TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 I417 2138367-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I417 2138367-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.römisch II.      Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass es in seiner Heimat einen religiös motivierten Familienstreit gegeben habe, im Zuge dessen sein Vater getötet worden sei. Sein Vater sei auf Bestreben der Mutter des Beschwerdeführers, doch gegen den Willen seiner Familie, vom Islam zum Christentum konvertiert. Daraufhin sei sein Vater erschossen worden und seine Mutter in weiterer Folge von Angehörigen des Vaters entführt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aus Ghana geflüchtet.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.10.2016, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.       Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.3.       Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung erwuchs unangefochten am 26.05.2020 in Rechtskraft.

4.       Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Versuche der belangten Behörde, den Beschwerdeführer zu einem Termin vor die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu laden, scheiterten, weil dieser an seiner Meldeadresse nicht mehr angetroffen werden konnte.

5.       Erst am 22.05.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und aufgrund eines bereits existierenden Festnahmeauftrages festgenommen. Im Zuge einer am selben Tag durchgeführten Einvernahme verwies der Beschwerdeführer darauf, sich seit 2015 in Österreich aufzuhalten. Er habe Asyl beantragt, jedoch noch keinen Bescheid erhalten. Er habe weder einen Wohnsitz, noch Angehörige in Österreich. Wohnen könne er bei einer Person, deren Adresse er nicht kenne.

6.       Daraufhin verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.05.2023, Zl. 1077851706/230999312, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

7.       Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge mehrfach Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, nämlich am 05.06.2023, 23.06.2023 und am 26.07.2023. Sämtliche Schubhaftbeschwerden wurden negativ beschieden.

8.       Am 03.08.2023 Stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2023 an, im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter nach Libyen ausgewandert zu sein und dort gelebt zu haben. Er sei verhaftet worden, weil er homosexuell sei. Da er nicht mehr eingesperrt werden möchte, könne er unmöglich nach Libyen zurück.

9.       Am 24.08.2023 und am 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich zu den Gründen des neuerlichen Antrages befragt, wobei er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – erklärte, homosexuell zu sein. Dies sei ihm immer schon bekannt gewesen, doch aus Angst habe er nicht schon früher die Wahrheit gesagt.

10.      Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG aufgehoben und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2023, XXXX , für rechtmäßig befunden.10.      Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG aufgehoben und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2023, römisch 40 , für rechtmäßig befunden.

11.      Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde anschließend aus der Schubhaft entlassen.11.      Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Abs. FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde anschließend aus der Schubhaft entlassen.

12.      Am 24.05.2024 wurde von der ghanaischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.

13.      Am 04.06.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen. Am 06.06.2024 wurde über ihn mit Bescheid der belangten Behörde neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

14.      Am 22.06.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Ghana abgeschoben.

15.      Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.06.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).15.      Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.06.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

16.      Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 08.07.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit und mangelhafte Führung des Ermittlungsverfahrens. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hätten sich wesentliche Änderungen sowohl in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, als auch in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat ergeben, sodass das Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen sei.

Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beheben und an die Behörde zur Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung zurückverweisen sowie feststellen, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht rechtmäßig gewesen sei und die Behörde beauftragen, seine Wiedereinreise zu gestatten, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen.Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beheben und an die Behörde zur Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung zurückverweisen sowie feststellen, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht rechtmäßig gewesen sei und die Behörde beauftragen, seine Wiedereinreise zu gestatten, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen.

17.      Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Akan an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , wo er Berufserfahrung in einer Autowerkstatt gesammelt hat.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er Berufserfahrung in einer Autowerkstatt gesammelt hat.

Er leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstanden und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Seit dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 25.05.2020 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welcher der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Stattdessen tauchte er unter und konnte an seiner Meldeadresse nicht mehr angetroffen werden, was eine amtliche Abmeldung von seinem Wohnsitz zur Folge hatte. Von 31.07.2021 bis 21.05.2023 war er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet. Am 22.05.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und aufgrund eines bereits existierenden Festnahmeauftrages festgenommen. Am 23.05.2023 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, woraufhin der Beschwerdeführer am 03.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 12.10.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, am 24.05.2024 konnte ein Heimreisezertifikat von Seiten der Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates für ihn erlangt werden. Am 20.06.2024 wurde neuerlich die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt und am 22.06.2024 wurde er auf dem Luftweg nach Ghana abgeschoben.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und haben sich keine Hinweise auf eine seit der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung geänderte Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht hervorgetan.

Der Beschwerdeführer bezog lediglich bis 18.01.2017 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Gleichzeitig ist er, abgesehen von einer angemeldeten Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 01.04.2017 bis 30.09.2017 sowie einer eintägigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter am 14.03.2019 bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.07.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2016, Zl. XXXX , negativ erledigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten am 26.05.2020 in Rechtskraft.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.07.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 , negativ erledigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten am 26.05.2020 in Rechtskraft.

Am 03.08.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024, XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024, römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 26.05.2020 und der Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.06.2024 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2023 keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern innewohnt.

Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Ghana nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen wie folgt dar:

Politische Lage

Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von 1992. Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung. Die Regierung unterliegt parlamentarischer Kontrolle, insbesondere in Fragen des Staatshaushalts. Die Judikative ist unabhängig (AA 8.12.2022).

Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im ghanaischen Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant (AA 8.12.2022).

Die ghanaische Regierung verfolgt das Leitmotiv „Ghana Beyond Aid“; Schwerpunkte liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 8.12.2022).

Seit 1993 ist Ghana eine stabile und funktionierende Demokratie. Grundrechte, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit sind verfassungsrechtlich verankert. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 7.12.2020 waren nach Einschätzung der Beobachtermissionen von EU, AU, ECOWAS und UNOWAS frei, transparent, überwiegend fair und weitgehend friedlich. Der amtierende Präsident Nana Akufo-Addo, der New Patriotic Party (NPP), gewann am 7.12.2020 mit 51,3 % im ersten Wahlgang. Sein Rivale Mahama, vom National Democratic Congress (NDC) erreichte 47,4 %. Präsident Akufo-Addo geht nun in seine zweite und letzte Amtszeit. Bei den Parlamentswahlen hat die regierende NPP allerdings starke Verluste verzeichnen müssen und kommt nur auf ein Patt mit dem NDC (jeweils 137 Abgeordnete). Die Wahlen verlief nicht ohne Zwischenfälle in einigen Wahlbezirken. Die mit der Durchführung der Wahl betraute Wahlkommission leistete sich Fehler bei Auszählung und Verkündung der Ergebnisse. Die Oppositionspartei geht gerichtlich gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl und gegen Ergebnisse in 16 Wahlkreisen für die Parlamentswahl vor. Experten gehen jedoch nicht von einer Änderung des Wahlergebnisses aus (AA 20.9.2022). Einige Beobachter äußerten Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs von Amtszeiten, der mangelnden Durchsetzung von Vorschriften zur Wahlkampffinanzierung und des ungleichen Zugangs zu staatlichen Medien während des Wahlkampfs. Behörden, Medien und Beobachter berichteten von mindestens zwei Tötungen durch Sicherheitskräfte, mindestens zwei Todesfällen durch zivile Gewalt, insgesamt acht Todesfällen und mehreren Verletzten in den Regionen Greater Accra, Bono East und Northern (USDOS 12.4.2022).

Ungleichheit ist nach wie vor eine große Herausforderung in Ghana. Um dem entgegenzuwirken, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ungleichgewichte zwischen dem Norden und dem Süden und das ländlich-städtische Wohlstandsgefälle, sind dringend zusätzliche politische Maßnahmen erforderlich, die auf die armen Bevölkerungsgruppen abzielen, um dauerhafte Schäden an der Struktur und Stabilität innerhalb der Gesellschaft zu vermeiden (BS 1.1.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.12.2022): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398?view=, Zugriff 25.1.2023

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

-        BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Country Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022

Sicherheitslage

Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023).

Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023).

Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vgl. ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.2. 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023).Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vergleiche ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.2. 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023).

Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 9.2.2023). Außerdem besteht das Risiko von Gewaltdelikten: Sexualdelikte, Entführungen zwecks Lösegeldforderung und bewaffnete Raubüberfälle (EDA 9.2.2023).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2023): Ghana Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372#content?, Zugriff 9.2.2023

-        BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.2.2023): Ghana (Republik Ghana), Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 9.2.2023

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.2.2023): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/ghana/reisehinweise-ghana.html, Zugriff 9.2.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut. Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Allerdings trägt, laut Amnesty International, die Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten jedoch zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung bei (AA 20.9.2021).

Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird dieDie Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die

Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 20.9.2021).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 20.9.2021).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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