Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
BBG §40Spruch
I407 2282506-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzenden Richter und MSc Harald SCHNEIDER als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LSt Tirol (SMS) vom 25.10.2023, OB XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzenden Richter und MSc Harald SCHNEIDER als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LSt Tirol (SMS) vom 25.10.2023, OB römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 19.06.2023, bei der belangten Behörde am 28.06.2023 eingelangt, die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 19.06.2023, bei der belangten Behörde am 28.06.2023 eingelangt, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. In einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.08.2023 führte der Sachverständige, basierend auf einer aktenmäßigen Begutachtung, zu den Funktionseinschränkungen im Wesentlichen wie folgt aus:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
2
3
4
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades
Fraktur LWK 4, Höhenminderung um 10%, keine neurolog. Ausfälle, Schmerzmedikation NSAR
Sprunggelenk -Untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionsein-schränkung bis Versteifung einseitig In Analogie zu dieser Position, aktivierte Arthrose im Fußwurzelbereich links und Band - und Sehnen-verletzung am lateralen Knöchel links
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades Osteopenie an LWS , T-score -2,2
Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke – Funktions-einschränkung geringen Grades einseitig
Hüftbeschwerden bds. mit schmerzhaftem Rollhöcker bds, und Fibroosteosenbildung
02.01.02
02.05.32
02.02.01
02.05.07
30
30
10
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden 1 erreicht den Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Das Leiden 2 erhöht wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht. Die Leiden 3 und 4 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor :
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja nein nicht geprüft
? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03, GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% aufweist. Ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.11.2023 rechtzeitig und zulässig Beschwerde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 08.04.2024 einen Sachverständigen mit einer Gutachtenserstellung beauftragt
6. Dieses Gutachten wurde am 16.05.2024 den Parteien zum rechtlichen Gehör übermittelt.
7. Die belangte Behörde erhob keine Einwendungen, die Beschwerdeführerin zeigte sich mit dem Endergebnis des Gutachtens einverstanden und verzichtete auf die Erörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
8. Dieses Gutachten wurde in einer nichtöffentlichen Senatsberatung mit dem Gutachter erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Österreich. Es liegt bei ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin leidet unter
Nr.:
Pos. Nr.:
Bezeichnung
Grad der Behinderung
1
02.01.03
Wirbelsäulenleiden - Funktionseinschränkung schweren Grades bei ausgeprägter Vertebrostenose, Foramenstenose mit deutlicher Bewegungseinschränkung in Seitneigung und -drehung, unterer Rahmensatz bei radiologischer Veränderung, klinischen Defiziten, maßgebliche Einschränkung im Alltag, klassische Indikation für neurochirurgischen Eingriff
50 %
2
02.05.20
Knieleiden rechts Z.n. Knie-TEP bei Streckhemmung und deutlicher
Einschränkung der Beugung, fixer Rahmensatz
30 %
3
02.05.32
Sprunggelenksleiden links Z.n. mehrfachen Band- und Sehnenverletzungen Sprunggelenk links mit Funktionseinschränkung - mittlerer Rahmensatz, da bei
40 % eine Versteifung des Sprunggelenkes erforderlich wäre
30 %
4
09.01.01
Stoffwechselstörung, Osteopenie, T-Score -2,2 - medikamentöse Substitution, Erkrankung weitgehend stabil bei nachgewiesenem Deckplatteneinbruch im Lendenwirbelsäulenbereich - mittlerer Rahmensatz, da medikamentös gestützt und weitgehend stabilem Krankheitsbild
20 %
5
02.05.07
Hüftleiden - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig – unterer Rahmensatz, da weiterhin gute Beweglichkeit
10 %
Das Leiden 1 als Hauptleiden wird durch die Leiden 2 bis 4 aufgrund gegenseitiger negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Bei den Funktionsbeeinträchtigungen handelt es sich um Dauerzustände.
Insgesamt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt.
1.3. Diese Funktionseinschränkung führen dazu, dass der Beschwerdeführerin ein Behidertenpass auszustellen ist.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zum Wohnsitz wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 14.05.2024, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einem Wirbelsäulenleiden, das unter Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert zu bewerten ist, einem Knieleiden, das unter Positionsnummer 02.05.20 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert zu bewerten ist, an einem Sprunggelenksleiden, das unter Positionsnummer 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert zu bewerten ist, an einer Stoffwechselstörung, die unter Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert zu bewerten ist und an einem Hüftleiden, das unter Positionsnummer 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert zu bewerten ist. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert. Dies blieb unbestritten.
2.3. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin erstellt wurde. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich erklärt, mit der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zufrieden zu sein. Zumal die belangte Behörde dem Gutachten nicht entgegengetreten ist, war den schlüssigen und vollständigen Ausführungen des vom Gericht beauftragten Gutachtens in freier Beweiswürdigung zu folgen.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf die Erörterung des Gutachtens.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde hat bei der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vom Hundert ermittelt.
§ 40. Abs 1 BBG bestimmt:Paragraph 40, Absatz eins, BBG bestimmt:
„Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.“„Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.“
Gemäß §42 Abs. 1 erster Satz leg. cit. hat als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 zu gelten.Gemäß §42 Absatz eins, erster Satz leg. cit. hat als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 zu gelten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von zumindest 50% aufweist und ihr daher ein Behindertenpass auszustellen ist. Der vom Gericht bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom Mai 2024 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vom Hundert vorliegt. Diesem Befund trat die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde nicht konkret und substantiiert entgegen. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Der Beschwerdeführerin ist daher ein Behindertenpass gem. den Vorschriften des § 42 Abs. 1 BBG auszustellen.Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von zumindest 50% aufweist und ihr daher ein Behindertenpass auszustellen ist. Der vom Gericht bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom Mai 2024 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vom Hundert vorliegt. Diesem Befund trat die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde nicht konkret und substantiiert entgegen. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Der Beschwerdeführerin ist daher ein Behindertenpass gem. den Vorschriften des Paragraph 42, Absatz eins, BBG auszustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I407.2282506.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024