Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W241 2284505-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2023, Zl. 1372498405/232050173, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2023, Zl. 1372498405/232050173, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Spruchpunkte römisch III. – römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 09.10.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges und des Militärdiensts verlassen habe.
3. Bei seiner Einvernahme am 27.11.2023 vor dem BFA gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sowohl von den Kurden als auch von der syrischen Regierung wegen des Militärdiensts gesucht werde. Es gebe immer wieder Razzien.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 04.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 04.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage im Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF würde im Fall einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung und auch keiner Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK unterliegen.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage im Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF würde im Fall einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung und auch keiner Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK unterliegen.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die Familie bestreite nach wie vor ihren Lebensunterhalt im Heimatort des BF.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrags keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 04.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
6. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2024 durchgeführten Verhandlung wurde der BF zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen in Syrien befragt.
7. Mit Parteiengehör vom 18.03.2024 wurde dem BF das aktuell Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien übermittelt. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Die Eltern, fünf Brüder und die Ehefrau des BF leben in dessen Heimatdorf in Syrien.
Er stammt aus einem Dorf a