Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W292 2265092-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. Matthias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Christian ORTNER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.11.2022, Zl. D124.1398/22 / 2022-0.850.549 (mitbeteiligte Partei XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. Matthias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Christian ORTNER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.11.2022, Zl. D124.1398/22 / 2022-0.850.549 (mitbeteiligte Partei römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Eingabe vom 25.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und brachte im Wesentlichen vor, die Strafverfolgungsbehörden hätten ohne Berechtigung auf ihre persönlichen Gesundheitsdaten im Impfregister zugegriffen. Sie habe eine polizeiliche Ladung zur Einvernahme als Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Beweismittelfälschung erhalten, nachdem gegen eine Ärztin Anzeige erstattet worden sei, da diese Impfungen in das zentrale Impfregister eigetragen habe, die tatsächlich nicht stattgefunden hätten. Im Zuge der Ermittlungen habe ein Vergleich der im Namen dieser Ärztin ins ELGA eingemeldeten Impfungen unter Zugriff auf die persönlichen Daten der als geimpft gemeldeten Personen mit der bei der Ärztin aufliegenden Dokumentation stattgefunden. Somit stehe für die Beschwerdeführerin fest, dass Strafverfolgungsbehörden auf ihre geschützten persönlichen Gesundheitsdaten Zugriff erlangt hätten, ohne dass hierfür eine Berechtigung bestehe. Es wurde beantragt, die Rechtswidrigkeit des Zugriffs auf die Daten der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei festzustellen. römisch eins.1. Mit Eingabe vom 25.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und brachte im Wesentlichen vor, die Strafverfolgungsbehörden hätten ohne Berechtigung auf ihre persönlichen Gesundheitsdaten im Impfregister zugegriffen. Sie habe eine polizeiliche Ladung zur Einvernahme als Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Beweismittelfälschung erhalten, nachdem gegen eine Ärztin Anzeige erstattet worden sei, da diese Impfungen in das zentrale Impfregister eigetragen habe, die tatsächlich nicht stattgefunden hätten. Im Zuge der Ermittlungen habe ein Vergleich der im Namen dieser Ärztin ins ELGA eingemeldeten Impfungen unter Zugriff auf die persönlichen Daten der als geimpft gemeldeten Personen mit der bei der Ärztin aufliegenden Dokumentation stattgefunden. Somit stehe für die Beschwerdeführerin fest, dass Strafverfolgungsbehörden auf ihre geschützten persönlichen Gesundheitsdaten Zugriff erlangt hätten, ohne dass hierfür eine Berechtigung bestehe. Es wurde beantragt, die Rechtswidrigkeit des Zugriffs auf die Daten der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei festzustellen.
I.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.10.2022 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, ihre am 25.10.2022 eingelangte Beschwerde zu verbessern. Konkret fehle die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts nach § 24 Abs. 1 Z 1 DSG, das Begehren im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 5 DSG, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, zudem fehlten Angaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 6 DSG zur Beurteilung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist. römisch eins.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.10.2022 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, ihre am 25.10.2022 eingelangte Beschwerde zu verbessern. Konkret fehle die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, DSG, das Begehren im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, zudem fehlten Angaben gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, DSG zur Beurteilung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.
I.3. Dem Verbesserungsauftrag ist innerhalb der gesetzten Frist seitens der Antragstellerin nicht entsprochen worden.römisch eins.3. Dem Verbesserungsauftrag ist innerhalb der gesetzten Frist seitens der Antragstellerin nicht entsprochen worden.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde hierzu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe; der Beschwerde fehle ein konkretes Vorbringen im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 1 und Z 6 DSG und sei auch kein Begehren im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 5 DSG enthalten. römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde hierzu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe; der Beschwerde fehle ein konkretes Vorbringen im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, DSG und sei auch kein Begehren im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG enthalten.
I.5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20.12.2022, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, die im Verbesserungsauftrag vom 28.10.2022 enthaltenen Vorhalte beträfen ausschließlich den Antrag auf Löschung der Daten, wobei die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben habe, dass ihr das Hindernis des § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG bewusst sei, sie jedoch Bedenken hege, dass dies dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen könnte, wiewohl man argumentieren könnte, dass mit § 85a GOG ein Ausgleich geschaffen worden sei. Die belangte Behörde hätte keinesfalls auch den Antrag, den Datenzugriff für rechtswidrig zu erklären, zurückweisen dürfen. römisch eins.5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20.12.2022, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, die im Verbesserungsauftrag vom 28.10.2022 enthaltenen Vorhalte beträfen ausschließlich den Antrag auf Löschung der Daten, wobei die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben habe, dass ihr das Hindernis des Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz DSG bewusst sei, sie jedoch Bedenken hege, dass dies dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen könnte, wiewohl man argumentieren könnte, dass mit Paragraph 85 a, GOG ein Ausgleich geschaffen worden sei. Die belangte Behörde hätte keinesfalls auch den Antrag, den Datenzugriff für rechtswidrig zu erklären, zurückweisen dürfen.
I.6. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 02.01.2023 vorgelegt.römisch eins.6. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 02.01.2023 vorgelegt.
I.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. römisch eins.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 25.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.
Mit Verbesserungsauftrag vom 28.10.2022 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, ihre am 25.10.2022 eingelangte Beschwerde zu verbessern.
Festgestellt wird, dass in der Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2022 die als verletzt erachteten Rechte nicht angeführt wurden, kein Begehren, eine konkrete Rechtsverletzung festzustellen bzw. keine Angaben enthalten sind, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind.
Der Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführerin zugegangen, jedoch von ihr nicht innerhalb der behördlich gesetzten Frist beantwortet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten und unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der verfahrenseinleiten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25.10.2022, dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28.10.2022, aus dem Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde vom 28.11.2022, der Bescheidbeschwerde vom 20.12.2022 sowie der Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage vom 02.01.2023.
Dass der Verbesserungsauftrag der Beschwerdeführerin zugegangen ist, ergibt sich bereits anhand der Begründung des Bescheides; der belangten Behörde lag demnach ein entsprechender Weiterleitungsbericht vor und gab es keine Fehlermeldung des E-Mail-Servers. Dass der Verbesserungsauftrag der Beschwerdeführerin nicht zugegangen wäre, ist von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Beschwerdeabweisung: römisch II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Beschwerdeabweisung:
II.3.1.1. Nach der [noch zur alten Rechtslage ergangenen] ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine [damals noch] Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH vom 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH vom 16.12.1996, 93/10/0165; vom 27.01.2010, 2008/03/0129 sowie vom 29.04.2010, 2008/21/0302).römisch II.3.1.1. Nach der [noch zur alten Rechtslage ergangenen] ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine [damals noch] Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH vom 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH vom 16.12.1996, 93/10/0165; vom 27.01.2010, 2008/03/0129 sowie vom 29.04.2010, 2008/21/0302).
Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist sohin alleine die Frage, ob die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde mit Bescheid vom 28.11.2022 durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit dem Verbesserungsauftrag aufgetragenen Verbesserungen zu Recht erfolgt ist.
II.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:römisch II.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
[…]“
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lautet:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
II.3.1.3. Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. etwa VwGH vom 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). römisch II.3.1.3. Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen vergleiche etwa VwGH vom 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).
Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist.Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist.
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch § 24 Abs. 2 DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts sowie den Rechtsträger, dem diese Verletzung zurechnen ist, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, enthalten.Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts sowie den Rechtsträger, dem diese Verletzung zurechnen ist, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, enthalten.
II.3.1.4. Im vorliegenden Fall war der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführerin zwar ein abstrakter Sachverhalt zu entnehmen, aus welchem die von der Beschwerdeführerin behauptete Datenschutzverletzung abzuleiten wäre. Es fehlte jedoch die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 1 DSG sowie das Begehren entsprechend § 24 Abs. 2 Z 5 DSG, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (da die Beschwerdeführerin nicht angab, für welche Rechtsverletzung sie konkret eine Feststellung begehrt) und waren auch keine Angaben im Sinne vom § 24 Abs. 2 Z 6 DSG, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, enthalten. römisch II.3.1.4. Im vorliegenden Fall war der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführerin zwar ein abstrakter Sachverhalt zu entnehmen, aus welchem die von der Beschwerdeführerin behauptete Datenschutzverletzung abzuleiten wäre. Es fehlte jedoch die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG sowie das Begehren entsprechend Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (da die Beschwerdeführerin nicht angab, für welche Rechtsverletzung sie konkret eine Feststellung begehrt) und waren auch keine Angaben im Sinne vom Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, DSG, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, enthalten.
Sohin erwies sich die verfahrensgegenständliche Eingabe als mangelhaft und war insoweit der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag auch erforderlich.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Auftrag im behördlichen Verfahren nicht reagiert hat beziehungsweise diesem somit nicht nachgekommen ist, war die belangte Behörde auch berechtigt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Festzustellen ist, dass die belangte Behörde dezidiert darauf hingewiesen hat, dass für den Fall, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen werde, mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sein wird (siehe VwGH vom 24.05.2007, 2006/07/0001; vom 02.09.2008, 2005/18/0513; VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0003 sowie vom 23.11.2010, 2009/11/0272 zu § 13a). Die Beschwerdeführerin konnte daher im Beschwerdeverfahren eine Verletzung von Verfahrensgesetzen, insbesondere von § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde nicht nachweisen. Festzustellen ist, dass die belangte Behörde dezidiert darauf hingewiesen hat, dass für den Fall, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen werde, mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sein wird (siehe VwGH vom 24.05.2007, 2006/07/0001; vom 02.09.2008, 2005/18/0513; VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0003 sowie vom 23.11.2010, 2009/11/0272 zu Paragraph 13 a,). Die Beschwerdeführerin konnte daher im Beschwerdeverfahren eine Verletzung von Verfahrensgesetzen, insbesondere von Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde nicht nachweisen.
Vielmehr hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten gehandelt, indem Sie einen Verbesserungsauftrag erteilte.
Im Übrigen steht, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Zurückweisung der Beschwerde nicht die neuerliche (mängelfreie) Antragstellung entgegen.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde vorbringt, die im Verbesserungsauftrag vom 28.10.2022 enthaltenen Vorhalte beträfen ausschließlich den Antrag auf Löschung der Daten und nicht den Antrag, den Datenzugriff für rechtswidrig zu erklären, so kann dem nicht gefolgt werden.
Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, erwies sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt als mangelhaft und hätte einer Verbesserung bedurft. Die Beschwerdeführerin hat weder angegeben, in welchen Rechten sie sich als verletzt erachtet, noch war ein Begehren hinsichtlich der Feststellung einer konkreten Rechtsverletzung enthalten. Auch fehlten Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Verbesserungsauftrag ausdrücklich aufgefordert anzugeben, in welchen Rechten sie sich als verletzt erachtet, für welche Rechtsverletzung sie konkret eine Feststellung begehre, Ausführungen zum zeitlichen Ablauf zu tätigen, wann sich die behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll und wann sie von dieser Kenntnis erlangt hat. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2022 lediglich beantragte, die Rechtswidrigkeit des Zugriffs auf ihre Daten durch die XXXX festzustellen, ein Löschungsbegehren der Beschwerde hingegen nicht entnommen werden kann. Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, erwies sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt als mangelhaft und hätte einer Verbesserung bedurft. Die Beschwerdeführerin hat weder angegeben, in welchen Rechten sie sich als verletzt erachtet, noch war ein Begehren hinsichtlich der Feststellung einer konkreten Rechtsverletzung enthalten. Auch fehlten Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Verbesserungsauftrag ausdrücklich aufgefordert anzugeben, in welchen Rechten sie sich als verletzt erachtet, für welche Rechtsverletzung sie konkret eine Feststellung begehre, Ausführungen zum zeitlichen Ablauf zu tätigen, wann sich die behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll und wann sie von dieser Kenntnis erlangt hat. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2022 lediglich beantragte, die Rechtswidrigkeit des Zugriffs auf ihre Daten durch die römisch 40 festzustellen, ein Löschungsbegehren der Beschwerde hingegen nicht entnommen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.1.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. römisch II.3.1.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.
Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage, stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage, stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdemängel Datenschutzbeschwerde Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2265092.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024