Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
BBG §40Spruch
L517 2286538-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas HANSA, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 21.12.2023, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas HANSA, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 21.12.2023, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
04.08.2023 - Antrag von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“ genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 04.08.2023 - Antrag von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“ genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
30.10.2023 – Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens, GdB 70 v.H., Dauerzustand, Zusatzeintragungen „D1“ und „D3“
09.11.2023 - Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP
21.12.2023 – Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
02.02.2024 - Beschwerde der bP durch ihren bevollmächtigten Vertreter
15.02.2024 - Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Die bP ist seit 22.07.2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70% und den Zusatzeintragungen „D1“, „D3“ und „Träger von Osteosynthesematerial“.
Am 04.08.2023 stellte die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der bB.
In der Folge wurden am 30.10.2023 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin erstellt. Das Gutachten stellte unverändert einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. fest und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Vorgutachten 9/2020 mit einem eingeschätzten GdB von 70 % bei ischämischer Kardiomyopathie mit stattgehabter koronarer 3-fach-Bypassoperation (60 %), Abnützungen der Wirbelsäule und stattgehabtem Wirbelbruch (Lendenwirbel 1) mit 50 %, Zuckererkrankung (orale Medikation) mit 20 % und Einschränkung der Funktionalität der rechten Hand mit Amputation des 5. Fingers (20 %).
Zwischenzeitig sind stationäre Aufnahmen wegen Herzüberforderung (kardiale Dekompensation) erfolgt. Unter der Rhythmustherapie mit Sedacorone ist auch eine behandlungsnotwendige Schilddrüsenüberfunktion aufgetreten.
Derzeitige Beschwerden:
Die Gehstrecke in der Ebene wird mit 400-500 m angegeben, allerdings "nur sehr langsam". Wenn er "schnell gehe, dann komme er nicht weit". Ein Stockwerk könne er nur "mit einmal rasten" begehen. Die Blutzuckerwerte sind nach eigenen Angaben stabil, er messe aber nur selten und "sei da etwas schlampig". Der Langzeitzucker HbA1c ist ihm nicht bekannt. Die Therapie wird mit der Injektion eines GLP1-Agonisten (Trulicity 0,75 mg) 1 x wöchentlich subcutan (unter die Haut) durchgeführt, mit zusätzlicher Einnahme einer Kombinationstablette (Synjardy 12,5/1000 mg 0-0-1). Vom Blutdruck her habe er keine Probleme und eine stabile Einstellung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Med.-Liste lt. Arztbrief Klinikum XXXX , stat. Aufenthalt vom 25.-30.03.2023:Med.-Liste lt. Arztbrief Klinikum römisch 40 , stat. Aufenthalt vom 25.-30.03.2023:
ELIQUIS (APIXABAN) 5 mg 1-0-1
AGLANDIN (TAMSULOSIN) 0,4 mg 0-0-1-0
ATORVASTATIN (ATORVASTATIN) 80 mg 0-0-0-1
SYNJARDY (EMPAGLIFLOZIN, METFORMIN) 12,5/1000 mg 0-0-1
Trulicity 0,75 mg 1 x pro Woche s.c. freitags
IRENAT (NATRIUMPERCHLORAT) Tropfen 40-40-40 gtt
INDERAL (PROPRANOLOL) 40 mg 1/2-0-1/2
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle vorliegenden Befunde wurden eingesehen.
Arztbrief Klinikum XXXX , stat. Aufenthalt vom 25.-30.03.2023 - Diagnosen:Arztbrief Klinikum römisch 40 , stat. Aufenthalt vom 25.-30.03.2023 - Diagnosen:
Akute kardiale Dekompensation bei ischämischer Kardiomyopathie
Chronisches Koronarsyndrom - Z.n. CRT-D-Implantation - Z.n. 3-fach aortokoronarem Bypass
Paroxysmales Vorhofflimmern - aktuell Flimmerepisode
Diabetes mellitus Typ 2
Arterielle Hypertonie
Z.n. Sepsis mit E. coli 02/2023
Z.n. Electrical Storm bei manifester Hyperthyreose unter Sedacoron
Strukturverdichtung pulmonal linker Oberlappen in Observanz
Benigne Prostatahyperplasie mit LUTS
LWK-I-Refraktur
EKG vom 13.10.2023: Schrittmacher-EKG.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
70 Jahre, insgesamt reduzierter Allgemeinzustand, zeitlich und örtlich gut orientiert, gut kontaktfähig, nicht klagsam.
Sauerstoffsättigung 98 %.
Ernährungszustand:
übergewichtig mit BMI 28,4 kg/m².
Größe: 178,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: --
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals: Nervenaustrittspunkte frei, keine tastbaren Lymphknoten. Zunge nicht belegt. kein hörbares Strömungsgeräusch über der Halsschlagader.
Brustbereich: Längs gestellte Narbe über dem Brustbein nach Herzkranzgefäßverengungsüberbrückungsoperation (aortokoronare Bypassoperation), links unter dem Schlüsselbein Narbe nach Schrittmacherimplantation.
Herz: Regelmäßige (rhythmische) Herzaktion ohne atypische Herzgeräusche (kein Hinweis auf wirksame Fehlfunktion der Herzklappen), keine Verbreiterung oder Vergrößerung des Herzens feststellbar.
Lunge: Beide Lungenbasen gut atemverschieblich, vesiculäres (normales) Atmen, keine Stauungs- oder Rasselgeräusche.
Bauchbereich: Bauch über dem Brustniveau, hoher Bauchumfang mit 109 cm. Bauchdecke weich, Leber am Rippenbogen und von unauffälliger Konsistenz, Milz nicht tastbar, kein krankheitsverdächtiger Tastbefund, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen.
Extremitäten: Amputation des rechten Kleinfingers im Grundglied (Führungsarm). Periphere Pulse gut tastbar, Krampfadern an beiden Unterschenkeln mit bräunlicher Pigmentierung, leichte Wassereinlagerungen (Phlebödem) und auch Besenreiserzeichnung an beiden Oberschenkeln. Unauffällig verheilte Narbe von der Mitte des linken Oberschenkels bis zum Unterschenkel-/Knöchelbereich nach Venenentnahme für die Bypassoperation.
Wirbelsäule und große Gelenke: 15 cm lang Narbe zwischen Brustwirbel- und Lendenwirbelbereich nach Wirbelsäulenoperation. Finger-Boden-Abstand 20 cm. Paravertebraler Hartspann. Eingeschränkte Rotation im Halswirbelsäulenbereich. Nacken- und Schürzengriff bds. möglich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Zögerliches, leicht unsicheres Gangbild.
Status Psychicus:
Ohne Auffälligkeiten
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Koronare Herzerkrankung mit Folgezustand nach Herzinfarkt und 3-facher Herzkranzgefäßverengungsüberbrückungsoperation 7/2019.
Unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten. Es besteht eine mittelgradig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens bei Herzkranzgefäßverengungen. Es ist auch eine Defibrillatorimplantation (CRC-D) mit Schrittmacherfunktion vorliegend. Es erfolgt eine Blutverdünnungs- und Entwässerungsbehandlung, die in der Einschätzung mit berücksichtigt sind. Entsprechend dem Vorgutachten ist das medikamentös behandelte Hochdruckleiden (die Therapie ist tlw. überlappend mit der Behandlung der Herzerkrankung) inkludiert.
Pos.Nr. 05.02.02 GdB 60%
2 Abnützungen von Seiten der Wirbelsäule.
Unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten bei Z.n. Bruch des 1. Lendenwirbels und stattgehabter Wirbelsäulenoperation. Es besteht eine Bewegungsbehinderung mit Dauerschmerzen und neurogenem Reizzustand.
Pos.Nr. 02.01.03 GdB 50%
3 Zuckerkrankheit/Diabetes mell. Typ 2b.
Unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten. Es wird zwischenzeitig eine Zusatztherapie mit 1 x wöchentl. Injektionen (GLP1-Agonisierung mit Trulicity) durchgeführt, aber eine Insulintherapie ist nicht erforderlich.
Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%
4 Funktionseinschränkung des 4. und 5. Finger rechts (Führungsarm) und Amputation des 5. Fingers.
Unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten, gut kompensiert.
Pos.Nr. 02.06.32 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Lfd. Nr. 1 ist die führende Position. Durch Lfd. Nr. 2 kommt es zu einer additiven funktionellen Beeinträchtigung (wie im Vorgutachten) und zu einer Anhebung im Gesamt-GdB um eine Stufe. Lfd. Nr. 3 und 4 bewirken aufgrund einer Leichtgradigkeit keine weitere Steigerung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stattgehabte Schilddrüsenüberfunktion unter Sedacorone-Medikation.
Stattgehabte Blutvergiftung (Sepsis mit E. coli) 2/2023.
Strukturverdichtung im linken Lungenoberlappen (lediglich kontrollwürdiger Befund).
Vergrößerung der Prostata.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten ist keine Änderung eingetreten. Es liegt eine mittelgradig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens vor mit erfolgter CRT-D- und Schrittmacher-Versorgung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der vorliegenden Herzerkrankung beträgt die Gehstrecke mehr als 300-400 m, das gefahrlose Ein- und Aussteigen (mit entsprechender Überwindung der Niveauunterschiede bis 30 cm) und der gefahrlose Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist von Seiten der körperlichen Leistungsfähigkeit möglich. Es wird keine Gehhilfe benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Es besteht keine Einschränkung in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel. Die Benützung von Haltegriffen oder Haltestangen ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Es besteht keine wesentliche Einschränkung des Immunsystems.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H.
[X] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 60 v.H.
Begründung:
D1: Zuckererkrankung/Diabetes mell. Typ 2b
D3: Herzerkrankung (inkl. Hochdruckleiden).“
Mit Schreiben der bB vom 09.11.2023 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der bP ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid der bB vom 21.12.2023 wurde der Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen und ausgeführt, dass mit einem GdB von 70% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
Die bP erhob am 02.02.2024 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Grad der Behinderung und führte wie folgt aus: „Der vorliegende Bescheid wird zur Gänze angefochten […]. Die Erstbehörde geht davon aus, dass laut aktengegenständlichem medizinischen Gutachten der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer 70 % betragen würde. Diese Ansicht ist verfehlt. Bezüglich dem Punkt „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel […] geht die Erstbehörde davon aus, dass trotz der vorliegenden Herzerkrankung dem Beschwerdeführer eine Gehstrecke von mehr als 300 - 400 Meter möglich sei. Ebenso sei dem Beschwerdeführer das gefahrlose Ein- und Aussteigen und der gefahrlose Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Diese Ansicht ist wiederum unrichtig. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer die oben angeführte Wegstrecke in Wahrheit nicht gefahrlos im Hinblick auf die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen zurücklegen kann. Dies ist insbesondere auch deshalb von Relevanz, da das nächstgelegene öffentliche Verkehrsmittel erst in 5 Kilometer Entfernung erreichbar ist. Faktisch ist der Beschwerdeführer auf seinen PKW angewiesen bzw. ist der Beschwerdeführer ohne PKW nicht überlebensfähig und zudem von der Infrastruktur ausgeschlossen. Insbesondere ist auch auszuführen, dass am Wohnort des Beschwerdeführers keine „Ebene“ gegeben ist. Vielmehr sind sämtliche Wegstrecken von Hügeln geprägt. Die Erstbehörde übersieht auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein Stockwerk in einem Stück zu Fuß schafft. In der Gesamtschau bzw. vor allem vor dem Hintergrund der ohnedies seitens der Erstbehörde attestierten gesundheitlichen Einschränkungen erscheint die Festsetzung von 70 % als zu gering angesetzt. Ebenso erscheint die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unumgänglich.
Beweis: PV, einzuholendes medizinisches Gutachten, weitere Beweise Vorbehalten.
Aus genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschätzung als verfehlt und wird daher gestellt nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge gegeben und den Grad der Behinderung höher bemessen sowie die Feststellung treffen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist.“
Am 15.02.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Laut dem internistischen Gutachten ist die koronare Herzerkrankung mit Folgezustand nach Herzinfarkt und 3-facher Herzkranzgefäßverengungsüberbrückungsoperation 7/2019 unter der Lfd.Nr. 1 und der Pos.Nr. 05.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 60% das führende Leiden. Der Sachverständige begründete die Einschätzung und die Wahl des Rahmensatzes nachvollziehbar damit, dass eine mittelgradig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens bei Herzkranzgefäßverengungen besteht, eine Defibrillatorimplantation (CRC-D) mit Schrittmacherfunktion vorliegend ist und eine Blutverdünnungs- und Entwässerungsbehandlung erfolgt, die in der Einschätzung mitberücksichtigt sind. Der Sachverständige führte weiter aus, dass entsprechend dem Vorgutachten das medikamentös behandelte Hochdruckleiden inkludiert ist, da die Therapie teilweise überlappend ist mit der Behandlung der Herzerkrankung.
Die unter der Lfd.Nr. 2 eingeschätzten Abnützungen von Seiten der Wirbelsäule bei Z.n. Bruch des 1. Lendenwirbels und stattgehabter Wirbelsäulenoperation mit Bewegungsbehinderung, Dauerschmerzen und neurogenem Reizzustand unter der Pos.Nr. 02.01.03 wurde nachvollziehbar mit 50% bewertet und es kommt, so der Internist schlüssig, zu einer additiven funktionellen Beeinträchtigung (wie im Vorgutachten) und zu einer Anhebung im Gesamt-GdB um eine Stufe.
Der Facharzt erläuterte nachvollziehbar, dass die Lfd. Nr. 3 - Zuckerkrankheit/Diabetes mell. Typ 2b unter der Pos.Nr. 09.02.01 - und 4 - Funktionseinschränkung des 4. und 5. Finger rechts (Führungsarm) und Amputation des 5. Fingers unter der Pos.Nr. 02.06.32- je mit einem GdB von 20% aufgrund einer Leichtgradigkeit keine weitere Steigerung bewirken.
Der Mediziner legte schlüssig dar, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung eingetreten ist - es liegt eine mittelgradig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens vor mit erfolgter CRT-D- und Schrittmacher-Versorgung.
Zusammengefasst erläuterte der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer und den Rahmensatz sowie den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung.
Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Der Sachverständige befasste sich im Zuge der Untersuchung hinreichend mit sämtlichen Beschwerdebildern. Sie fanden in der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, der Zusammenfassung relevanter Befunde, im Untersuchungsbefund und im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ihren Niederschlag.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass, unverändert zum Vorgutachten, ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% vorliegt.
Das unsubstanziierte Vorbringen der bP war nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt