Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AVG §38Spruch
W148 2294443-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.05.2024, GZ FMA- XXXX , in einer Angelegenheit nach der FMA-Kostenverordnung 2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.05.2024, GZ FMA- römisch 40 , in einer Angelegenheit nach der FMA-Kostenverordnung 2016 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren E 2532/2024 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren E 2532/2024 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR XXXX vor.1. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR römisch 40 vor.
2. Die dagegen eingebrachte Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid abgewiesen, wobei sich ein zu begleichender Betrag von EUR XXXX ergebe.2. Die dagegen eingebrachte Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid abgewiesen, wobei sich ein zu begleichender Betrag von EUR römisch 40 ergebe.
3. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
4. Am 27.06.2024 wurden die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 05.07.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2024, GZ W276 2271490-1/16E, beim Verfassungsgerichtshof fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Da sowohl das gegenständliche als auch jenes Verfahren, welches nun beim Verfassungsgerichtshof zu E 2532/2024 anhängig sei, die Rechtskonformität der Mandatsbescheide betreffend die Geschäftsjahre 2021 bis 2024 sowie die Gesetzes- und Verfassungskonformität des § 15 FMA-Kostenverordnung 2016 zum Gegenstand hätten, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Aussetzung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sinnvoll und geboten, was somit beantragt werde.5. Mit Schreiben vom 05.07.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2024, GZ W276 2271490-1/16E, beim Verfassungsgerichtshof fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Da sowohl das gegenständliche als auch jenes Verfahren, welches nun beim Verfassungsgerichtshof zu E 2532/2024 anhängig sei, die Rechtskonformität der Mandatsbescheide betreffend die Geschäftsjahre 2021 bis 2024 sowie die Gesetzes- und Verfassungskonformität des Paragraph 15, FMA-Kostenverordnung 2016 zum Gegenstand hätten, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Aussetzung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sinnvoll und geboten, was somit beantragt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren und das beim Verfassungsgerichtshof zu E 2532/2024 anhängige Beschwerdeverfahren betreffen Kostenvorschreibungen (Kostenanteile) nach der FMA-Kostenverordnung 2016 (bzw. nach dem FMABG iVm WAG 2018). In dem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, dass insbesondere der auch vorliegend entscheidungsrelevante § 15 FMA-Kostenverordnung 2016 gesetzwidrig sei.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren und das beim Verfassungsgerichtshof zu E 2532/2024 anhängige Beschwerdeverfahren betreffen Kostenvorschreibungen (Kostenanteile) nach der FMA-Kostenverordnung 2016 (bzw. nach dem FMABG in Verbindung mit WAG 2018). In dem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, dass insbesondere der auch vorliegend entscheidungsrelevante Paragraph 15, FMA-Kostenverordnung 2016 gesetzwidrig sei.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus einer Einsicht in den hg. Akt zu W276 2271490-1 und ist unbestritten. Die Aussetzung wurde ausdrücklich von der beschwerdeführenden Partei angeregt („beantragt“).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren und das beim Verfassungsgerichtshof zu E 2532/2024 anhängige Verfahren betreffen dieselbe Beschwerdeführerin und dieselbe Rechtsgrundlage bzw. vergleichbare Sachverhalte, nämlich Vorschreibungen der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenanteile für Vorauszahlungen betreffend bestimmte FMA-Geschäftsjahre. In seinem Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch § 15 FMA-Kostenverordnung 2016 anzuwenden haben, diese Bestimmung wurde im obzitierten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig angefochten.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren und das beim Verfassungsgerichtshof zu E 2532/2024 anhängige Verfahren betreffen dieselbe Beschwerdeführerin und dieselbe Rechtsgrundlage bzw. vergleichbare Sachverhalte, nämlich Vorschreibungen der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenanteile für Vorauszahlungen betreffend bestimmte FMA-Geschäftsjahre. In seinem Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch Paragraph 15, FMA-Kostenverordnung 2016 anzuwenden haben, diese Bestimmung wurde im obzitierten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig angefochten.
Die Frage der Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO 2016 oder Teile (insbesondere sein § 15) davon stellt somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welche derzeit den Gegenstand eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens bildet. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Frage der Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO 2016 oder Teile (insbesondere sein Paragraph 15,) davon stellt somit eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, welche derzeit den Gegenstand eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens bildet. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zugrundeliegenden Normen (insbesondere § 38 AVG) sind in dem Maß klar und bestimmt, dass kein Hinweis für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zugrundeliegenden Normen (insbesondere Paragraph 38, AVG) sind in dem Maß klar und bestimmt, dass kein Hinweis für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Beschwerdeverfahren Finanzmarktaufsicht Gesetzesprüfung Gesetzwidrigkeit Kostentragung Kostenvorschreibung Mandatsbescheid VfGH VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W148.2294443.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024