Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
AMD-G §2 Z20Spruch
W271 2242335-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek als Vorsitzende, sowie die Richter Mag. Florian Klicka und Mag. Eduard Hartwig Paulus als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX , vertreten durch Kinberger-Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek als Vorsitzende, sowie die Richter Mag. Florian Klicka und Mag. Eduard Hartwig Paulus als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch Kinberger-Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) ist am XXXX im Zuge einer amtswegigen Überprüfung der Verdacht entstanden, dass die XXXX unter XXXX einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bereitstellt, ohne diesen bei der belangten Behörde angezeigt zu haben. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde ihr mit, dass gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G (idF BGBl. I Nr. 86/2015) ein Rechtsverletzungsverfahren wegen des Verdachts der nicht rechtzeitig erfolgten Anzeige eingeleitet worden sei. Ihr werde zudem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.1. Der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) ist am römisch 40 im Zuge einer amtswegigen Überprüfung der Verdacht entstanden, dass die römisch 40 unter römisch 40 einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bereitstellt, ohne diesen bei der belangten Behörde angezeigt zu haben. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde ihr mit, dass gemäß Paragraphen 60,, 61 Absatz eins und 62 Absatz eins, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,) ein Rechtsverletzungsverfahren wegen des Verdachts der nicht rechtzeitig erfolgten Anzeige eingeleitet worden sei. Ihr werde zudem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
2. In ihrer Stellungnahme vom XXXX brachte die XXXX vor, dass die XXXX Medieninhaberin sei und sie selbst keinen Einfluss auf die Inhalte der Seite habe, sondern lediglich die technischen Voraussetzungen für die Plattform schaffe – dies gehe aus dem Impressum hervor. Die Verantwortung trage einzig und allein die XXXX weshalb davon ausgegangen werde, dass das Zurverfügungstellen der Internetseite keine Anzeigenverpflichtung nach dem AMD-G darstelle.2. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 brachte die römisch 40 vor, dass die römisch 40 Medieninhaberin sei und sie selbst keinen Einfluss auf die Inhalte der Seite habe, sondern lediglich die technischen Voraussetzungen für die Plattform schaffe – dies gehe aus dem Impressum hervor. Die Verantwortung trage einzig und allein die römisch 40 weshalb davon ausgegangen werde, dass das Zurverfügungstellen der Internetseite keine Anzeigenverpflichtung nach dem AMD-G darstelle.
3. Da die XXXX als Redaktion angegeben sei, habe die belangte Behörde gegen XXXX ein Rechtsverletzungsverfahren wegen des Verdachts der nicht erfolgten Anzeige des unter XXXX bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf eingeleitet. Die XXXX brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass sie den verfahrensgegenständlichen Dienst nicht betreibe; XXXX und damit zusammenhängende Seiten würden von der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betrieben.3. Da die römisch 40 als Redaktion angegeben sei, habe die belangte Behörde gegen römisch 40 ein Rechtsverletzungsverfahren wegen des Verdachts der nicht erfolgten Anzeige des unter römisch 40 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf eingeleitet. Die römisch 40 brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass sie den verfahrensgegenständlichen Dienst nicht betreibe; römisch 40 und damit zusammenhängende Seiten würden von der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betrieben.
4. Am XXXX leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Rechtsverletzungsverfahren wegen der Nichtanzeige des unter XXXX bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ein. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX führte diese aus, dass nicht sie, sondern die XXXX Medieninhaberin sei; die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss auf die Inhalte der Seite, sondern schaffe lediglich die technische Voraussetzung für die Plattform; dies gehe aus dem Impressum hervor. Die Verantwortung trage einzig und allein die XXXX weshalb davon ausgegangen werde, dass das Zurverfügungstellen der Internetseite keine Anzeigenverpflichtung nach dem AMD-G auslöse.4. Am römisch 40 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Rechtsverletzungsverfahren wegen der Nichtanzeige des unter römisch 40 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ein. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 führte diese aus, dass nicht sie, sondern die römisch 40 Medieninhaberin sei; die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss auf die Inhalte der Seite, sondern schaffe lediglich die technische Voraussetzung für die Plattform; dies gehe aus dem Impressum hervor. Die Verantwortung trage einzig und allein die römisch 40 weshalb davon ausgegangen werde, dass das Zurverfügungstellen der Internetseite keine Anzeigenverpflichtung nach dem AMD-G auslöse.
5. Am XXXX erfolgte die Verschmelzung der XXXX auf die Beschwerdeführerin, weshalb sich das Verfahren in weiterer Folge gegen Letztere als Rechtsnachfolgerin richtet. Am XXXX verband die belangte Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin: Namentlich jenes wegen Nichtanzeige des unter XXXX bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, das am XXXX eingeleitete Rechtsverletzungsverfahren wegen Nichtanzeige des unter XXXX bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf und ein weiteres Rechtsverletzungsverfahren gegen die XXXX wegen Nichtanzeige des Angebots „ XXXX “, welches unter XXXX jedenfalls seit XXXX bereitgestellt werde.5. Am römisch 40 erfolgte die Verschmelzung der römisch 40 auf die Beschwerdeführerin, weshalb sich das Verfahren in weiterer Folge gegen Letztere als Rechtsnachfolgerin richtet. Am römisch 40 verband die belangte Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin: Namentlich jenes wegen Nichtanzeige des unter römisch 40 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, das am römisch 40 eingeleitete Rechtsverletzungsverfahren wegen Nichtanzeige des unter römisch 40 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf und ein weiteres Rechtsverletzungsverfahren gegen die römisch 40 wegen Nichtanzeige des Angebots „ römisch 40 “, welches unter römisch 40 jedenfalls seit römisch 40 bereitgestellt werde.
6. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, sowohl hinsichtlich des unter XXXX als auch des unter XXXX bereitgestellten Abrufdienstes Stellung zu nehmen und allenfalls zur Untermauerung ihrer Ansicht dienliche Unterlage zu übermitteln, weiters hinsichtlich des unter XXXX bereitgestellten Abrufdienstes Stellung zu nehmen, sowie Informationen, die die tatsächliche Existenz und Tätigkeit der Firma XXXX belegen, herbeizuschaffen und räumte hierzu eine zweiwöchige Frist ein.6. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, sowohl hinsichtlich des unter römisch 40 als auch des unter römisch 40 bereitgestellten Abrufdienstes Stellung zu nehmen und allenfalls zur Untermauerung ihrer Ansicht dienliche Unterlage zu übermitteln, weiters hinsichtlich des unter römisch 40 bereitgestellten Abrufdienstes Stellung zu nehmen, sowie Informationen, die die tatsächliche Existenz und Täti