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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Mai 1991, Zl. IIIa1-12.184/6, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 erteilte der Stadtmagistrat Innsbruck (MI) auf Grund eines am 12. Dezember 1990 durchgeführten Lokalaugenscheines dem Beschwerdeführer den auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Auftrag, sämtliche auf der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gp. 2188, KG H, befindlichen mineralölhaltigen Fässer und Behälter von einem dazu befugten Betrieb nachweisbar entsorgen zu lassen, sämtliche dort befindliche Autowracks von der unbefestigten Fläche zu entfernen und den Nachweis über deren ordnungsgemäße Entsorgung zu erbringen, sowie das mineralölkontaminierte Erdreich abzuheben und von einem dazu befugten Unternehmen nachweisbar entsorgen zu lassen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Dezember 1990 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid teilweise Folge, indem sie dem Beschwerdeführer die Entfernung einer Anzahl näher aufgeführter Gegenstände vom genannten Grundstück bis 31. Juli 1991 auferlegte, hingegen vier LKW-Anhänger und einen auf einem LKW montierten Wellblechhüttenaufbau vom Entfernungsauftrag ausnahm. Hinsichtlich eines noch fahrbaren LKWs mit Kranaufbau und eines Kompressors wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, diese bis 1. Oktober 1991 entweder durch eine flüssigkeitsdichte, mit einem Gefälle nach innen und einer Überdachung versehene Betonplatte zu sichern oder diese Gegenstände bis zu diesem Termin zu entfernen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unverzügliche fachgerechte Entfernung von bei Aufräumungsarbeiten zu Tage tretenden Verunreinigungen aufgetragen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Fristen für die Entfernung der angeführten Gegenstände seien zwischen den Beteiligten einvernehmlich vereinbart worden. Einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung verschmutzten Erdreiches habe der Beschwerdeführer bereits seiner Berufungsschrift beigelegt. Die Anlage befinde sich zwar außerhalb des Grundwasserschongebietes H-West, jedoch innerhalb des Einzugsbereiches der Grundwasserpumpanlage der Stadtgemeinde Innsbruck, bei welcher demnächst ein Grundwasserpumpversuch beginnen solle. Hinsichtlich sämtlicher Anlageteile, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 31a oder 31b WRG 1959 unterlägen, sei die Entfernung verfügt worden. Die gegenüber der sonstigen Fristsetzung gewährte längere Frist für die Herstellung des überdachten betonierten Stellplatzes gründe sich auf die Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einholung der hiefür erforderlichen Bewilligungen nach raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen zu bieten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Hiebei gilt als eigenmächtig vorgenommene Neuerung eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/07/0126).
Gemäß § 31a Abs. 3 WRG 1959 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in Abs. 1 bezeichneten Art (wassergefährdende Stoffe) zu bezeichnen und für diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren Überschreitung die Lagerung, Leitung und der Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Gemäß § 1 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1969, BGBl. Nr. 275, über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe fallen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen unter die Bewilligungspflicht gemäß § 31a Abs. 1 WRG 1959. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung fallen unbeschadet einer anderen Regelung in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten unter diese Regelung nicht
a)
Brenn- und Kraftstoffe mit einem Stockpunkt von plus 25o Celsius und darüber,
b)
alle übrigen Brenn- und Kraftstoffe, wenn die in Betracht kommende Menge 1000 l nicht übersteigt.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist unter der in Betracht kommenden Menge im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
Gemäß § 31b WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das - nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage - sechs Monate (nunmehr ein Jahr) nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.
Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorgefundenen Verhältnisse einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß den §§ 31a und 31b WRG 1959 bedurften, sodaß mangels Vorliegens derartiger Bewilligungen § 138 Abs. 1 WRG 1959 Anwendung zu finden hat. Was die angenommene Bewilligungspflicht gemäß § 31a leg.cit. anbelangt, hat es die belangte Behörde aber unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, welche Art und Menge von Mineralölen bzw. mineralölhaltigen Stoffen auf dem angeführten Grundstücken überhaupt gelagert wurden bzw. für welche derartige Stoffe von einer vorangegangenen oder beabsichtigten Lagerung ausgegangen werden könnte. Damit fehlt es aber im Hinblick auf die in § 31 a WRG 1959 normierte Bewilligungspflicht der Lagerung, Leitung und des Umschlages wassergefährdende Stoffe und die für diese Bewilligungstatbestände maßgebende angeführte Verordnung an der Erhebung wesentlicher Sachverhaltselemente wie etwa dem Stockpunkt der vorgefundenen Mineralöle oder der Menge dieser Stoffe bzw. des Nutzinhaltes der für deren Lagerung dienenden Anlagen.
Hinsichtlich des von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbestandes des § 31b WRG 1959 kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, welche Gegenstände, deren Beseitigung dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, auf Grund welcher näheren Umstände als unter den bei Anwendung dieser Bestimmung heranzuziehenden Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 90/07/0171) fallend angesehen wurden.
Für die Beurteilung der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es als Berufungsbehörde unterlassen, auf die Unzuständigkeit des MI zur Erlassung des gegenständlichen Auftrages Bedacht zu nehmen, und habe durch die Fällung einer Sachentscheidung eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, ist zunächst davon auszugehen, daß zur Erlassung eines auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages diejenige Wasserrechtsbehörde zuständig ist, welche für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0187). Soweit die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß die von ihr vorgefundenen Verhältnisse dem § 31a WRG 1959 zu unterstellen wären, wäre eine Zuständigkeit des MI zufolge der Bestimmung des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle nicht von vornherein ausgeschlossen, weil dort außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde festgelegt ist. Allerdings entzieht sich der in den vorgelegten Verwaltungsakten festgehaltene Sachverhalt in Ansehung der Behördenzuständigkeit einer verlässlichen Beurteilung, weil in diesen Unterlagen behördliche Feststellungen über die für diese Frage maßgeblichen Umstände (z.B. Umfang des für allfällige Einwirkungen auf Gewässer verantwortlichen Betriebes (§ 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959), Frage allfälliger Bewilligungspflicht nach den in § 31a Abs. 5 lit. b Z. 1 WRG 1959 angeführten Rechtsvorschriften) fehlen. Hingegen konnte eine erstinstanzliche Zuständigkeit des MI gemäß § 31b WRG 1959 schon auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle, in der eine auf diesen Paragraphen gestützte wasserrechtliche Bewilligung ausdrücklich dem Landeshauptmann vorbehalten ist, nicht in Frage kommen.
Somit ist im Beschwerdefall einerseits die Frage des Bestehens einer Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des WRG 1959 weder dem Grunde noch dem Umfang nach hinreichend geklärt. Andererseits liegt, zumindest soweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf § 31b WRG 1959 gestützt hat, eine von der belangten Behörde nicht wahrgenommene Unzuständigkeit des MI für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages vor. Damit fehlt es an entscheidenden Voraussetzungen sowohl für die Heranziehung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 als Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch für eine im Instanzenzug ergehende Sachentscheidung der belangten Behörde.
Da somit die belangte Behörde die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt und den angefochtenen Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, mußte dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich im Rahmen des erhobenen Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 VwGG.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abfall AbfälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070105.X00Im RIS seit
12.11.2001