TE Bvwg Beschluss 2024/7/26 W292 2248306-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W292 2248306-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. Matthias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Gernot SCHAAR, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.10.2021, Zl. D124.1638 / 2021-0.707.247 (mitbeteiligte Partei: XXXX ) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. Matthias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Gernot SCHAAR, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.10.2021, Zl. D124.1638 / 2021-0.707.247 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins,

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I.1.    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei, XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die XXXX , personenbezogene Daten in Form von „Sinues-Geo-Milieus“ in den Kategorien römisch eins.1.    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei, römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die römisch 40 , personenbezogene Daten in Form von „Sinues-Geo-Milieus“ in den Kategorien

-        „Konservative“

-        „Traditionelle“

-        „Etablierte“

-        „Performer“

-        „Postmaterielle“

-        „Digitale Individualisten“

-        „Bürgerliche Mitte“

-        „Adaptive Pragmatische“

-        „Konsumorientierte Basis“

-        „Hedonisten“

betreffend die mitbeteiligte Partei zumindest bis Mai 2019 ohne deren Einwilligung und ohne sonstige gültige Rechtsgrundlage verarbeitet hat sowie dadurch die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.

I.2.    Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde vom 10.11.2021. römisch eins.2.    Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde vom 10.11.2021.

I.3.    Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2021 vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. römisch eins.3.    Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2021 vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

I.4.    Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde zurückgezogen. römisch eins.4.    Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde zurückgezogen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch II.1.   Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.07.2024 ihre Bescheidbeschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der Datenschutzbehörde zurückgezogen hat.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch II.2.   Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre gegen den Ausgangsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren und eindeutigen Schreiben der Beschwerdeführerin, das am 11.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und zur OZ 8 zum Gerichtsakt genommen wurde.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch II.3.   Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens: römisch II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2248306.1.00

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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