TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 I422 2295652-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


I422 2295652-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin ENTHOFER, Promenade 16/II, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin ENTHOFER, Promenade 16/II, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2022 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und hierbei festgestellt, dass er lediglich in Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels war, sodass er infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) festgenommen wurde. Nachdem sein Reisepass (ohne Visum) nachgereicht worden war, wurde seine Anhaltung aufgehoben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, freiwillig nach Kroatien auszureisen, mit der Auflage, seine Ausreise dem BFA nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Infolge des Beitritts Kroatiens zum Schengen-Raum mit 01.01.2023 wurde das Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer seitens des BFA jedoch eingestellt.

Am 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf frischer Tat bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit als Paketzusteller betreten und konnte hierbei lediglich zwei abgelaufene kroatische Aufenthaltstitel vorweisen. Infolge dessen wurde er erneut aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.

Am 28.02.2024 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, vor etwa zwei Wochen mit dem Bus von Kroatien nach Österreich gereist zu sein, um bei der Überstellung eines verstorbenen Onkels nach Ägypten zu helfen. Ein weiterer Onkel von ihm betreibe hier überdies ein Transportunternehmen und habe ihn ersucht, einen kleinen Transporter von der Werkstatt zum Firmengebäude zu bringen, hierbei sei er von der Polizei betreten worden. Er wisse, dass sein kroatischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei und werde freiwillig nach Kroatien zurückkehren, um diesen zu erneuern.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 28.02.2024 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufgetragen, eine inländische Abgabestelle bekannt zu geben und er zur nachweislichen unverzüglichen Ausreise aufgefordert.

Am 15.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Vollmacht samt einer eidesstaatlichen Erklärung, wonach er im Zeitraum von 02.10.2023 bis 29.03.2024 die höchstzulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum von 90 Tagen nicht überschritten habe.

Am 23.05.2024 langte beim BFA eine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Kroatien ein, wonach der Beschwerdeführer an jenem Tag dort vorstellig geworden und am 01.03.2024 aus Österreich ausgereist sei.

Am 24.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFA eine schriftliche Stellungnahme. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es keinesfalls seine Absicht gewesen sei, in Österreich etwas Gesetzwidriges zu tun. Aufgrund des Todes seines Onkels sei er emotional und psychisch schwer belastet gewesen. Bei einer Verkehrskontrolle sei der Eindruck entstanden, dass er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, dabei habe er lediglich den Firmenbus eines Freundes „örtlich umstellen“ wollen. Sein Wunsch und Ziel sei es, in Österreich zu arbeiten, daher bitte er um Einstellung des Verfahrens. Er sei wie verlangt aus ausgereist und sei sein Aufenthaltstitelverlängerungsverfahren in Kroatien noch anhängig, jedoch für die österreichischen Behörden nicht ersichtlich gewesen, da sein Vorname falsch geschrieben worden sei. Er halte sich somit legal in Kroatien auf. Als Beweismittel waren abermals die eidesstaatliche Erklärung bezüglich seiner Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum, die Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft in Kroatien, zudem noch ein Screenshot einer kroatischen Behörden-Applikation hinsichtlich seines laufenden Aufenthaltstitelverlängerungsverfahren sowie ein kroatischer Arbeitsvertrag angeschlossen.

Am 29.05.2024 langte beim BFA eine Mitteilung der LPD XXXX ("Aufgriff im Rahmen der Grenzkontrolle") ein, wonach der Beschwerdeführer am 23.05.2024 wiederum versucht habe, in einem PKW von Kroatien kommend über Slowenien unrechtmäßig nach Österreich einzureisen, woraufhin er gemäß § 39 FPG festgenommen worden sei. Er habe hierbei abermals lediglich seinen ägyptischen Reisepass sowie einen abgelaufenen kroatischen Aufenthaltstitel mit sich geführt. Im Zuge seines Aufgriffs sei überdies ein slowenisches Behördenschriftstück vorgefunden worden, welchem zu entnehmen gewesen sei, dass er am gleichen Tag bereits an der slowenischen Grenze im Zuge eines illegalen Einreiseversuchs zurückgewiesen worden war.Am 29.05.2024 langte beim BFA eine Mitteilung der LPD römisch 40 ("Aufgriff im Rahmen der Grenzkontrolle") ein, wonach der Beschwerdeführer am 23.05.2024 wiederum versucht habe, in einem PKW von Kroatien kommend über Slowenien unrechtmäßig nach Österreich einzureisen, woraufhin er gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen worden sei. Er habe hierbei abermals lediglich seinen ägyptischen Reisepass sowie einen abgelaufenen kroatischen Aufenthaltstitel mit sich geführt. Im Zuge seines Aufgriffs sei überdies ein slowenisches Behördenschriftstück vorgefunden worden, welchem zu entnehmen gewesen sei, dass er am gleichen Tag bereits an der slowenischen Grenze im Zuge eines illegalen Einreiseversuchs zurückgewiesen worden war.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt gegen nationale sowie europäische Rechtsvorschriften verstoßen, verfüge über keinen aufrechten Wohnsitz und sei im Bundesgebiet zudem einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, während enge familiäre Bindungen im Schengen-Raum nicht hervorgekommen seien.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Zudem wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt gegen nationale sowie europäische Rechtsvorschriften verstoßen, verfüge über keinen aufrechten Wohnsitz und sei im Bundesgebiet zudem einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, während enge familiäre Bindungen im Schengen-Raum nicht hervorgekommen seien.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.07.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der kroatische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei zwischenzeitig wiederum bis 28.05.2025 verlängert worden und verfüge er sohin über ein Aufenthaltsrecht in Kroatin, wohin er auch zurückkehren werde. Die gegen ihn seitens des BFA erhobenen Vorwürfe seien richtig und würden von ihm nicht bestritten, jedoch sei er von seinem Dienstgeber unrichtig informiert und aufgrund dessen zu illegalen Arbeitstätigkeiten in Österreich verleitet worden. Auch sei er seit dem Jahr 2022 mit Unterbrechungen in Kroatien zum Aufenthalt berechtigt gewesen und habe nicht wissentlich, sondern allenfalls in Unkenntnis der Rechtslage gegen österreichische einreise- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Als Beilage war der gültige kroatische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Kopie angeschlossen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2024 vorgelegt und langten am 17.07.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest.

Er ist in Besitz eines ihm am 17.06.2024 seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde in Zagreb ausgestellten und bis zum 28.05.2025 gültigen Aufenthaltstitels für Kroatien. Zuvor waren ihm bereits zwei Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit vom 20.12.2021 bis zum 12.11.2022 bzw. vom 15.12.2022 bis zum 24.11.2023 für Kroatien ausgestellt worden. Auch ist er in Besitz eines ihm am 24.12.2021 ausgestellten kroatischen Führerscheins. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Kroatien.

In Österreich war der Beschwerdeführer von 10.03.2023 bis 11.09.2023 mit einem Hauptwohnsitz und von 22.02.2022 bis 10.03.2023 sowie nunmehr laufend seit 04.07.2024 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.

Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, wurde jedoch am 27.02.2024 im Rahmen einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf frischer Tat bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit als Paketzusteller für ein Unternehmen betreten, dass von seinem Onkel betrieben wird. Das Fahrzeug war hierbei mit mehreren Paketen beladen gewesen und seitens des Beschwerdeführers direkt zum Entladen vor dem Gebäude der Logistikfirma abgestellt worden. Der Beschwerdeführer war der Lenker des Zustellfahrzeugs und führte auch einen Paket-Scanner bei sich.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und wurde auch niemals verwaltungsstrafrechtlich belangt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen als auch im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen als auch im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - ägyptischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.

Der bis zum 28.05.2025 gültige, dem Beschwerdeführer zuletzt am 17.06.2024 seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde in Zagreb ausgestellte Aufenthaltstitels für Kroatien war dem Beschwerdeschriftsatz als Beilage angeschlossen, das im gegebenen Zusammenhang damals noch laufende Antragsverfahren war seitens des Beschwerdeführers bereits im Behördenverfahren durch Vorlage eines entsprechenden Screenshots einer Behörden-Applikation bescheinigt worden. Seine beiden abgelaufenen kroatischen Aufenthaltstitel als auch sein kroatischer Führerschein finden sich ebenfalls in Kopie im Verwaltungsakt und sind im unbestrittenen Akteninhalt dokumentiert. Dass sich sein Lebensmittelpunkt in Kroatien befindet, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt, zudem findet sich im zentralen Melderegister der Vermerk "Verzogen nach Kroatien".

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, gründet auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen bezüglich seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit als Paketzusteller für das Unternehmen seines Onkels fußen auf einem sich im Akt befindlichen Bericht der LPD XXXX vom 27.02.2024. Während der Beschwerdeführer während des laufenden Behördenverfahrens noch in Abrede gestellt hatte, dieser illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, räumte er diese schlussendlich im Rahmen der Beschwerde reumütig ein und erweist sich diese sohin als unstrittig.Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, gründet auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen bezüglich seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit als Paketzusteller für das Unternehmen seines Onkels fußen auf einem sich im Akt befindlichen Bericht der LPD römisch 40 vom 27.02.2024. Während der Beschwerdeführer während des laufenden Behördenverfahrens noch in Abrede gestellt hatte, dieser illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, räumte er diese schlussendlich im Rahmen der Beschwerde reumütig ein und erweist sich diese sohin als unstrittig.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Dafür, dass er je verwaltungsstrafrechtlich belangt worden wäre, finden sich im Akt ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich – nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - am 17.06.2024 seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde in Zagreb wiederum ein bis zum 28.05.2025 gültiger Aufenthaltstitel für Kroatien ausgestellt worden ist.Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich – nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - am 17.06.2024 seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde in Zagreb wiederum ein bis zum 28.05.2025 gültiger Aufenthaltstitel für Kroatien ausgestellt worden ist.

Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des mit "Rückkehrentscheidung" überschriebenen § 52 FPG lauten:Die im gegenständlichen Fall ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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