10.2023 übermittelte das BVwG die im Akt aufliegenden Beweismittel einem Dolmetscher mit der Bitte um Übersetzung.
7. Am 02.01.2024 langten die Übersetzungen hg. ein.
8. Mit Schreiben von 11.01.2024 wurden der BF (über seine anwaltliche Vertretung) sowie die bB zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.03.2024 geladen. Der Ladung beigeschlossen waren die Übersetzungen sowie das (damals) aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei (Version 7).
9. Mit Parteiengehör vom 15.03.2024 wurde der bB sowie dem BF das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei (Version 8) übermittelt.
10. Am 19.03.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
„[…]
RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen?
RV: Ja. Ich hätte noch Unterlagen zur Integration vorzulegen. Regierungsvorlage, Ja. Ich hätte noch Unterlagen zur Integration vorzulegen.
RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor:
? Anmeldung zur Sozialversicherung vom aktuellen Dienstgeber
? Lohnzettel Jänner und Februar 2024
? Empfehlungsschreiben der Dienstgeberin
? Besuchsbestätigung Deutschkurs des Vereins „ XXXX “.? Besuchsbestätigung Deutschkurs des Vereins „ römisch 40 “.
Wird alles in Kopie zum Akt genommen.
RV: Der Deutschkurs dienst zur Vorbereitung für die A1 Prüfung.Regierungsvorlage, Der Deutschkurs dienst zur Vorbereitung für die A1 Prüfung.
RI: Mit der Ladung wurden Ihnen Übersetzungen der von Ihnen vorgelegten Beweismittel übermittelt, unlängst wurde Ihnen das aktualisierte LIB zur Verfügung gestellt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen?
RV: Ich werde später eine Stellungnahme abgeben. Regierungsvorlage, Ich werde später eine Stellungnahme abgeben.
RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben?
BF: Ich habe in Deutsch gute Fortschritte erzielt, ich bin dabei, mein Deutsch zu verbessern.
RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben?
BF: Noch nicht. Ich habe den Kurs noch einen Monat.
RI: Gehen Sie einer legalen Erwerbstätigkeit nach?
BF: Ja.
RI: Verfügen Sie über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS?
BF: Ich gehe 40 Stunden ganz normal in der Woche arbeiten.
RI: Können Sie mir Ihre berufliche Tätigkeit beschreiben?
BF: Ich bin derzeit Pizzakoch.
RI: Wieviel verdienen Sie monatlich netto?
BF: Ca. 1.600 bis 1.640 Euro im Monat.
RI: Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet?
BF: Es war auf ein Jahr eingeschränkt. Mittlerweile haben wir einen neuen Antrag gestellt. Aber ich kann nicht genau sagen, ob dieser befristet ist oder nicht. Soviel ich weiß, wenn man vollbeschäftigt ist, müsste es unbefristet sein.
RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach?
BF: Seit zwei Jahren und drei Monaten bin ich in Österreich. Ich war zuerst im Heim aufhältig. Da habe ich schon begonnen zu arbeiten, zuerst 10 Stunden, danach 20 Stunden und danach 30 Stunden. Und jetzt gehe ich einer Vollbeschäftigung nach. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Heim ca. ein oder zwei Monate war. Ich habe damals ein Arbeitsgespräch geführt. Ich habe im Heim jemanden kennengelernt, der hat mir eine Arbeit angeboten und so kamen wir ins Gespräch. Ich möchte nicht lügen, ich kann es nur so sagen, wie ich es verstehe. Ich kann mich nicht genau erinnern.
RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?
BF: In Deutschland leben Verwandte von mir, nämlich eine Tante und Cousins.
RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich?
BF: Seit zwei oder drei Monaten gebe ich mich dem Deutschkurs hin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich derzeit zu Hause mit einem Partner trainiere. In der Früh gehe ich laufen. Die übrige Zeit ruhe ich mich natürlich aus, da ich nur einen Tag in der Woche frei habe. Ich suche den Kontakt zu meiner Familie. Da ich berufstägig bin, muss ich mich auch ausruhen.
RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis?
BF: Da XXXX nicht so groß ist, kenne ich 80 bis 90 Prozent der Leute. Ich bin ja auch Pizzakoch und da lernt man die Leute kennen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Freunde habe. BF: Da römisch 40 nicht so groß ist, kenne ich 80 bis 90 Prozent der Leute. Ich bin ja auch Pizzakoch und da lernt man die Leute kennen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Freunde habe.
RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen?
BF: Nachdem die auch berufstätig sind, kommen wir in der Freizeit zusammen, wir machen Sport und gehen in Bars und tauschen uns auch. Nächsten Monat haben wir vor, dass wir nach Wien reisen. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Freundeskreis aus ca. 4 bis 5 Personen besteht. Nachgefragt gebe ich an, dass die meisten meiner Freunde hier geboren wurden und aufgewachsen sind, aber es sind darunter natürlich auch andere Nationalitäten wie Österreicher, Ungarn, Kroaten etc.
RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv?
BF: Nein.
RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten?
BF: Wenn die Möglichkeit besteht und ich hier in Österreich integriert und auch vielleicht österreichischer Staatsbürger bin, würde ich meine Zeit auch so gestalten, dass ich meiner Umgebung zu Nutzen bin und meines auch dazu beitragen kann. Es geht auch darum, ich habe zwar einen türkischen Führerschein. Ich würde natürlich gerne einen Führerschein machen wollen, denn durch diesen ist man mobil und hat man mehr Möglichkeiten und kann sich besser entfalten. Würde ich öffentliche Mittel benützen, würde das Erreichen eines Ortes lange dauern und vor allem ist es zeitaufwendig. Hätte ich die Möglichkeit mobil zu sein, wäre es natürlich wesentlich einfacher.
RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig?
BF: Ja, alles gut.
RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)?
BF: Nein.
RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert:
RI: „Sprechen Sie Deutsch?“
BF: Ein bisschen, nicht so viel.
RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“
BF: Wegen Lernen oder Deutsch lernen? (RI wiederholt die Frage zweimal).
BF: Mit wem sprechen Sie deutsch?
BF auf Türkisch: Ich verstehe zwar die Frage:
BF auf Deutsch: Mit den Kunden reden deutsch, mit den Kollegen reden deutsch und den anderen.
RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“
BF: Wie verbringen Freizeit gefragt? Nicht verstehen.
Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher.
RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV?
RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen.
RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen?
BF: Volksschule, Hauptschule und Gymnasium und Universität. Ich habe aber von zwei Jahren nur ein Jahr besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit meinem 11. Lebensjahr für Fotografie interessierte und auch als Fotograf gearbeitet habe. Außerdem habe ich noch in vielen verschiedenen Berufen gearbeitet.
RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt?
BF: Auf der Universität habe ich im Gesundheitsbereich studiert. Ich habe Bestätigungen dazu und auch Unterlagen für Erste Hilfe und Notdienst erlangt. Ich habe in diesem Bereich an der Universität als Interviewer gearbeitet. Ich habe als Wasserträger gearbeitet. Ich habe in einem Restaurant als Kellner gearbeitet, z.B. auch auf Muscheln und Frutti di Mare spezialisiert. Momentan fällt mir nur das ein.
RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen?
BF: Für türkische Verhältnisse im höheren Segment.
RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo?
BF: Meine Eltern leben in Istanbul, ich bin ein Einzelkind. Nachgefragt gebe ich an, dass meine ganze Familie dort ist, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie Großeltern.
RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem?
BF: Ich habe einen guten Kontakt zu meiner ganzen Familie, aber überdies auch zu meinen Freunden aus der Gymnasiumzeit. Natürlich überdies auch noch mit Freunden aus der Nachbarschaft.
RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat?
BF: Gut.
RI: Wie alt sind Ihre Eltern?
BF: Beide sind XXXX geboren. BF: Beide sind römisch 40 geboren.
RI: Wie finanzieren Ihre Eltern im Herkunftsstaat deren Leben?
BF: Mein Vater ist bereits in Pension und meine Mutter ist Hausfrau.
RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen?
BF: Nachdem sie Pension bekommen, gehören sie eher dem niedrigen Segment an.
RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen?
BF: Meine Eltern leben in einem eigenen Haus. Die meisten leben in eigenen Häusern.
RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise au