Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W247 2285723-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am XXXX , unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am XXXX vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am römisch 40 , unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am römisch 40 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX vor, in XXXX , in Syrien, am XXXX geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er heiße XXXX . Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Er gab keine Schulausbildung oder Berufsausbildung an. Zuletzt habe er als XXXX gearbeitet. Sein Vater XXXX sei vor XXXX Jahren verstorben, seine Mutter XXXX sei vor XXXX Jahren verstorben. In Syrien würden seine XXXX Brüder XXXX Jahre und XXXX Jahre, seine XXXX Schwestern XXXX und XXXX , seine Ehefrau XXXX Jahre, sein Sohn XXXX Jahre und seine XXXX Töchter XXXX Jahre, XXXX Jahre, XXXX Jahre, XXXX Jahre, XXXX Jahre und XXXX Monate alt, leben. In XXXX würden seit über XXXX Jahren seine Brüder XXXX Jahre und XXXX Jahre alt, leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei XXXX . Er habe sich vor XXXX Monaten zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Sein Reiseziel sei XXXX gewesen, weil dort seine Brüder seien. Er sei im XXXX aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF sei illegal ausgereist. Er habe einen Personalausweis, welcher in XXXX ausgestellt worden sei und bei seiner Frau in Syrien sei. Einen Reisepass hätte er nie gehabt. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich, dann nach Deutschland und dann wieder nach Österreich gereist. In Deutschland hätte er Kontakt zu den Behörden gehabt und diese hätten ihn sofort nach Österreich geschickt. Er sei selbstständig zu Fuß gemeinsam mit anderen Syrern über die ungarische Grenze nach Österreich gegangen. 2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 vor, in römisch 40 , in Syrien, am römisch 40 geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er heiße römisch 40 . Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Er gab keine Schulausbildung oder Berufsausbildung an. Zuletzt habe er als römisch 40 gearbeitet. Sein Vater römisch 40 sei vor römisch 40 Jahren verstorben, seine Mutter römisch 40 sei vor römisch 40 Jahren verstorben. In Syrien würden seine römisch 40 Brüder römisch 40 Jahre und römisch 40 Jahre, seine römisch 40 Schwestern römisch 40 und römisch 40 , seine Ehefrau römisch 40 Jahre, sein Sohn römisch 40 Jahre und seine römisch 40 Töchter römisch 40 Jahre, römisch 40 Jahre, römisch 40 Jahre, römisch 40 Jahre, römisch 40 Jahre und römisch 40 Monate alt, leben. In römisch 40 würden seit über römisch 40 Jahren seine Brüder römisch 40 Jahre und römisch 40 Jahre alt, leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei römisch 40 . Er habe sich vor römisch 40 Monaten zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Sein Reiseziel sei römisch 40 gewesen, weil dort seine Brüder seien. Er sei im römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF sei illegal ausgereist. Er habe einen Personalausweis, welcher in römisch 40 ausgestellt worden sei und bei seiner Frau in Syrien sei. Einen Reisepass hätte er nie gehabt. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich, dann nach Deutschland und dann wieder nach Österreich gereist. In Deutschland hätte er Kontakt zu den Behörden gehabt und diese hätten ihn sofort nach Österreich geschickt. Er sei selbstständig zu Fuß gemeinsam mit anderen Syrern über die ungarische Grenze nach Österreich gegangen.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er keine Arbeit mehr gefunden hätte und für seine Kinder nicht mehr hätte sorgen können. In Syrien herrsche Krieg. Auf die Frage was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an: „Syrien wird beschossen und die Lage ist nicht sicher“. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er.
3. Mit Schreiben vom 12.05.2023 übermittelte der BF der belangten Behörde einen in die deutsche Sprache übersetzten Auszug aus dem syrischen Melderegister einer Familie, eine übersetzte syrische Heiratsurkunde, eine übersetzte Stellungnahme des Scharia-Gerichts XXXX und übersetzte Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Kinder.3. Mit Schreiben vom 12.05.2023 übermittelte der BF der belangten Behörde einen in die deutsche Sprache übersetzten Auszug aus dem syrischen Melderegister einer Familie, eine übersetzte syrische Heiratsurkunde, eine übersetzte Stellungnahme des Scharia-Gerichts römisch 40 und übersetzte Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Kinder.
4. Mit weiterem Schreiben vom 12.05.2023 übermittelte der BF der belangten Behörde in die deutsche Sprache übersetzte Auszüge aus dem syrischen Melderegister von seiner Ehefrau und seinen Kindern.
5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.08.2023 gab der BF an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und Arabisch spreche. Vorweg gab er an, dass die Daten auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte nicht korrekt seien. Er heiße XXXX , das Geburtsdatum stimme. Im Zuge der Einvernahme legte der BF seinen syrischen Personalausweis, Kopien seines syrischen Militärbuches und diverse medizinische Unterlagen vor und unterzeichnete eine Zustimmungserklärung zur Entbindung aller ihn behandelnden Ärzte und aller österreichischen Gesundheitskassen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem BFA. Einen Reisepass hätte er noch nie gehabt. Er habe sich die vorgelegten Dokumente durch einen Anwalt in XXXX vor ca. XXXX Monaten austellen lassen.5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.08.2023 gab der BF an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und Arabisch spreche. Vorweg gab er an, dass die Daten auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte nicht korrekt seien. Er heiße römisch 40 , das Geburtsdatum stimme. Im Zuge der Einvernahme legte der BF seinen syrischen Personalausweis, Kopien seines syrischen Militärbuches und diverse medizinische Unterlagen vor und unterzeichnete eine Zustimmungserklärung zur Entbindung aller ihn behandelnden Ärzte und aller österreichischen Gesundheitskassen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem BFA. Einen Reisepass hätte er noch nie gehabt. Er habe sich die vorgelegten Dokumente durch einen Anwalt in römisch 40 vor ca. römisch 40 Monaten austellen lassen.
Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er gesund aber in Behandlung sei. Er habe eine geplante Operation an XXXX , wegen seinem XXXX und seiner XXXX , der Termin sei am XXXX in XXXX im XXXX . Auch wegen seiner XXXX sei er beim Arzt gewesen. Er habe sich vor XXXX Jahren in Syrien eine Verletzung an der XXXX durch einen XXXX zugezogen, er habe aber keine Beschwerden an der XXXX . Festgehalten wurde während der Einvernahme, dass der BF an der XXXX deutliche XXXX habe und der XXXX kürzer als der XXXX sei. Er habe keinerlei Schmerzen und Beschwerden und nehme zurzeit keine Medikamente. Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er gesund aber in Behandlung sei. Er habe eine geplante Operation an römisch 40 , wegen seinem römisch 40 und seiner römisch 40 , der Termin sei am römisch 40 in römisch 40 im römisch 40 . Auch wegen seiner römisch 40 sei er beim Arzt gewesen. Er habe sich vor römisch 40 Jahren in Syrien eine Verletzung an der römisch 40 durch einen römisch 40 zugezogen, er habe aber keine Beschwerden an der römisch 40 . Festgehalten wurde während der Einvernahme, dass der BF an der römisch 40 deutliche römisch 40 habe und der römisch 40 kürzer als der römisch 40 sei. Er habe keinerlei Schmerzen und Beschwerden und nehme zurzeit keine Medikamente.
Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in Syrien, XXXX geboren, stamme von ebendort und habe sein ganzes Leben in dem genannten Landesteil gelebt. Als er Syrien verlassen habe, sei der Landesteil unter der Kontrolle der FSA gestanden. Auf die Frage unter welcher Kontrolle der genannte Landesteil zum jetzigen Zeitpunkt stehe gab er an: „Unter der Kontrolle der IS“, auf Nachfrage meinte er schließlich „Ja stimmt unter der Kontrolle der FSA.“. Sein Vater heiße XXXX und sei vor ca. XXXX Jahren aus natürlichen Gründen gestorben. Seine Mutter heiße XXXX und sei vor ca. XXXX Jahren auch aus natürlichen Gründen gestorben. Er sei traditionell, standesamtlich mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Die Hochzeit sei im XXXX im Heimatort gewesen und sei im selben Monat XXXX in XXXX nach syrischem Recht registriert worden. Seine Ehefrau befinde sich zur Zeit im Heimatdorf und habe zu ihr täglich via whatsapp Kontakt. Befragt, wer seine Ehefrau momentan versorge, gab er an, dass er XXXX Brüder in XXXX habe, welche der Familie helfen würden. Er habe XXXX Töchter namens XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX und einen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX . Seine Kinder seien alle in Syrien, XXXX in XXXX , die restlichen im Heimatdorf geboren. Seine Ehefrau sei die leibliche Mutter der Kinder. Weder er noch seine Frau hätten uneheliche Kinder. Die Kinder würden sich zur Zeit bei seiner Ehefrau im Heimatdorf befinden, von dieser versorgt werden und er stehe momentan in Kontakt zu seinen Kindern. Die Obsorge hätten er und seine Ehefrau. Weiters habe er XXXX Brüder: XXXX würden in Syrien in XXXX leben. XXXX lebe in der XXXX würden seit ca. XXXX Jahren in XXXX leben. Zudem habe er XXXX Schwestern namens XXXX . Er wisse nicht genau, wie alt sie seien und alle würden in Syrien in XXXX leben. Mit den Geschwistern habe er wöchentlichen Kontakt, zu sonstigen Personen in Syrien habe er keinen regelmäßigen Kontakt. Befragt womit die Familie in Syrien ihren Lebensunterhalt bestreite, gab er an, dass jeder für sich selbst sorge und seine Frau und Kinder von den Brüdern aus XXXX versorgt werde. Die Frage, ob seine Familie in Syrien aktuell Probleme habe, verneinte der BF. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Syrien, römisch 40 geboren, stamme von ebendort und habe sein ganzes Leben in dem genannten Landesteil gelebt. Als er Syrien verlassen habe, sei der Landesteil unter der Kontrolle der FSA gestanden. Auf die Frage unter welcher Kontrolle der genannte Landesteil zum jetzigen Zeitpunkt stehe gab er an: „Unter der Kontrolle der IS“, auf Nachfrage meinte er schließlich „Ja stimmt unter der Kontrolle der FSA.“. Sein Vater heiße römisch 40 und sei vor ca. römisch 40 Jahren aus natürlichen Gründen gestorben. Seine Mutter heiße römisch 40 und sei vor ca. römisch 40 Jahren auch aus natürlichen Gründen gestorben. Er sei traditionell, standesamtlich mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Die Hochzeit sei im römisch 40 im Heimatort gewesen und sei im selben Monat römisch 40 in römisch 40 nach syrischem Recht registriert worden. Seine Ehefrau befinde sich zur Zeit im Heimatdorf und habe zu ihr täglich via whatsapp Kontakt. Befragt, wer seine Ehefrau momentan versorge, gab er an, dass er römisch 40 Brüder in römisch 40 habe, welche der Familie helfen würden. Er habe römisch 40 Töchter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 und einen Sohn namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Kinder seien alle in Syrien, römisch 40 in römisch 40 , die restlichen im Heimatdorf geboren. Seine Ehefrau sei die leibliche Mutter der Kinder. Weder er noch seine Frau hätten uneheliche Kinder. Die Kinder würden sich zur Zeit bei seiner Ehefrau im Heimatdorf befinden, von dieser versorgt werden und er stehe momentan in Kontakt zu seinen Kindern. Die Obsorge hätten er und seine Ehefrau. Weiters habe er römisch 40 Brüder: römisch 40 würden in Syrien in römisch 40 leben. römisch 40 lebe in der römisch 40 würden seit ca. römisch 40 Jahren in römisch 40 leben. Zudem habe er römisch 40 Schwestern namens römisch 40 . Er wisse nicht genau, wie alt sie seien und alle würden in Syrien in römisch 40 leben. Mit den Geschwistern habe er wöchentlichen Kontakt, zu sonstigen Personen in Syrien habe er keinen regelmäßigen Kontakt. Befragt womit die Familie in Syrien ihren Lebensunterhalt bestreite, gab er an, dass jeder für sich selbst sorge und seine Frau und Kinder von den Brüdern aus römisch 40 versorgt werde. Die Frage, ob seine Familie in Syrien aktuell Probleme habe, verneinte der BF.
Zu seinem Lebenslauf führt der BF aus, dass er nie die Schule besucht habe. Er habe XXXX Jahre bei einer XXXX in XXXX gearbeitet. Aufgrund seiner Erkrankung hätte er nicht mehr arbeiten können und seine Brüder aus XXXX hätten ihn versorgt und ihn die letzten XXXX Jahre unterstützt, zuvor habe ihm sein Vater geholfen. Für den Militärdienst sei er für untauglich erklärt worden und er habe vor XXXX Monaten Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen. Erneut befragt, wann er sein Heimatland genau verlassen habe, gab er XXXX an. Zu seinem Lebenslauf führt der BF aus, dass er nie die Schule besucht habe. Er habe römisch 40 Jahre bei einer römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Aufgrund seiner Erkrankung hätte er nicht mehr arbeiten können und seine Brüder aus römisch 40 hätten ihn versorgt und ihn die letzten römisch 40 Jahre unterstützt, zuvor habe ihm sein Vater geholfen. Für den Militärdienst sei er für untauglich erklärt worden und er habe vor römisch 40 Monaten Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen. Erneut befragt, wann er sein Heimatland genau verlassen habe, gab er römisch 40 an.
Er habe nicht in dem ersten für ihn sicheren Land bzw. im ersten europäischen Land um Asyl angesucht, weil er XXXX Cousins in Österreich habe. Die Reise hätte ca. XXXX Monate gedauert und sei von seinem Bruder bezahlt worden, die Reisekosten kenne er nicht. Er sei der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.Er habe nicht in dem ersten für ihn sicheren Land bzw. im ersten europäischen Land um Asyl angesucht, weil er römisch 40 Cousins in Österreich habe. Die Reise hätte ca. römisch 40 Monate gedauert und sei von seinem Bruder bezahlt worden, die Reisekosten kenne er nicht. Er sei der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
Der BF gab an, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatland nicht inhaftiert worden sei und keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt hätte. Ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden wisse er nicht. Er habe vor XXXX Jahren an Demonstrationen teilgenommen und habe an mehreren Demonstrationen in seinen Nachbardörfern teilgenommen. XXXX Jahre lang habe er jeden XXXX an Demos teilgenommen. Probleme hätte er wegen der Teilnahme niemals gehabt. Sein Bruder sei aber deswegen inhaftiert worden. Ihm sei ein Video vorgespielt worden wo sie alle, auch er, zu sehen gewesen wären. Es hätte aber für ihn keine Konsequenzen gehabt und sein Bruder sei nach XXXX Monaten Haft entlassen worden. Der BF gab an, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatland nicht inhaftiert worden sei und keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt hätte. Ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden wisse er nicht. Er habe vor römisch 40 Jahren an Demonstrationen teilgenommen und habe an mehreren Demonstrationen in seinen Nachbardörfern teilgenommen. römisch 40 Jahre lang habe er jeden römisch 40 an Demos teilgenommen. Probleme hätte er wegen der Teilnahme niemals gehabt. Sein Bruder sei aber deswegen inhaftiert worden. Ihm sei ein Video vorgespielt worden wo sie alle, auch er, zu sehen gewesen wären. Es hätte aber für ihn keine Konsequenzen gehabt und sein Bruder sei nach römisch 40 Monaten Haft entlassen worden.
Er sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie Probleme gehabt, auch habe er keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland habe er nicht aktiv teilgenommen. Weder sei er in Syrien je persönlich bedroht oder verfolgt worden, noch seien Familienangehörige je persönlich bedroht oder verfolgt worden. Kontakt zu Islamisten habe er in Syrien nicht gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er vor dem Krieg geflohen sei. Dort gäbe es keine Arbeit für ihn, er habe Einschränkungen bzw. Behinderungen. Man könne sich in Syrien nicht mehr versorgen. Die Frage, ob es noch weitere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe, verneinte er. Es sei richtig, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien der Grund für seine Ausreise gewesen sei und er habe sich in Europa medizinisch behandeln lassen wollen.
Vom Militärdienst sei er befreit worden bzw. für untauglich erklärt worden. Sein Militärbuch habe er erhalten, als er volljährig geworden sei. Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Syrien, führt er aus: „In Syrien gibt es kein Brot, ich werde, wie die anderen vom Krieg betroffen sein, wer jetzt in Syrien nicht wegen dem Krieg stirbt, wird verhungern.“.
Befragt wie sich sein Leben in Österreich gestalte, meinte er: „Ich mache nichts.“. Seine Zukunft in Österreich stelle er sich so vor, dass er arbeiten wolle, egal was.
Zuletzt bejahte er die Frage, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe und meinte er hätte alles gesagt und möchte nichts mehr ergänzen. Auch sei ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden, seine Probleme vollständig und so ausführlich, wie er es gewollt hätte, zu schildern und er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung meinte er, es sei alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden.
6. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:
? Kopie eines übersetzten Auszuges aus dem syrischen Melderegister einer Familie;
? Kopie einer übersetzten syrischen Heiratsurkunde;
? Kopie einer übersetzten Stellungnahme des Scharia Gerichts XXXX ;? Kopie einer übersetzten Stellungnahme des Scharia Gerichts römisch 40 ;
? Kopien von übersetzten Geburtsurkunden und Melderegisterauszügen seiner Ehefrau und Kinder;
? syrischer Personalausweis im Original;
? Kopien syrisches Militärbuch und
? diverse medizinische Unterlagen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 07.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 07.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
7.1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass ihm in Syrien eine asylrelevante individuelle, ihn persönlich treffende Verfolgung drohe. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass für ihn im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestünde.
7.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass der BF eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens glaubhaft vorgebracht hätte. Vielmehr hätten sich seine vorgebrachten Gründe auf die wirtschaftliche Situation in Syrien und seinen Gesundheitszustand bezogen. Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage, sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien, sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich. Es könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Artikels 3 der EMRK kommt, da für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestünde.
8. Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.8. Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.01.2024 wurde für den BF durch XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.12.2023 (AS 313), erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.9. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.01.2024 wurde für den BF durch römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.12.2023 (AS 313), erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.
9.1. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF die Ableistung des Wehrdienstes für die syrische Regierung ablehne und die Einziehung zum Militärdienst fürchte. Er sei zwar für untauglich erklärt worden, was aber aufgrund der Willkür des Regimes keine Garantie sei, nicht rechtswidrig eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Der BF habe an seit Beginn der Revolution an mehreren Demonstrationen teilgenommen, habe sich oppositionell betätigt und sein Bruder XXXX sei XXXX festgenommen und für ca. XXXX Monate inhaftiert worden. XXXX hätte während der Haft die Namen der anderen Demonstrationsteilnehmer preisgeben müssen, darunter auch den Names des BF und wäre nur wegen eines Gefangenenaustausches freigekommen. Der BF befürchte im Falle der Rückkehr durch das syrische Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden bzw. einen Einsatz an der Front und damit eine erhebliche Gefahr für sei Leben. Er fürchte den Zwang sich an schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegverbrechen beteiligen zu müssen. Zudem würde dem BF aufgrund seiner illegallen Ausreise, seiner Verweigerung des Militärdienstes und und seiner Asylantragstellung vom syrischen Regime jedenfalls eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werden und es sei nicht gesichert, dass dem BF eine sichere und legale Einreise in seine Herkunftsregion, ohne in Kontakt mit dem Regime zu kommen, offen stehe. Der BF befürchte auch eine Reflexverfolgung wegen der Inhaftierung seines Bruders und bezweifle, dass die Entrichtung der Befreiungsgebühr, welche die Entrichtung weiterer Bestechungsgelder notwendig machen würde, tatsächlich die Rekrutierung verhindern würde. Beschwerdeseitig wurde dabei auf verschiedene Länderinformationsquellen, teils aktuell, teils älteren Datums, verwiesen, wie auch auf Entscheidungen des VwGH, des VfGH und des BVwG.9.1. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF die Ableistung des Wehrdienstes für die syrische Regierung ablehne und die Einziehung zum Militärdienst fürchte. Er sei zwar für untauglich erklärt worden, was aber aufgrund der Willkür des Regimes keine Garantie sei, nicht rechtswidrig eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Der BF habe an seit Beginn der Revolution an mehreren Demonstrationen teilgenommen, habe sich oppositionell betätigt und sein Bruder römisch 40 sei römisch 40 festgenommen und für ca. römisch 40 Monate inhaftiert worden. römisch 40 hätte während der Haft die Namen der anderen Demonstrationsteilnehmer preisgeben müssen, darunter auch den Names des BF und wäre nur wegen eines Gefangenenaustausches freigekommen. Der BF befürchte im Falle der Rückkehr durch das syrische Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden bzw. einen Einsatz an der Front und damit eine erhebliche Gefahr für sei Leben. Er fürchte den Zwang sich an schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegverbrechen beteiligen zu müssen. Zudem würde dem BF aufgrund seiner illegallen Ausreise, seiner Verweigerung des Militärdienstes und und seiner Asylantragstellung vom syrischen Regime jedenfalls eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werden und es sei nicht gesichert, dass dem BF eine sichere und legale Einreise in seine Herkunftsregion, ohne in Kontakt mit dem Regime zu kommen, offen stehe. Der BF befürchte auch eine Reflexverfolgung wegen der Inhaftierung seines Bruders und bezweifle, dass die Entrichtung der Befreiungsgebühr, welche die Entrichtung weiterer Bestechungsgelder notwendig machen würde, tatsächlich die Rekrutierung verhindern würde. Beschwerdeseitig wurde dabei auf verschiedene Länderinformationsquellen, teils aktuell, teils älteren Datums, verwiesen, wie auch auf Entscheidungen des VwGH, des VfGH und des BVwG.
Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern, einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, einer unrichten Beweiswürdigung und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und sei daher rechtswidrig.Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern, einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, einer unrichten Beweiswürdigung und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und sei daher rechtswidrig.
9.2. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF durchführen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, den hier angefochtenen Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.9.2. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF durchführen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, den hier angefochtenen Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
10. Die Beschwerdevorlage vom 30.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.
11. Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF die Beweismittelliste zur Situation im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria — Military Service des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde der Beschwerdseite Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdseite keinen Gebrauch machte.
12. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria — Military Service des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024; Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024; Country Guidance Syria: Common analyisi und guidance note der EUAA, April 2024 und Anfragebeantwortung Syrien — Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, 17.04.2024, sowie Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation vom 22.04.2024 betreffend die Sicherheitsquadrate in Qamishli und die QR-Codes auf Dokumenten und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 17.05.2024 geladen.
13. Mit Schreiben vom 10.05.2024 teilte der Vetreter der Beschwerdeseite mit, dass es ihm aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der BF habe sich aufgrund seines Interesses an einer möglichst zeitnahen Entscheidung dafür entschieden an der anberaumten Verhandlung in Abwesenheit der Rechtsvertretung teilzunehmen. Beantragt wurde die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung.
14. Mit Schriftsatz des BVwG vom 16.05.2024 wurde die Verlegung der für den 17.05.2024 anberaumten Verhandlung auf den XXXX bekanntgegeben. 14. Mit Schriftsatz des BVwG vom 16.05.2024 wurde die Verlegung der für den 17.05.2024 anberaumten Verhandlung auf den römisch 40 bekanntgegeben.
15. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.15. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.
Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung lautet auszugsweise:
„[…]
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: XXXX , geb. XXXX , das genaue Geburtsdatum habe ich nicht auswendig gelernt, ich bin in XXXX geboren, das gehört zum Gouvernement XXXX , StA. Syrien, bevor ich Syrien verlassen habe, habe ich in der Stadt XXXX gelebt. Ursprünglich komme ich aus XXXX , aber gelebt habe ich vor der Ausreise in der Stadt XXXX .BF: römisch 40 , geb. römisch 40 , das genaue Geburtsdatum habe ich nicht auswendig gelernt, ich bin in römisch 40 geboren, das gehört zum Gouvernement römisch 40 , StA. Syrien, bevor ich Syrien verlassen habe, habe ich in der Stadt römisch 40 gelebt. Ursprünglich komme ich aus römisch 40 , aber gelebt habe ich vor der Ausreise in der Stadt römisch 40 .
RI: Wie lange haben Sie denn in der Stadt XXXX gelebt vor Ihrer Ausreise?RI: Wie lange haben Sie denn in der Stadt römisch 40 gelebt vor Ihrer Ausreise?
BF: Ungefähr XXXX Jahre lang, das heißt XXXX Jahre bevor die Ereignisse des Krieges begonnen haben.BF: Ungefähr römisch 40 Jahre lang, das heißt römisch 40 Jahre bevor die Ereignisse des Krieges begonnen haben.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Araber.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: sunnitischer Moslem.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Ja, ich habe einen Personalausweis, ein Familienbuch und Auszüge aus dem Personenregister von meinen Kindern und eine Heiratsbescheinigung.
RI: Besaßen Sie jemals einen syrischen Reisepass?
BF: Nein, habe ich nicht ausstellen lassen.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass?
BF: Nein
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Arabisch
RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert.
[…]
BF: Ich kann nicht lesen.
Befragt nach der nächst größeren Ortschaft, meinte der BF, dass XXXX ca. XXXX km nördlich von XXXX liegt.Befragt nach der nächst größeren Ortschaft, meinte der BF, dass römisch 40 ca. römisch 40 km nördlich von römisch 40 liegt.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet?
BF: Ich bin nicht in die Schule gegangen und wegen meiner Behinderung habe ich nicht arbeiten können. Ich habe zuerst in einer Werkstatt für Makkaroniherstellung gearbeitet in der Stadt XXXX und dort ist das mit meiner rechten Hand passiert und die war gebrochen von der Hand bis zum Gelenk.BF: Ich bin nicht in die Schule gegangen und wegen meiner Behinderung habe ich nicht arbeiten können. Ich habe zuerst in einer Werkstatt für Makkaroniherstellung gearbeitet in der Stadt römisch 40 und dort ist das mit meiner rechten Hand passiert und die war gebrochen von der Hand bis zum Gelenk.
RI: Wie lange, von wann bis wann haben Sie in der Makkaroni Werkstatt gearbeitet?
BF: XXXX bis XXXX Jahre lang habe ich dort gearbeitet und ich war glaube ich XXXX bis XXXX Jahre alt. Diese Werkstatt gehört einem Bekannten von uns er hat mich dort arbeiten gelassen. Wir, gemeint unsere Familie, haben eine Kuh gehabt und ich habe mich um diese Kuh gekümmert. In der Türkei und in Österreich habe ich nicht gearbeitet.BF: römisch 40 bis römisch 40 Jahre lang habe ich dort gearbeitet und ich war glaube ich römisch 40 bis römisch 40 Jahre alt. Diese Werkstatt gehört einem Bekannten von uns er hat mich dort arbeiten gelassen. Wir, gemeint unsere Familie, haben eine Kuh gehabt und ich habe mich um diese Kuh gekümmert. In der Türkei und in Österreich habe ich nicht gearbeitet.
RI: Hat Ihre Familie neben dieser Kuh noch anderes Vieh gehabt oder eine Landwirtschaft?
BF: Wir haben ein Eigentumshaus in XXXX gehabt, aber es ist jetzt weg. Unser Haus wurde mit Flugzeugen bombardiert und meine Brüder haben auch zwei Häuser gehabt in der Stadt XXXX und diese wurden von Kurden weggenommen.BF: Wir haben ein Eigentumshaus in römisch 40 gehabt, aber es ist jetzt weg. Unser Haus wurde mit Flugzeugen bombardiert und meine Brüder haben auch zwei Häuser gehabt in der Stadt römisch 40 und diese wurden von Kurden weggenommen.
RI wiederholt die Frage.
BF: Nein, keine Landwirtschaft.
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie sich bei Ihrer Arbeit in der Makkaronifabrik am Arm verletzt haben, was genau ist passiert und welche Art von Verletzungen bzw. bleibende Schäden haben Sie davon getragen?
BF: Da habe ich an diesem Tag sauber gemacht und Mehl gesammelt und dann ist meine Hand in eine Mehltransportmaschine hineingekommen. Es wurde von meiner Hand Fleisch runter gerissen bis zu den Nerven und es gab drei Brüche von der Hand, über die Mitte des Unterarms bis zum Ellenbogen.
RI: Nach diesem Unfall haben Sie nicht mehr gearbeitet im Herkunftsstaat?
BF: Nein.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?
BF: Ich kann sagen, dass es ging mit Unterstützung von meinen Brüdern, welche sich um meine Kosten gekümmert haben. Ich kann nicht sagen, es ging gut, aber es ging.
RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet?
BF: Nein.
RI: Hatten Sie jemals einen Stellungstermin zur Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit?
BF: Ja, das habe ich gemacht.
RI: Und was ist da raus gekommen?
BF: Natürlich untauglich.
RI: Haben Sie einen Nachweis über diese festgestellte Untauglichkeit, zum Beispiel einen Eintrag ins Wehrdienstbuch?
BF: Ich habe eine Kopie von meinem Wehrdienstbuch vorgelegt, wo drinnen steht, dass ich untauglich bin.
RI: Wo ist das Original Ihres Wehrdienstbuches?
BF: Das habe ich in XXXX hinter mir gelassen und vergessen mitzunehmen.BF: Das habe ich in römisch 40 hinter mir gelassen und vergessen mitzunehmen.