TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W232 2280126-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
IPRG §16
IPRG §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 heute
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W232 2280126-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2023, Zahl IST/1627/2022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2022 schriftlich sowie zuvor am 01.08.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2022 schriftlich sowie zuvor am 01.08.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul.

Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.

Im Befragungsformular wurde vermerkt, dass die Eheleute am 15.03.2015 in Aleppo geheiratet hätten. Es habe im Herkunftsland oder in einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben existiert, sie hätten als Familie zusammengelebt. Das Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.

Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

-        Heiratsurkunde vom 21.12.2021, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als Datum der Eheschließung den 15.03.2015 anführt. Als zuständige geistliche Stelle, die die Eintragung der Eheschließung ins Eheregister veranlasst habe, wird ein Scharia-Gericht genannt (Urkundendatum 16.12.2021). Als Datum der Eintragung im Eheregister wird der 20.12.2021 genannt.

-        „Beglaubigte Ablichtung aus Bescheinigung über Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ eines Scharia-Gerichts vom 16.12.2021 (erlassen), die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als Datum der Eheschließung den 15.03.2015 anführt.

-        Auszug aus dem syrischen Familien-Melderegister vom 21.12.2021, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand als „verheiratet“ auf.

-        Auszug aus dem syrischen Melderegister vom 21.12.2021 betreffend die Beschwerdeführerin, der den Familienstand der Beschwerdeführerin als „verheiratet“ ausweist.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.12.2022 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.12.2022 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass aus den vorgelegten Beweismitteln zweifelsfrei hervorgehe, dass die Registrierung der Ehe am 20.12.2021 stattgefunden habe. Die Bezugsperson sei jedoch bereits am 12.10.2021 in Österreich eingereist. Familienangehöriger sei laut Asylgesetz, wer Ehegatte eines Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit der Registrierung – diese sei erst nach Ausreise des Ehegatten erfolgt.

3. Mit Schreiben vom 21.12.2022 des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin mit dem Parteiengehör übermittelt.

4. Nach gewährter Fristverlängerung brachte die Beschwerdeführerin am 10.01.2023 im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass das Ehepaar am 15.03.2015 in Syrien nach islamischem Brauch vor einem Geistlichen und mehreren Trauzeugen geheiratet habe. Nach der Eheschließung hätten sie etwa drei Monate lang in Syrien gelebt, bevor sie gemeinsam in die Türkei geflüchtet seien. Dort hätten sie weitere sechs Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bis die Bezugsperson aufgrund der prekären Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge in der Türkei weiter nach Europa gereist sei und am 12.10.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Nach Ankunft der Bezugsperson in Österreich habe das Paar die nötigen Schritte für die geplante Familienzusammenführung eingeleitet. So sei die zuvor außergerichtlich geschlossene Ehe mit Urteil vom 16.12.2021 durch ein Scharia-Gericht nachträglich bestätigt worden. Anschließend sei die Ehe im syrischen Zivilregister registriert, am 21.12.2021 dann von der zuständigen Stelle eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Bei der nachträglichen gerichtlichen Anerkennung der Ehe hätten sich beide Ehepartner anwaltlich vertreten lassen.

Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach erst seit der Registrierung eine rechtsgültige Ehe bestehe, treffe nicht zu. Vielmehr seien außergerichtlich geschlossene Ehen in Syrien durch die nachträgliche Registrierung rückwirkend gültig. Dies gehe aus einschlägigen Länderberichten klar hervor und entspreche auch der ständigen österreichischen Rechtsprechung. Nach dem syrischen Personenstandsgesetz sei eine rückwirkende Registrierung von Ehen zulässig, was bedeute, dass gewohnheitsrechtlich geschlossene Ehen zu einem späteren Zeitpunkt in einem Gericht registriert werden könnten. In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.12.2015 mit dem Titel „Sind nicht staatlich registrierte Ehen gültig, d.h. mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe verbunden? Gilt die Ehe im Falle einer nachträglich erfolgten Registrierung ab dem Datum der Eheschließung als gültig oder ab dem Datum der Registrierung?“ verwiesen. Gemäß den Bestimmungen des Herkunftsstaates sei auch eine Vertretung der Brautleute vor Gericht zulässig. Es liege somit eine jedenfalls seit dem 02.12.2015 rechtsgültige Ehe vor.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgestellt, dass weder die Stellvertretung bei der nachträglichen Registrierung von Ehen in Syrien noch die dadurch ausgelöste rückwirkende Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstoße.

Die Bezugsperson habe zudem in ihrem Verfahren zur Zuerkennung von internationalen Schutz stets gleichbleibend angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Zum weiteren Beweis, dass bereits vor der Einreise der Bezugsperson ein Eheleben geführt worden sei, lege man der Stellungnahme mehrere Familienfotos – aufgenommen in Syrien und der Türkei in den Jahren 2015 bis 2021 – bei.

5. Am 10.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mit, dass an der getroffenen Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin festgehalten werde.

Soweit das syrische Personenstandsgesetz eine rückwirkende Registrierung von Ehen zulässig mache, werde dieser Umstand auch vom Bundesamt mitgetragen. Das österreichische Asylgesetz sehe vor, dass bei Ehepartnern die Ehe bereits vor der Einreise der in Österreich aufhältigen Bezugsperson bestehen müsse. Aus dem syrischen Personenstandsgesetz lasse sich nur herauslesen, dass eine nachträgliche Registrierung zulässig sei. Jedoch müsse, um in einem Asylverfahren in Österreich als Familienangehöriger gelten zu können, eine solche allfällige nachträgliche Registrierung ebenfalls vor der Einreise des zweiten Ehepartners erfolgen, damit diese Gültigkeit habe. Erfolge eine nachträgliche Registrierung – ohne eine Registrierung gelte in Syrien eine Ehe als nicht staatlich geschlossen – erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein Ehepartner bereits in Österreich sei, gelte der zweite Ehepartner nicht als Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2023 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestand, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2023 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestand, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.02.2023, in der zunächst vollinhaltlich das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Weiter wird vorgebracht, dass die Abweisung des Einreiseantrags gemäß § 35 AsylG 2005 in Verbindung mit § 26 FPG durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich damit begründet werde, dass die zuvor außergerichtlich geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst nach der Einreise der Bezugsperson behördlich registriert worden sei. Daran, dass schon vor der Einreise eine Ehe geschlossen worden und ein Familienleben geführt worden sei, bestehe seitens der belangten Behörde offenbar kein Zweifel. Im angefochtenen Bescheid werde ebenfalls festgestellt, dass die nachträgliche Registrierung von Ehen nach dem syrischen Personenstandsgesetz zulässig sei und dass zuvor außergerichtlich geschlossene Ehen dadurch rückwirkende Gültigkeit entfalten würden. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.02.2023, in der zunächst vollinhaltlich das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Weiter wird vorgebracht, dass die Abweisung des Einreiseantrags gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 26, FPG durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich damit begründet werde, dass die zuvor außergerichtlich geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst nach der Einreise der Bezugsperson behördlich registriert worden sei. Daran, dass schon vor der Einreise eine Ehe geschlossen worden und ein Familienleben geführt worden sei, bestehe seitens der belangten Behörde offenbar kein Zweifel. Im angefochtenen Bescheid werde ebenfalls festgestellt, dass die nachträgliche Registrierung von Ehen nach dem syrischen Personenstandsgesetz zulässig sei und dass zuvor außergerichtlich geschlossene Ehen dadurch rückwirkende Gültigkeit entfalten würden.

Es sei rechtswidrig festgestellt worden, dass für die Qualifikation als Familienangehöriger nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auch die Registrierung der Ehe vor Einreise der Bezugsperson notwendig sei. Diese Annahme widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachträglich registrierten Ehen im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005. Aus der Judikatur gehe klar hervor, dass außergerichtlich geschlossene Ehen in Syrien durch die nachträgliche Registrierung rückwirkende Gültigkeit entfalten würden. Der nachträglichen Ausstellung der Heiratsurkunde und Eintragung ins Zivilregister komme demnach bloß ein deklarativer Charakter zu und würden Ehegatten jedenfalls unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fallen, wenn die außergerichtliche Ehe zur Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden habe. Es sei rechtswidrig festgestellt worden, dass für die Qualifikation als Familienangehöriger nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auch die Registrierung der Ehe vor Einreise der Bezugsperson notwendig sei. Diese Annahme widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachträglich registrierten Ehen im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Aus der Judikatur gehe klar hervor, dass außergerichtlich geschlossene Ehen in Syrien durch die nachträgliche Registrierung rückwirkende Gültigkeit entfalten würden. Der nachträglichen Ausstellung der Heiratsurkunde und Eintragung ins Zivilregister komme demnach bloß ein deklarativer Charakter zu und würden Ehegatten jedenfalls unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fallen, wenn die außergerichtliche Ehe zur Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden habe.

8. Am 20.10.2023 wandte sich die Vertretung der Beschwerdeführerin an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul; anbei werde die Vollmachtsauflösung eines Anwalts übermittelt, den die Bezugsperson beauftragt habe, zudem werde eine neue Vollmacht vorgelegt.

Mit E-Mail vom 23.10.2023 gab das Österreichische Generalkonsulat Istanbul bekannt, dass nach Überprüfung der Aktenlage die Beschwerde vom 02.02.2023 nie eingelangt sei. Es wurde um Übermittlung einer (elektronischen) Zustellbestätigung sowie der Beschwerde ersucht.

Am 17.11.2023 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde samt Übermittlungs-E-Mail übersandt.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Die Beschwerde gegen den am 11.01.2023 zugestellten Bescheid sei am 02.02.2023 eingebracht worden. Es werde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen.

10. Am 20.06.2024 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Beweismittel vorzulegen, dass die dem Vorbringen nach per E-Mail am 02.02.2023 um 15:23 an ISTANBUL-GK@bmeia.gv.at übermittelte Beschwerde nicht beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingelangt sei (beispielsweise durch Vorlage einer Liste der E-Maileingänge des Absenders zum fraglichen Zeitpunkt 01.02.-03.02.2023).

Mit E-Mail vom 11.07.2024 gab das Österreichische Generalkonsulat Istanbul bekannt, dass nach Rücksprache mit der Zentrale und der IT-Abteilung es durch die Vielzahl an E-Mails an das Generalkonsulat technisch nicht mehr möglich sei, alle Maileingänge zum damaligen Zeitpunkt nachzuvollziehen. Somit könne aus technischen Gründen kein Beweismittel vorgelegt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2022 schriftlich sowie zuvor am 01.08.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2022 schriftlich sowie zuvor am 01.08.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.

XXXX reiste am 12.10.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.07.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, er ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten. römisch 40 reiste am 12.10.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.07.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen römisch 40 ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, er ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten.

In Syrien ist die Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab – auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ – ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat.

Das syrische Personenstandsgesetz erlaubt die rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich geschlossener Ehen. Auch außerhalb eines Gerichtes geschlossene Ehen werden als gültig angesehen, wenn bestimmte vom syrischen Personenstandsgesetz festgelegte Verfahren eingehalten werden.

Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson haben am 15.03.2015 in Syrien nach traditionellem Ritus geheiratet. Die Ehe wurde in Syrien durch eine Eintragung in das Eheregister und eine zuvor erfolgte Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung durch ein Scharia-Gericht am 20.12.2021 offiziell registriert. Willensmängel der volljährigen Brautleute waren bei der Eheschließung nicht gegeben, ebenso wenig Zwang. Die zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zunächst traditionell geschlossene Ehe ist nach syrischem Recht rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 15.03.2015 als gültig zustande gekommen anzusehen.

Nach der Eheschließung lebten die Eheleute etwa drei Monate lang in Syrien, bevor sie gemeinsam in die Türkei ausreisten. Dort lebten sie weitere sechs Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt, bis die Bezugsperson weiter nach Europa reiste und am 12.10.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson möchten das gemeinsame Familienleben in Österreich fortführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, Bezugsperson sowie zum Asylverfahren der Bezugsperson ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, den gegenständlichen Antrag, die im Verfahren im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der mit den Unterlagen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht gründen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11 vom 27.03.2024) sowie auf der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme angeführten „Anfragebeantwortung zu Syrien: Sind nicht staatlich registrierte Ehen gültig, d.h. mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe verbunden? Gilt die Ehe im Falle einer nachträglich erfolgten Registrierung ab dem Datum der Eheschließung als gültig oder ab dem Datum der Registrierung? [a-9378-v2]“ (vom 02.12.2015).

Vorauszuschicken ist, dass in der gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognose und auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson eine Ehe nach traditionellem Ritus geschlossen haben und diese am 20.12.2021 registrieren haben lassen. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung ergeben sich diese Umstände auch aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde vom 21.12.2021, „Beglaubigte Ablichtung aus Bescheinigung über Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ eines Scharia-Gerichts vom 16.12.2021 [erlassen], Auszug aus dem syrischen Familien-Melderegister vom 21.12.2021, Auszug aus dem syrischen Melderegister vom 21.12.2021).

Aus dem syrischen Eherecht ergibt sich, dass in Syrien die Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich ist. Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab – auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ – ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt. Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen sind im gesamten Verfahren keine begründeten Umstände hervorgekommen, die gegen eine zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Syrien rechtswirksam geschlossene Ehe oder für das Vorliegen von Willensmängel sowie Zwang bei der Eheschließung sprechen würden. Das Alter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung ergibt sich jeweils aus einem Vergleich zwischen den Geburtsdaten und dem Zeitpunkt der Eheschließung.

Dass die zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zunächst traditionell geschlossene Ehe nach syrischem Recht rückwirkend ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 15.03.2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ehe in Syrien durch eine Eintragung in das Eheregister und eine zuvor erfolgte Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung durch ein Scharia-Gericht am 20.12.2021 offiziell registriert wurde. Gemäß den Länderinformationen bzw. den darin wiedergegebenen syrischen Rechtsvorschriften stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Das syrische Personenstandsgesetz erlaubt die rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich geschlossener Ehen. Auch außerhalb eines Gerichtes geschlossene Ehen werden als gültig angesehen, wenn bestimmte vom syrischen Personenstandsgesetz festgelegte Verfahren eingehalten werden. Die im syrischen Recht nor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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