Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2280103-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 22.12.2022, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er im Jahr 2018 zwangsweise mit einer Frau verlobt und gezwungen worden sei, diese zu heiraten. Die Brüder dieser Frau hätten zu ihm gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn er sie nicht heirate. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
Am 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er den Wehrdienst nicht ableisten habe wollen, was sein Hauptausreisegrund sei. Die türkischen Soldaten würden die Kurden angreifen. Im Jahr 2011 seien 35 Kurden getötet worden und er wolle nicht sein eigenes Volk töten müssen. Zudem gebe es derzeit eine Blutrache. Aufgrund dessen sei ein Onkel väterlicherseits im Jahr 2000 getötet worden. Im Jahr 2018 habe er in der Schule ein Mädchen kennengelernt und bei diesem Mädchen handle es sich angeblich um jenes Mädchen, deren Familie seinen Onkel väterlicherseits umgebracht habe. In den Sommerferien im Jahr 2018 sei er nach Istanbul gegangen, um 3 Monate zu arbeiten. Als er zurückgekommen sei, habe das Mädchen ihrem Vater erzählt, dass sie ihn liebe. Da eine Blutfehde zwischen beiden Familien geherrscht habe, habe seine Familie mit ihrer Familie gesprochen und sich für eine Eheschließung zwischen dem Mädchen und ihm geeinigt. Daraufhin habe er mit seinem Vater gesprochen und ihm gesagt, dass so etwas nicht stimme und er das Mädchen nicht liebe. Dann habe sein Vater mit ihrer Familie gesprochen und gesagt, dass so etwas nicht der Fall sei und der Beschwerdeführer sie nicht liebe. Ihre Familie aber habe gemeint, dass sich diese Sache in eine Ehrensache verwandle und so wie sein Onkel getötet worden sei, auch er getötet werden könnte. Dann sei die Familie zu ihnen nach Hause gekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung mit seinem Vater gekommen. Eine Woche danach hätte man sie verlobt. Da er erst 15 Jahre alt gewesen sei, hätte man sie jedoch nicht verehelichen können. Wegen dieser Familie habe er in der 8. Klasse die Schule abbrechen müssen und sei nach Istanbul gegangen. Dort habe er bei einem Dönerstand gearbeitet. In Istanbul hätten sich Verwandte von dem Mädchen befunden, welche ihm auch gedroht und gesagt hätten, dass er sie heiraten müsse, ansonsten er auch wie sein Onkel getötet werde. Anschließend sei er nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe er bei einer Fensterfirma gearbeitet. Als er im Jahr 2022 18 Jahre alt geworden sei, hätten sie ihn zur Heirat gezwungen. Er habe daraufhin aufgehört zu arbeiten und da sein Aufenthaltsort eine etwas verlassenere Gegend gewesen sei, außerhalb des Dorfes, habe er sich nicht in Ruhe draußen bewegen können. Fünf Monate lang habe er sich kaum außer Haus begeben. Dann sei er ein bis zwei Monate zu seinen Cousins und Onkel väterlicherseits nach XXXX gegangen. Im Oktober 2022 habe er dann mit seinem Vater gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr länger bleiben wolle. Einen Monat danach, am 19.11.2022, sei er nach Österreich gekommen.Am 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er den Wehrdienst nicht ableisten habe wollen, was sein Hauptausreisegrund sei. Die türkischen Soldaten würden die Kurden angreifen. Im Jahr 2011 seien 35 Kurden getötet worden und er wolle nicht sein eigenes Volk töten müssen. Zudem gebe es derzeit eine Blutrache. Aufgrund dessen sei ein Onkel väterlicherseits im Jahr 2000 getötet worden. Im Jahr 2018 habe er in der Schule ein Mädchen kennengelernt und bei diesem Mädchen handle es sich angeblich um jenes Mädchen, deren Familie seinen Onkel väterlicherseits umgebracht habe. In den Sommerferien im Jahr 2018 sei er nach Istanbul gegangen, um 3 Monate zu arbeiten. Als er zurückgekommen sei, habe das Mädchen ihrem Vater erzählt, dass sie ihn liebe. Da eine Blutfehde zwischen beiden Familien geherrscht habe, habe seine Familie mit ihrer Familie gesprochen und sich für eine Eheschließung zwischen dem Mädchen und ihm geeinigt. Daraufhin habe er mit seinem Vater gesprochen und ihm gesagt, dass so etwas nicht stimme und er das Mädchen nicht liebe. Dann habe sein Vater mit ihrer Familie gesprochen und gesagt, dass so etwas nicht der Fall sei und der Beschwerdeführer sie nicht liebe. Ihre Familie aber habe gemeint, dass sich diese Sache in eine Ehrensache verwandle und so wie sein Onkel getötet worden sei, auch er getötet werden könnte. Dann sei die Familie zu ihnen nach Hause gekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung mit seinem Vater gekommen. Eine Woche danach hätte man sie verlobt. Da er erst 15 Jahre alt gewesen sei, hätte man sie jedoch nicht verehelichen können. Wegen dieser Familie habe er in der 8. Klasse die Schule abbrechen müssen und sei nach Istanbul gegangen. Dort habe er bei einem Dönerstand gearbeitet. In Istanbul hätten sich Verwandte von dem Mädchen befunden, welche ihm auch gedroht und gesagt hätten, dass er sie heiraten müsse, ansonsten er auch wie sein Onkel getötet werde. Anschließend sei er nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort habe er bei einer Fensterfirma gearbeitet. Als er im Jahr 2022 18 Jahre alt geworden sei, hätten sie ihn zur Heirat gezwungen. Er habe daraufhin aufgehört zu arbeiten und da sein Aufenthaltsort eine etwas verlassenere Gegend gewesen sei, außerhalb des Dorfes, habe er sich nicht in Ruhe draußen bewegen können. Fünf Monate lang habe er sich kaum außer Haus begeben. Dann sei er ein bis zwei Monate zu seinen Cousins und Onkel väterlicherseits nach römisch 40 gegangen. Im Oktober 2022 habe er dann mit seinem Vater gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr länger bleiben wolle. Einen Monat danach, am 19.11.2022, sei er nach Österreich gekommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß
§ 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Blutrache nicht glaubhaft sei, aber auch bei Wahrunterstellung jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Von der realistischen Möglichkeit einer landesweiten Verfolgung sei keinesfalls auszugehen. Diskriminierungshandlungen aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit seien zwar glaubhaft, eine Systematik oder gar eine erhebliche Eingriffsintensität sei jedoch vor dem realen Hintergrund im Herkunftsstaat zu verneinen und habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen, die konkret an seiner ethnischen Herkunft festzumachen sind, ins Treffen führen können. Der Beschwerdeführer sei zudem kein Mitglied der HDP und finde auch eine systematische Verfolgung von Parteisympathisanten nicht statt. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jemals strafrechtliche Schwierigkeiten gehabt hätte, habe sich im Verfahren nicht ergeben und wäre mangels etwaigen oppositionellen Engagements auch nicht realistisch. Auch aus dem bisher verweigerten Wehrdienst ergebe sich keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden ebenfalls nicht vorliegen. Die aufschiebende Wirkung sei aberkannt worden, weil der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Blutrache nicht glaubhaft sei, aber auch bei Wahrunterstellung jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Von der realistischen Möglichkeit einer landesweiten Verfolgung sei keinesfalls auszugehen. Diskriminierungshandlungen aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit seien zwar glaubhaft, eine Systematik oder gar eine erhebliche Eingriffsintensität sei jedoch vor dem realen Hintergrund im Herkunftsstaat zu verneinen und habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen, die konkret an seiner ethnischen Herkunft festzumachen sind, ins Treffen führen können. Der Beschwerdeführer sei zudem kein Mitglied der HDP und finde auch eine systematische Verfolgung von Parteisympathisanten nicht statt. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jemals strafrechtliche Schwierigkeiten gehabt hätte, habe sich im Verfahren nicht ergeben und wäre mangels etwaigen oppositionellen Engagements auch nicht realistisch. Auch aus dem bisher verweigerten Wehrdienst ergebe sich keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden ebenfalls nicht vorliegen. Die aufschiebende Wirkung sei aberkannt worden, weil der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 03.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurden zu Beginn Ausführungen zum Militärdienst in der Türkei getätigt, Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zur Türkei sowie aus öffentlich zugänglichen Quellen zitiert und ausgeführt, der Beschwerdeführer werde nach Bezahlung der Strafe für eine Wehrdienstverweigerung erneut einberufen und müsse den Militärdienst ableisten. Während dieser Zeit werde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Willkür und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein. Er schäme sich zudem, dass er durch die Ableistung des Militärdienstes mittelbar oder unmittelbar die türkische Armee dabei unterstütze, Kriegsverbrechen zu begehen bzw. seine kurdischen Landsleute zu bekämpfen oder zu unterdrücken.
Auch hinsichtlich der vorgebrachten Blutfehde wurden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zur Türkei sowie aus öffentlich zugänglichen Quellen zitiert und ausgeführt, dass Zuflucht in anderen Teilen der Türkei zu finden enorm schwer sei. Eine Blutfehde sei weder zeitlich noch räumlich begrenzt und würden die Mitglieder der beiden beteiligten Familien im gesamten Land Gefahr laufen, ins Visier zu geraten. Zudem sei es besonders in ländlichen Gegenden enorm schwierig Schutz seitens staatlicher Behörden zu erlangen. Auch sei die Straffreiheit für Dorfschützer ein erhebliches Problem. Diese würden vom türkischen Staat geschützt werden, weil dieser auf sie angewiesen sei. Die türkischen Behörden würden häufig zögern, von Dorfschützern begangene Verbrechen rigoros zu verfolgen, auf die Gefahr hin, das Wohlwollen des gesamten Stammes oder Klans zu verspielen.
Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, XXXX , mit der er seit dem 15. Lebensjahr verlobt sei, zu heiraten, habe die Familie der verlobten die Blutfehde, welche schon zuvor bestanden habe, wieder aufleben lassen. Die Familie fühle sich in ihrer Ehre verletzt. Er sei nicht nur in seinem Heimatdorf, sondern in der gesamten Türkei in asylrechtlich relevanter Weise bedroht worden, weil der zahlenmäßig große Stamm der Verlobten, deren Mitglieder auch Dorfschützer seien, ihn leicht in der gesamten Türkei finden könne. Der türkische Staat sei nicht fähig und nicht willens, ihn vor diesen Bedrohungen wirksam zu schützen.Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, römisch 40 , mit der er seit dem 15. Lebensjahr verlobt sei, zu heiraten, habe die Familie der verlobten die Blutfehde, welche schon zuvor bestanden habe, wieder aufleben lassen. Die Familie fühle sich in ihrer Ehre verletzt. Er sei nicht nur in seinem Heimatdorf, sondern in der gesamten Türkei in asylrechtlich relevanter Weise bedroht worden, weil der zahlenmäßig große Stamm der Verlobten, deren Mitglieder auch Dorfschützer seien, ihn leicht in der gesamten Türkei finden könne. Der türkische Staat sei nicht fähig und nicht willens, ihn vor diesen Bedrohungen wirksam zu schützen.
Schließlich wurde in der Beschwerde auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens gestellt, zur Frage, ob es Wehrdienstverweigerern zu jeder Zeit möglich ist, sich von der Ableistung des Militärdienstes freizukaufen bzw. ob jedem Wehrpflichtigen die Möglichkeit zum Freikauf gesetzlich garantiert ist und ob dieses Recht allen Wehrpflichtigen auch praktisch offen steht und ob es manchen Wehrpflichtigen unter bestimmten Umständen verschlossen bleibt, zB. wenn der Beschwerdeführer sich nicht bis zum 31.10.2024 bei den Militär-Rekrutierungsbüros melde.
4. Am 04.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie seine Integrationsbemühungen darzulegen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte betreffend die Türkei ausgehändigt und ihm eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Es langte in weiterer Folge keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 02.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines türkischen Personalausweises des Beschwerdeführers ein.
6. Mit E-Mail vom 04.04.2024 wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung von 02.05.2024 bis 01.05.2025 erteilt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest.
Er stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , wo er vier Jahre lang die Volksschule besuchte. Die fünfte Klasse Volksschule besuchte der Beschwerdeführer in XXXX , die ersten beiden Klassen der Hauptschule in XXXX . Anschließend kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurück und besuchte dort noch ein Jahr die Hauptschule. Der Beschwerdeführer erlernte in der Türkei drei Jahre lang den Lehrberuf „Metall- und Kunststoffverarbeitung“ und arbeitete von Anfang 2018 bis Ende 2020 in einer Glasfirma in seiner Heimatregion. Anschließend zog der Beschwerdeführer zu seinen beiden Cousins nach XXXX in der Provinz Istanbul und arbeitete gemeinsam mit diesen ca. sieben Monate lang in einem Restaurant. Ungefähr im August 2021 kehrte der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatdorf zurück und arbeitete in der Glasfirma, zog jedoch Anfang 2022 nochmals nach Istanbul. Schließlich kehrte der Beschwerdeführer im Juni 2022 ein weiteres Mal in sein Heimatdorf zurück, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage dort seine Existenz zu sichern. Er spricht die kurdische sowie die türkische Sprache.Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er vier Jahre lang die Volksschule besuchte. Die fünfte Klasse Volksschule besuchte der Beschwerdeführer in römisch 40 , die ersten beiden Klassen der Hauptschule in römisch 40 . Anschließend kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurück und besuchte dort noch ein Jahr die Hauptschule. Der Beschwerdeführer erlernte in der Türkei drei Jahre lang den Lehrberuf „Metall- und Kunststoffverarbeitung“ und arbeitete von Anfang 2018 bis Ende 2020 in einer Glasfirma in seiner Heimatregion. Anschließend zog der Beschwerdeführer zu seinen beiden Cousins nach römisch 40 in der Provinz Istanbul und arbeitete gemeinsam mit diesen ca. sieben Monate lang in einem Restaurant. Ungefähr im August 2021 kehrte der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatdorf zurück und arbeitete in der Glasfirma, zog jedoch Anfang 2022 nochmals nach Istanbul. Schließlich kehrte der Beschwerdeführer im Juni 2022 ein weiteres Mal in sein Heimatdorf zurück, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage dort seine Existenz zu sichern. Er spricht die kurdische sowie die türkische Sprache.
Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. So leben seine Eltern und vier Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen in der Türkei. Seine Eltern sowie drei Brüder leben in XXXX im familieneigenen Haus, wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Die Eltern betreiben eine Landwirtschaft, ein Bruder arbeitet als Bäcker, ein anderer als Fleischhauer. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. So leben seine Eltern und vier Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen in der Türkei. Seine Eltern sowie drei Brüder leben in römisch 40 im familieneigenen Haus, wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 . Die Eltern betreiben eine Landwirtschaft, ein Bruder arbeitet als Bäcker, ein anderer als Fleischhauer. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste am 19.12.2022 unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug von seiner Heimatregion nach Istanbul und anschließend schlepperunterstützt am 22.12.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich leben der Onkel des Beschwerdeführers XXXX sowie ein Cousin seines Vaters. Seit Mai 2023 lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel und zwei Arbeitskollegen in einer Wohngemeinschaft. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis sowie ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht nicht.In Österreich leben der Onkel des Beschwerdeführers römisch 40 sowie ein Cousin seines Vaters. Seit Mai 2023 lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel und zwei Arbeitskollegen in einer Wohngemeinschaft. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis sowie ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht nicht.
Der Beschwerdeführer hat von seiner Einreise nach Österreich bis 05.05.2023 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Seit 08.05.2023 arbeitet er als Abwäscher in einem Restaurant und verdient dadurch zwischen 1600,- und 1700,- Euro netto monatlich, wodurch er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Deutschkurse „Deutsch A1/1“ und „Deutsch A1/2“ im Ausmaß von jeweils 45 Unterrichtseinheiten besucht. Ansonsten besuchte der Beschwerdeführer keine Deutsch- oder Integrationskurse und legte auch keine Prüfungen ab. Er verfügt über einfache Deutschkenntnisse und spricht die deutsche Sprache auf sehr einfachem Niveau. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig. In der Vergangenheit half der Beschwerdeführer beim Einsammeln von Hilfsgütern für Erdbebenopfer und erledigte Reinigungsarbeiten in der Asylwerberunterkunft. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Besonders enge Freundschaften oder Unterstützungsschreiben wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.
1.2. Zu den Ausreisegründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der HDP („Halklar?n Demokratik Partisi“), oder irgendeiner anderen politischen Partei bzw. Gruppierung und hat sich politisch zu keinem Zeitpunkt in der Türkei besonders exponiert.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des türkischen Sicherheitsapparates weder bedroht, noch verfolgt. Er wurde in der Türkei nie festgenommen, verhaftet oder verurteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Türkei aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige der Familie seiner Verlobten wegen einer Blutfehde verlassen hat und ist auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch
Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rech