TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/29 W215 2266248-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2024
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Entscheidungsdatum

29.07.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W215 2266248-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022, Zahl 1311598908/221889607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022, Zahl 1311598908/221889607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005,
BGBl. römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. erstinstanzliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am XXXX gab die Beschwerdeführerin an, am XXXX ausgereist zu sein und zu ihren Fluchtgründen:In der Erstbefragung am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin an, am römisch 40 ausgereist zu sein und zu ihren Fluchtgründen:

„…Familienstand: geschieden

[…]

9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?

2022

9.2 Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)?

Ja.

9.2.1 Falls ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen?

Österreich, weil es ein sicheres Land ist.

9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen?

Abreise aus Wohnort: XXXX Abreise aus Wohnort: römisch 40

Ausreise aus Herkunftsstaat: Syrien

[…]

11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Wegen dem Krieg. Es gibt keine Sicherheit in Syrien. Mein Ex Mann hat mich entführt mit seiner Gang. Ich hatte Angst, dass die Gang mich nochmals entführt. Beim zweiten Mal bin ich entwischt. Deshalb habe ich Syrien verlassen.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich fürchte meinen Ex Mann und seine Gang die mich schon einmal entführt haben.

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Von der Regierungsseite Nein.

12…“

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.11.2022 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der Erstbefragung bzw. gab auszugsweise an:

„…LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.

VP: Im Mai XXXX , nach der Scheidung hat mein Mann mich mit einer Entführung bedroht. Er hat mich dann auch tatsächlich entführt und ich verbrachte einen Tag bei ihm. Am nächsten Tag gelang mir die Flucht. Einen Monat nach der ersten Entführung, gab es eine zweite Entführung und mein Mann hatte zwei Helfer mit. Die Helfer hatten eigentlich die Entführung durchgeführt...“VP: Im Mai römisch 40 , nach der Scheidung hat mein Mann mich mit einer Entführung bedroht. Er hat mich dann auch tatsächlich entführt und ich verbrachte einen Tag bei ihm. Am nächsten Tag gelang mir die Flucht. Einen Monat nach der ersten Entführung, gab es eine zweite Entführung und mein Mann hatte zwei Helfer mit. Die Helfer hatten eigentlich die Entführung durchgeführt...“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022,
Zahl 1311598908-221889607, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022,
Zahl 1311598908-221889607, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Mit Verfahrensanordnungen vom 15.12.2022 wurden der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 15.12.2022 wurden der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Beschwerdeverfahren:

Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.01.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem werden Auszüge des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin wiederholt bzw. vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zusammengefasst angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX im Herkunftsstaat gerichtlich scheiden ließ, danach zwei Entführungen, die erste mit Vergewaltigungsversuch, im Abstand von einem Monat stattgefunden haben und die Beschwerdeführerin im Mai 2022 ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung seitens ihres Ex-Mannes angeführt und auch aufgrund ihrer Herkunft aus einer Gegend, die von den Rebellen kontrolliert wurde und daraus resultierend der ihr unterstellten politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es wird aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitiert und angeführt, dass die Beschwerdeführerin spezifisch und persönlich in Gefahr ist, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte und Opfer ihres Ex-Mannes zu werden. Weiters wörtlich: „In Hinblick auf die auch schon durch ihre Integration in Österreich bestehende westliche Lebensausrichtung, wäre eine Rückkehr nach Syrien unzumutbar und der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Tatsache Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen“. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.01.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem werden Auszüge des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin wiederholt bzw. vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zusammengefasst angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 im Herkunftsstaat gerichtlich scheiden ließ, danach zwei Entführungen, die erste mit Vergewaltigungsversuch, im Abstand von einem Monat stattgefunden haben und die Beschwerdeführerin im Mai 2022 ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung seitens ihres Ex-Mannes angeführt und auch aufgrund ihrer Herkunft aus einer Gegend, die von den Rebellen kontrolliert wurde und daraus resultierend der ihr unterstellten politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es wird aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitiert und angeführt, dass die Beschwerdeführerin spezifisch und persönlich in Gefahr ist, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte und Opfer ihres Ex-Mannes zu werden. Weiters wörtlich: „In Hinblick auf die auch schon durch ihre Integration in Österreich bestehende westliche Lebensausrichtung, wäre eine Rückkehr nach Syrien unzumutbar und der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Tatsache Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen“.

Die Beschwerdevorlage vom 24.01.2023 langte am 27.01.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugwiesen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 07.03.2023 für den 06.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Die anberaumte Verhandlung wurde mit Schreiben vom 03.04.2023 abberaumt und nach einer Unzuständigkeitseinrede vom selben Tag das Verfahren am 04.04.2023 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugweisen.

Mit Ladungen vom 05.07.2023 wurde für den 08.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Zur Beschwerdeverhandlung am 08.09.2023 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Vertreterin. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 07.07.2023 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. In den Beschwerdeakt wurden die Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde der am XXXX geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, die Kopie einer Vaterschaftsanerkennung und eines erstinstanzlichen Bescheides, worin dieser Tochter im Familienverfahren wegen deren Vater Asyl gewährt wurde, eingelegt. Aus einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Kopie eines Bescheides vom XXXX , Zahl XXXX , geht hervor, dass dem Vater der Tochter der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden war. Die Beschwerdeführerin gab in er Beschwerdeverhandlung an den Vater ihrer Tochter in Österreich nach moslemischem Ritus geheiratet zu haben, nicht zu wissen, weshalb ihm im Jahr XXXX in Österreich Asyl gewährt worden sei sowie, dass sie sich mittlerweile wieder von ihm nach moslemischem Ritus scheiden habe lassen. Zur Beschwerdeverhandlung am 08.09.2023 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Vertreterin. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 07.07.2023 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. In den Beschwerdeakt wurden die Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde der am römisch 40 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, die Kopie einer Vaterschaftsanerkennung und eines erstinstanzlichen Bescheides, worin dieser Tochter im Familienverfahren wegen deren Vater Asyl gewährt wurde, eingelegt. Aus einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Kopie eines Bescheides vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , geht hervor, dass dem Vater der Tochter der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden war. Die Beschwerdeführerin gab in er Beschwerdeverhandlung an den Vater ihrer Tochter in Österreich nach moslemischem Ritus geheiratet zu haben, nicht zu wissen, weshalb ihm im Jahr römisch 40 in Österreich Asyl gewährt worden sei sowie, dass sie sich mittlerweile wieder von ihm nach moslemischem Ritus scheiden habe lassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, Zahl 2266248-1/16E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß
Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, Zahl 2266248-1/16E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß
Art 133 Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024 aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024 aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen fest. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX im Gouvernement XXXX .Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen fest. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 .

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022,
Zahl 1311598908-221889607, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022,
Zahl 1311598908-221889607, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, Zahl 2266248-1/16E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß
Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, Zahl 2266248-1/16E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß
Art 133 Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024 aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024 aufgehoben.

c) Zu den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführerin wurde wegen der unsicheren Lage in der Arabischen Republik Syrien in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie stammt aus dem Ort XXXX , ca. XXXX , im Gouvernement XXXX , im XXXX des Landes. Ihr Heimatort war von XXXX unter Kontrolle XXXX und ist seit XXXX durchgehend unter Kontrolle XXXX .Der Beschwerdeführerin wurde wegen der unsicheren Lage in der Arabischen Republik Syrien in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie stammt aus dem Ort römisch 40 , ca. römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , im römisch 40 des Landes. Ihr Heimatort war von römisch 40 unter Kontrolle römisch 40 und ist seit römisch 40 durchgehend unter Kontrolle römisch 40 .

Im Erkenntnis vom 26.01.2024, Zahl 2266248-1/16E, ging das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Beschwerdeführerin gravierende Widersprüche im Vorbringen zu ihre angeblichen Fluchtgründen hat, persönlich unglaubwürdig ist und ein frei erfundene Vorbringen bezüglich versuchter oder doch stattgefundener angeblicher Vergewaltigungen durch den Ex-Ehegatten und/oder dessen Freunde, angeblichen Entführungen, zudem auch noch Verfolgung wegen angeblicher politischer Gesinnung, angeblichen Inhaftierungen durch Regierungsmitarbeiter samt Aufforderungen gesuchte junge Männer an einen bestimmten Ort zu locken, damit diese dort von Regierungsmitarbeitern festgenommen werden können, Verfolgung durch Regierungsmitarbeiter weil diese glauben, die Beschwerdeführerin sei Waffenhändlerin und Verfolgung „in Hinblick auf die auch schon durch ihre Integration in Österreich bestehende westliche Lebensausrichtung“ präsentierte. Zudem konnte keine Verfolgung der Beschwerdeführerin festgestellt werden, weil ihrer in Österreich geborenen Tochter im Rahmen des Familienverfahrens, abgeleitet von deren Vater, in Österreich Asyl gewährt worden war.

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 aufgehoben.

d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenze

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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