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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des N in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Krnt LRreg vom 18. November 1991, Zl. Agrar 11-725/10/91, betreffend Bildung einer Bringungsgemeinschaft (mP: 1. Bringungsgemeinschaft "G. E. vlg. J.-Bauer", vertreten durch den Obmann F. G. vlg. Ls.-Bauer in E, und 2. GE vlg. J.-Bauer in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. April 1967 anerkannte die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) gemäß den §§ 1, 6 und 14 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1934, LGBl. Nr. 13, (GSLG 1934) die Bildung der Bringungsgemeinschaft "Hofzufahrtsgenossenschaft G.E.".
Gemäß Spruchpunkt 1 dieses Bescheides wird diese Bringungsgemeinschaft (BG) "zum Zweck der Errichtung und Erhaltung des projektsgemäß vorgesehenen Hofzufahrtsweges" durch Zusammenschluß der "jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften vlg. J.-Bauer (= zweitmitbeteiligte Partei), vlg. Ls.-Bauer und vlg. Lp.-Bauer" gebildet. Ferner regelt Spruchpunkt 1 die Anteilsrechte für die Bau- und Erhaltungskosten der beiden Abschnitte des Bringungsweges, wobei der erste Abschnitt vom Wegbeginn im L.-Graben bis zur Liegenschaft des vlg. J.-Bauern (= zweitmitbeteiligte Partei) und der zweite Abschnitt vom vlg. J.-Bauern
(= zweitmitbeteiligte Partei) bis zum vlg. Lp.-Bauern reicht.
Spruchpunkt 2 sieht eine einmalige Entschädigung der zweitmitbeteiligten Partei durch die übrigen Mitglieder der BG für die Inanspruchnahme einer Liegenschaft im ersten Abschnitt des Weges sowie die kostenlose Überlassung von Grund für den zweiten Abschnitt des Weges vor. Spruchpunkt 3 enthält eine Kostentragungsregelung bei Beschädigung des Weges durch ein Mitglied der BG sowie eine Instandsetzungspflicht im Katastrophenfall. Aufgrund des Spruchpunktes 4 werden die beiden anderen Mitglieder der BG zur Wiederherstellung eines Zaunes der zweitmitbeteiligten Partei verpflichtet. Gemäß Spruchpunkt 5 wird zugunsten der Liegenschaft der zweitmitbeteiligten Partei auf einem bestimmten Teil der Liegenschaft des vlg. Ls.-Bauern das Recht zur entschädigungslosen Ablagerung von Holz vom Güterweg aus eingeräumt. Dieser Bescheid wurde sämtlichen Mitgliedern der BG zugestellt.
Mit Eingabe vom 17. Jänner 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei Eigentümer des Grundstückes Nr. 1256/2, KG L., welches laut dem vorgenannten Bescheid zum Abschnitt II des Bringungsweges gehöre. Da der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers weder schriftlich noch mündlich seine Zustimmung zur Einbindung dieses Grundstückes in den Bringungsweg erteilt habe und diesem auch nicht der vorgenannte Bescheid zugestellt worden sei, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, daß sein Grundstück nicht in den Bringungsweg eingegliedert sei und insbesondere der zweitmitbeteiligten Partei kein Recht, dieses Grundstück zu befahren, zustehe.
In weiterer Folge stellte die ABB dem Beschwerdeführer den vorgenannten Bescheid zu, gegen den er Berufung erhob, in der er im wesentlichen die vorstehenden Gründe ausführte. Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß aufgrund einer grundbücherlich eingeräumten Dienstbarkeit dem vlg. Ls.-Bauern und dem vlg. Lp.-Bauern entsprechende Benützungsrechte auf dem Grundstück Nr. 1256/2, KG L., zustünden. Eine derartige Dienstbarkeit würde jedoch hinsichtlich der zweitmitbeteiligten Partei fehlen. Der Beschwerdeführer begehrte daher, "soweit das Grundstück 1256/2, KG L., berührt wird", ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides sowie Feststellung, "daß die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 1256/2, KG L, keine Zustimmung zur Einbindung dieses Grundstückes in die Hofzufahrtsgenossenschaft G.E. dem vlg. J.-Bauern erteilt haben".
Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete deren in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied einen mit 27. August 1990 datierten schriftlichen Erhebungsbericht. Diesem Bericht zufolge führt der Bringungsweg im obersten, letzten Teil des zweiten Abschnittes auf einer Länge von rd. 180 lfm über die "Wegparzelle" 1256/2. Die Fahrbahnbreite auf diesem Streckenabschnitt liege zwischen 2,80 m und 3,00 m und die Wegbreite zwischen 3,50 m und 3,80 m.
Das Grundstück Nr. 1256/2 sei 1982 vom Vater des Beschwerdeführers und schließlich 1985 vom Beschwerdeführer übernommen worden. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sei gemäß den Verwaltungsakten zur Gründungsverhandlung der BG nicht geladen worden und daher auch nicht anwesend gewesen. Der Bescheid der ABB vom 12. April 1967 sei gleichfalls nur den Mitgliedern, nicht jedoch dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zugestellt worden. Die zweitmitbeteiligte Partei habe bei den örtlichen Erhebungen des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde mitgeteilt, daß man seinerzeit der Meinung gewesen sei, es hätte sich bei dem Grundstück 1256/2 um einen öffentlichen Weg gehandelt oder auf diesem Weg ein allgemeines Fahrrecht bestanden. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe gegen den Güterwegebau auf dem Grundstück 1256/2 oder gegen dessen spätere Benützung durch Mitglieder der BG weder während des Baues noch nachher Einwendungen gemacht und den Güterweg bei der Holzabfuhr selbst benützt.
Die belangte Behörde führte zunächst am 21. Oktober 1991 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf das Verfahren zum Zwecke der Zeugeneinvernahme und weiterer Erhebungen vertagt wurde. Außerdem holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der ABB betreffend die Parzelle 1256/2 und die diesbezüglichen Eigentumsverhältnisse ein. Aus dieser geht hervor, daß die Parzelle 1256/2 ab dem Jahre 1880 niemals öffentliches Gut dargestellt habe. Diese Stellungnahme wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18. November 1991 in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies schließlich die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 1 AgrVG 1950 ab. Aus der Begründung ist zu erkennen, daß die belangte Behörde ihre Argumentation auf das GSLG 1934 stützte. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, daß der erstinstanzliche Bescheid neben der behördlichen Anerkennung der BG nach § 14 leg. cit. auch eine Regelung der Inanspruchnahme des Grundstückes 1256/2 enthalte. Jedoch sei die Berufung abzuweisen gewesen, weil insbesondere "nach Objektivierung" der im Verfahren vor der belangten Behörde gewonnen Beweisergebnisse hervorgekommen sei, daß eine Beschwer des Beschwerdeführers durch den erstinstanzlichen Bescheid nicht gegeben gewesen sei. Die belangte Behörde geht dabei unter Bezugnahme auf eine - vom Beschwerdeführer jedoch bestrittene - Aussage des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers vor der ABB am 6. November 1991 davon aus, daß dieser seinerzeit einer Inanspruchnahme des Grundstückes 1256/2 durch die BG "stillschweigend" zugestimmt habe, wodurch die Verfügungsrechte über die Trasse des Bringungsweges an die BG abgetreten worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihm die Aussage seines Rechtsvorgängers vom 6. November 1991 nicht rechtzeitig für eine Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sei. Aus diesem Grunde wäre es ihm auch nicht mehr möglich gewesen, den Rechtsvorgänger der genannten Liegenschaft nochmals als Zeugen zu seiner Aussage vor der ABB zu befragen. Unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer vor allem, daß der erstinstanzliche Bescheid nicht dem GSLG 1934 entspreche. So fehle insbesondere ein Hinweis, ob den Mitgliedern der BG ein landwirtschaftliches Bringungsrecht auf dem Grundstück Nr. 1256/2, KG L., als Grunddienstbarkeit oder als persönliches Recht eingeräumt worden sei. Auch fehle ein Hinweis, welche Entschädigungen für die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu zahlen seien. Außerdem würden keine Regelungen über die Abtretung von Grundflächen sowie über die Dauer und den Fortbestand des Bringungsrechtes vorhanden sein. Auch habe es die ABB entgegen § 19 Abs. 2 GSLG 1934 verabsäumt, nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen, sodaß der Beschwerdeführer beim Erwerb des Grundstückes 1256/2 diesbezügliche Belastungen nicht habe erkennen können. Dies hätte jedoch dazu geführt, daß die Kaufvertragsverhandlungen mit dem Rechtsvorgänger unter anderem Voraussetzungen geführt worden seien. Jedenfalls sei eine Sanierung bei offensichtlich unterlaufenen Fehlern der Behörde durch Annahme einer "stillschweigenden Zustimmung" unzulässig.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die zweitmitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift gleichfalls die Abweisung der Beschwerde. Von der erstmitbeteiligten Partei wurde keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers der Bescheid der ABB vom 12. April 1967 nicht zugestellt und somit diesen gegenüber auch nicht erlassen worden ist. Der erstinstanzliche Bescheid konnte daher zunächst weder gegenüber den Rechtsvorgängern noch gegenüber dem Beschwerdeführer selbst hinsichtlich der Liegenschaft 1256/2, KG L., Rechtswirkungen entfalten.
Entscheidungswesentlich ist daher, ob durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den nachträglich zugestellten Bescheid subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, enthält der erstinstanzliche Bescheid - abgesehen von der Anerkennung der BG gemäß § 14 GSLG 1934 - diverse interne Regelungen, wie z.B. die Festlegung der Anteilsverhältnisse aus Anlaß der Bildung der BG. Diesem Bescheid kann nicht entnommen werden, daß auf Grundstück Nr. 1256/2, KG L., ein Bringungsrecht zugunsten einer der mitbeteiligten Parteien oder zugunsten von bestimmten Liegenschaften eingeräumt worden wäre. Eine derartige Deutung läßt sich auch nicht aus dem Einleitungssatz zu Spruchpunkt 1 dieses Bescheides ableiten, da darin ausdrücklich auf den Zweck der zu bildenden BG sowie taxativ ausschließlich auf die Liegenschaften der Mitglieder der BG hingewiesen wird. Unbestritten ist, daß der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in der Aufzählung der Mitglieder der BG nicht enthalten ist. Da somit durch den erstinstanzlichen Bescheid ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nicht stattfand, wurde der Beschwerdeführer auch nicht durch "Abweisung" seines gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufungsbegehrens in seinen Rechten verletzt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß im Beschwerdefall aufgrund der Übergangsbestimmung des § 23 des GSLG 1969, LGBl. Nr. 46, bereits dieses Gesetz anzuwenden war, was jedoch - wie bereits dargelegt - keine weiteren Auswirkungen auf die Entscheidung des Beschwerdefalles hat.
Aus diesen angeführten Gründen erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdegründe. Es war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070077.X00Im RIS seit
20.11.2000